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Technische Regeln für Arbeitsstätten Verkehrswege ASR A1.8

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Academic year: 2022

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- inoffizieller Textauszug -

- Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA-Geschäftsführung – BAuA – www.baua.de -

Ausgabe: November 2012 geändert GMBl 2014, S. 284 geändert GMBl 2016, S. 442

Technische Regeln für Arbeitsstätten

Verkehrswege ASR A1.8

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Ar- beitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese ASR A1.8 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderun- gen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforde- rungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Inhalt:

1 Zielstellung

2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen

4 Einrichten von Verkehrswegen 5 Betreiben von Verkehrswegen

6 Instandhaltung und sicherheitstechnische Funktionsprüfung 7 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

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- inoffizieller Textauszug -

- Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA-Geschäftsführung – BAuA – www.baua.de -

2 Anwendungsbereich

Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen inklusive Trep- pen, ortsfesten Steigleitern und Steigeisengängen, Laderampen sowie Fahrsteigen und Fahrtreppen. Sie gilt nicht für Zu- und Abgänge in, an und auf Arbeitsmitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung und für Fahrzeuge sowie dazugehörige Anhänger, die für die Beförderung von Personen und den Gütertrans- port bestimmt sind.

Diese ASR findet keine Anwendung auf Steigeisen, Steigeisengängen und Steiglei- tern an Hausschornsteinen, die ausschließlich als Angriffswege für die Feuerwehr dienen.

Hinweis:

Hinweise:

Sofern entsprechende Gefährdungen vorliegen, ist diese Arbeitsstättenregel insbe- sondere in Verbindung mit folgenden ASR anzuwenden:

- Sicherheitszeichen: ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeich- nung“,

- Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Verkehrswege auf nicht durchtrittsicheren Dächern: ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herab- fallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“,

- Fluchtwege: ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungs- plan“,

- Beleuchtung: ASR A3.4 „Beleuchtung“ und

- Sicherheitsbeleuchtung: ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Si- cherheitsleitsysteme“.

Für die barrierefreie Gestaltung der Verkehrswege gilt die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“, Anhang A1.8: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.8 „Verkehrswege“.

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