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Zusatzvereinbarung zum Vertrag nach Art. 28 DSGVO

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Academic year: 2022

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Zusatzvereinbarung zum Vertrag nach

Artikel 28 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag

Zwischen

Bezeichnung der verantwortlichen Stelle Straße Hausnummer

Postleitzahl Ort

- nachfolgend bezeichnet als Auftraggeberin - und

Bezeichnung des Auftragsverarbeiters Straße Hausnummer

Postleitzahl Ort

– nachfolgend bezeichnet als Auftragnehmerin –

In Ergänzung des zwischen den Parteien am geschlossenen Vertrages zur Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erkennt die Auftragnehmerin gemäß § 30 Absatz 5 Satz 3 Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) die kirchliche

Datenschutzaufsicht als zuständige Behörde an. Die Anerkenntnis erstreckt sich auch auf die Aufgaben und Befugnisse der kirchlichen Datenschutzaufsicht nach §§ 43, 44 DSG- EKD. Die Kontaktdaten der für die Auftraggeberin zuständigen Aufsichtsbehörde sind:

Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD Außenstelle Hannover

Lange Laube 20 30159 Hannover

Auftraggeberin

___________________________

(Ort, Datum)

___________________________

(Unterschriften mit Amts- / Funktionsbezeichnungen)

Auftragnehmerin

_________________________

(Ort, Datum)

_________________________

(Unterschriften mit Amts- / Funktionsbezeichnungen)

(2)

Erläuterung

Wenn eine kirchliche Stelle einen Vertrag zur Durchführung einer Auftragsverarbeitung (kurz: AVV) mit einer anderen Stelle abschließt, die nicht den kirchlichen

Datenschutzbestimmungen unterliegt, so muss gemäß § 30 Absatz 5 Satz 1 EKD- Datenschutzgesetz (DSG-EKD) sichergestellt sein, dass der Auftragsverarbeiter die Vorgaben des § 30 DSG-EKD oder gleichwertige Bestimmungen beachtet und sich der kirchlichen Datenschutzaufsicht unterwirft.

Als gleichwertige Bestimmungen sind die Regelungen des Artikel 28 EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) zu verstehen. Mit dem Abschluss der Zusatzvereinbarung ist zudem die Voraussetzung des § 30 Absatz 5 Satz 3 DSG-EKD erfüllt.

Die Zusatzvereinbarung ist ergänzend zum Vertrag nach Art. 28 DSGVO abzuschließen.

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