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Aktenzeichen: Landesamt für Straßenbau und Verkehr. Mecklenburg-Vorpommern. Planfeststellungsbehörde

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Academic year: 2022

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Aktenzeichen: 0115-553-14-28-3

Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern

Planfeststellungsbehörde

Planfeststellungsbeschluss

für den Ersatzneubau der Brücke im Zuge der Landesstraße 11

über die Bahnstrecke 6325 in Langhagen

Rostock, 26.01.2022

(2)

2 Übersichtskarte

(3)

3 Inhaltsverzeichnis

Übersichtskarte ... 2

Inhaltsverzeichnis ... 3

1. FESTSTELLUNG DES PLANS... 5

1.1 Planunterlagen ... 6

1.2 Eingeschlossene Entscheidungen- Widmung Genehmigungen, Erlaubnisse, Befreiungen ... 10

1.2.1 Widmung ... 10

1.2.2 Wasserrechtliche Regelungen ... 10

1.2.3 Naturschutzrechtliche Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen ... 11

1.2.4 Forstwirtschaftliche Genehmigungen ... 12

1.2.5 Denkmalschutz ... 13

1.2.6 Gesetzlich geschützte Festpunkte der amtlichen geodätischen Grundlagennetze des Landes Mecklenburg-Vorpommern ... 14

1.3 Allgemeiner Entscheidungsvorbehalt ... 14

1.4 Entscheidungen über Einwendungen ... 14

1.5 Nebenbestimmungen ... 14

1.5.1 Unterrichtungspflichten ... 14

1.5.2 Ausführungsunterlagen... 15

1.5.3 Natur- und Landschaftsschutz ... 15

1.5.4 Abfallwirtschaft / Bodenschutz ... 17

1.5.5 Denkmalschutz ... 18

1.5.6 Kataster- und Vermessungswesen ... 18

1.5.7 Zufahrten ... 19

1.5.8 Landwirtschaft ... 19

1.5.9 Verkehrsrechtliche Belange ... 20

1.5.10 Immissionsschutz ... 20

1.5.11 Munitionsfunde ... 20

1.5.12 Versorgungsleitungen ... 21

1.5.13 Bahnanlagen ... 21

1.5.14 Belange der Bundeswehr ... 22

1.5.15 Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ... 22

2. SACHVERHALT ... 22

2.1 Beschreibung des Vorhabens ... 22

2.1.1 Art und Umfang der Baumaßnahme ... 22

2.1.2 Straßenbauliche Beschreibung ... 23

2.2 Vorgängige Planungsstufen ... 23

(4)

4

2.2.1 Raumordnung/ Landesplanung ... 24

3. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ... 24

3.1 Verfahrensrechtliche Bewertung ... 24

3.1.1 Notwendigkeit der Planfeststellung ... 24

3.1.2 Verfahren ... 25

3.1.3 Umweltverträglichkeitsprüfung ... 27

3.1.4 Seveso III – Störfallanlagen ... 27

3.2 Materiell-Rechtliche Würdigung ... 28

3.2.1 Planungsermessen ... 28

3.2.2 Planrechtfertigung ... 28

3.2.3 Planungsvarianten ... 29

3.2.4 Abwägung öffentlicher Belange ... 38

3.2.5 Individualbetroffenheiten... 72

3.2.6 Gesamtabwägung ... 85

4. Rechtsbehelfsbelehrung ... 85

5. Hinweise zur Zustellung und Auslegung des Planes ... 86

(5)

5

1. FESTSTELLUNG DES PLANS

Der von der Straßenbauverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Straßenbauamt Stralsund (nachfolgend als „Vorhabenträger“ benannt) vorgelegte Plan für den Ersatzneubau der Brücke im Zuge der Landesstraße 11 über die Bahnstrecke 6325 in Langhagen wird mit aus den eingeschlossenen Entscheidungen und den Nebenbestimmun- gen dieses Beschlusses sowie aus den Deckblättern, Ergänzungsblättern und Violetteintra- gungen in den Planunterlagen sich ergebenden Änderungen und Ergänzungen festgestellt.

(6)

6 1.1 Planunterlagen

1.1.1 Festgestellte und nachrichtlich dargestellte Planunterlagen Verzeichnis der Unterlagen Unter-

lage

Bezeichnung Seite/Blatt Maßstab

Teil A-Vorhabenbeschreibung

1 Erläuterungsbericht 1-79

Teil B- Planteil

2 Übersichtskarte (nachrichtlich) 1 1 : 100.000

3 Übersichtslageplan 1 1 : 10.000

4 Übersichtshöhenplan entfällt

5 Lageplan 1-2

6 Höhenplan 1-2 1 : 500/

1 : 50 7 Lageplan der Immissionsschutzmaßnahmen entfällt

8 Lageplan der Entwässerungsmaßnahmen in U5 enthalten 9 Landschaftspflegerische Maßnahmen

9.3 Lagepläne

1-12,

Bl. 1-4 1 : 500 10

10.1 10.2

Grunderwerb Grunderwerbspläne Grunderwerbsverzeichnis

1-4 1-9

1 : 500

11 Regelungsverzeichnis 1-27

12 Widmung/ Umstufung/ Einziehung entfällt

Teil C – Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen 14

14.1 14.2 14.3

Straßenquerschnitt

Ermittlung der Bauklassen Ermittlung Oberbau Sonderquerschnitte

1 1-2

1-5 1 : 50

16 16.1 16.2

Sonstige Pläne

Lageplan Leitungsbestand Lageplan Abbruch

1 : 500

17 Immissionstechnische Untersuchungen - Erläuterungen und Berechnungen

1-7

(7)

7

18 Wassertechnische Untersuchungen 1-23

19 Erläuterungsbericht

Anlage 1 – Artenschutzfachbeitrag

Anlage 2 – Protokolle der Fledermauskontrollen Anlage 3 – Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie Anlage 4 – Ermittlung des forstrechtlichen Kompen- sationsbedarfs

Anlage 5 – Übersichtslageplan

Anlage 6 – Bestands- und Konfliktplan

1-39

In den Unterlagen sind die folgenden Deckblätter enthalten:

Unterlage Änderung Veranlasser Deckblatt

1 Inhaltsverzeichnis Vorhabenträger U1, S. 2DD, 3DD 3.1D

Verweis auf Vergleich der Vari- anten in Anlage, Ausweisung Vorzugsvariante aus Umwelt- sicht

Vorhabenträger U1, S.30D, 33D

Platzbedarf Vorhabenträger U1, S. 51D

Ergänzungen zu den Bahnanla- gen

DB Netz AG U1, S. 61.1N bis 61.5N

Ergänzungen zu Fledermäusen Vorhabenträger U1, S. 63D, 63.1D, 66D, 66.1D

Änderung Schutz- und Vermei- dungsmaßnahmen

Vorhabenträger U1, S. 71D, 71.1D

Änderung Alleebaumfällung P2, P3, P4, Vorhabenträ- ger

U1, S. 72D

Waldkompensation über A3, Entfall Walderhaltungsabgabe

Vorhabenträger U1, S. 74D Änderung im Bauablauf, Koordi-

nierung mit Bahn

Vorhabenträger U1, S. 76D bis 78D

Ergänzungen Reptilienschutz, Fledermausschutz, Mollusken- schutz, Entfall Walderhaltungs- abgabe

