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MITTEILUNGSBLATTDER KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

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MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html 8. SONDERNUMMER

Studienjahr 2007/08 Ausgegeben am 5.12.2007 10.a Stück

Gründungserklärungen für die Doktoratsschule „Erdwissenschaften“, „Biologie“, „Chemie“,

„Pharmazeutische Wissenschaften“, „Geographie und Raumforschung“, „Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen“, „Molekularbiologie und Biochemie“, „Psychologie“ sowie

„Physik“

GRÜNDUNGSERKLÄRUNG für die

DOKTORATSSCHULE "ERDWISSENSCHAFTEN"

als universitäts- und fakultätsübergreifender Leistungsbereich I) Gegenstand

§ 1 Einrichtung und Zweck der Doktoratsschule "Erdwissenschaften"

(1) Das Rektorat richtet die Doktoratsschule "Erdwissenschaften" als universitäts- und fakultäts- übergreifenden Leistungsbereich gemäß § 20 des Organisationsplans der Karl-Franzens- Universität Graz (KFUG) ein.

(2) Der Doktoratsschule "Erdwissenschaften" obliegen die unten definierten Aufgaben in der Or- ganisation und Durchführung des Doktoratsstudiums der Naturwissenschaften im Fachbereich Erdwissenschaften.

II) Rechtliche Grundlagen, Organisation und Aufgaben

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Doktoratsschule "Erdwissenschaften" werden die Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis (wählbaren Betreuern/innen sowie Mentoren/innen) der KFUG als Mitglieder zu- geordnet.

(2) In die Doktoratsschule "Erdwissenschaften" werden die zum Doktoratsstudium der Naturwis- senschaften an der KFUG zugelassenen Studierenden mit einer Dissertation (und entspre-

(2)

(3) Die der Doktoratsschule "Erdwissenschaften" angehörenden Mitglieder können keiner ande- ren Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden.

(4) In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Kobetreuungen) kann ein der Doktoratsschule "Erdwissenschaften" zugeordnetes Mitglied in eine oder mehre- re andere Doktoratsschulen kooptiert werden.

(5) Die Zuordnung von Mitarbeitern/innen der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Erdwis- senschaften" erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakultät im Einver- nehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. Die Mitarbeitern/innen verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung und Lehre den jeweiligen akademischen Einheiten der KFUG zugeordnet.

(6) Die Kooptierung von Mitarbeitern/innen der KFUG in die Doktoratsschule "Erdwissenschaften"

erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat nach Rück- sprache mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat.

(7) Die Aufnahme von Studierenden der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Erdwissen- schaften" erfolgt durch das Rektorat im Rahmen der Zulassung zum Doktoratsstudium.

§ 3 Leitung der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule „Erdwissenschaften“ untersteht gemäß § 20 Abs. 1 Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats.

(2) Die Doktoratsschule "Erdwissenschaften" wird seitens der KFUG durch die/den vom Rektorat bevollmächtigten Leiter/in repräsentiert. Sie/Er und ein/e Stellvertreter/in wird vom Rektorat auf Vorschlag der Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis der KFUG für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt und es obliegen ihr/ihm die Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben der Doktoratsschule gemäß § 4 im Einvernehmen mit dem Koordinationsteam als Beirat.

(3) In das Koordinationsteam der Doktoratsschule "Erdwissenschaften" werden von den der KFUG angehörenden Mitgliedern drei Vertreter/innen gewählt. Eine/r dieser Vertreter/innen muss ein/e Studierende/r sein. Die Geschäftsordnung des Senats ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Organisation und Aufgaben der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule besorgt die Betreuung und Ausbildung der Studierenden im Doktorats- studium der Naturwissenschaften im Fachbereich Erdwissenschaften. Alle Aktionen der Dok- toratsschule haben im Einklang mit den Vorschriften des Curriculums für das Doktoratsstudi- um der Naturwissenschaften und unter Beobachtung der Agenden der studienrechtlichen Or- gane bzw. in Abstimmung mit diesen zu erfolgen.

(2) Die Doktoratsschule hat gegenüber dem Rektorat Stellungnahmen über die Anmeldungen von Studierenden zum Doktoratsstudium im Fachbereich Erdwissenschaften abzugeben.

(3) Die Doktoratsschule hat für die Sicherstellung der Betreuung eines/r jeden in sie aufgenom- menen Studierenden durch eine/n verantwortliche/n Betreuer/in sowie eine/n Mentor/in zu sorgen.

(3)

(4) In der Doktoratsschule ist regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, der Fortgang eines jeden Dissertationsprojekts in geeigneter Weise (z.B. durch Vorträge der Studierenden in den Dissertanten/innenseminaren) evident zu machen.

(5) Die Doktoratsschule hat im Hinblick auf die Planung von Lehrveranstaltungen in einer solchen Weise Sorge zu tragen, dass die aufgenommenen Studierenden den curricularen Anteil ihrer Pflicht- und Wahlfächer jedenfalls innerhalb der Regelstudiendauer erfüllen können.

(6) Die Doktoratsschule unterbreitet Vorschläge für die Planung von Lehrveranstaltungen unter Rücksicht auf die Pflicht- und Wahlfächer der Studierenden und ungeachtet der formalen Zu- ständigkeiten der übrigen mit diesen Themen befassten Organe zu. Diese Vorschläge haben tunlichst auf drei Jahre im Voraus zu erfolgen.

(7) Bei der Planung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen sind gegebenenfalls zusätzliche, im Rahmen der Zulassung erteilte, curriculare Auflagen von Studierenden zu berücksichtigen.

III) Ressourcenausstattung und Evaluierung

§ 5 Ressourcenausstattung

Die zum Betrieb des Doktoratsstudiums im Fachbereich Erdwissenschaften notwendigen Ressourcen werden hinsichtlich des Anteils der KFUG aus dem Budget der Naturwissenschaftlichen Fakultät ab- gedeckt. Über diese Ressourcen verfügt der/die Dekan/in im Einvernehmen mit dem/der Studiende- kan/in und dem/der Leiter/in der Doktoratsschule.

§ 6 Evaluierungsmodalitäten

Die Doktoratsschule "Erdwissenschaften" unterliegt in vollem Umfang den Qualitätsmanagement- Richtlinien der KFUG sowie der einschlägigen Bestimmungen des Kooperationsvertrages „NAWI- GRAZ“. Nach Ablauf von 3 Jahren hat auf jeden Fall eine Evaluierung zu erfolgen. Sollte eine Evaluie- rung zu einem negativen Ergebnis kommen, ist durch das Koordinationsteam der Fortbestand der Doktoratsschule zu beraten und dem Rektorat ein Vorschlag zur weiteren Art und Weise des Betriebs zu machen.

IV) Inkrafttreten

Die Gründung der Doktoratsschule "Erdwissenschaften" wurde vom Rektorat am 21.06.2007 be- schlossen. Sie nimmt ihren Betrieb mit 1.10.2007 auf.

V) Übergangsbestimmungen

Der Dekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät hat den Vorschlag für die Bestellung eines/einer Lei- terIn gemäß § 3 Abs. 2 so rechtzeitig an das Rektorat zu übermitteln, dass er/sie mit der Aufnahme des Betriebes der Doktoratschule handlungsfähig ist. Auch die Zuordnung der an der Doktoratschule tätigen Personen hat bis zum 1.10.2007 zu erfolgen.

Der Rektor:

Gutschelhofer

(4)

GRÜNDUNGSERKLÄRUNG für die

DOKTORATSSCHULE "BIOLOGIE"

als universitäts- und fakultätsübergreifender Leistungsbereich I) Gegenstand

§ 1 Einrichtung und Zweck der Doktoratsschule "Biologie"

(1) Das Rektorat richtet die Doktoratsschule "Biologie" als universitäts- und fakultätsübergreifen- den Leistungsbereich gemäß § 20 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (KFUG) ein.

