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Interessenbekundungsverfahren Housing First Bremen vom 03.12.2020

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Academic year: 2022

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Eingang Dienstgebäude Bahnhofsplatz 29 28195 Bremen

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400-10/33 a (07/15)

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integra-

tion und Sport

Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen

Auskunft erteilt Frau Husar Frau Anders 7.06

T (0421) 361-63541 F (0421) 496-63541

Kirsten.Husar@soziales.bremen.de Datum und Zeichen

Ihres Schreibens Mein Zeichen:

(bitte bei Antwort angeben) 400-31-8

Bremen, 03.12.2020 www.soziales.bremen.de

Aufruf zur Interessenbekundung

Modellprojekt „Housing-First“ in der Stadtgemeinde Bremen

I Sozialpolitische Ziele

I.1 Ausgangssituation und Zielsetzungen der Interessenbekundung

In Bremen gibt es – wie in der Deputationsvorlage „Angebote der Wohnungslosenhilfe“ vom 28.11.2019 dargestellt – bereits mehrere Angebote zur direkten Vermittlung von wohnungslosen Men- schen in Wohnraum. Trotz dieser erfolgreichen Wege der Wohnraumvermittlung gibt es allerdings wei- tere Bedarfe.

(2)

Mit einem Modellprojekt „Housing First“ soll v.a. der Personenkreis angesprochen werden, der bislang über das bestehende Angebot der Wohnungslosenhilfe nicht erreicht werden konnte. Ziel ist eine un- mittelbare und dauerhafte Vermittlung in Wohnraum (vgl. „Pilotprojekt Housing First: Eckpunkte für eine Umsetzung in Bremen“ vom 24.09.2020)

Es wird erwartet, dass im Rahmen des Modellprojekt 35 Personen bzw. Haushalte pro Jahr in Wohnun- gen vermittelt und dann begleitet werden.

I.2 Zielgruppe

Das Projekt Housing-First richtet sich an obdachlose, vorwiegend alleinstehenden Menschen (darunter auch Menschen mit Suchterkrankungen oder psychischen Erkrankungen):

• die längerfristig wohnungslos sind,

• und die bürokratischen Hürden, die mit einer Wohnungsanmietung verbunden sind, bisher nicht überwinden konnten

oder

• die die bestehende Unterbringungs- und Vermittlungsangebote der Wohnungslosenhilfe nicht an- nehmen möchten oder können bzw. die keinen Zugang zum Wohnungslosensystem finden.

Ca. 25 – 30 % der wohnungslosen Menschen sind Frauen, daher ist die Aufnahme von Frauen mit einem entsprechenden Anteil sicherzustellen.

I.3 Zugangsvoraussetzung

Für den Zugang in das Projekt sind folgende Voraussetzungen vorgesehen:

• Der Willen und das Bedürfnis nach eigenem Wohnraum ist vorhanden und grundsätzliche Ko- operationsbereitschaft. Dazu soll zu Beginn des Projektes ein Kooperationsvertrag zwischen Teilnehmer*innen und Träger des Projektes geschlossen werden.

• Grundsätzlicher Anspruch auf Sozialleistungen und Bereitschaft zur Abtretung der Miete an den Vermieter.

• Fähigkeit zum Abschluss eines Wohnungsmietvertrages oder Nutzungsvertrages.

I.4 Beratung

Die Beratung der Projektteilnehmer*innen soll klient*innenzentriert, mit akzeptierender Haltung, freiwillig, ergebnisoffen und frei von Sanktionen erfolgen. Sie soll die Bedarfe und Bedürfnisse der Klient*innen in den Mittelpunkt stellen und bei Entscheidungsprozessen und der Annahme von Hilfe- leistungen unterstützen.

Einstiegsberatung:

Ziel des Projektes ist, 35 Personen pro Jahr in Wohnraum zu vermitteln. Zur Erreichung des Zieles wird erwartet, dass jährlich ca.100 Personen über einen möglichen Einstieg in das Projekt beraten werden.

Beratung, Begleitung und Unterstützung:

Der Träger unterstützt, berät und begleitet die Projektteilnehmer bedarfsgerecht. Die Begleitung, Be- ratung und Unterstützung erfolgt vorwiegend aufsuchend, wenn notwendig und gewünscht auch be- gleitend zu anderen Behörden und/oder Beratungsstellen. Für die Projektteilnehmer*innen stellt der Träger darüber hinaus einen Ort zur Verfügung, in dem er zu festen Zeiten ansprechbar ist.

(3)

Beim Aufbau eines sozialen, nachbarschaftlichen Netzwerkes wird – sofern von den Projektteilneh- mern/innen gewünscht - unterstützt.