Vorhabenträger U1, Anlage 1, S. 2DD, 5D bis 5.1D, 6DD, 6.1D, 7D

Variantenvergleich aus Umwelt- sicht

Vorhabenträger U1, Anlage 2, S. 1N bis 31N

(8)

8

Unterlage Änderung Veranlasser Deckblatt

5 Änderung Abrissflächen aus Umweltplanung, Abgrenzung Er- satzhabitat Zauneidechse, far- bige Darstellung DB-Anlagen

Vorhabenträger U5, Bl. 5/1D, 5/2D

9.1 Inhaltsverzeichnis Vorhabenträger U 9.1, S. 2D

Maßnahmenübersicht Vorhabenträger U 9.1, S. 3D

Ergänzungen Maßnahme VA1 bis VA4

Vorhabenträger U 9.1, S. 5D, 5.1D, 6D,

Ergänzung Maßnahmen-Nr. Vorhabenträger U 9.1, S. 7D

Änderungen Alleebaumpflan- zung (A2)

P2, P3, P4, Vorhabenträger

U 9.1, S. 8D

Änderungen bei Anlage eines Feldgehölzes

Vorhabenträger U 9.1, S. 9D

Änderung Kompensationsflä- chen

Aufwertung einer Scheune

P1, P5, Vorhabenträger U 9.1, S. 10D,10.1N

Ergänzung Zulassung einer na- türlichen Sukzession

Vorhabenträger U 9.1, S. 11D, 11.1D

Entfall U 9.3, Blatt 4 (Alleebaum- pflanzungen)

Vorhabenträger U 9.1, S. 12D

9.3 Anpassung Maßnahmeflächen, Grunderwerb, Abriss von 2 Ne- bengebäuden, Ergänzungen zu VA4, Maßnahme AA5 neu, An- passung Maßnahme A3

Vorhabenträger U 9.3, Bl.1D

Ergänzung Reptilienschutzzaun (Bauzeit), Abriss von 2 Neben- gebäuden, Anpassung Maßnah- meflächen, Ergänzungen zu VA4, Ergänzung Ersatzhabitat Zauneidechse

Vorhabenträger U 9.3, Bl. 2D

Änderung Maßnahmenschild A2, Ergänzung Kilometrierung L11

Vorhabenträger U 9.3, Bl. 3D

Entfall von Alleebaumpflanzun- gen

Vorhabenträger U 9.3, Bl.4D entfällt

10.1 Flächentausch, Abgrenzung und Grunderwerb für Ersatzhabitat Zauneidechse, farbige Kenn- zeichnung der Bahnanlagen und Entfall Grunderwerb

Private, DB Netz AG, Vor- habenträger

U 10.1, Bl.10/1DD, 10/2DD

(9)

9

Unterlage Änderung Veranlasser Deckblatt

Entfall des Grunderwerbs für Al- leebaumpflanzungen

P2, P3, P4 U 10.1, Bl.10/4 entfällt

Ersatzhabitat Wulstige Zylinder- windelschnecke

Vorhabenträger U 10.1, Bl. 10/5 N

10.2 Ersatzhabitat Wulstige Zylinder- windelschnecke

Vorhabenträger U 10.2, S.1D, 2D, 2.1D, 3D, 3.1D, 4D, 4.1D,

11 Ergänzungen zu den Bahnanla- gen

DB Netz AG, Vorhaben- träger

U 11, S. 17D, 17.1D, 17.2D, 17.3D, 25 D, 25.1 N, 26D

16.1 Übernahme Leitungsbestand Streckenfernmeldekabel, Ab- grenzung Ersatzhabitat für Zau- neidechse, farbige Darstellung der DB-Anlagen, Ergänzung Be- stand Schmutzwasser

Vorhabenträger U 16.1, Bl. 1D, 2DD

16.2 Geänderte Abrissflächen aus Umweltplanung, Abgrenzung Er- satzhabitat für Zauneidechse, farbige Darstellung der DB-Anla- gen

Vorhabenträger U 16.2, Bl.1D, 2D

19 Inhaltsverzeichnis Vorhabenträger U 19, S. 2DD, 2.1D, 3D

Änderung Biotop Vorhabenträger U 19, S. 8D

Ergänzungen Bestand Tiere Vorhabenträger U 19, S. 9D, 9.1D

Ergänzung Vermeidungsmaß- nahmen für Fledermäuse

Vorhabenträger U 19, S. 14D

Ergänzungen, Änderungen Kompensation

Vorhabenträger U 19, S. 17D, 18DD, 19D

19, An- lage 1

Artenschutzfachbeitrag, Ergän- zung Zauneidechse

Vorhabenträger U 19, Anlage 1, S. 2D, 17D

Erg. Zum Nachweis Fleder- mausbestand

Vorhabenträger U 19, Anlage 1, S. 25.1N

Rücksetzung inhaltlich auf Origi- nalseite +Erg. Aussagen zu Er- satz- und Vermeidungsmaßnah- men

Vorhabenträger U 19, Anlage 1, S. 26DD, S. 27DD. 27.1D

Rücksetzung inhaltlich auf Origi- nalseite

Vorhabenträger U 19, Anlage 1, S. 28DD, 29DD

19, An- lage 2

Richtigstellung Bezeichnung An- hang + Ergänzung Bezeichnung der neuen Gutachten

Vorhabenträger U 19, Anlage 2, S. Deck- blatt 0D

(10)

10

Unterlage Änderung Veranlasser Deckblatt

19, An- lage 2.1

Neues Gutachten Ergänzungs- kartierung Fledermäuse

Vorhabenträger U19, Anlage 2.1, S. 0N - 9N

19, An- lage 2.2

Neues Gutachten Ergänzungs- kartierung Zauneidechsen

Vorhabenträger U19, Anlage 2.2, S. 0N - 7N

19, An- lage 2.3

Neues Gutachten Ergänzungs- kartierung Mollusken

Änderung Ersatzhabitat

Vorhabenträger U19, Anlage 2.3, S.1N – 6N, 7D - 11D

19, An- lage 3

Ergänzung Fachbeitrag WRRL STALU MM U19, Anlage 3, 2DD, 6D, 6.1D, 7DD, 8D

19, An- lage 4

Inhaltsverzeichnis, Einarbeitung Deckblätter

Vorhabenträger 2D

Änderung Kompensationsart Vorhabenträger 4D

19, An- lage 5

Ergänzung Lage Maßnahme A 2 und Umsetzungsfläche Mollus- ken

Vorhabenträger 1D

19, An- lage 6

Ergänzung Tierarten besonderer Bedeutung, Konflikt Fleder- mäuse

Vorhabenträger 1D

1.1.2 Ausweisungen nachrichtlich übernommener Flächen

Die Ausweisung der für das Bauvorhaben im Planbereich benötigten Flächen der Deutschen Bahn in den Planfeststellungsunterlagen erfolgt nachrichtlich.