(2) Der Doktoratsschule "Biologie" obliegen die unten definierten Aufgaben in der Organisation und Durchführung des Doktoratsstudiums der Naturwissenschaften im Fachbereich Biologie.

II) Rechtliche Grundlagen, Organisation und Aufgaben

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Doktoratsschule "Biologie" werden die Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbe- fugnis (wählbaren Betreuern/innen sowie Mentoren/innen) der KFUG als Mitglieder zugeord- net.

(2) In die Doktoratsschule "Biologie" werden die zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften an der KFUG zugelassenen Studierenden mit einer Dissertation (und entsprechendem Pflicht- fach) im Fachbereich Biologie als Mitglieder aufgenommen.

(3) Die der Doktoratsschule "Biologie" angehörenden Mitglieder können keiner anderen Dokto- ratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden.

(4) In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Kobetreuungen) kann ein der Doktoratsschule "Biologie" zugeordnetes Mitglied in eine oder mehrere andere Doktoratsschulen kooptiert werden.

(5) Die Zuordnung von Mitarbeitern/innen der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Biologie"

erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. Die Mitarbeitern/innen verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung und Lehre den jeweiligen akademischen Einheiten der KFUG zugeordnet.

(6) Die Kooptierung von Mitarbeitern/innen der KFUG in die Doktoratsschule "Biologie" erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den ent- sprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Ein- heit sind in dieser Frage anzuhören. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat nach Rück- sprache mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat.

(7) Die Aufnahme von Studierenden der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Biologie" er- folgt durch das Rektorat im Rahmen der Zulassung zum Doktoratsstudium.

(5)

§ 3 Leitung der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule „Biologie“ untersteht gemäß § 20 Abs. 1 Organisationsplan der Karl- Franzens-Universität Graz dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats.

(2) Die Doktoratsschule "Biologie" wird seitens der KFUG durch die/den vom Rektorat bevoll- mächtigten Leiter/in repräsentiert. Sie/Er und ein/e Stellvertreter/in wird vom Rektorat auf Vor- schlag der Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis der KFUG für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt und es obliegen ihr/ihm die Organisation und Wahrnehmung der Aufga- ben der Doktoratsschule gemäß § 4 im Einvernehmen mit dem Koordinationsteam als Beirat.

(3) In das Koordinationsteam der Doktoratsschule "Biologie" werden von den der KFUG angehö- renden Mitgliedern drei Vertreter/innen gewählt. Eine/r dieser Vertreter/innen muss ein/e Stu- dierende/r sein. Die Geschäftsordnung des Senats ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Organisation und Aufgaben der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule besorgt die Betreuung und Ausbildung der Studierenden im Doktorats- studium der Naturwissenschaften im Fachbereich Biologie. Alle Aktionen der Doktoratsschule haben im Einklang mit den Vorschriften des Curriculums für das Doktoratsstudium der Natur- wissenschaften und unter Beobachtung der Agenden der studienrechtlichen Organe bzw. in Abstimmung mit diesen zu erfolgen.

(2) Die Doktoratsschule hat gegenüber dem Rektorat Stellungnahmen über die Anmeldungen von Studierenden zum Doktoratsstudium im Fachbereich Biologie abzugeben.

(3) Die Doktoratsschule hat für die Sicherstellung der Betreuung eines/r jeden in sie aufgenom- menen Studierenden durch eine/n verantwortliche/n Betreuer/in sowie eine/n Mentor/in zu sorgen.

(4) In der Doktoratsschule ist regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, der Fortgang eines jeden Dissertationsprojekts in geeigneter Weise (z.B. durch Vorträge der Studierenden in den Dissertanten/innenseminaren) evident zu machen.

(5) Die Doktoratsschule hat im Hinblick auf die Planung von Lehrveranstaltungen in einer solchen Weise Sorge zu tragen, dass die aufgenommenen Studierenden den curricularen Anteil ihrer Pflicht- und Wahlfächer jedenfalls innerhalb der Regelstudiendauer erfüllen können.

(6) Die Doktoratsschule unterbreitet Vorschläge für die Planung von Lehrveranstaltungen unter Rücksicht auf die Pflicht- und Wahlfächer der Studierenden und ungeachtet der formalen Zu- ständigkeiten der übrigen mit diesen Themen befassten Organe zu. Diese Vorschläge haben tunlichst auf drei Jahre im Voraus zu erfolgen.

(7) Bei der Planung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen sind gegebenenfalls zusätzliche, im Rahmen der Zulassung erteilte, curriculare Auflagen von Studierenden zu berücksichtigen.

III) Ressourcenausstattung und Evaluierung

§ 5 Ressourcenausstattung

Die zum Betrieb des Doktoratsstudiums im Fachbereich Biologie notwendigen Ressourcen werden hinsichtlich des Anteils der KFUG aus dem Budget der Naturwissenschaftlichen Fakultät abgedeckt.

Über diese Ressourcen verfügt der/die Dekan/in im Einvernehmen mit dem/der Studiendekan/in und dem/der Leiter/in der Doktoratsschule.

(6)

§ 6 Evaluierungsmodalitäten

Die Doktoratsschule "Biologie" unterliegt in vollem Umfang den Qualitätsmanagement-Richtlinien der KFUG sowie der einschlägigen Bestimmungen des Kooperationsvertrages „NAWI-GRAZ“. Nach Ab- lauf von 3 Jahren hat auf jeden Fall eine Evaluierung zu erfolgen. Sollte eine Evaluierung zu einem negativen Ergebnis kommen, ist durch das Koordinationsteam der Fortbestand der Doktoratsschule zu beraten und dem Rektorat ein Vorschlag zur weiteren Art und Weise des Betriebs zu machen.

IV) Inkrafttreten

Die Gründung der Doktoratsschule "Biologie" wurde vom Rektorat am 21.06.2007 beschlossen. Sie nimmt ihren Betrieb mit 1.10.2007 auf.

V) Übergangsbestimmungen

Der Dekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät hat den Vorschlag für die Bestellung eines/einer Lei- terIn gemäß § 3 Abs. 2 so rechtzeitig an das Rektorat zu übermitteln, dass er/sie mit der Aufnahme des Betriebes der Doktoratschule handlungsfähig ist. Auch die Zuordnung der an der Doktoratschule tätigen Personen hat bis zum 1.10.2007 zu erfolgen.

Der Rektor:

Gutschelhofer

(7)

GRÜNDUNGSERKLÄRUNG für die

DOKTORATSSCHULE "CHEMIE"

als universitäts- und fakultätsübergreifender Leistungsbereich I) Gegenstand

§ 1 Einrichtung und Zweck der Doktoratsschule "Chemie"

(1) Das Rektorat richtet die Doktoratsschule "Chemie" als universitäts- und fakultätsübergreifen- den Leistungsbereich gemäß § 20 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (KFUG) ein.

(2) Der Doktoratsschule "Chemie" obliegen die unten definierten Aufgaben in der Organisation und Durchführung des Doktoratsstudiums der Naturwissenschaften im Fachbereich Chemie.

II) Rechtliche Grundlagen, Organisation und Aufgaben

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Doktoratsschule "Chemie" werden die Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbe- fugnis (wählbaren Betreuern/innen sowie Mentoren/innen) der KFUG als Mitglieder zugeord- net.

(2) In die Doktoratsschule "Chemie" werden die zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften an der KFUG zugelassenen Studierenden mit einer Dissertation (und entsprechendem Pflicht- fach) im Fachbereich Chemie als Mitglieder aufgenommen.

(3) Die der Doktoratsschule "Chemie" angehörenden Mitglieder können keiner anderen Dokto- ratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden.

(4) In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Kobetreuungen) kann ein der Doktoratsschule "Chemie" zugeordnetes Mitglied in eine oder mehrere andere Doktoratsschulen kooptiert werden.

(5) Die Zuordnung von Mitarbeitern/innen der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Chemie"

erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. Die Mitarbeitern/innen verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung und Lehre den jeweiligen akademischen Einheiten der KFUG zugeordnet.