Benötigen die Nutzerinnen und Nutzer intensive und langfristige Unterstützung, sollen die entspre- chenden ambulante Regelleistungen angeboten und – wenn gewünscht - ein entsprechender Kontakt hergestellt werden.

Unterstützung im Mietverhältnis:

Der Träger vermittelt und unterstützt bei eventuell auftretenden Konflikten mit Vermieter/innen oder der Nachbarschaft. Er unterstützt außerdem beim Ausgleich von eventuell auftretenden Mietrückstän- den und bei der Klärung sonstiger Mietangelegenheiten.

I.5 Akquise und Vermittlung in Wohnraum

Die Betreuung erfolgt unabhängig von der Vermietung. Der Träger der Betreuung ist nicht Vermieter der Wohnung.

Aufgabe des Trägers ist die Akquise von Wohnraum, möglichst dezentral und entsprechend den Be- dürfnissen der Klient*innen. Die Wohnungen sind angemessen von ihrer Ausstattung, entsprechen den Richtwerten der Kosten der Unterkunft (nach § 22 SGB II oder §§ 35, 36 SGB XII in der jeweils gültigen Fassung) oder sind über den Ankauf von Belegrechten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integra- tion und Sport abgesichert.

Zudem ist vom Träger sicherzustellen, dass für die Projektteilnehmer*innen eine Haftpflicht- und Haus- ratversicherung für die Wohnung abgeschlossen wurde, um ein mögliches wirtschaftliches Risiko für den Vermieter gering zu halten.

I.6 Personalanforderungen

Das Team der Projektmitarbeiter*innen soll multiprofessionell sein. In jedem Fall soll eine „Peer to Peer“-Betreuung das Betreuungsteam ergänzen. Vorausgesetzt wird eine akzeptierende Haltung der Mitarbeiter/innen gegenüber den Projektteilnehmer/innen und eine laufende Weiterbildung der Pro- jektmitarbeiter/innen.

I.7. Fachliche Begleitung

Zur Unterstützung der Qualitätsentwicklung wird eine Begleitgruppe durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport etabliert werden.

II Leistungsrahmen und Grundsätze der Förderung

II.1 Grundsätze der finanziellen Förderung

Das Projekt Housing First wird gemäß § 67 und § 68 SGB XII und nach Maßgabe der Verwaltungsvor- schriften (VV) zu §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils gültigen Fassung als Zuwen- dung durch das Land Bremen finanziell gefördert. Zur Erreichung der in dieser Interessensbekundung benannten Ziele können spezifische Aufwendungen nach Rücksprache mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport als zuwendungsfähig anerkannt werden.

(4)

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwen- dungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.1.1 Zuwendungsvoraussetzungen

Es gelten die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäß VV zu §§ 23 und 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung.

II.1.2 Art und Umfang der Zuwendung II.1.2.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

Hat ein Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zweckes insbesondere ein wirtschaftliches Inte- resse, wird die Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt (Nr. 2.3. der VV zu § 44 LHO).

Näheres ist über die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid geregelt.

II.1.2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Einstiegsberatung:

Für die Einstiegsberatung gilt ein Personalschlüssel von 1,0 Beschäftigungsvolumen (BV) auf 100 Bera- tungsfälle. Die umfasst auch die Akquise von jährlich 35 Wohnungen für jene Personen, die weiterfüh- rend in das Projekt aufgenommen werden.

Beratung, Begleitung und Unterstützung:

Für die Beratung, Begleitung und Unterstützung (einschließlich der Unterstützung im Mietverhältnis) gilt ein Personalschlüssel von 1,0 BV auf 10 Projektteilnehmer*innen. Konzeptionelle Anpassung sind möglich.

Das einzustellende sozialpädagogische Personal muss den Erfordernissen der Zielgruppe entsprechen und über geeignete Qualifikationen verfügen. Erfahrungen in der Arbeit mit wohnungslosen Menschen oder Menschen in prekären Lebenslagen, fundierte Kenntnisse des Hilfesystems aus den Bereichen Wohnungslosigkeit, Sucht, Psychiatrie sowie der rechtlichen Grundlagen der einschlägigen Sozialleis- tungsgesetze.

Bei Bedarf kann fachspezifisches Personal auf Honorarbasis eingesetzt werden.

Die Berechnung der Personalhauptausgaben richtet sich nach den Eingruppierungen:

Sozialpädagogische Kräfte nach Entgeltgruppe 10 TV L,

sonstiges Personal Entgeltgruppe 4 TV L.

Abweichende Eingruppierungen können je nach Konzeption des Zuwendungsempfängers zugelassen werden.

(5)

Auf das Besserstellungsverbot gem. Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - Anlage 2 zu Nr. 5.1. der VV zu § 44 LHO wird verwiesen.