1.2 Eingeschlossene Entscheidungen- Widmung Genehmigungen, Erlaubnisse, Befreiungen

1.2.1 Widmung

Mit der Freigabe für den Verkehr wird die als Ersatzneubau errichtete Straßenüberführung (Betriebs-km 6,604 bis Betriebs-km 6,083) gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 3 Nr. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) als Landesstraße 11 in der Baulast des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewidmet.

1.2.2 Wasserrechtliche Regelungen

Die Entwässerungsanlagen sind nach dem Stand der Technik herzustellen und anschließend regelmäßig auf Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit zu überprüfen.

(11)

11

Die Baustelle ist so einzurichten, dass verschmutztes Wasser nicht ungereinigt abgeleitet wird.

Notwendige Auffang- und Absetzbecken sind vorzusehen. Bei der Baudurchführung dürfen keine Stoffe verwendet werden, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologi- sche Beschaffenheit des Grundwassers dauernd oder in erheblichem Maße schädlich zu ver- ändern. Für den Fall von Havarien besteht für den Auftragnehmer Selbstanzeigepflicht gegen- über der unteren Wasserbehörde.

Das Niederschlagswasser der zu versiegelnden Flächen ist breitflächig über die Bodenzone zur Versickerung zu bringen. Das Zusammenfließen größerer Wassermengen ist durch geeig- nete Maßnahmen zu vermeiden. Schäden, die durch ungeregelten Wasserabfluss verursacht werden, sind vom Vorhabenträger zu beseitigen.

Außer dem zugelassenen Niederschlagswasser dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die ge- eignet sind, den biologischen, chemischen und physikalischen Zustand der Gewässer oder des Grundwassers nachteilig zu beeinflussen. Sollte die Einhaltung dieses Verbots aufgrund unvorhergesehener Ereignisse trotz äußerster Sorgfalt nicht möglich sein, ist hierüber unver- züglich die untere Wasserbehörde zu informieren. Zeitpunkt, Ort, Art, Umfang, Ursache, Aus- wirkungen (ggf. das Gefährdungspotenzial) und die voraussichtliche Dauer der Störung sowie die durchgeführten oder beabsichtigten Maßnahmen sind in der jeweiligen Anzeige bzw. Mel- dung so genau wie möglich anzugeben. Eine ggf. bestehende Verpflichtung zur Unterrichtung weiterer Behörden bleibt unberührt.

1.2.3 Naturschutzrechtliche Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen 1.2.3.1 Naturschutzrechtliche Entscheidungen

Der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft i.S. von § 14 Abs.1 BNatSchG wird nach § 15 Abs. 5 BNatSchG i.V.m. § 42 Abs. 5 S.2 NatSchAG M-V zugelas- sen.

1.2.3.2 Befreiung vom Verbot des § 26 BNatSchG i.V.m. § 4 der Verordnung über das Land- schaftsschutzgebiet „Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See-Landkreis Güstrow“

Entsprechend § 6 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See-Landkreis Güstrow“ wird für den Ersatzneubau der Straßen- überführung über die Bahnstrecke 6325 einschließlich der Nebenanlagen eine Ausnahme von

(12)

12 den Verboten des § 4 Abs.2, Nr.1, 2 der LSG-VO erteilt.

1.2.3.3 Ausnahmegenehmigung vom Schutz gesetzlich geschützter Bäume § 18 Abs. 3 NatSchAG M-V

Für die Fällung von vier Bäumen im Bereich des Baufeldes wird gemäß § 18 Abs.3 Nr.1 NatSchAG M-V eine Ausnahmegenehmigung vom gesetzlichen Schutz des § 18 Abs.2

NatSchAG erteilt. Es handelt sich um eine Birke mit einem Stammumfang von > 100 cm sowie um eine dreistämmige Birke mit jeweiligen Stammumfängen von > 100 cm.

1.2.3.4 Befreiung vom Alleenschutz § 19 Abs. 2 NatSchAG M-V

Für die Fällung von 9 Bäumen einer jüngeren Eichenbaumreihe südlich der L11 zwischen Bau- anfang und Brückenbauwerk, 12 Bäume einer Baumreihe aus Pappeln nördlich der L11 zwi- schen Bauanfang und Brückenbauwerk, 4 Ahornbäume einer Baumreihe nördlich entlang der L11 zwischen Bauanfang und Brückenbauwerk, 1 Baum einer Laubbaumreihe im geplanten Böschungsbereich des Brückenbauwerkes, 5 Bäume einer lückenhaften Baumreihe im geplan- ten Böschungsbereich des Brückenbauwerkes wird die Befreiung gemäß § 19 Abs. 2 NatSchAG M-V i.V.m. § 67 BNatSchG vom gesetzlichen Schutz nach § 19 Abs. 1 NatSchAG M-V erteilt.

1.2.3.5 Zulässigkeit nach § 44 Abs.1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Artenschutz Das Vorhaben ist nach § 44 Abs.1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG zulässig.

Unter Berücksichtigung der in der Planfeststellungsunterlage vorgesehenen artenschutzrechtli- chen Vermeidungsmaßnahmen und der Nebenbestimmung 1.5.3.4 treten keine Verbotstatbe- stände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein.

1.2.4 Forstwirtschaftliche Genehmigungen Waldumwandlung

Im Einvernehmen mit der Landesforstanstalt des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird die Waldumwandlung für folgende Fläche genehmigt (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 10 Nr. 3 LWaldG M-V):

Gemarkung Flur Flurstück Größe

Langhagen 1 178/3 31 m²

Langhagen 1 175/4 350 m²

(13)

13

Summe: 381 m²

Zum Ausgleich der nachteiligen Folgen der Umwandlung (§ 15 Abs. 5 LWaldG M-V) ist der Vorhabenträger verpflichtet, die Bepflanzung einer Fläche von 1.230 m² mit Waldbaum- und Waldstraucharten vorzunehmen (U9, S. 9D).

Die Waldflächen dürfen gemäß § 15 Abs. 8 Satz 2 und 3 LWaldG M-V erst unmittelbar vor Verwirklichung der anderen Nutzungen abgeholzt und gerodet werden. Bis dahin bleibt der Waldbesitzer zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft verpflichtet.

Durch die Bauarbeiten sind keine Schäden am Wald, weder im oberirdischen Bereich noch durch Erdarbeiten im Wurzelbereich zu verursachen. Schäden an angrenzenden Waldbestän- den sind durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

Erdaufschüttungen und Verfestigungen/ Versiegelungen im angrenzenden Bereich sind zu un- terlassen.

