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Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus derSteuer für den Selbstverbrauch sowie über die Aufhebung derStillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge

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Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus der

Steuer für den Selbstverbrauch sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge

SVStFreigG

Ausfertigungsdatum: 23.12.1974 Vollzitat:

"Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus der Steuer für den Selbstverbrauch sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge vom 23. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3676, 3679)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 25.12.1974 +++)

 Das G wurde als Artikel 8 des G v. 23.12.1974 I 3676 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 dieses G am 25.12.1974 in Kraft getreten.

§ 1 Freigabe der stillgelegten Mittel

Die nach Artikel 6 § 2 des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676) als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten und noch nicht freigegebenen Mittel aus der Steuer für den Selbstverbrauch nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681) werden zur Entnahme freigegeben.

§ 2 Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge

Künftig aufkommende Beträge aus dieser Steuer für den Selbstverbrauch sind nicht mehr als

Konjunkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern werden bei der Umsatzsteuer vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen an Steuern für den Selbstverbrauch sind dem Umsatzsteueraufkommen zu entnehmen.

§ 3 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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