II.1.3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - Anlage 2 zu Nr. 5.1. der VV zu § 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung.

Die Zuwendung wird unter der Maßgabe gewährt, dass der Zuwendungsempfänger seinen Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmern mindestens ein Entgelt in Höhe des gesetzlich festgesetzten Mindest- lohns zahlt. Wird diese Maßgabe nicht erfüllt, kann der Zuwendungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Bereits gewährte Zuwendungen wären in diesem Fall gemäß der

§§ 48, 49, 49 a BremVwVfG zu erstatten. Der Zuwendungsnehmer hat dem Zuwendungsgeber die zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestlohnzahlungspflicht erforderlichen Unterlagen (z.B. Arbeits- verträge, Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Stundennachweise etc.) unter Beachtung der daten- schutzrechtlichen Belange als Teile der Nachweise über die Verwendung der Mittel auf ausdrückliche Anforderung vorzulegen.

Gemäß Senatsbeschluss vom 21.10.2010 und Nr. 1.6 VV-LHO zu § 44 ist das Gender Budgeting entspre- chend dem „Leitfaden zur Umsetzung von Gender Budgeting im Zuwendungswesen“ vom 17.11.2009 auch bei Projektförderungen anzuwenden. Die Zuwendungsnehmer sind daher verpflichtet, das Gen- der Budgeting gemäß den Vorgaben anzuwenden und umzusetzen.

II.1.4 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Nach Abschluss des Interessenbekundungsverfahren wird der ausgewählte Träger oder der ausge- wählte Trägerverbund von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport informiert. Darauf- hin wird er aufgefordert, einen entsprechenden Zuwendungsantrag zu stellen.

II.1.5 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis soll unter Verwendung eines Vordrucks und nach den Vorgaben der AN- Best-P erstellt und jeweils bis zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport eingereicht werden.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, der Dokumentation der erreichten Ziele, einem Stellenplan mit namentlicher Zuordnung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einem zahlen- mäßigen Nachweis sowie den Erfolgs- und Gender Indikatoren.

Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben summarisch in der Gliederung des Fi- nanzierungsplanes auszuweisen.

III Inhalte der einzureichenden Bekundung und Verfahrensablauf

Dieses Interessenbekundungsverfahren gilt für in Deutschland ansässige Träger und wird mit der Op- tion durchgeführt, der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport nach der Auswahl verbind- liche Anträge zum Betrieb des Projektes zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. Auch ein Trä- gerverbund ist im Rahmen dieses Aufrufes möglich.

(6)

Durch die Abgabe der Interessenbekundung entsteht kein Anspruch auf Förderung der Maßnahme. Es erfolgt keine Erstattung der gemachten Aufwendungen.

Nach § 26 BGB ist die Bekundung von den Vertretungsberechtigten des Trägers zu unterzeichnen.

III.1 Inhalt und Umfang der Bekundung

Die Anforderungen an den Träger des Projektes ergeben sich aus den oben beschriebenen Zielen und Aufgaben.

Interessenbekundungen müssen daher enthalten:

- ein Konzept mit der Beschreibung der Ausgestaltung des Projektes, d. h. die Einstiegsberatung (ggf.

auch Ausschlusskriterien), die Akquise von Wohnungen, die Beratung und Begleitung und die Un- terstützung der Menschen in Wohnraum.

- Überlegungen zur erforderlichen Verzahnung der Angebote mit zusätzlichen individuellen Hilfen oder Sicherstellung dieser Hilfen im Einzelfall, z. B. in Kooperation mit anderen Beratungsstellen und Behörden,

- Beschreibung der Grenzen und Schnittstellen

- Beschreibung von Formen der Qualitätsentwicklung und der Beteiligung an der konzeptionellen Weiterentwicklung des Projektes in Kooperation mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport und der vorgesehenen Begleitgruppe.

- Aussagen zum Personalbedarf, zur räumlichen und betrieblichen Organisation des Projektes, die in das Verfahren einbezogen werden können,

- Kosten- und Finanzierungspläne.

- Einen Vorschlag zu Indikatoren, Messbarkeit der Zielerreichung und der laufenden Evaluierung.

III.2 Verfahrensablauf und Fristsetzung

Dieser Aufruf zur Interessenbekundung wird die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport auf ihrer Webseite veröffentlichen.

Die an den Vorgaben dieses Aufrufes orientierte Interessenbekundung mit entsprechenden Angaben zur Eignung des Trägers für diese spezifische Aufgabe senden Sie bitte per E-Mail an:

HousingFirst@soziales.bremen.de

Abgabeschluss für die Interessenbekundung

bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

ist der 31.01.2021

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