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Technische Regeln für Arbeitsstätten

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Academic year: 2022

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- inoffizieller Textauszug -

- Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA-Geschäftsführung – BAuA – www.baua.de -

Ausgabe: Mai 2009 mit Änderung GMBl 2011, S. 318 [Nr. 16]

zuletzt geändert GMBl 2014, S. 287

Technische Regeln für Arbeitsstätten

Sicherheitsbeleuchtung, optische

Sicherheitsleitsysteme

ASR A3.4/3

5.1 Allgemeines

(4) Innerhalb optischer Sicherheitsleitsysteme muss die Fluchtrichtung mit Hilfe der Sicherheitszeichen „Richtungsangabe" „Rettungsweg/Notausgang“ (E001 bzw.

E002) in Verbindung mit „Rettungsweg/Notausgang" (E009 bzw. E010) einem Zusatzzeichen (Richtungspfeil) gemäß ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ angegeben werden. Die Kennzeichnung der Fluchtrichtung ist im Verlauf des Fluchtweges und bei Richtungsänderungen anzubringen.

(6) Der Mindestabstand der Sicherheitszeichen voneinander ergibt sich aus der Erkennungsweite (siehe Tabelle 2 Tabelle 3 ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“).

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