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Übergangsbestimmungen zum Studienplan für das Bachelorstudium Raumplanung und Raumordnung E 033 240

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Übergangsbestimmungen zum

Studienplan für das Bachelorstudium Raumplanung und Raumordnung E 033 240

Technische Universität Wien

Beschluss des Senats der Technischen Universität Wien mit Wirksamkeit 26. Juni 2017

Gültig ab 1. Oktober 2017

(2)

§1 Übergangsbestimmungen

(1) Die Anerkennung von Studienabschnitten aus Studienplänen, die vor dem 1. Oktober 2006 gültig waren, erfolgt gemäß §12 Abs. 4 des Bachelorstudiums Raumplanung und Raumordnung vom 1. Oktober 2006, i.d.F. vom 1.Oktober 2009.

(2) Für nicht mehr angebotene Lehrveranstaltungen früherer Studienpläne sind äquivalente Lehrveranstaltungen gemäß der Äquivalenzliste (siehe §2) zu absolvieren.

(3) Studierende, die vor dem WS 2017/2018 ein Bachelorstudium an der TU Wien begonnen haben, können bis Ablauf des vierten Semesters ihres Studiums, jedenfalls aber bis zum 30. November 2018, zur Erfüllung der StEOP noch die in dem bis 30. September 2017 gültigen Studienplan geforderten Leistungen erbringen; sie können sich jedoch jederzeit durch schriftliche Meldung an das zuständige studienrechtliche Organ unwiderruflich den in den ab 1. Oktober 2017 gültigen Studienplänen zur Erfüllung der StEOP geforderten Bedingungen unterwerfen.

(4) Zeugnisse über Lehrveranstaltungen, die inhaltlich äquivalent sind, können nicht gleichzeitig für den Studienabschluss eingereicht werden. Im Zweifelsfall entscheidet das Studienrechtliche Organ über die Äquivalenz. In jedem Fall gelten Lehrveranstaltungen, die unter demselben Punkt in den Äquivalenzlisten angeführt sind, als äquivalent für den Studienabschluss.

(5) Überschüssige ECTS-Punkte aus den Pflichtmodulen können als Ersatz für zu erbringende Leistungen in Wahlmodulen sowie als Freie Wahlfächer und/oder Transferable Skills verwendet werden. Überschüssige ECTS-Punkte aus den Wahlmodulen können als Ersatz für zu erbringende Leistungen in den Freien Wahlfächern und/oder Transferable Skills verwendet werden.

(6) Fehlen nach Anwendung der Bestimmungen aus den Äquivalenzlisten ECTS-Punkte zur Erreichung der notwendigen 180 ECTS-Punkte für den Abschluss des Bachelorstudiums, so können diese durch noch nicht verwendete Lehrveranstaltungen aus den Wahlmodulen und/oder Freien Wahlfächern und Transferable Skills im notwendigen Ausmaß abgedeckt werden.

(7) Im Zweifelsfall entscheidet das studienrechtliche Organ über die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Fassung des Studienplans absolviert wurden.

(3)

§ 2 Äquivalenzlisten

(4)

Referenzen

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(9) Fehlen nach Anwendung der Bestimmungen aus den Äquivalenzlisten ECTS-Punkte zur Erreichung der notwendigen 180 ECTS-Punkte für den Abschluss des Bachelorstudiums, so können

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