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Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten amMittellandkanal und Elbe-Seitenkanal

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Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten am Mittellandkanal und Elbe-Seitenkanal

ML/ElbeSKanalSchlBetrZV Ausfertigungsdatum: 30.09.1991 Vollzitat:

"Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten am Mittellandkanal und Elbe-Seitenkanal vom 30.

September 1991 (VkBl. 1991, 738)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.12.1991 +++)  

Eingangsformel  

Aufgrund des § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) wird verordnet:

§ 1  

Die Betriebszeiten der Schleusen am Mittellandkanal, seinen Zweigkanälen und am Elbe-Seitenkanal werden wie folgt festgesetzt:

  

1. Mittellandkanal  

1.1 Schleusen Anderten und Sülfeld  

1.1.1 Schleuse Anderten:  

  an Werktagen von 5.00 bis 21.00

Uhr   an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember,

wenn diese Tage auf einen Werktag fallen von 5.00 bis 13.00

Uhr

  an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 7.00 bis 12.30

Uhr   am Neujahrstag, an den Oster- und Pfingstsonntagen, am 1. Mai und an beiden

Weihnachtsfeiertagen Betriebsruhe

     

1.1.2 Schleuse Sülfeld:  

  an Werktagen von 5.00 bis 21.00

Uhr

  an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8.00 bis 17.30

Uhr

  am 24. und 31. Dezember von 5.00 bis 12.00

Uhr

  am Neujahrstag und an beiden Weihnachtsfeiertagen Betriebsruhe

     

1.2 Zweigkanäle nach Osnabrück und Hildesheim:  

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  Schleusen Hollage, Haste und Bolzum:  

  montags von 5.00 bis 20.00

Uhr

  dienstags bis freitags von 6.00 bis 20.00

Uhr   sonnabends, außer vor Ostern und Pfingsten und außer am 24. und 31. Dezember,

wenn diese Tage auf einen Werktag fallen von 6.00 bis 16.00

Uhr   an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember,

wenn diese Tage auf einen Werktag fallen von 6.00 bis 13.00

Uhr

  an Sonn- und Feiertagen Betriebsruhe

     

1.3 Abstiegskanal Nord zur Weser Schachtschleuse Minden:  

  an Werktagen einschließlich Fronleichnam und Allerheiligen von 5.00 bis 21.00 Uhr

  an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember,

wenn diese Tage auf einen Werktag fallen von 5.00 bis 13.00

Uhr

  an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8.00 bis 11.00

Uhr   am Neujahrstag, an beiden Oster- und Pfingstsonntagen, am 1. Mai und an beiden

Weihnachtsfeiertagen Betriebsruhe

     

     

1.4 Abstiegskanal Süd zur Weser Ober- und Unterschleuse:  

  montags bis freitags von 7.30 bis 16.00

Uhr   sonnabends sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag

fallen von 8.00 bis 12.00

Uhr

  an Sonn- und Feiertagen Betriebsruhe

     

1.5 Abstiegskanal nach Hannover-Linden  

  Hafenschleuse Linden:  

  montags von 5.00 bis 19.00

Uhr

  dienstags bis freitags von 6.00 bis 19.00

Uhr

  sonnabends von 6.00 bis 12.00

Uhr

  an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Betriebsruhe

     

1.6 Zweigkanal nach Salzgitter  

  Schleusen Wedtlenstedt und Üfingen:  

  an Werktagen von 5.00 bis 21.00

Uhr   an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember,

wenn diese Tage auf einen Werktag fallen von 5.00 bis 13.00

Uhr

  an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Betriebsruhe

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2. Elbe-Seitenkanal  

  Schleuse Uelzen und Schiffshebewerk Lüneburg:  

  an Werktagen von 5.00 bis 21.00

Uhr

  an Sonn- und gesetzlichen Feietagen von 8.00 bis 17.30

Uhr

  am 24. und 31. Dezember von 5.00 bis 12.00

Uhr

  am Neujahrstag und an beiden Weihnachtsfeiertagen Betriebsruhe

§ 2  

Von den in § 1 festgesetzten Betriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse abgewichen werden. Diese Änderungen werden bekannt gegeben.

§ 3  

Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten am Mittellandkanal vom 27. März 1975 (VkBl 1975 S. 274) und die Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten der Abstiegsbauwerke am Elbe-Seitenkanal vom 7. Oktober 1980 (VkBl 1980 S.

778) außer Kraft.

Schlussformel  

Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte

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