Sollten sich zeitliche Beschränkungen der Nutzung von Zufahrten zum Wald für Waldbewirt- schaftung, Holztransport, Rettung oder Brandbekämpfung durch die Baumaßnahmen erge- ben, ist eine vorherige Abstimmung mit dem Waldbesitzer erforderlich.

Sollte eine Aufastung von Waldbäumen notwendig sein, sind diese Astungsmaßnahmen mit dem Forstamt Güstrow und dem betroffenen Waldbesitzer vor Maßnahmenbeginn abzustim- men. Astungsarbeiten sind durch fachkundiges Personal durchzuführen.

Das Ablagern von nicht zum Wald gehörenden Gegenständen in den angrenzenden Waldflä- chen ist gemäß § 18 LWaldG M-V ebenfalls untersagt. Das Lagern von Baumaterialien sowie das Abstellen von Baumaschinen in den umliegenden Waldbeständen sind daher nicht gestat- tet.

Die temporär in Anspruch genommenen Waldflächen sind nach Abschluss der Baumaßnah- men wieder zu bestocken.

Aufforstungen sind mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern in forstüblichen Pflanzver- bänden zu realisieren. Die Anlage eines mehrreihigen Waldrandes ist vorzusehen.

Beginn und Abschluss der Maßnahmen ist dem Forstamt Güstrow anzuzeigen.

1.2.5 Denkmalschutz

Das Vorhaben wird nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 Denkmalschutzgesetz des Landes Meck- lenburg-Vorpommern (DSchG MV) genehmigt.

(14)

14 Es ist sicherzustellen, dass das unmittelbar nördlich an den Planbereich angrenzende Boden- denkmal auf dem Flurstück 175/4, Flur 1 der Gemarkung Langhagen unberührt bleibt. Insbe- sondere sind während der Baumaßnahmen die Lagerung von Baumaterialen, Geräten, Aus- hub, Abbruchmaterialien etc. im betroffenen Bereich auszuschließen.

1.2.6 Gesetzlich geschützte Festpunkte der amtlichen geodätischen Grundlagennetze des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Die durch den Abbruch der Brücke bedingte Zerstörung des Höhenfestpunktes 234003070 NivP(3) wird zugelassen.

Dem Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, hier Amt für Geoinforma- tion, Vermessungs- und Katasterwesen ist durch den Vorhabenträger die Zerstörung des zu- vor benannten Höhenfestpunktes unter Verwendung der Vorgangsnummer 2017_143 nach dem Ereignis anzuzeigen.

1.3 Allgemeiner Entscheidungsvorbehalt

Änderungen und Ergänzungen dieses Beschlusses, die aus rechtlichen, verkehrlichen, bau- technischen oder naturschutzfachlichen Gründen erforderlich werden, bleiben vorbehalten.

§ 76 VwVfG M-V bleibt davon unberührt.

1.4 Entscheidungen über Einwendungen

Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die Forderungen und Be- denken, die Behörden, Versorgungsunternehmen, Verbände und sonstige Stellen geäußert haben, werden aus den unter Ziffer 3.2 dieses Beschlusses dargelegten Gründen zurückge- wiesen, soweit ihnen nicht durch Planänderungen oder Vorkehrungen in diesem Beschluss Rechnung getragen wurde.

1.5 Nebenbestimmungen

1.5.1 Unterrichtungspflichten

Der Zeitpunkt des Baubeginns ist den von der Planung betroffenen Trägern öffentlicher Be- lange frühzeitig bekannt zu geben, damit die zeitliche Abwicklung der erforderlichen Anpas- sungsmaßnahmen an den Fernmeldeeinrichtungen, Versorgungsleitungen und sonstigen An- lagen mit dem Straßenbau koordiniert werden kann.

(15)

15 1.5.2 Ausführungsunterlagen

Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die Ausführungsplanung nach den Vorgaben der Planfest- stellungsunterlagen gemäß Punkt 1.1 umzusetzen. Werden in der Ausführungsplanung Ände- rungen oder Abweichungen vom festgestellten Plan erforderlich, hat der Vorhabenträger die Ausführungsunterlagen, sowie eine schriftliche Erklärung zu den Änderungen der Planfeststel- lungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Abweichungen bedürfen der Genehmigung durch die Planfeststellungsbehörde.

1.5.3 Natur- und Landschaftsschutz 1.5.3.1 umweltschonende Baudurchführung

Der Vorhabenträger hat durch vertragliche Regelungen mit den bauausführenden Unterneh- men die Einhaltung der planfestgestellten Vorgaben zur umweltschonenden Bauausführung sicherzustellen und dies zu überwachen.

1.5.3.2 Einbindung zuständige Fachbehörden

Die zuständigen Naturschutzbehörden sind rechtzeitig vorher über den Baubeginn einschließ- lich der Baufeldfreimachung zu informieren.

Die untere Naturschutzbehörde ist zu Bauanlaufberatung zur Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans einzuladen und in die fortlaufenden Umsetzungs- schritte einzubeziehen.

1.5.3.3 Umsetzung landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen

Die planfestgestellten Maßnahmen sind zum jeweils in den Maßnahmeblättern vorgesehenen Zeitpunkt und dabei so früh wie möglich durchzuführen und in möglichst engem zeitlichen Zu- sammenhang mit dem jeweiligen Eingriff, spätestens zwei Jahre nach Verkehrsfreigabe, abzu- schließen. Bis zur Erreichung ihrer naturschutzgesetzlichen Zielsetzung sind die Kompensati- onsmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG in dem erforderlichen Zeitraum zu un- terhalten. Die konkrete Dauer der Unterhaltung ergibt sich aus den Maßnahmenblättern in der Planfeststellungsunterlage 9.

Die in § 39 Abs. 5, Nr. 2 BNatSchG i.V.m § 35 NatSchAG M-V festgesetzten Fristen zur Besei- tigung von Gehölzen vom 30. September bis zum 01. März des Folgejahres sind einzuhalten.

Soll der Baubeginn zu einem Zeitpunkt außerhalb dieser Fristen erfolgen, kann die Planfest- stellungsbehörde gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine

(16)

16 sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Dazu ist mindestens ein Nachweis der Dring- lichkeit der Ausführung der Baumaßnahme erforderlich.

1.5.3.4 Nebenbestimmung zum Artenschutz

Der Rückbau der alten Widerlager der Bestandsbrücke im Zuge der L 11 darf nur im Zeitfens- ter September – Oktober eines Jahres erfolgen. Zuvor sind die rückzubauenden Widerlager auf Besatz von Fledermäusen durch einen Fledermaussachverständigen zu überprüfen, gege- benenfalls sind angetroffene Fledermäuse umzusetzen. Geeignete, leergezogene Nischen, Spalten und Verstecke für Fledermäuse sind nach Leerzug vor Wiederbesatz zu schützen, in- dem geeignete Vergrämungsmaßnahmen vorgenommen werden wie Verschäumen oder Auf- machen der Plätze.

Der hinzuzuziehende Sachverständige ist vor Beginn der Baumaßnahme der Planfeststel- lungsbehörde zu benennen.

