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Academic year: 2022

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Wahlausschreibung

Wahl der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin

Nachwahlen zum Allgemeinen Studierendenausschuss, alle Fachbe- reiche, zu den Studierendenräten an den Fachbereichen Informati-

onswissenschaften und Sozialwesen sowie zu den

Fachbereichsräten der Fachbereiche Design und Sozialwesen, jeweils Gruppe der Studierenden

Die Wahl der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin sowie die Nachwahlen zum Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA), zu den Studierendenräten (StuRa) an den Fachbereichen Informationswissenschaften und Sozialwesen sowie zu den Fachbereichsräten der Fachbereiche Design und Sozialwesen, Gruppe der Studierenden, fin- den am

Mittwoch, dem 10., und Donnerstag, dem 11. Dezember 2014

in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr für folgende Bereiche an folgenden Standorten statt:

1. Friedrich-Ebert-Straße 4, 1. Obergeschoss, für die Mitglieder und Angehörigen

 des Fachbereichs Sozialwesen und des Fachbereichs Informationswissenschaften 2. Kiepenheuerallee 5, Hauptgebäude, Mensa, für die Mitglieder und Angehörigen

 des Fachbereichs Architektur und Städtebau,

 des Fachbereichs Bauingenieurwesen,

 des Fachbereichs Design,

 der Bibliothek sowie der Verwaltung.

I. Rechtsgrundlage

1. Grundordnung (GO) der Fachhochschule Potsdam vom 05.02.2013

2. Wahlordnung (WO) der Fachhochschule Potsdam vom 05.02.20013 i.d.F. vom 27.08.2014 3. Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Potsdam, verabschiedet in der Voll- versammlung der Studierenden am 28.04.2003, zuletzt geändert am 05.12.2012.

Die Wahlordnung und die Grundordnung können auf den Internetseiten der Hochschule eingesehen werden (http://www.fh-potsdam.de/abk1.html).

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Bitte beachten: Gemäß § 29 Abs. 1 GO – Übergangsregelung – verlängert sich die Amtszeit der studentischen Fachbereichsratsmitglieder, der Mitglieder des AStA und der Studieren- denräte, die nachgewählt werden, um ein Semester und endet am 30.09. 15 (Beginn:

15.12.14 )

Amtszeit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten/Stellvertreterin: 01.01.15-31.12.2018

II. Gegenstand und Art der Wahl

Wahl der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin

Gemäß § 68 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 28.04.2014 werden die zentrale Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin von allen Mit- gliedern und Angehörigen der Hochschule gewählt. Gemäß § 6 Abs. 6 der Grundordnung findet die Wahl nach Mehrheitswahl statt. Entsprechend des vom Senat beschlossenen Verfahrens zur Wahl der zentralen Gleichstellungsbeauftragten (§ 24 WO) sind auf Vor- schlag des erweiterten Gleichstellungsrates eine zentrale Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zu wählen. Der erweiterte Gleichstellungsrat schlägt vor als

Kandidatinnen zur Wahl der zentralen Gleichstellungsbeauftragten:

Sandra Cartes, Career Service

Judith Malkowski, Familienbeauftragte

Kandidatin zur Wahl der Stellvertreterin der zentralen Gleichstellungsbeauftragten:

Katharina Violet, stellvertretende Leiterin der Hochschulbibliothek, Stellvertreterin der zentralen Gleichstellungsbeauftragten

 Nachwahl zum AStA, alle Fachbereiche gemeinsam

 Nachwahl zum Fachbereichsrat, FB Design, Gruppe der Studierenden

 Nachwahl zum Studierendenrat des Fachbereichs Sozialwesen

 Nachwahl zum Studierendenrat des Fachbereichs Informationswissenschaften

Gemäß § 19 Abs. 3 WO kann eine Nachwahl stattfinden, wenn bei einer Wahl nicht alle zu vergebenden Mandate besetzt wurden bzw. keine Ersatzmitglieder zur Verfügung ste- hen.

III. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

 Wahlberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 1 WO ist wahlberechtigt, wer bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahl- vorschläge und am Wahltag Mitglied oder Angehöriger der Hochschule ist.

Wahlberechtigt für die Wahl der Studierendenschaft in ihre Gremien sind alle einge- schriebenen Studentinnen und Studenten in ihrem Fachbereich.

Nach § 60 BbgHG sind Mitglieder der FHP das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal sowie die eingeschriebenen Stu- dentInnen.

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Angehörige der Fachhochschule Potsdam sind nach § 2 GO:

Professorenstellvertreterinnen/Professorenstellvertreter Gastprofessorinnen/Gastprofessoren,

Gastdozentinnen/Gastdozenten

Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren

Nebenberufliche Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer Lehrbeauftragte

Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsverhältnis unter sechs Mo- naten

Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sowie akademische Mitarbeiterin- nen/Mitarbeiter im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der Forschung tätig sind, sowie

Promotions- und Forschungsstudierende, die nicht an der Hochschule eingeschrieben sind.