(6) Die Kooptierung von Mitarbeitern/innen der KFUG in die Doktoratsschule "Chemie" erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den ent- sprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Ein- heit sind in dieser Frage anzuhören. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat nach Rück- sprache mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat.

(7) Die Aufnahme von Studierenden der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Chemie" er- folgt durch das Rektorat im Rahmen der Zulassung zum Doktoratsstudium.

(8)

§ 3 Leitung der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule „Chemie“ untersteht gemäß § 20 Abs. 1 Organisationsplan der Karl- Franzens-Universität Graz dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats.

(2) Die Doktoratsschule "Chemie" wird seitens der KFUG durch die/den vom Rektorat bevoll- mächtigten Leiter/in repräsentiert. Sie/Er und ein/e Stellvertreter/in wird vom Rektorat auf Vor- schlag der Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis der KFUG für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt und es obliegen ihr/ihm die Organisation und Wahrnehmung der Aufga- ben der Doktoratsschule gemäß § 4 im Einvernehmen mit dem Koordinationsteam als Beirat.

(3) In das Koordinationsteam der Doktoratsschule "Chemie" werden von den der KFUG angehö- renden Mitgliedern drei Vertreter/innen gewählt. Eine/r dieser Vertreter/innen muss ein/e Stu- dierende/r sein. Die Geschäftsordnung des Senats ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Organisation und Aufgaben der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule besorgt die Betreuung und Ausbildung der Studierenden im Doktorats- studium der Naturwissenschaften im Fachbereich Chemie. Alle Aktionen der Doktoratsschule haben im Einklang mit den Vorschriften des Curriculums für das Doktoratsstudium der Natur- wissenschaften und unter Beobachtung der Agenden der studienrechtlichen Organe bzw. in Abstimmung mit diesen zu erfolgen.

(2) Die Doktoratsschule hat gegenüber dem Rektorat Stellungnahmen über die Anmeldungen von Studierenden zum Doktoratsstudium im Fachbereich Chemie abzugeben.

(3) Die Doktoratsschule hat für die Sicherstellung der Betreuung eines/r jeden in sie aufgenom- menen Studierenden durch eine/n verantwortliche/n Betreuer/in sowie eine/n Mentor/in zu sorgen.

(4) In der Doktoratsschule ist regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, der Fortgang eines jeden Dissertationsprojekts in geeigneter Weise (z.B. durch Vorträge der Studierenden in den Dissertanten/innenseminaren) evident zu machen.

(5) Die Doktoratsschule hat im Hinblick auf die Planung von Lehrveranstaltungen in einer solchen Weise Sorge zu tragen, dass die aufgenommenen Studierenden den curricularen Anteil ihrer Pflicht- und Wahlfächer jedenfalls innerhalb der Regelstudiendauer erfüllen können.

(6) Die Doktoratsschule unterbreitet Vorschläge für die Planung von Lehrveranstaltungen unter Rücksicht auf die Pflicht- und Wahlfächer der Studierenden und ungeachtet der formalen Zu- ständigkeiten der übrigen mit diesen Themen befassten Organe zu. Diese Vorschläge haben tunlichst auf drei Jahre im Voraus zu erfolgen.

(7) Bei der Planung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen sind gegebenenfalls zusätzliche, im Rahmen der Zulassung erteilte, curriculare Auflagen von Studierenden zu berücksichtigen.

III) Ressourcenausstattung und Evaluierung

§ 5 Ressourcenausstattung

Die zum Betrieb des Doktoratsstudiums im Fachbereich Chemie notwendigen Ressourcen werden hinsichtlich des Anteils der KFUG aus dem Budget der Naturwissenschaftlichen Fakultät abgedeckt.

Über diese Ressourcen verfügt der/die Dekan/in im Einvernehmen mit dem/der Studiendekan/in und dem/der Leiter/in der Doktoratsschule.

(9)

§ 6 Evaluierungsmodalitäten

Die Doktoratsschule "Chemie" unterliegt in vollem Umfang den Qualitätsmanagement-Richtlinien der KFUG sowie der einschlägigen Bestimmungen des Kooperationsvertrages „NAWI-GRAZ“. Nach Ab- lauf von 3 Jahren hat auf jeden Fall eine Evaluierung zu erfolgen. Sollte eine Evaluierung zu einem negativen Ergebnis kommen, ist durch das Koordinationsteam der Fortbestand der Doktoratsschule zu beraten und dem Rektorat ein Vorschlag zur weiteren Art und Weise des Betriebs zu machen.

IV) Inkrafttreten

Die Gründung der Doktoratsschule "Chemie" wurde vom Rektorat am 21.06.2007 beschlossen. Sie nimmt ihren Betrieb mit 1.10.2007 auf.

V) Übergangsbestimmungen

Der Dekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät hat den Vorschlag für die Bestellung eines/einer Lei- terIn gemäß § 3 Abs. 2 so rechtzeitig an das Rektorat zu übermitteln, dass er/sie mit der Aufnahme des Betriebes der Doktoratschule handlungsfähig ist. Auch die Zuordnung der an der Doktoratschule tätigen Personen hat bis zum 1.10.2007 zu erfolgen.

Der Rektor:

Gutschelhofer

(10)

GRÜNDUNGSERKLÄRUNG für die

DOKTORATSSCHULE "PHARMAZEUTISCHE WISSENSCHAFTEN"

als universitäts- und fakultätsübergreifender Leistungsbereich I) Gegenstand

§ 1 Einrichtung und Zweck der Doktoratsschule "Pharmazeutische Wissenschaften"

(1) Das Rektorat richtet die Doktoratsschule "Pharmazeutische Wissenschaften" als universitäts- und fakultätsübergreifenden Leistungsbereich gemäß § 20 des Organisationsplans der Karl- Franzens-Universität Graz (KFUG) ein.

(2) Der Doktoratsschule "Pharmazeutische Wissenschaften" obliegen die unten definierten Auf- gaben in der Organisation und Durchführung des Doktoratsstudiums der Naturwissenschaften im Fachbereich Pharmazeutische Wissenschaften.

II) Rechtliche Grundlagen, Organisation und Aufgaben

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Doktoratsschule "Pharmazeutische Wissenschaften" werden die Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis (wählbaren Betreuern/innen sowie Mentoren/innen) der KFUG als Mitglieder zugeordnet.

(2) In die Doktoratsschule "Pharmazeutische Wissenschaften" werden die zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften an der KFUG zugelassenen Studierenden mit einer Dissertation (und entsprechendem Pflichtfach) im Fachbereich Pharmazeutische Wissenschaften als Mitglieder aufgenommen.

(3) Die der Doktoratsschule "Pharmazeutische Wissenschaften" angehörenden Mitglieder können keiner anderen Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden.

(4) In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Kobetreuungen) kann ein der Doktoratsschule "Pharmazeutische Wissenschaften" zugeordnetes Mitglied in ei- ne oder mehrere andere Doktoratsschulen kooptiert werden.

(5) Die Zuordnung von Mitarbeitern/innen der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Pharma- zeutische Wissenschaften" erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakul- tät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. Die Mitarbeitern/innen verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung und Lehre den jeweiligen akademi- schen Einheiten der KFUG zugeordnet.

(6) Die Kooptierung von Mitarbeitern/innen der KFUG in die Doktoratsschule "Pharmazeutische Wissenschaften" erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakultät im Ein- vernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat.

(11)

(7) Die Aufnahme von Studierenden der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Pharmazeuti- sche Wissenschaften" erfolgt durch das Rektorat im Rahmen der Zulassung zum Doktorats- studium.

§ 3 Leitung der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule „Pharmazeutische Wissenschaften“ untersteht gemäß § 20 Abs. 1 Orga- nisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats.

