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4. 21 – 02

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4. 21 – 02

Stand: 07/11

Satzung des Kreises Plön

über die Heranziehung der Ämter und amtsfreien Städte zur Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b

Bundeskindergeldgesetz

Aufgrund des § 13 Abs. 4 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453), i. V. m. § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKKG) vom 27.05.2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 147) sowie § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.09.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 572), wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag vom 16.06.2011 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Die Ämter Bokhorst-Wankendorf, Großer Plöner See, Lütjenburg, Preetz-Land, Probstei und Schrevenborn sowie die amtsfreien Städte Plön, Preetz und Schwentinental, diese auch für den Bereich des Amtes

Selent/Schlesen, werden beauftragt, die dem Kreis nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des § 6b Bundeskindergeldgesetz obliegenden Aufgaben für ihren Bereich durchzuführen und dabei in eigenem Namen zu entscheiden.

§ 2

(1) Die beauftragten Ämter und amtsfreien Städte verauslagen die Aufwendungen für diese wahrgenommenen Aufgaben.

(2) Der Kreis erstattet den beauftragten Ämtern und amtsfreien Städten die erbrachten Sachaufwendungen gem. § 91 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Ein Ersatz der Verwaltungskosten nach § 91 Abs. 2 SGB X erfolgt im Rahmen der dem Kreis von Bund und Land dafür zur Verfügung gestellten Erstattungspauschale.

§ 3

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft.

Plön, den 24.06.2011

Kreis Plön Die Landrätin Amt für Soziales

Stephanie Ladwig Landrätin

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