 Wählbarkeit

Gemäß § 8 Abs. 2 WO sind nur Mitglieder der Hochschule wählbar:

das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche und nichtwissen- schaftliche Personal,

die eingeschriebenen Studentinnen und Studenten

für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten sind gemäß § 68 Abs. 1 BbgHG nur die weiblichen Mitglieder der Hochschule wählbar.

Gemäß § 8 Abs. 3 WO sind Angehörige der Hochschule nach § 2 GO wahlberechtigt, aber nicht wählbar (s. o.)

Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule sind nur in der Organisationseinheit der Hochschule und der Mitgliedergruppe wahlberechtigt und wählbar, in der sie bis zum Ab- lauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge ihre dienstliche Aufgaben ganz oder über- wiegend wahrnehmen (§ 8 Abs. 4 WO).

Studentinnen und Studenten sind im Fachbereich ihres Studiengangs wahlberechtigt und wählbar.

 Gruppen der Hochschule

Folgende Mitglieder und Angehörige der Hochschule bilden jeweils eine Gruppe:

Gruppe der ProfessorInnen:

die ProfessorInnen einschließlich der HonorarprofessorInnen;

die in einem Dienstverhältnis mit der Fachhochschule stehenden GastprofessorInnen;

GastdozentInnen sowie die StellvertreterInnen einer Professur, die bereits bei der Be- gründung eines Dienstverhältnisses mit der Hochschule Professorin oder Professor sind sowie

Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der Forschung tätig sind.

Gruppe der Studierenden:

die eingeschriebenen StudentInnen einschließlich der Promotionsstudierenden ohne Be- schäftigungsverhältnis.

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Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen:

die wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen;

die GastdozentInnen in Vertretung einer Professur;

StellvertreterInnen einer Professur;

die Lehrkräfte für besondere Aufgaben;

die Lehrbeauftragten,

die nicht-wissenschaftlichen gastweise tätigen Lehrkräfte sowie

akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltun- gen abhalten oder in der Forschung tätig sind.

Gruppe der nicht-wissenschaftlichen MitarbeiterInnen:

MitarbeiterInnen im Verwaltungsbereich, der Bibliothek, in den Laboren und Werkstät- ten.

IV. Einsichtnahme in das Verzeichnis der Wahlberechtigten

Das Verzeichnis der Wahlberechtigten enthält eine Aufstellung aller Wahlberechtigten der Fachhochschule Potsdam, unterteilt in:

die Gruppe der ProfessorInnen,

die Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen, die Gruppe der StudentInnen,

die Gruppe der nicht-wissenschaftlichen MitarbeiterInnen.

Das Verzeichnis der Wahlberechtigten liegt ab

Freitag, dem 24. Oktober 2014, für vier Wochen

in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, Campus Pappelallee, Hauptgebäude, Raum 021, zur Einsicht zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr aus. Das Verzeichnis der Wahlberech- tigten wird vom Wahlvorstand

am Dienstag, dem 09. Dezember 2014, um 15:00 Uhr

abgeschlossen. Danach können jedoch Wahlberechtigte, die ihre Wahlberechtigung zwei- felsfrei nachweisen, auf begründeten Antrag vom zentralen Wahlvorstand noch am Wahl- tag zugelassen werden (siehe § 11 Abs. 5 WO).

V. Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten

Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule Potsdam kann beim Wahlvorstand wäh- rend der Auslegefrist schriftlich Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten ih- rer/seiner Gruppe erheben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die/der Einsprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen (§ 11 Abs. 2 WO). Der zentrale Wahlvorstand entscheidet über die Einsprüche und nimmt, wenn erforderlich, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses vor.

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VI. Abgabefrist und Form der Wahlvorschläge

Zwischen dem Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung und dem Termin der Abgabe der Wahl- vorschläge müssen mindestens 21 Kalendertage liegen. Der Zentrale Wahlvorstand legt den Termin der Abgabe der Wahlvorschläge auf

Dienstag, den 19. November 2014, 15.00 Uhr

Die Wahlvorschläge sind auf den vom zentralen Wahlvorstand herausgegebenen Formblät- tern für die Wahlen in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, Campus Pappelal- lee, Hauptgebäude, Raum 021, zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr einzureichen.

Die dazu erforderlichen Vordrucke sind in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands und in den beteiligten Dekanaten erhältlich.

Sie müssen über jede/n BewerberIn folgende Angaben enthalten:

Vor- und Familienname,

ggf. Amts- oder Dienstbezeichnung, Hochschulbereich,

Geburtsjahr,

bei Studierenden zusätzlich Studiengang, Fachsemester und Matrikel-Nummer.

Jede/r BewerberIn muss ihre/seine Zustimmung zu dem Wahlvorschlag durch eigenhändige Unterschrift erklären (§ 12 Abs. 6 WO). Bei Studierenden, die sich im Praxissemester befin- den, kann dies durch eine formlose Erklärung erfolgen. Ein Vorschlag für die Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten soll mindestens drei BewerberInnen enthalten.

Jeder Wahlvorschlag sollte so viele BewerberInnen aufweisen, dass bei Ausfall einer/s Man- datsinhaberIn genügend NachrückerInnen zur Verfügung stehen, um das Amt wahrzuneh- men. Einzelbewerbungen darf der Zentrale Wahlvorstand zu einem Vorschlag in alphabeti- scher Reihenfolge zusammenfassen, sofern die EinzelbewerberInnen diesem Verfahren zu- stimmen (siehe § 12 Absatz 4 WO).

