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Fortbildungspunkte online

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Bayerisches Ärzteblatt 6/2003 339

BLÄK informiert

Fortbildungspunkte zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landes- ärztekammer (BLÄK) ab 1. Juli 2003 per Inter- net:

Unter www.blaek.de über die Navigation

>Fortbildung>FoBiZert-Punkteantrag (oder direkt www.blaek.de/index.cfm?id_seite=162) können ab 1. Juli 2003 Veranstalter ärztlicher Fortbildungen, wie beispielsweise Kongresse, Seminare, Vorträge oder Qualitätszirkel, die Anerkennung von Punkten zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikates der BLÄK online beantragen. Die Eingabe von Veranstaltungsdaten ist einfach, zügig und si- cher, wird sie doch auch auf Wunsch durch eine spezielle Menüführung erläutert. Dazu lotsen kleine Hinweisfenster, so genannte

„pop-ups“, den Internetnutzer durch das Pro- gramm.

Ärztliche Kreis- und Bezirksverbände sowie Akademien wissenschaftlich-medizinischer Fachgesellschaften und Berufsverbände ha- ben darüber hinaus die Möglichkeit, die Teil- nahmebescheinigung mit Fortbildungspunk- ten online selbst auszustellen. Dazu ist es notwendig, einen Akkreditierungsvertrag mit der BLÄK zur Vergabe von Fortbildungszer- tifikat-Punkten für eigene Veranstaltungen zu unterzeichnen. Der Vertragstext kann von den genannten Institutionen per E-Mail un-

ter fobizert@blaek.de oder über die Webpage www.blaek.de über die Navigation >Fortbil- dung>FoBiZert-Punkteantrag (oder direkt www.blaek.de/index.cfm?id_seite=162) ange- fordert werden. Der Akkreditierungsvertrag beinhaltet auch die Einwilligung in ein Stich- proben-Kontrollverfahren der BLÄK zu den

Fortbildungsveranstaltungen akkreditierter Institutionen.

Mit der Möglichkeit zur Web-basierten Be- antragung von Fortbildungszertifikat-Punk- ten soll das Procedere für alle Fortbildungs- veranstalter weiter verbessert werden.

Fortbildungspunkte online

Unter www.blaek.de kön- nen Fortbildungspunkte on- line angefordert werden.

Mitgabe der notwendigen Medikamente bei Ent- lassung aus dem Krankenhaus am Freitag und Wochenende durch neue Bestimmung im Apothe- kengesetz vom 21. August 2002 möglich.

Die Klagen vieler alter, vor allem alleinste- hender alter Menschen, denen bei Entlassung am Freitag und am Wochenende keine not- wendigen Medikamente mitgegeben wurden und sie so über das Wochenende und bis zur Verschreibung durch den Hausarzt auf ihre Medikamente warten mussten, hat sich dan- kenswerterweise geändert.

In der Neufassung des Apothekengesetzes

§ 14 ApoG vom 21. August 2002 heißt es ausdrücklich: „Bei der Entlassung von Perso- nen nach stationärer oder ambulanter Be- handlung im Krankenhaus darf die zur Über- brückung benötigte Menge an Arzneimitteln aus Beständen der Krankenhausapotheke

mitgegeben werden, sofern im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenen- de oder ein Feiertag folgt.“

Auf dem 96. Deutschen Ärztetag in Dresden von 4. bis 8. Mai 1993 hatte ich mich mit ei- nem angenommenen Entschließungsantrag

„Entlassung noch betreuungs-, versorgungs- oder pflegebedürftiger Patienten aus stationä-

rer Krankenhausbehandlung zum Wochenen- de, Mitgabe von Medikamenten“ eingesetzt.

Diese Neuregelung ist eine große Hilfe für den Patienten und bewahrt vor vorzeitiger Wiederaufnahme ins Krankenhaus.

Dr. Dr. Erich Grassl, Seniorenbeirat der Landes- hauptstadt München

Altenbetreuung im Umbruch

Nachtrag zum Artikel in Heft 5/2003, Seite 272

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