(2) Die Doktoratsschule "Pharmazeutische Wissenschaften" wird seitens der KFUG durch die/den vom Rektorat bevollmächtigten Leiter/in repräsentiert. Sie/Er und ein/e Stellvertreter/in wird vom Rektorat auf Vorschlag der Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis der KFUG für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt und es obliegen ihr/ihm die Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben der Doktoratsschule gemäß § 4 im Einvernehmen mit dem Ko- ordinationsteam als Beirat.

(3) In das Koordinationsteam der Doktoratsschule "Pharmazeutische Wissenschaften" werden von den der KFUG angehörenden Mitgliedern drei Vertreter/innen gewählt. Eine/r dieser Ver- treter/innen muss ein/e Studierende/r sein. Die Geschäftsordnung des Senats ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Organisation und Aufgaben der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule besorgt die Betreuung und Ausbildung der Studierenden im Doktorats- studium der Naturwissenschaften im Fachbereich Pharmazeutische Wissenschaften. Alle Ak- tionen der Doktoratsschule haben im Einklang mit den Vorschriften des Curriculums für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften und unter Beobachtung der Agenden der studien- rechtlichen Organe bzw. in Abstimmung mit diesen zu erfolgen.

(2) Die Doktoratsschule hat gegenüber dem Rektorat Stellungnahmen über die Anmeldungen von Studierenden zum Doktoratsstudium im Fachbereich Pharmazeutische Wissenschaften ab- zugeben.

(3) Die Doktoratsschule hat für die Sicherstellung der Betreuung eines/r jeden in sie aufgenom- menen Studierenden durch eine/n verantwortliche/n Betreuer/in sowie eine/n Mentor/in zu sorgen.

(4) In der Doktoratsschule ist regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, der Fortgang eines jeden Dissertationsprojekts in geeigneter Weise (z.B. durch Vorträge der Studierenden in den Dissertanten/innenseminaren) evident zu machen.

(5) Die Doktoratsschule hat im Hinblick auf die Planung von Lehrveranstaltungen in einer solchen Weise Sorge zu tragen, dass die aufgenommenen Studierenden den curricularen Anteil ihrer Pflicht- und Wahlfächer jedenfalls innerhalb der Regelstudiendauer erfüllen können.

(6) Die Doktoratsschule unterbreitet Vorschläge für die Planung von Lehrveranstaltungen unter Rücksicht auf die Pflicht- und Wahlfächer der Studierenden und ungeachtet der formalen Zu- ständigkeiten der übrigen mit diesen Themen befassten Organe zu. Diese Vorschläge haben tunlichst auf drei Jahre im Voraus zu erfolgen.

(7) Bei der Planung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen sind gegebenenfalls zusätzliche, im Rahmen der Zulassung erteilte, curriculare Auflagen von Studierenden zu berücksichtigen.

(12)

III) Ressourcenausstattung und Evaluierung

§ 5 Ressourcenausstattung

Die zum Betrieb des Doktoratsstudiums im Fachbereich Pharmazeutische Wissenschaften notwendi- gen Ressourcen werden hinsichtlich des Anteils der KFUG aus dem Budget der Naturwissenschaftli- chen Fakultät abgedeckt. Über diese Ressourcen verfügt der/die Dekan/in im Einvernehmen mit dem/der Studiendekan/in und dem/der Leiter/in der Doktoratsschule.

§ 6 Evaluierungsmodalitäten

Die Doktoratsschule "Pharmazeutische Wissenschaften" unterliegt in vollem Umfang den Qualitäts- management-Richtlinien der KFUG sowie der einschlägigen Bestimmungen des Kooperationsvertra- ges „NAWI-GRAZ“. Nach Ablauf von 3 Jahren hat auf jeden Fall eine Evaluierung zu erfolgen. Sollte eine Evaluierung zu einem negativen Ergebnis kommen, ist durch das Koordinationsteam der Fortbe- stand der Doktoratsschule zu beraten und dem Rektorat ein Vorschlag zur weiteren Art und Weise des Betriebs zu machen.

IV) Inkrafttreten

Die Gründung der Doktoratsschule "Pharmazeutische Wissenschaften" wurde vom Rektorat am 21.06.2007 beschlossen. Sie nimmt ihren Betrieb mit 1.10.2007 auf.

V) Übergangsbestimmungen

Der Dekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät hat den Vorschlag für die Bestellung eines/einer Lei- terIn gemäß § 3 Abs. 2 so rechtzeitig an das Rektorat zu übermitteln, dass er/sie mit der Aufnahme des Betriebes der Doktoratschule handlungsfähig ist. Auch die Zuordnung der an der Doktoratschule tätigen Personen hat bis zum 1.10.2007 zu erfolgen.

Der Rektor:

Gutschelhofer

(13)

GRÜNDUNGSERKLÄRUNG für die

DOKTORATSSCHULE "GEOGRAPHIE UND RAUMFORSCHUNG"

als universitäts- und fakultätsübergreifender Leistungsbereich I) Gegenstand

§ 1 Einrichtung und Zweck der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung"

(1) Das Rektorat richtet die Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" als universitäts- und fakultätsübergreifenden Leistungsbereich gemäß § 20 des Organisationsplans der Karl- Franzens-Universität Graz (KFUG) ein.

(2) Der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" obliegen die unten definierten Aufga- ben in der Organisation und Durchführung des Doktoratsstudiums der Naturwissenschaften im Fachbereich Geographie und Raumforschung.

II) Rechtliche Grundlagen, Organisation und Aufgaben

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" werden die Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis (wählbaren Betreuern/innen sowie Mentoren/innen) der KFUG als Mitglieder zugeordnet.

(2) In die Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" werden die zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften an der KFUG zugelassenen Studierenden mit einer Dissertation (und entsprechendem Pflichtfach) im Fachbereich Geographie und Raumforschung als Mitglieder aufgenommen.

(3) Die der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" angehörenden Mitglieder können keiner anderen Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden.

(4) In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Kobetreuungen) kann ein der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" zugeordnetes Mitglied in eine oder mehrere andere Doktoratsschulen kooptiert werden.

(5) Die Zuordnung von Mitarbeitern/innen der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Geogra- phie und Raumforschung" erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. Die Mitarbeitern/innen verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung und Lehre den jeweiligen akademi- schen Einheiten der KFUG zugeordnet.

(6) Die Kooptierung von Mitarbeitern/innen der KFUG in die Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakultät im Ein- vernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat.

(14)

(7) Die Aufnahme von Studierenden der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" erfolgt durch das Rektorat im Rahmen der Zulassung zum Doktorats- studium.

§ 3 Leitung der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule „Geographie und Raumforschung“ untersteht gemäß § 20 Abs. 1 Organi- sationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats.

(2) Die Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" wird seitens der KFUG durch die/den vom Rektorat bevollmächtigten Leiter/in repräsentiert. Sie/Er und ein/e Stellvertreter/in wird vom Rektorat auf Vorschlag der Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis der KFUG für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt und es obliegen ihr/ihm die Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben der Doktoratsschule gemäß § 4 im Einvernehmen mit dem Ko- ordinationsteam als Beirat.

(3) In das Koordinationsteam der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" werden von den der KFUG angehörenden Mitgliedern drei Vertreter/innen gewählt. Eine/r dieser Vertre- ter/innen muss ein/e Studierende/r sein. Die Geschäftsordnung des Senats ist sinngemäß an- zuwenden.

§ 4 Organisation und Aufgaben der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule besorgt die Betreuung und Ausbildung der Studierenden im Doktorats- studium der Naturwissenschaften im Fachbereich Geographie und Raumforschung. Alle Akti- onen der Doktoratsschule haben im Einklang mit den Vorschriften des Curriculums für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften und unter Beobachtung der Agenden der studien- rechtlichen Organe bzw. in Abstimmung mit diesen zu erfolgen.

(2) Die Doktoratsschule hat gegenüber dem Rektorat Stellungnahmen über die Anmeldungen von Studierenden zum Doktoratsstudium im Fachbereich Geographie und Raumforschung ab- zugeben.