Gleichermaßen sind die übrigen notwendigen abbruchvorbereitenden Maßnahmen sowie Ab- rissarbeiten an Gebäuden, die potentielle Fledermausquartiere darstellen, durch den benann- ten Fledermaussachverständigen zu begleiten.

1.5.3.5 Kompensationsverzeichnis und Berichtspflicht

Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die nach § 17 Abs. 6 BNatSchG notwendigen Katasteran- gaben über die mit dieser Genehmigung festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 BNatSchG sowie die dafür in Anspruch genommenen Flächen innerhalb von 6 Monaten nach der Erteilung dieser Genehmigung vollständig in digitaler Form an das Kom- pensationsverzeichnis M-V zu übermitteln (www.kompensationsflaechen-mv.de). Er ist ver- pflichtet, zu diesem Zweck die Angaben aus dem bestätigten Landschaftspflegerischen Be- gleitplan /Eingriffs- und Kompensationskonzept zu verwenden und die durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Güstrow (Kontakt: poststelle@lung.mv-regierung. de;

03843-777-0) bereitgestellte elektronische Eingabeoberfläche zu nutzen. Dabei ist im Feld

„Datenherr“ die folgende Abkürzung der Genehmigungsbehörde („LASV“) einzutragen.

Die Funktionsfähigkeit der Landschaftspflegerischen Maßnahmen und der Artenschutzmaß- nahmen sind der Planfeststellungsbehörde nachzuweisen. Dazu hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde Berichte zum Stand der Umsetzung der LBP-Maßnahmen nach § 17 Abs. 7 BNatSchG vorzulegen. Bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit ist der Erfolg der Maß-

(17)

17 nahmen zu untersuchen und zu dokumentieren. Soweit die Funktionsfähigkeit nicht zeitge- recht nachgewiesen wird, behält sich die Planfeststellungsbehörde ergänzende Anordnungen vor.

Ab Beginn der Bauphase ist einmal jährlich zum 31. März je nach Baufortschritt ein Bericht nach § 17 Abs. 7 BNatSchG der Planfeststellungsbehörde unaufgefordert vorzulegen.

Nach Abschluss der Bauarbeiten ist einmal jährlich zum 31. März ein Bericht nach § 17 Abs. 7 BNatSchG der Planfeststellungsbehörde unaufgefordert vorzulegen, bis alle Maßnahmen um- gesetzt und funktionsfähig sind.

1.5.3.6 Entscheidung über Ersatzgeldzahlungen

Der Vorhabenträger hat für die Baumverluste gemäß dem Erlass zum Schutz, Pflege und Neuanpflanzung von Alleen und einseitigen Baumreihen in Mecklenburg-Vorpommern (Alleen- erlass – AlErl M-V) einen Ersatz in Höhe von 113 Bäumen ermittelt. Aufgrund fehlender Flä- chenverfügbarkeit sind für 62 Bäume gemäß Planfeststellungunterlage Zahlungen in den Al- leenfond zu leisten. Das Ersatzgeld beträgt dafür 24.800 Euro.

1.5.4 Abfallwirtschaft / Bodenschutz Abfall

Die bei der geplanten Baumaßnahme anfallenden Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten (§ 7 KrWG) oder, soweit eine Verwertung technisch nicht möglich oder wirt- schaftlich nicht zumutbar ist, unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen (§ 15 KrWG).

Kontaminierter Straßenaufbruch, Bauschutt oder Bodenaushub sind als besonders überwa- chungsbedürftiger Abfall einzustufen, der nur in dafür zugelassene Anlagen durch entspre- chende Unternehmen entsorgt oder behandelt werden darf. Eine Wiederverwertung zur Her- stellung von Wegen, Sichtschutzwällen und anderen baulichen Anlagen ist auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verboten.

Entsprechend den Untersuchungsergebnissen des Bodens ist dieser im Weiteren entspre- chend den Vorgaben der Grundsätze der BBodSchVO und der TR Boden der Endlagerung zu- zuführen. Die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nach- weisverordnung) vom 20.10.2006 (BGBl I 2298) ist zu beachten.

Bodenschutz

Soweit die Abfuhr von Überschussböden baubedingt erforderlich wird, muss der Boden vorher

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18 gem. LAGA-Richtlinie „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfäl- len“ / Stand: 05.11.2004 (Mindestuntersuchungsprogramm) untersucht werden. Die Nach- weise der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Materials sind nach Beendi- gung der Baumaßnahmen der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Rostock vorzulegen.

Werden Materialien von ortsfremden Baustellen oder Flächen zur Verfüllung verwendet, ist die Schadstofffreiheit durch ein Untersuchungsattest eines zugelassenen Umweltlabors gegen- über der Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Rostock nachzuweisen.

Der Vorsorgepflicht gegen das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen infolge von Eingriffen in den Boden gemäß § 7 BBodSchG ist Folge zu leisten.

Unnötige Beeinträchtigungen der Bodenbeschaffenheit sind bei Erd- und Tiefbaumaßnahmen zu vermeiden bzw. zu vermindern (z. B. unnötiger Bodenaushub, Durchmischung verschiede- ner Bodenschichten, erhebliche mechanische Belastungen, Verunreinigungen durch Schad- stoffe).

1.5.5 Denkmalschutz

Es ist sicherzustellen, dass das Bodendenkmal unmittelbar angrenzend an den Planbereich westlich der Bahnstrecke, gegenüber vom ehemaligen Bahnhofsgebäude unberührt bleibt.

Während der Baumaßnahmen sind die Lagerung von Baumaterialien, Geräten, Aushub und Abbruchmaterialien im benannten Bereich auszuschließen.

Für Bodendenkmale, die bei Erdarbeiten neu entdeckt werden, gelten die Bestimmungen des

§ 11 DSchG MV. In diesem Fall ist die zuständige untere Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Eintreffen eines Mitarbeiters o- der Beauftragten des Landesamtes in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige, doch kann die Frist für eine fachgerechte Un- tersuchung im Rahmen des Zumutbaren verlängert werden (§ 11 Abs. 3 DSchG MV).

1.5.6 Kataster- und Vermessungswesen

Gesetzlich geschützte Festpunkte dürfen nicht unbefugt eingebracht, in ihrer Lage verändert oder entfernt werden. Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes darf eine kreisförmige Schutzfläche von zwei Metern Durchmesser weder überbaut noch abgetragen oder auf sonstige Weise verändert werden. Um die mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken auch zukünftig für satelli- tengestützte Messverfahren (z.B. GPS) nutzen zu können, sollten im Umkreis von 30 m um die Vermessungsmarken Anpflanzungen von Bäumen oder hohen Sträuchern vermieden wer- den.

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19 Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungsmarken dürfen nicht gefährdet werden, es sei denn, notwendige Maßnahmen rechtfertigen eine Gefährdung der Vermessungsmarken.

Werden Maßnahmen notwendig, durch die geodätische Festpunkte gefährdet werden können, hat dies unverzüglich dem Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen mitzu- teilen.

