BREITHECKER, Volker: Steuerinduzierter Urlaub statt Arbeit nach dem Studium, in: KIRMßE, Stefan/SCHÜLLER, Stephan (Hrsg.): Aktuelle Entwicklungslinien in der Finanzwirtschaft – Teil 2 (Festschrift zum 60. Geburtstag für Bernd Rolfes), Frankfurt a.M.
2017, S. 1063-1078
• Einkommensbesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit – Lebenseinkommensbesteuerung (zu Lebzeiten)
• Technik: Jahressteuer mit Verlustverrechnung (einjähriger Verlust- rücktrag mit Begrenzungsmöglichkeit; zeitlich unbegrenzter Ver- lustvortrag ohne Begrenzungsmöglichkeit, also Verrechnung so schnell wie möglich!)
• Verlust nach § 10d EStG = negativer Gesamtbetrag der Einkünfte;
Verlustverrechnung gegen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte (des Vorjahrs bzw. der Folgejahre)
• Werbungskosten/Betriebsausgaben mindern die Einkünfte, wer- den also – auch in Verlustjahren steuerwirksam! Sonderausgaben haben keinen Einfluss auf den (negativen) Gesamtbetrag der Ein- künfte
• ESt-Tarif kennt einen Grundfreibetrag (für 2016: 8.652 €).
• Verfahrensrechtlich können Anträge auf ESt-Veranlagung oder Er- klärungen zur gesonderten Feststellung von Verlustvorträgen ge- stellt werden.
• Aktuell: Steuerliche Erfassung von Studiumsaufwendungen (Stu- diengebühren, Studienbeiträge, Fahrtkosten zur Hochschule oder Studierendenarbeitsgemeinschaften, Verpflegungsmehraufwen- dungen, anteilige Mietaufwendungen für ein Arbeitszimmer, Mehr- aufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung, Kopier- oder Literaturkosten, EDV-Anschaffung; 5.000-6.000 € pro Jahr nicht ungewöhnlich) (– anhängig: BVerfG 2 BvL 24/14):
o § 4 Abs. 9/§ 9 Abs. 6 EStG: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann (Betriebsausgaben) Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Stu- dium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder
das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet“
(duales Studium, Bundeswehrhochschule, Fachhochschule für Finanzen).
o Aufwendungen für ein Erststudium (ohne vorherige Berufsaus- bildung) außerhalb eines Dienstverhältnisses lediglich Sonder- ausgaben (bis zu 6.000 € im Jahr – § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Wichtig:
• Alle Studiumsaufwendungen erfassen/sammeln.
• Abgabe einer ESt-Erklärung zur gesonderten Feststellung von Ver- lustvorträgen (rückwirkend bis 2014).
• Fehlen die Voraussetzungen für Werbungskostenabzug – vorläu- fige Feststellung nach § 165 AO durch Finanzverwaltung (wegen anhängigem BVerfG-Verfahren).
Thema (Beispiel):
StudentIn (Start zum WS, Studienabschluss in Regelstudienzeit, keine beachtenswerte Arbeitstätigkeit während des Studiums) beendet das Masterstudium (ohne vorherige Ausbildung) zum 30.9. Im Master sind Einkommensteuererklärungen abgegeben worden; Verlustvor- träge 10.000 €. Angebot Berufsstart zum 1.10. für 3.667 €/Monat = 11.000 € im Examensjahr/44.004 € im Folgejahr.
a) Sofortiger Berufseinstieg: Examensjahr: Einkünfte nach § 19 EStG:
10.000 € = Summe der Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte.
Nach Verrechnung des Verlustvortrags (und der Sonderausgaben) ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von unter Null € – ESt:
0 €. Folgejahr: Einkünfte nach § 19 EStG 43.004 € abzüglich un- terstellter Sonderausgaben/Vorsorgeaufwendungen von 6.504 € = z.v.E. von 36.500 €. ESt: 7.599 €; SolZ: 419,94 €. Gesamtbelas- tung: 0 € + 8.018,94 € = 8.018,94 €.
b) Urlaub im Examensjahr/Berufseinstieg im Folgejahr: ESt im Exa- mensjahr: 0 €. Folgejahr: § 19: 43.004 € = Summe/Gesamtbetrag der Einkünfte; Verlustabzug: 10.000 €; Sonderausgaben/ Vorsorge- aufwendungen: 6.504 €; z.v.E. 26.500 €. ESt: 4.399 €; SolZ: 241,94
€. Gesamtbelastung: 0 € + 4.640,94 € = 4.640,94 € – also 3.378 € ESt weniger! (Das reicht für einen Urlaub!) ☺