(3) Die Doktoratsschule hat für die Sicherstellung der Betreuung eines/r jeden in sie aufgenom- menen Studierenden durch eine/n verantwortliche/n Betreuer/in sowie eine/n Mentor/in zu sorgen.

(4) In der Doktoratsschule ist regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, der Fortgang eines jeden Dissertationsprojekts in geeigneter Weise (z.B. durch Vorträge der Studierenden in den Dissertanten/innenseminaren) evident zu machen.

(5) Die Doktoratsschule hat im Hinblick auf die Planung von Lehrveranstaltungen in einer solchen Weise Sorge zu tragen, dass die aufgenommenen Studierenden den curricularen Anteil ihrer Pflicht- und Wahlfächer jedenfalls innerhalb der Regelstudiendauer erfüllen können.

(6) Die Doktoratsschule unterbreitet Vorschläge für die Planung von Lehrveranstaltungen unter Rücksicht auf die Pflicht- und Wahlfächer der Studierenden und ungeachtet der formalen Zu- ständigkeiten der übrigen mit diesen Themen befassten Organe zu. Diese Vorschläge haben tunlichst auf drei Jahre im Voraus zu erfolgen.

(7) Bei der Planung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen sind gegebenenfalls zusätzliche, im Rahmen der Zulassung erteilte, curriculare Auflagen von Studierenden zu berücksichtigen.

(15)

III) Ressourcenausstattung und Evaluierung

§ 5 Ressourcenausstattung

Die zum Betrieb des Doktoratsstudiums im Fachbereich Geographie und Raumforschung notwendi- gen Ressourcen werden hinsichtlich des Anteils der KFUG aus dem Budget der Naturwissenschaftli- chen Fakultät abgedeckt. Über diese Ressourcen verfügt der/die Dekan/in im Einvernehmen mit dem/der Studiendekan/in und dem/der Leiter/in der Doktoratsschule.

§ 6 Evaluierungsmodalitäten

Die Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" unterliegt in vollem Umfang den Qualitätsma- nagement-Richtlinien der KFUG sowie der einschlägigen Bestimmungen des Kooperationsvertrages

„NAWI-GRAZ“. Nach Ablauf von 3 Jahren hat auf jeden Fall eine Evaluierung zu erfolgen. Sollte eine Evaluierung zu einem negativen Ergebnis kommen, ist durch das Koordinationsteam der Fortbestand der Doktoratsschule zu beraten und dem Rektorat ein Vorschlag zur weiteren Art und Weise des Be- triebs zu machen.

IV) Inkrafttreten

Die Gründung der Doktoratsschule "Geographie und Raumforschung" wurde vom Rektorat am 21.06.2007 beschlossen. Sie nimmt ihren Betrieb mit 1.10.2007 auf.

V) Übergangsbestimmungen

Der Dekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät hat den Vorschlag für die Bestellung eines/einer Lei- terIn gemäß § 3 Abs. 2 so rechtzeitig an das Rektorat zu übermitteln, dass er/sie mit der Aufnahme des Betriebes der Doktoratschule handlungsfähig ist. Auch die Zuordnung der an der Doktoratschule tätigen Personen hat bis zum 1.10.2007 zu erfolgen.

Der Rektor:

Gutschelhofer

(16)

GRÜNDUNGSERKLÄRUNG für die

DOKTORATSSCHULE "MATHEMATIK UND WISSENSCHAFTLICHES RECHNEN"

als universitäts- und fakultätsübergreifender Leistungsbereich I) Gegenstand

§ 1 Einrichtung und Zweck der Doktoratsschule "Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen"

(1) Das Rektorat richtet die Doktoratsschule "Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen" als universitäts- und fakultätsübergreifenden Leistungsbereich gemäß § 20 des Organisations- plans der Karl-Franzens-Universität Graz (KFUG) ein.

(2) Der Doktoratsschule "Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen" obliegen die unten defi- nierten Aufgaben in der Organisation und Durchführung des Doktoratsstudiums der Naturwis- senschaften im Fachbereich Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen.

II) Rechtliche Grundlagen, Organisation und Aufgaben

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Doktoratsschule "Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen" werden die Mitarbei- tern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis (wählbaren Betreuern/innen sowie Mento- ren/innen) der KFUG als Mitglieder zugeordnet.

(2) In die Doktoratsschule "Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen" werden die zum Dokto- ratsstudium der Naturwissenschaften an der KFUG zugelassenen Studierenden mit einer Dis- sertation (und entsprechendem Pflichtfach) im Fachbereich Mathematik und Wissenschaftli- ches Rechnen als Mitglieder aufgenommen.

(3) Die der Doktoratsschule "Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen" angehörenden Mit- glieder können keiner anderen Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufge- nommen werden.

(4) In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Kobetreuungen) kann ein der Doktoratsschule "Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen" zugeordnetes Mitglied in eine oder mehrere andere Doktoratsschulen kooptiert werden.

(5) Die Zuordnung von Mitarbeitern/innen der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Mathe- matik und Wissenschaftliches Rechnen" erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissen- schaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studien- dekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. Die Mitarbeitern/innen verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung und Lehre den jeweiligen akademischen Einheiten der KFUG zugeordnet.

(6) Die Kooptierung von Mitarbeitern/innen der KFUG in die Doktoratsschule "Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen" erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fa- kultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat.

(17)

(7) Die Aufnahme von Studierenden der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen" erfolgt durch das Rektorat im Rahmen der Zulassung zum Doktoratsstudium.

§ 3 Leitung der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule „Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen“ untersteht gemäß § 20 Abs. 1 Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats.

(2) Die Doktoratsschule "Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen" wird seitens der KFUG durch die/den vom Rektorat bevollmächtigten Leiter/in repräsentiert. Sie/Er und ein/e Stellver- treter/in wird vom Rektorat auf Vorschlag der Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbe- fugnis der KFUG für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt und es obliegen ihr/ihm die Organi- sation und Wahrnehmung der Aufgaben der Doktoratsschule gemäß § 4 im Einvernehmen mit dem Koordinationsteam als Beirat.

(3) In das Koordinationsteam der Doktoratsschule "Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen"

werden von den der KFUG angehörenden Mitgliedern drei Vertreter/innen gewählt. Eine/r die- ser Vertreter/innen muss ein/e Studierende/r sein. Die Geschäftsordnung des Senats ist sinn- gemäß anzuwenden.

§ 4 Organisation und Aufgaben der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule besorgt die Betreuung und Ausbildung der Studierenden im Doktorats- studium der Naturwissenschaften im Fachbereich Mathematik und Wissenschaftliches Rech- nen. Alle Aktionen der Doktoratsschule haben im Einklang mit den Vorschriften des Curricu- lums für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften und unter Beobachtung der Agenden der studienrechtlichen Organe bzw. in Abstimmung mit diesen zu erfolgen.

(2) Die Doktoratsschule hat gegenüber dem Rektorat Stellungnahmen über die Anmeldungen von Studierenden zum Doktoratsstudium im Fachbereich Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen abzugeben.

(3) Die Doktoratsschule hat für die Sicherstellung der Betreuung eines/r jeden in sie aufgenom- menen Studierenden durch eine/n verantwortliche/n Betreuer/in sowie eine/n Mentor/in zu sorgen.

(4) In der Doktoratsschule ist regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, der Fortgang eines jeden Dissertationsprojekts in geeigneter Weise (z.B. durch Vorträge der Studierenden in den Dissertanten/innenseminaren) evident zu machen.

(5) Die Doktoratsschule hat im Hinblick auf die Planung von Lehrveranstaltungen in einer solchen Weise Sorge zu tragen, dass die aufgenommenen Studierenden den curricularen Anteil ihrer Pflicht- und Wahlfächer jedenfalls innerhalb der Regelstudiendauer erfüllen können.

(6) Die Doktoratsschule unterbreitet Vorschläge für die Planung von Lehrveranstaltungen unter Rücksicht auf die Pflicht- und Wahlfächer der Studierenden und ungeachtet der formalen Zu- ständigkeiten der übrigen mit diesen Themen befassten Organe zu. Diese Vorschläge haben tunlichst auf drei Jahre im Voraus zu erfolgen.