1.5.7 Zufahrten

Es ist sicherzustellen, dass alle vom Straßenbau berührten und von ihren bisherigen Zufahrten abgeschnittenen Grundstücke wieder eine ordnungsgemäße Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten. Dies gilt auch während der Bauzeit. Gegebenenfalls sind provisorische Zufahrten einzurichten.

1.5.8 Landwirtschaft Drainagen

Die störungsfreie Nutzung vorhandener landwirtschaftlicher Entwässerungsanlagen (Draina- gen, Rohrleitungen) ist während und nach dem Bauvorhaben in allen Entwässerungsabschnit- ten zu gewährleisten. Unvermutete, durch den Straßenbau zerstörte Drainagen in landwirt- schaftlichen Flächen sind unverzüglich wiederherzustellen oder in geeigneter Weise umzuver- legen. Vorfluten sind zu gewährleisten. Der betroffene Eigentümer unvermutet angetroffener oder zerstörter Drainagen ist unverzüglich zu benachrichtigen.

Nutz- und Erreichbarkeit von Flächen

Die Nutz- und Erreichbarkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Bauphase ist durch den Vorhabenträger zu gewährleisten.

Auf den zeitweilig in Anspruch genommenen Flächen ist die landwirtschaftliche Nutzbarkeit nach Abschluss der Baumaßnahmen vollständig wiederherzustellen.

Unterrichtung über anstehende Flächeninanspruchnahme

Von den Planungen betroffene Landwirtschaftsbetriebe sind zu beteiligen und über die zu er- wartenden Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit ihrer Eigentums- oder Pacht- flächen zu informieren.

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20 1.5.9 Verkehrsrechtliche Belange

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unter- nehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans von der zuständigen Straßenverkehrsbe- hörde verkehrsrechtliche Anordnungen (nach § 45 StVO, Abs. 1 bis 3) darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.

Vor Verkehrsfreigabe sind Markierungs- und Beschilderungspläne der zuständigen Straßen- verkehrsbehörde rechtzeitig zur straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzulegen.

1.5.10 Immissionsschutz

Lärmimmissionsschutz während der Baudurchführung

Während der Bauphase ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen) vom 19.08.1970 (Beiblatt zum Bundesanzeiger Nr. 160) – AVV Bau- lärm – mit den dort festgesetzten Immissionsrichtwerten entsprechend den zugeordneten Ge- bieten und unter Beachtung der vorgegebenen Maßnahmen zur Minderung des Baulärms ein- zuhalten. Die durch die Bauarbeiten auftretenden Lärm- und Staubentwicklungen sind durch geeignete arbeitsorganisatorische und/oder technische Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Das beauftragte Unternehmen ist vom Vorhabenträger davon ausdrücklich in Kenntnis zu setzen.

1.5.11 Munitionsfunde

Tiefbauarbeiten sind mit Vorsicht auszuführen, da auch in nicht kampfmittelbelasteten Berei- chen Einzelfunde von Kampfmitteln oder Munition nicht auszuschließen sind. Werden wäh- rend der Bautätigkeiten sowie bei erdeingreifenden Maßnahmen Munition/Kampfmittel ent- deckt, freigelegt oder vermutet, sind die Arbeiten umgehend einzustellen, der Bereich weiträu- mig abzusperren und der Munitionsbergungsdienst zu benachrichtigen.

Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder in Besitz zu nehmen. Ferner ist es verboten, Flächen mit Kampfmitteln zu betreten und/oder Anlagen bzw.

Vorrichtungen zur Kennzeichnung des Gefahrenbereiches zu beschädigen, unwirksam zu ma- chen oder zu beseitigen.

Ein Verantwortlicher der Baufirma hat sich zur Überwachung und Sicherung des Gefahrenbe- reiches in überschaubarer Nähe des Fundortes bis zum Eintreffen des Munitionsbergungs- dienstes aufzuhalten.

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21 1.5.12 Versorgungsleitungen

Die Einzelheiten zu Umlegungen oder den Ausbau von Leitungen sowie die Sicherung von Leitungen während der Baudurchführung sind mit den jeweilig betroffenen Leitungsträgern rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn abzustimmen. Soweit sich eine Betroffenheit erst während der Durchführung der Arbeiten zeigt, sind die genannten Stellen unverzüglich zu in- formieren.

Bei Arbeiten an Leitungen oder in deren Nähe sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie in technischer Hinsicht die einschlägigen Merkblätter der Leitungsträger zu be- achten.

Deutsche Telekom

Vor Beginn der Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe der Tk-Linien ist es erforder- lich, dass sich die Bauausführenden vorher durch die Deutsche Telekom Technik GmbH in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen und einen Schachtschein einholen, um Schä- den am Eigentum der Deutschen Telekom zu vermeiden.

Die „Anweisung zum Schutze unterirdischer Anlagen der Telekom bei Arbeiten Anderer (Ka- belschutzanweisung)“ ist zu beachten.

Aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Störungen) ist jederzeit der ungehinderte Zu- gang zu den Tk-Linien für notwendige Montage- oder Wartungsarbeiten zu gewährleisten.

Dies bezieht sich auch auf Flächen, die für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen, für die Lagerung von Baumaterial wie auch zum Abstellen der Bautechnik benötigt werden.

Der Deutschen Telekom Technik GmbH ist bei eventuellen Umbaumaßnahmen an deren An- lagen rechtzeitig vorher ein Bauablaufenzeitenplan zu übergeben und unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen.

DB Energie GmbH

Bei Kreuzung mit und Näherung an den im Baubereich vorhandenen Anlagen der DB Energie ist Such- bzw. Handschachtung erforderlich.

1.5.13 Bahnanlagen

Der Vorhabenträger hat bei Planung und Bau der Straßenüberführung und ihrer Ver- und Ent- sorgungsanlagen und sofern Arbeiten auf DB AG-Gelände bzw. im Grenzbereich zu den

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22 Bahnanlagen realisiert werden, die gültigen Vorschriften und Regelwerke der DB AG, die Re- geln der Technik und Arbeitssicherheit sowie das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ARS 25/2003 sowie die TSI Energie zu beachten.

Im Zusammenhang mit der Anwendung der vom Eisenbahn-Bundesamt erlassenen Verwal- tungsvorschriften BAU und BAU STE sind die hiernach erforderlichen Anzeigen über die DB AG beim Eisenbahn-Bundesamt einzureichen und notwendige Anträge zu stellen.

Die weiteren Planungsphasen Entwurf und Ausführung vor allem in Bezug auf zu verändernde Bahnanlagen sind der DB Netz AG zur Prüfung vorzulegen.

Die Berührungsschutz- und Schutzerdungsmaßnahmen sind gemäß Richtzeichnung Elt 2 zu planen.

Nicht mehr genutzte Erdbauwerke oder sonstige geotechnische Bauwerke im Bahnbereich sind vom Vorhabenträger zurückzubauen.

