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Stellungnahme zu elektronischen Marktplätzen in der Novelle des ElektroG | Bitkom e.V.

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Academic year: 2022

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Bitkom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V.

Melissa Kühn

Referentin Nachhaltigkeit T +49 30 27576-405 m.kuehn@bitkom.org

Albrechtstraße 10 10117 Berlin

Präsident Achim Berg

Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder

www.bitkom.org

Stellungnahme

Referentenentwurf 2020 zur Änderung des ElektroG 2015 Die künftige Rolle elektronischer Marktplätze

Art. 1 Nr. 2c, d und f, Nr. 4 b und Nr. 34 b

18. November 2020 Seite 1

Die vorgeschlagenen Änderungen zum ElektroG reflektieren die gestiegenen Bedeutung elektronischer Marktplätze. Der Gesetzgeber will sie daher in die Verpflichtungen des ElektroG einbeziehen. Folgende Verpflichtungen für elektronische Marktplätze kom- men aus Sicht des Bitkom dafür in Betracht, die nachgehend näher erläutert werden:

 Bereitstellung von Informationsmaterial zur Registrierung von Elektrogeräten

 Überprüfung der WEEE Registrierungsnummer von Erstinverkehrbringern

 Erstinverkehrbringer ohne WEEE Registrierungsnummer dürfen keine Produk- te im Sinne des ElektroG auf elektronischen Marktplätzen handeln.

Änderungsvorschläge des Bundesumweltministeriums

1. Ausgangspunkt der Änderungen sind die neu ins Gesetz eingeführten Definitionen eines elektronischen Marktplatzes, des Betreibers eines elektronischen Marktplat- zes und von Fulfillment-Dienstleistern in Anlehnung an die europäischen Regelun- gen zum Marktüberwachung und zur Konformität von Produkten in Art. 1 Nr. 2 f des Referentenentwurfs.

2. Kernstück der Änderung: Art. 1 Nr. 4 b stellt sodann elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister den Vertreibern gleich, indem sie den Vertrieb von Gerä- ten verbieten, deren Hersteller ihre Registrierungspflichten nicht erfüllt haben. Ein Verstoß gegen dieses vertriebliche Verbot ahndet der neugefasste § 45 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG (Art. 1 Nr. 34 b des Referentenentwurfes) mit einem Bußgeld in Höhe von maximal Euro 100.000.

3. Vermeidung von Vollzugsdefiziten: Um auch dann eine gesetzliche Handhabe gegen „schwarze Schafe“ zu haben, wenn elektronische Marktplätze im nicht- europäischen Ausland Vollzugsmaßnahmen aussichtslos machen, hat der Gesetz- geber auch deren notwendigerweise im Inland angesiedelten oder tätigen Fulfill- ment-Dienstleistern den beschriebenen gesetzlichen Regelungen unterworfen.

Änderungsbedarf aus Sicht des Bitkom

1. Für die vorgeschlagene Änderung von § 6 Abs. 2 ist klarzustellen, dass das für elekt- ronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister vorgesehene Vertriebsverbot nur die Geräte solcher Hersteller/Bevollmächtigter erfasst, die nicht registriert sind. Das Vertriebsverbot darf nicht den Marktplatz insgesamt erfassen. Zu diesem Zweck wird die für § 6 Abs. 2 vorgeschlagene Neuregelung wie folgt gefasst: „ … Betreiber eines elektronisches Marktplatzes dürfen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten solcher Hersteller nicht ermöglichen, die ent- gegen Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Diese Rege- lung für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes gilt für Fulfillment- Dienstleister entsprechend.“

Folgeänderungen dieses Vorschlags sind noch nicht berücksichtigt.

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www.bitkom.org

Stellungnahme

ElektroG – Elektronische Marktplätze

Seite 2|2

2. Die vorgeschlagene Änderung des ElektroG muss in Bezug auf elektronische Markt- plätze in § 7 Abs. 2 Telemediengesetz enthaltene Begrenzung der Verantwortlichkeit für rechtswidriges Handeln Dritter berücksichtigen. Es wird daher vorgeschlagen, § 45 Abs. 1 Nr. 4 am Ende wie folgt zu ergänzen:

„ … genannte Tätigkeit erbringt; im Falle eines elektronischen Marktplatzes ent- fällt der Vorwurf, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt zu haben, wenn der Be- treiber Informationen zu den Pflichten von Herstellern und Vertreibern nach dem ElektroG bereithält und nachweisbar Vorkehrungen getroffen hat, um die Registrierungsdaten der Hersteller zu überprüfen“

Bitkom vertritt mehr als 2.700 Unternehmen der digitalen Wirtschaft, davon gut 2.000 Direktmitglieder. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darun- ter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in ande- rer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digital- standort zu machen.

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