(7) Bei der Planung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen sind gegebenenfalls zusätzliche, im Rahmen der Zulassung erteilte, curriculare Auflagen von Studierenden zu berücksichtigen.

(18)

III) Ressourcenausstattung und Evaluierung

§ 5 Ressourcenausstattung

Die zum Betrieb des Doktoratsstudiums im Fachbereich Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen notwendigen Ressourcen werden hinsichtlich des Anteils der KFUG aus dem Budget der Naturwis- senschaftlichen Fakultät abgedeckt. Über diese Ressourcen verfügt der/die Dekan/in im Einverneh- men mit dem/der Studiendekan/in und dem/der Leiter/in der Doktoratsschule.

§ 6 Evaluierungsmodalitäten

Die Doktoratsschule "Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen" unterliegt in vollem Umfang den Qualitätsmanagement-Richtlinien der KFUG sowie der einschlägigen Bestimmungen des Kooperati- onsvertrages „NAWI-GRAZ“. Nach Ablauf von 3 Jahren hat auf jeden Fall eine Evaluierung zu erfol- gen. Sollte eine Evaluierung zu einem negativen Ergebnis kommen, ist durch das Koordinationsteam der Fortbestand der Doktoratsschule zu beraten und dem Rektorat ein Vorschlag zur weiteren Art und Weise des Betriebs zu machen.

IV) Inkrafttreten

Die Gründung der Doktoratsschule "Mathematik und Wissenschaftliches Rechnen" wurde vom Rekto- rat am 21.06.2007 beschlossen. Sie nimmt ihren Betrieb mit 1.10.2007 auf.

V) Übergangsbestimmungen

Der Dekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät hat den Vorschlag für die Bestellung eines/einer Lei- terIn gemäß § 3 Abs. 2 so rechtzeitig an das Rektorat zu übermitteln, dass er/sie mit der Aufnahme des Betriebes der Doktoratschule handlungsfähig ist. Auch die Zuordnung der an der Doktoratschule tätigen Personen hat bis zum 1.10.2007 zu erfolgen.

Der Rektor:

Gutschelhofer

(19)

GRÜNDUNGSERKLÄRUNG für die

DOKTORATSSCHULE "MOLEKULARBIOLOGIE UND BIOCHEMIE"

als universitäts- und fakultätsübergreifender Leistungsbereich I) Gegenstand

§ 1 Einrichtung und Zweck der Doktoratsschule "Molekularbiologie und Biochemie"

(1) Das Rektorat richtet die Doktoratsschule "Molekularbiologie und Biochemie" als universitäts- und fakultätsübergreifenden Leistungsbereich gemäß § 20 des Organisationsplans der Karl- Franzens-Universität Graz (KFUG) ein.

(2) Der Doktoratsschule "Molekularbiologie und Biochemie" obliegen die unten definierten Aufga- ben in der Organisation und Durchführung des Doktoratsstudiums der Naturwissenschaften im Fachbereich Molekularbiologie und Biochemie.

II) Rechtliche Grundlagen, Organisation und Aufgaben

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Doktoratsschule "Molekularbiologie und Biochemie" werden die Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis (wählbaren Betreuern/innen sowie Mentoren/innen) der KFUG als Mitglieder zugeordnet.

(2) In die Doktoratsschule "Molekularbiologie und Biochemie" werden die zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften an der KFUG zugelassenen Studierenden mit einer Dissertation (und entsprechendem Pflichtfach) im Fachbereich Molekularbiologie und Biochemie als Mitglieder aufgenommen.

(3) Die der Doktoratsschule "Molekularbiologie und Biochemie" angehörenden Mitglieder können keiner anderen Doktoratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden.

(4) In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Kobetreuungen) kann ein der Doktoratsschule "Molekularbiologie und Biochemie" zugeordnetes Mitglied in ei- ne oder mehrere andere Doktoratsschulen kooptiert werden.

(5) Die Zuordnung von Mitarbeitern/innen der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Moleku- larbiologie und Biochemie" erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakul- tät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. Die Mitarbeitern/innen verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung und Lehre den jeweiligen akademi- schen Einheiten der KFUG zugeordnet.

(6) Die Kooptierung von Mitarbeitern/innen der KFUG in die Doktoratsschule "Molekularbiologie und Biochemie" erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakultät im Ein- vernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat.

(20)

(7) Die Aufnahme von Studierenden der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Molekularbio- logie und Biochemie" erfolgt durch das Rektorat im Rahmen der Zulassung zum Doktoratsstu- dium.

§ 3 Leitung der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule „Molekularbiologie und Biochemie“ untersteht gemäß § 20 Abs. 1 Organi- sationsplan der Karl-Franzens-Universität Graz dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats.

(2) Die Doktoratsschule "Molekularbiologie und Biochemie" wird seitens der KFUG durch die/den vom Rektorat bevollmächtigten Leiter/in repräsentiert. Sie/Er und ein/e Stellvertreter/in wird vom Rektorat auf Vorschlag der Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis der KFUG für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt und es obliegen ihr/ihm die Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben der Doktoratsschule gemäß § 4 im Einvernehmen mit dem Ko- ordinationsteam als Beirat.

(3) In das Koordinationsteam der Doktoratsschule "Molekularbiologie und Biochemie" werden von den der KFUG angehörenden Mitgliedern drei Vertreter/innen gewählt. Eine/r dieser Vertre- ter/innen muss ein/e Studierende/r sein. Die Geschäftsordnung des Senats ist sinngemäß an- zuwenden.

§ 4 Organisation und Aufgaben der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule besorgt die Betreuung und Ausbildung der Studierenden im Doktorats- studium der Naturwissenschaften im Fachbereich. Alle Aktionen der Doktoratsschule haben im Einklang mit den Vorschriften des Curriculums für das Doktoratsstudium der Naturwissen- schaften und unter Beobachtung der Agenden der studienrechtlichen Organe bzw. in Abstim- mung mit diesen zu erfolgen.

(2) Die Doktoratsschule hat gegenüber dem Rektorat Stellungnahmen über die Anmeldungen von Studierenden zum Doktoratsstudium im Fachbereich Molekularbiologie und Biochemie ab- zugeben.

(3) Die Doktoratsschule hat für die Sicherstellung der Betreuung eines/r jeden in sie aufgenom- menen Studierenden durch eine/n verantwortliche/n Betreuer/in sowie eine/n Mentor/in zu sorgen.

(4) In der Doktoratsschule ist regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, der Fortgang eines jeden Dissertationsprojekts in geeigneter Weise (z.B. durch Vorträge der Studierenden in den Dissertanten/innenseminaren) evident zu machen.

(5) Die Doktoratsschule hat im Hinblick auf die Planung von Lehrveranstaltungen in einer solchen Weise Sorge zu tragen, dass die aufgenommenen Studierenden den curricularen Anteil ihrer Pflicht- und Wahlfächer jedenfalls innerhalb der Regelstudiendauer erfüllen können.

(6) Die Doktoratsschule unterbreitet Vorschläge für die Planung von Lehrveranstaltungen unter Rücksicht auf die Pflicht- und Wahlfächer der Studierenden und ungeachtet der formalen Zu- ständigkeiten der übrigen mit diesen Themen befassten Organe zu. Diese Vorschläge haben tunlichst auf drei Jahre im Voraus zu erfolgen.

(7) Bei der Planung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen sind gegebenenfalls zusätzliche, im Rahmen der Zulassung erteilte, curriculare Auflagen von Studierenden zu berücksichtigen.

(21)

III) Ressourcenausstattung und Evaluierung

§ 5 Ressourcenausstattung

Die zum Betrieb des Doktoratsstudiums im Fachbereich Molekularbiologie und Biochemie notwendi- gen Ressourcen werden hinsichtlich des Anteils der KFUG aus dem Budget der Naturwissenschaftli- chen Fakultät abgedeckt. Über diese Ressourcen verfügt der/die Dekan/in im Einvernehmen mit dem/der Studiendekan/in und dem/der Leiter/in der Doktoratsschule.