Die für die Maßnahmen erforderlichen Gleissperrungen (Abriss und Neubau) sind mit belast- barer Begründung aus dem Bauablauf zu hinterlegen und mit der DB Netz AG, Baubetriebsko- ordination im Detail abzustimmen. Dies betrifft auch den gegebenenfalls erforderlichen Schie- nenersatzverkehr.

1.5.14 Belange der Bundeswehr

Es ist eine Einstufung des Brückenbauwerks in MLC (Militärische Lastenklasse) nach

STANAG 2021 vorzunehmen. Die entsprechenden Unterlagen sowie die Information über Be- ginn und Ende der Baumaßnahmen sind an die zuständige Bundeswehrdienststelle zu über- senden.

1.5.15 Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen

Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, sich hinsichtlich der Ausführung von Rillenplatten im Bauwerksbereich, der Fortführung des Blindenleitsystems sowie der Anlage von Aufmerksam- keitsfeldern mit dem Behindertenbeirat des Landkreises Rostock abzustimmen.

2. SACHVERHALT

2.1 Beschreibung des Vorhabens

2.1.1 Art und Umfang der Baumaßnahme

Gegenstand der vorliegenden Planung ist der Ersatzneubau der Brücke im Zuge der Landes- straße 11 über die Bahnstrecke 6325 am westlichen Ortsrand von Langhagen, einem Ortsteil

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23 der Gemeinde Lalendorf im Südosten des Landkreises Rostock, östlich der Anschlussstelle 14 Krakow am See der BAB 19. Die Landesstraße L 11 wird in diesem Straßenabschnitt gemäß RIN als Landstraße mit nahräumiger Verbindungsfunktionsstufe LS IV klassifiziert.

Es ist vorgesehen, den Ersatzneubau in Form einer Zweifeldbrücke, unter Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Trasse der L11 unmittelbar nördlich der vorhandenen Brücke zu errich- ten. Die existierende Vierfeldbrücke wird nach der Errichtung des Ersatzneubaus und Herstel- lung der Straßenanbindungen abgebrochen. Die bestehenden Knotenpunkte mit anderen Ver- kehrswegen werden plangleich und bestandsorientiert wieder eingebunden. Mit der Baumaß- nahme wird des Weiteren die barrierefreie Zuwegung zu den westlichen Bahnsteiganlagen von der Ortslage aus realisiert.

2.1.2 Straßenbauliche Beschreibung

Der Planbereich erstreckt sich im Abschnitt 040, Betriebs-km 6,604 bis Betriebs-km 6,083 am westlichen Ortsrand und umfasst den Übergang von der freien Strecke (Außerortsstraße) in die Ortsdurchfahrt (Innerortsstraße). Die Brücke führt im Bereich des Bahnhaltepunktes Lang- hagen über die Bahnstrecke. Zwischen den Mittelfeldern werden 3 Gleise und in dem äußeren östlichen Feld wird die Gemeindestraße „Am Bahnhof“ unterführt.

Die Länge der Baustrecke beträgt 520,60 m. Der Querschnitt außerhalb der Ortsdurchfahrt ab Baubeginn bis Station 0+266,689 setzt sich aus zwei Fahrstreifen mit je 3,25 m Breite und beidseitig angeordneten 1,50 m breiten Banketten zusammen. Ab Böschungshöhen von >

3,00 m werden Fahrzeugrückhaltesysteme beidseitig angeordnet. Ab Station 0+266,689 bis zur Station 0+516,004 wird am südlichen Fahrbahnrand ein straßenbegleitender Gehweg an- geordnet. Er hat eine befestigte Breite von 3,05 m, einschließlich eines Sicherheitstrennstrei- fens zur Straße von 1,25 m. Neben dem Gehweg wird zur Böschung ein 0,75 m breiter Grün- streifen mit Rohrgeländer angeordnet. Ab Station 0+516,004 bis zum Bauende hat der Geh- weg eine befestigte Breite von 2,30 m, einschließlich eines Sicherheitstrennstreifens von 0,50 m.

2.2 Vorgängige Planungsstufen

Die bestehende Brücke über die Gleisanlagen der Hauptstrecke 6325 Neustrelitz –

Warnemünde ist 1963 errichtet worden und weist im Ergebnis von Brückenprüfungen (zuletzt Hauptprüfung 2015, Prüfbericht vom 02.10.2015, aufgestellt WK Consult, Dresden, Dipl.-Ing.

M. Werner) aufgrund zahlreicher Schäden starke Beeinträchtigungen in Dauerhaftigkeit, Standsicherheit und Verkehrssicherheit auf. Daraus ergibt sich, dass Instandsetzungen und dauerhaft Unterhaltung allein nicht ausreichen und der Ersatz der Brücke notwendig wird.

(24)

24 Die Vorplanungen zu dem Ersatzneubau der Brücke sind zunächst durch das Straßenbauamt Güstrow erfolgt. Im Jahr 2015 wechselte dann die Zuständigkeit für dieses Planungsvorhaben an das Straßenbauamt Stralsund.

2.2.1 Raumordnung/ Landesplanung

Gemäß dem Regionalem Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/

Rostock 2011 (RREP MMR 2011) liegt die Planregion in einem Tourismusentwicklungsraum sowie in einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft. Im Süden schließt sich ein Vorranggebiet für Rohstoffsicherung an. In diesem Zusammenhang werden auch der Fortbestand und die Entwicklung der Infrastruktur als ein wichtiger Aspekt angesehen. Mit der Lage an der L 11 und den darüber erreichbaren Bundesstraßen B 103, B 108 und B 104 sowie der kurz erreich- baren Anschlussstelle AS 14 Krakow am See der BAB 19 bietet Langhagen sehr gute Stand- ortbedingungen für Wirtschaftsunternehmen. In Langhagen haben sich bereits mehrere große Unternehmen des Liefer- und Transportgewerbes angesiedelt, die diese günstigen Standort- bedingungen nutzen.

Da mit dem Ersatzneubau der Brücke über die Bahnstrecke 6325 langfristig die Funktion und Tragfähigkeit des Verkehrsweges gesichert und die volle Funktionsfähigkeit des Bahnhalte- punktes hergestellt werden, entspricht das Bauvorhaben den Zielen RREP MMR 2011.

3. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

3.1 Verfahrensrechtliche Bewertung

3.1.1 Notwendigkeit der Planfeststellung

Gemäß § 45 StrWG M-V dürfen Landesstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens ein- schließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentli- chen Belange festgestellt und es werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und die durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§

75 Abs. 1 VwVfG M-V). Die straßenrechtliche Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaub- nisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen (Konzentrationswirkung § 75 Abs.1 S.1 VwVfG M-V).

Die Planfeststellungsbehörde entscheidet insbesondere auch über die Erteilung naturschutz- fachlicher, bergrechtlicher und waldrechtlicher Genehmigungen. Daneben erteilt sie gegebe- nenfalls gemäß §19 Abs.3 WHG die wasserrechtlichen Erlaubnisse.