Ein Wahlvorschlag für die Wahl zu den Kollegialorganen bedarf der Unterstützung von min- destens fünf, in der Gruppe der Studierenden von mindestens zehn Wahlberechtigten. Sind in einer Gruppe weniger als 20, in der Gruppe der Studierenden weniger als 40 Wahlberech- tigte vorhanden, so bedarf ein Wahlvorschlag der Unterstützung von mindestens drei Wahlberechtigten. Die Zustimmung der BewerberInnen gilt gleichzeitig als Unterstützung für den Wahlvorschlag (§ 12 Abs. 3 WO). Formlose Unterstützungserklärungen von Studie- renden im Praxissemester sind dem Wahlvorschlag beizufügen. Jede/r BewerberIn kann sich zur Wahl für ein bestimmtes Gremium nur auf einem Wahlvorschlag bewerben (§ 12 Abs. 7 WO).

VII. Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Der zentrale Wahlvorstand beschließt die Zulässigkeit der Wahlvorschläge und macht die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt am

Donnerstag, dem 20. November 2014.

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VIII. Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge

Gemäß § 13 Abs. 7 WO kann jede/r Wahlberechtigte innerhalb von fünf Kalendertagen nach deren Bekanntmachung Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahl- vorschläge einlegen. Über den Einspruch entscheidet der zentrale Wahlvorstand.

IX. Versand und Rücklauf der Briefwahlunterlagen

Bis Donnerstag, den 20. November 2014, kann eine Briefwahl beim zentralen Wahlvorstand unter Angabe der Post-Zustellungsadresse beantragt werden (§ 15 Abs. 1 WO).

Die Versendung der Wahlunterlagen wie der Wahlschein,

der oder die Stimmzettel, der Stimmzettelumschlag und

der Wahlbriefumschlag (Umschlag für die Rücksendung der Briefunterlagen) erfolgt spätestens am

Freitag, dem 28. November 2014

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den Stimm- zettelumschlag, klebt ihn zu und legt ihn zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbrief- umschlag. Auf dem Wahlschein muss die/der Wahlberechtigte durch ihre/seine Unterschrift versichern, dass sie/er den Stimmzettel eigenhändig gekennzeichnet hat (§ 15 Abs. 2 WO).

Wer von der Briefwahl Gebrauch gemacht hat, darf nicht mehr an der Urnenwahl teilneh- men (§ 15 Abs. 3 WO). Der Wahlbrief muss bis zum Abschluss der Wahlhandlung dem zu- ständigen Wahlvorstand zugegangen sein.

X. Ort und Zeit der Feststellung der Wahlergebnisse

Die öffentliche Auszählung der Stimmen (§ 17 Abs. 1 WO) findet am

Donnerstag, dem 11. Dezember 2014 ab 15:00 Uhr

in der Fachhochschule Potsdam, Pappelallee 8-9, Hauptgebäude, Mensa, Raum 051 statt.

Die vorläufigen Wahlergebnisse werden bis

Montag, dem 15. Dezember 2014

(Termin durch Beschluss des zentralen Wahlvorstands verschoben) auf den Internetseiten der Fachhochschule sowie über Aushang in der Friedrich-Ebert-Straße 4 und der Kiepenheu- erallee, HG, Foyer Erdgeschoss, veröffentlicht.

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XI. Wahlanfechtung

Jede/jeder Wahlberechtigte kann die Wahl innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses bis zum

Freitag, dem 19. Bzw. Montag, dem 22. Dezember 2014, 15:00 Uhr

anfechten. Der Einspruch ist beim Wahlausschuss schriftlich einzulegen und zu begründen.

gez. Prof. Dr. Hartwig Walberg

Vorsitzender des Zentralen Wahlvorstandes Zeitplan Gremienwahlen am 10./11.12.14

Datum Frist Wahlvorgang Wahlordnung

Je 15 Uhr bei Fristen

19.11. mind. 21 KT

nach Bekanntmachung Abgabe Wahlvorschläge § 12 Abs. 1 20.11. bis 20. KT vor Wahl Beantragung Briefwahl § 15 Abs. 1 21./24.11. 2 KT Karenz Bekanntgabe Wahlvorschläge § 13 Abs. 6

29.11. 5 KT Widerspruch Wahlvorschläge § 13 Abs. 7

29.11. 10 KT vor Wahl Versand Briefwahlunterlagen § 15 Abs. 1

10./11.12. Stimmabgabe § 16

11.12. Eingang Briefwahlunterlagen § 15 Abs. 4

11./12.12.

Auszählung der Stimmen (Feststel-

lung Wahlergebnis) § 17

12./15.12.

Feststellung und

Bekanntgabe vorl. Wahlergebnis § 17

19./22.12. 7 KT Wahlanfechtung § 18 Abs. 1

6.1.15 Bekanntgabe Wahlergebnis oder

Einberufung Wahlausschuss § 18 Abs. 1

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