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Academic year: 2022

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DER S TADT R ATINGEN

H

ERAUSGEBER

: D

ER

B

ÜRGERMEISTER JAHRGANG: 17 NUMMER : 03

DATUM : 02.02.2021 INHALTSVERZEICHNIS

_______________________________________________________________________

Lfd. Nr. Bezeichnung

07 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

-Öffentliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht zur Weitergabe persönlicher Daten gemäß Bundesmeldegesetz-

08 Öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichts Ratingen -Grundbuchanlegungsverfahren-

09 Öffentliche Bekanntmachung des Vermessungsbüros Dr. Brauer -Bekanntgabe von Grenzermittlungsergebnissen-

Amtsblatt der Stadt Ratingen. Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Ratingen, Minoritenstr. 3, 40878Ratingen, Tel. (02102) 550-0. Verantwortlich für den Inhalt: Bürger- und Rechtsamt. Das Amtsblatt erscheint in unregelmäßigen Abständen und ist kostenlos beim Bürgerbüro der Stadt Ratingen in Papierform erhältlich. Das Amtsblatt kann nach einmaliger Anmeldung kostenlos als PDF-Datei per E-Mail bezogen werden und ist auch auf der Internetseite der Stadt Ratingen unter www.stadt-ratingen.de abrufbar. Druck: Eigendruck.

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07 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

Öffentliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht zur Weitergabe per- sönlicher Daten gemäß Bundesmeldegesetz

I. Nach § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), darf die Meldebehörde in besonderen Fällen Melderegisterauskünfte erteilen.

1. Gem. § 50 Abs. 1 BMG darf sie Parteien und Wählergruppen und anderen Trä- gern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs Monaten vor der Wahl oder Abstimmung Daten von Wahlberechtigten einer bestimmten Altersgruppe übermitteln. Die Parteien und Wählergruppen dürfen diese Daten nur zur Wahl- werbung nutzen und müssen sich verpflichten die Daten spätestens einen Mo- nat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.

Es dürfen folgende Daten übermittelt werden:

- Vor- und Familienname, - Doktorgrad

- derzeitige Anschrift,

- ggf. Sterbemitteilung (ohne Datum).

2. Gem. § 50 Abs. 2 BMG darf die Meldebehörde auf Antrag Mandatsträgern, Pres- se oder Rundfunk Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Bürgern erteilen.

Es dürfen folgende Daten übermittelt werden:

Vorname, Familienname, Doktorgrad, derzeitige Anschrift, Datum und Art des Jubiläums

3. Gem. § 50 Abs. 3 BMG darf die Meldebehörde an Adressbuchverlage auf An- frage Vorname, Familienname und Anschrift aller Einwohner über 18 zur Erstel- lung eines Adressbuchs, ausschließlich in Buchform, herausgeben.

Jeder Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten aus den genannten An- lässen (Punkte 1. – 3.) zu widersprechen. Hiermit wird auf dieses Widerspruchsrecht ausdrücklich hingewiesen.

(3)

II. Nach § 42 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel11 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), darf die Meldebehörde Datenübermittlungen an öffentlich-

rechtliche Religionsgesellschaften durchführen.

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Abs. 1 BMG aufgeführten Daten der Mit- glieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religi- onsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minder- jährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Folgende Daten aus dem Melderegister werden übermittelt:

- Vor- und Familiennamen - Geburtsdatum und Geburtsort - Geschlecht

- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft - derzeitige Anschrift und letzte frühere Anschrift

- Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG - (ggf.) Sterbedatum

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 BMG das Recht, der Daten- übermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhin- dert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweils öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft benötigt werden. Diese Zweckbin- dung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermitt- lung mitgeteilt.

Hiermit wird auf dieses Widerspruchsrecht ausdrücklich hingewiesen.

III. Nach § 36 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), führt die Meldebehörde regelmäßige Datenübermittlungen durch.

Gemäß § 58c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundes- amt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März des folgenden Jahres zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Tätigkeiten in den Streitkräften nach Abs. 2 Satz 1 Soldatengesetz folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden aus dem Melderegister:

- Familienname - Vornamen

- Gegenwärtige Anschrift

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 BMG widersprochen haben. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spä- testens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Da- ten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

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Hiermit wird auf dieses Widerspruchsrecht ausdrücklich hingewiesen.

Sofern der Datenweitergabe widersprochen werden soll, ist ein Widerspruch

schriftlich an die Stadt Ratingen, Bürgerbüro, Minoritenstr. 3, 40878 Ratingen zu richten.

Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass bereits früher eingelegte Wi- dersprüche gegen eine Datenübermittlung auf Dauer gespeichert sind und deshalb nicht wiederholt werden brauchen .

Internetauskunft

Einen Widerspruch gegen einen Datenabruf über das Internet nach dem bisherigen

§ 34 Abs. 1 b Meldegesetz NRW gibt es nicht mehr.

Ratingen, 29.01.2021

Der Bürgermeister

Klaus Pesch

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08 Öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichts Ratingen Grundbuchanlegungsverfahren

Geschäfts-Nr.:

LI-3111-88

Bitte bei allen Schreiben angeben!

Amtsgericht Ratingen Bekanntmachung

Die Stadt Ratingen aus Ratingen hat am 11.12.2020 beantragt, für das bisher nicht gebuchte Grundstück

Gemarkung Lintorf Flur 11 Flurstück 707, Rehhecke 53, Wohnbaufläche, 6 qm groß

das Grundbuch anzulegen und die Antragstellerin als Eigentümerin einzutragen.

Dem Antrag wird entsprochen, wenn nicht Einwendungen Berechtigter innerhalb ei- ner Frist von einem Monat - vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet - beim Amtsgericht Ratingen, Düsseldorfer Straße 54, 40878 Ratingen, angemeldet und glaubhaft gemacht werden. Anderenfalls kann Ihr Recht bei der Anlegung nicht be- rücksichtigt werden.

Ratingen, 13.01.2021 Amtsgericht

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09 Öffentliche Bekanntmachung des Vermessungsbüros Dr. Brauer Bekanntgabe von Grenzermittlungsergebnissen

Bekanntgabe von Grenzermittlungsergebnissen des Öffentlich bestellten Vermessungs- ingenieurs Dr. H. Brauer Am Stadion 3b, 40878 Ratingen

Die Grenzen des Flurstücks 707 in der Gemarkung Lintorf, Flur 11, (Rehhecke 53) wur- den teilweise vermessen und abgemarkt. Im Liegenschaftskataster ist kein Eigentümer nachgewiesen.

Das Ergebnis der Vermessung und der Grenzfeststellung wird gemäß § 21 Abs. 5 des Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NW) i.F. vom 01.April 2014

(GV.NRW.2014 S. 253 /SGV.NW.7134) durch Offenlegung bekanntgegeben.

Die zugehörige Grenzniederschrift vom 10.11.2020 wird ab dem 03.02.2021 im Büro Am Stadion 3b, 40878 Ratingen für den Zeitraum von einem Monat offengelegt. Sie kann an den Werktagen von Montag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 16 Uhr und Frei- tag von 8:30 bis 15:00 Uhr eingesehen werden. Ein berechtigtes Interesse ist darzule- gen.

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