§ 6 Evaluierungsmodalitäten

Die Doktoratsschule "Molekularbiologie und Biochemie" unterliegt in vollem Umfang den Qualitätsma- nagement-Richtlinien der KFUG sowie der einschlägigen Bestimmungen des Kooperationsvertrages

„NAWI-GRAZ“. Nach Ablauf von 3 Jahren hat auf jeden Fall eine Evaluierung zu erfolgen. Sollte eine Evaluierung zu einem negativen Ergebnis kommen, ist durch das Koordinationsteam der Fortbestand der Doktoratsschule zu beraten und dem Rektorat ein Vorschlag zur weiteren Art und Weise des Be- triebs zu machen.

IV) Inkrafttreten

Die Gründung der Doktoratsschule "Molekularbiologie und Biochemie" wurde vom Rektorat am 21.06.2007 beschlossen. Sie nimmt ihren Betrieb mit 1.10.2007 auf.

V) Übergangsbestimmungen

Der Dekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät hat den Vorschlag für die Bestellung eines/einer Lei- terIn gemäß § 3 Abs. 2 so rechtzeitig an das Rektorat zu übermitteln, dass er/sie mit der Aufnahme des Betriebes der Doktoratschule handlungsfähig ist. Auch die Zuordnung der an der Doktoratschule tätigen Personen hat bis zum 1.10.2007 zu erfolgen.

Der Rektor:

Gutschelhofer

(22)

GRÜNDUNGSERKLÄRUNG für die

DOKTORATSSCHULE "PSYCHOLOGIE"

als universitäts- und fakultätsübergreifender Leistungsbereich I) Gegenstand

§ 1 Einrichtung und Zweck der Doktoratsschule "Psychologie"

(1) Das Rektorat richtet die Doktoratsschule "Psychologie" als universitäts- und fakultätsübergrei- fenden Leistungsbereich gemäß § 20 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (KFUG) ein.

(2) Der Doktoratsschule "Psychologie" obliegen die unten definierten Aufgaben in der Organisati- on und Durchführung des Doktoratsstudiums der Naturwissenschaften im Fachbereich Psy- chologie.

II) Rechtliche Grundlagen, Organisation und Aufgaben

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Doktoratsschule "Psychologie" werden die Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehr- befugnis (wählbaren Betreuern/innen sowie Mentoren/innen) der KFUG als Mitglieder zuge- ordnet.

(2) In die Doktoratsschule "Psychologie" werden die zum Doktoratsstudium der Naturwissen- schaften an der KFUG zugelassenen Studierenden mit einer Dissertation (und entsprechen- dem Pflichtfach) im Fachbereich Psychologie als Mitglieder aufgenommen.

(3) Die der Doktoratsschule "Psychologie" angehörenden Mitglieder können keiner anderen Dok- toratsschule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden.

(4) In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Kobetreuungen) kann ein der Doktoratsschule "Psychologie" zugeordnetes Mitglied in eine oder mehrere ande- re Doktoratsschulen kooptiert werden.

(5) Die Zuordnung von Mitarbeitern/innen der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Psycho- logie" erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akade- mischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. Die Mitarbeitern/innen verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung und Lehre den jeweiligen akademischen Einheiten der KFUG zugeordnet.

(6) Die Kooptierung von Mitarbeitern/innen der KFUG in die Doktoratsschule "Psychologie" erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den ent- sprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Ein- heit sind in dieser Frage anzuhören. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat nach Rück- sprache mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat.

(7) Die Aufnahme von Studierenden der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Psychologie"

erfolgt durch das Rektorat im Rahmen der Zulassung zum Doktoratsstudium.

(23)

§ 3 Leitung der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule „Psychologie“ untersteht gemäß § 20 Abs. 1 Organisationsplan der Karl- Franzens-Universität Graz dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats.

(2) Die Doktoratsschule "Psychologie" wird seitens der KFUG durch die/den vom Rektorat be- vollmächtigten Leiter/in repräsentiert. Sie/Er und ein/e Stellvertreter/in wird vom Rektorat auf Vorschlag der Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis der KFUG für einen Zeit- raum von 4 Jahren bestellt und es obliegen ihr/ihm die Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben der Doktoratsschule gemäß § 4 im Einvernehmen mit dem Koordinationsteam als Beirat.

(3) In das Koordinationsteam der Doktoratsschule "Psychologie" werden von den der KFUG an- gehörenden Mitgliedern drei Vertreter/innen gewählt. Eine/r dieser Vertreter/innen muss ein/e Studierende/r sein. Die Geschäftsordnung des Senats ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Organisation und Aufgaben der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule besorgt die Betreuung und Ausbildung der Studierenden im Doktorats- studium der Naturwissenschaften im Fachbereich Psychologie. Alle Aktionen der Doktorats- schule haben im Einklang mit den Vorschriften des Curriculums für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften und unter Beobachtung der Agenden der studienrechtlichen Organe bzw. in Abstimmung mit diesen zu erfolgen.

(2) Die Doktoratsschule hat gegenüber dem Rektorat Stellungnahmen über die Anmeldungen von Studierenden zum Doktoratsstudium im Fachbereich Psychologie abzugeben.

(3) Die Doktoratsschule hat für die Sicherstellung der Betreuung eines/r jeden in sie aufgenom- menen Studierenden durch eine/n verantwortliche/n Betreuer/in sowie eine/n Mentor/in zu sorgen.

(4) In der Doktoratsschule ist regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, der Fortgang eines jeden Dissertationsprojekts in geeigneter Weise (z.B. durch Vorträge der Studierenden in den Dissertanten/innenseminaren) evident zu machen.

(5) Die Doktoratsschule hat im Hinblick auf die Planung von Lehrveranstaltungen in einer solchen Weise Sorge zu tragen, dass die aufgenommenen Studierenden den curricularen Anteil ihrer Pflicht- und Wahlfächer jedenfalls innerhalb der Regelstudiendauer erfüllen können.

(6) Die Doktoratsschule unterbreitet Vorschläge für die Planung von Lehrveranstaltungen unter Rücksicht auf die Pflicht- und Wahlfächer der Studierenden und ungeachtet der formalen Zu- ständigkeiten der übrigen mit diesen Themen befassten Organe zu. Diese Vorschläge haben tunlichst auf drei Jahre im Voraus zu erfolgen.

(7) Bei der Planung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen sind gegebenenfalls zusätzliche, im Rahmen der Zulassung erteilte, curriculare Auflagen von Studierenden zu berücksichtigen.

III) Ressourcenausstattung und Evaluierung

§ 5 Ressourcenausstattung

Die zum Betrieb des Doktoratsstudiums im Fachbereich Psychologie notwendigen Ressourcen wer- den hinsichtlich des Anteils der KFUG aus dem Budget der Naturwissenschaftlichen Fakultät abge- deckt. Über diese Ressourcen verfügt der/die Dekan/in im Einvernehmen mit dem/der Studiende-

(24)

§ 6 Evaluierungsmodalitäten

Die Doktoratsschule "Psychologie" unterliegt in vollem Umfang den Qualitätsmanagement-Richtlinien der KFUG sowie der einschlägigen Bestimmungen des Kooperationsvertrages „NAWI-GRAZ“. Nach Ablauf von 3 Jahren hat auf jeden Fall eine Evaluierung zu erfolgen. Sollte eine Evaluierung zu einem negativen Ergebnis kommen, ist durch das Koordinationsteam der Fortbestand der Doktoratsschule zu beraten und dem Rektorat ein Vorschlag zur weiteren Art und Weise des Betriebs zu machen.

IV) Inkrafttreten

Die Gründung der Doktoratsschule "Psychologie" wurde vom Rektorat am 21.06.2007 beschlossen.

Sie nimmt ihren Betrieb mit 1.10.2007 auf.

V) Übergangsbestimmungen

Der Dekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät hat den Vorschlag für die Bestellung eines/einer Lei- terIn gemäß § 3 Abs. 2 so rechtzeitig an das Rektorat zu übermitteln, dass er/sie mit der Aufnahme des Betriebes der Doktoratschule handlungsfähig ist. Auch die Zuordnung der an der Doktoratschule tätigen Personen hat bis zum 1.10.2007 zu erfolgen.

Der Rektor:

Gutschelhofer

(25)

GRÜNDUNGSERKLÄRUNG für die

DOKTORATSSCHULE "PHYSIK"

als universitäts- und fakultätsübergreifender Leistungsbereich I) Gegenstand

§ 1 Einrichtung und Zweck der Doktoratsschule "Physik"

(1) Das Rektorat richtet die Doktoratsschule "Physik" als universitäts- und fakultätsübergreifenden Leistungsbereich gemäß § 20 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz (KFUG) ein.

(2) Der Doktoratsschule "Physik" obliegen die unten definierten Aufgaben in der Organisation und Durchführung des Doktoratsstudiums der Naturwissenschaften im Fachbereich Physik.

II) Rechtliche Grundlagen, Organisation und Aufgaben

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Doktoratsschule "Physik" werden die Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefug- nis (wählbaren Betreuern/innen sowie Mentoren/innen) der KFUG als Mitglieder zugeordnet.

(2) In die Doktoratsschule "Physik" werden die zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften an der KFUG zugelassenen Studierenden mit einer Dissertation (und entsprechendem Pflicht- fach) im Fachbereich Physik als Mitglieder aufgenommen.

(3) Die der Doktoratsschule "Physik" angehörenden Mitglieder können keiner anderen Doktorats- schule als Mitglied zugeordnet bzw. in sie aufgenommen werden.

(4) In besonderen Fällen (etwa bei interdisziplinären Dissertationsprojekten bzw. Kobetreuungen) kann ein der Doktoratsschule "Physik" zugeordnetes Mitglied in eine oder mehrere andere Doktoratsschulen kooptiert werden.

(5) Die Zuordnung von Mitarbeitern/innen der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Physik"

erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den entsprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Einheit sind in dieser Frage anzuhören. Die Mitarbeitern/innen verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung und Lehre den jeweiligen akademischen Einheiten der KFUG zugeordnet.

(6) Die Kooptierung von Mitarbeitern/innen der KFUG in die Doktoratsschule "Physik" erfolgt durch die/den Dekan/in der Naturwissenschaftlichen Fakultät im Einvernehmen mit den ent- sprechenden Personen. Der/Die Studiendekan/in und der/die Leiter/in der akademischen Ein- heit sind in dieser Frage anzuhören. In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat nach Rück- sprache mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat.

(7) Die Aufnahme von Studierenden der KFUG als Mitglieder der Doktoratsschule "Physik" erfolgt durch das Rektorat im Rahmen der Zulassung zum Doktoratsstudium.

(26)

§ 3 Leitung der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule „Physik“ untersteht gemäß § 20 Abs. 1 Organisationsplan der Karl- Franzens-Universität Graz dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats.

(2) Die Doktoratsschule "Physik" wird seitens der KFUG durch die/den vom Rektorat bevollmäch- tigten Leiter/in repräsentiert. Sie/Er und ein/e Stellvertreter/in wird vom Rektorat auf Vorschlag der Mitarbeitern/innen mit facheinschlägiger Lehrbefugnis der KFUG für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt und es obliegen ihr/ihm die Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben der Doktoratsschule gemäß § 4 im Einvernehmen mit dem Koordinationsteam als Beirat.

(3) In das Koordinationsteam der Doktoratsschule "Physik" werden von den der KFUG angehö- renden Mitgliedern drei Vertreter/innen gewählt. Eine/r dieser Vertreter/innen muss ein/e Stu- dierende/r sein. Die Geschäftsordnung des Senats ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Organisation und Aufgaben der Doktoratsschule

(1) Die Doktoratsschule besorgt die Betreuung und Ausbildung der Studierenden im Doktorats- studium der Naturwissenschaften im Fachbereich Physik. Alle Aktionen der Doktoratsschule haben im Einklang mit den Vorschriften des Curriculums für das Doktoratsstudium der Natur- wissenschaften und unter Beobachtung der Agenden der studienrechtlichen Organe bzw. in Abstimmung mit diesen zu erfolgen.

(2) Die Doktoratsschule hat gegenüber dem Rektorat Stellungnahmen über die Anmeldungen von Studierenden zum Doktoratsstudium im Fachbereich Physik abzugeben.

(3) Die Doktoratsschule hat für die Sicherstellung der Betreuung eines/r jeden in sie aufgenom- menen Studierenden durch eine/n verantwortliche/n Betreuer/in sowie eine/n Mentor/in zu sorgen.

(4) In der Doktoratsschule ist regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, der Fortgang eines jeden Dissertationsprojekts in geeigneter Weise (z.B. durch Vorträge der Studierenden in den Dissertanten/innenseminaren) evident zu machen.

(5) Die Doktoratsschule hat im Hinblick auf die Planung von Lehrveranstaltungen in einer solchen Weise Sorge zu tragen, dass die aufgenommenen Studierenden den curricularen Anteil ihrer Pflicht- und Wahlfächer jedenfalls innerhalb der Regelstudiendauer erfüllen können.

(6) Die Doktoratsschule unterbreitet Vorschläge für die Planung von Lehrveranstaltungen unter Rücksicht auf die Pflicht- und Wahlfächer der Studierenden und ungeachtet der formalen Zu- ständigkeiten der übrigen mit diesen Themen befassten Organe zu. Diese Vorschläge haben tunlichst auf drei Jahre im Voraus zu erfolgen.

(7) Bei der Planung und Abhaltung von Lehrveranstaltungen sind gegebenenfalls zusätzliche, im Rahmen der Zulassung erteilte, curriculare Auflagen von Studierenden zu berücksichtigen.

III) Ressourcenausstattung und Evaluierung

§ 5 Ressourcenausstattung

Die zum Betrieb des Doktoratsstudiums im Fachbereich Physik notwendigen Ressourcen werden hinsichtlich des Anteils der KFUG aus dem Budget der Naturwissenschaftlichen Fakultät abgedeckt.

Über diese Ressourcen verfügt der/die Dekan/in im Einvernehmen mit dem/der Studiendekan/in und dem/der Leiter/in der Doktoratsschule.

(27)

§ 6 Evaluierungsmodalitäten

Die Doktoratsschule "Physik" unterliegt in vollem Umfang den Qualitätsmanagement-Richtlinien der KFUG sowie der einschlägigen Bestimmungen des Kooperationsvertrages „NAWI-GRAZ“. Nach Ab- lauf von 3 Jahren hat auf jeden Fall eine Evaluierung zu erfolgen. Sollte eine Evaluierung zu einem negativen Ergebnis kommen, ist durch das Koordinationsteam der Fortbestand der Doktoratsschule zu beraten und dem Rektorat ein Vorschlag zur weiteren Art und Weise des Betriebs zu machen.

IV) Inkrafttreten

Die Gründung der Doktoratsschule "Physik" wurde vom Rektorat am 21.06.2007 beschlossen. Sie nimmt ihren Betrieb mit 1.10.2007 auf.

V) Übergangsbestimmungen

Der Dekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät hat den Vorschlag für die Bestellung eines/einer Lei- terIn gemäß § 3 Abs. 2 so rechtzeitig an das Rektorat zu übermitteln, dass er/sie mit der Aufnahme des Betriebes der Doktoratschule handlungsfähig ist. Auch die Zuordnung der an der Doktoratschule tätigen Personen hat bis zum 1.10.2007 zu erfolgen.

Der Rektor:

Gutschelhofer

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Posteinlaufstelle, Universitätsplatz 3,

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