(25)

25 3.1.2 Verfahren

3.1.2.1 Zuständigkeit

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern ist im Land Mecklen- burg-Vorpommern gemäß der §§ 45, 57 Abs. 1 und Abs. 6 StrWG M-V i.V.m der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Straßenbauverwaltung (Zuständigkeits- VO Straßenbau) vom 15. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 678), zuletzt geändert durch Zweite ÄndVO vom 15. 8. 2012 (GVOBl. M-V S. 416), die sachlich und örtlich zuständige Behörde, um den Plan für die Landesstraße festzustellen.

3.1.2.2 Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

In Vertretung für die Landesstraßenbauverwaltung hat das Straßenbauamt Stralsund beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 23.03.2017 für das Bauvorhaben „L11, Ersatzneubau der Brücke über die Bahnstrecke 6325 in Langhagen“ die Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 45 StrWG M-V, § 73 VwVfG M-V beantragt.

Durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V sind die durch das Vorhaben in ihren Aufgabenbereichen betroffenen Behörden, Versorgungsunternehmen und sonstigen Stellen mit Schreiben vom 23.05.2017 unter Beifügung der Planunterlagen in digitaler Form auf die Planfeststellung hingewiesen und zur Abgabe von Einwendungen/ Stellungnahmen bis zum 12.07.2017 aufgefordert worden.

Die nach § 3 UmwRG vom Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Naturschutzvereini- gungen, welche nach § 63 Abs.2 Nr.6 BNatSchG, § 30 Abs.2 NatSchAG M-V im Planfeststel- lungsverfahren zu beteiligen sind, wurden ebenfalls mit Schreiben vom 23.05.2017 unter Bei- fügung der Planunterlagen in digitaler Form auf die Planfeststellung hingewiesen und zur Ab- gabe von Einwendungen/ Stellungnahmen bis zum 12.07.2017 aufgefordert.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit haben die Planunterlagen weiterhin in der Zeit vom 29.05.2017 bis einschließlich 28.06.2017 im Amt Krakow am See. Markt 02, Zimmer

118,18292 Krakow am See zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Die Auslegung der Planunter- lagen ist vorher gemäß § 45 Abs.2, § 73 Abs.5 VwVfG M-V ortsüblich bekannt gemacht wor- den. Des Weiteren erfolgten die Bekanntmachung der Planauslegung und die Veröffentlichung der Planunterlagen auf der Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V im Servicebereich Planfeststellung. Auf den Zugang zu den Planunterlagen auf der Internet- seite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V ist in der ortsüblichen Bekanntma- chung hingewiesen worden. In der Bekanntmachung wurde ebenfalls angezeigt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §

(26)

26 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPGa.F.) besteht. Ferner wurde in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Plan beim Amt Krakow am See oder beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V schriftlich oder zur Niederschrift bis spätestens zum 12.07.2017 zu erheben sind.

Bekannte Betroffene, die über die ortsübliche Bekanntmachung nicht erreicht werden konnten, sind durch die Planfeststellungsbehörde rechtzeitig über die Auslegung der Planunterlagen durch Übersendung der Bekanntmachungstexte benachrichtigt worden (§ 73 Abs. 5 VwVfG M-V).

Zu der Planung sind Stellungnahmen von den Trägern öffentlicher Belange und Versorgungs- unternehmen abgegeben worden. Von den anerkannten Naturschutzvereinigungen haben sich der Bund M-V e.V. sowie der Landesanglerverband M-V e.V. am Verfahren beteiligt. Weiterhin haben privat Betroffene gegen die Planung Einwendungen erhoben.

Die Einwendungen und Stellungnahmen sind am 26.09.2017 den Räumlichkeiten der Feuer- wehr von Langhagen, Steinhäger Weg 1, 18279 Langhagen erörtert worden.

Der Erörterungstermin ist durch das Amt Krakow zuvor fristgerecht gemäß § 73 Abs.6 VwVfG M-V ortsüblich bekannt gegeben worden. Darüber hinaus wurden die Träger öffentlicher Be- lange und der Bund M-V e.V. durch die Anhörungsbehörde von dem Termin gesondert be- nachrichtigt. Mit den Benachrichtigungen erfolgte gleichzeitig die Übersendung der Erwiderun- gen des Vorhabenträgers auf die jeweiligen Stellungnahmen/ Einwendungen.

Das Ergebnis des Erörterungstermins ist in einer Verhandlungsniederschrift festgehalten. Den Teilnehmern wurde der sie betreffende Teil der Niederschrift zu dem Erörterungstermin über- sandt.

Aufgrund der Stellungnahmen einzelner Träger öffentlicher Belange, der Naturschutzvereini- gung sowie privater Einwendungen hat der Vorhabenträger Planänderungen und -ergänzun- gen vorgenommen. Diese sind den dadurch betroffenen Trägern öffentlicher Belange, privaten Einwendern sowie den Naturschutzvereinigungen mit Schreiben vom November 2019 zur In- formation und Beteiligung übersandt worden. In dem Zusammenhang wurden unter Berück- sichtigung einer transparenten Verfahrensweise auch private Einwender über die Planände- rungen informiert, die durch diese nicht, wie in § 73 Abs.8 VwVfG M-V vorgegeben, erstmal oder stärker als bisher berührt werden. Einer dieser Einwender hat nochmals bei der Anhö- rungsbehörde vorgetragen. Aus dem Vortrag ergeben sich jedoch keine Hinweise auf neue Problemfelder. Hinsichtlich der Einwendungen eines weiteren Privaten hat der Vorhabenträger Einigungen außerhalb des Verfahrens angestrebt und erzielt. Zusätzliche Einwendungen pri- vater Dritter sind zu den Planänderungen nicht eingegangen.

Unter Beachtung und Einschätzung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen

(27)

27 zu den Planänderungen hat die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde aufgrund der im Zeitraum der Nachanhörung geltenden Beschränkungen zur COVID-19 Pandemie auch unter Verweis der analogen Anwendung des § 5 Abs.1 PlanSiG nach Ausübung ihres Ermessens auf die Erörterungen verzichtet. Die zu den Planänderungen eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen finden Eingang in diesen Beschluss.

3.1.3 Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Vorhabenträger hat im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern den Antrag auf eine allge- meine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des LUVPG M-V (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.7.2011 (GVOBl. M-V S. 885) gestellt. Diese hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Baumaßnahme nicht erforderlich ist, da unter Be- rücksichtigung der in Anlage 2 LUVPG M-V aufgeführten Kriterien nicht mit erheblichen Aus- wirkungen des gegenständlichen Straßenbauvorhabens auf die Umwelt zu rechnen ist, welche bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zwingend zu berücksichtigen wären.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung brauchte nicht durchgeführt werden, dennoch ermittelte der Vorhabenträger die Umweltauswirkungen im Rahmen der Erstellung der Planunterlagen.

Die Beeinträchtigungen der in § 2 Abs. 1 Satz 2 LUVPG aufgeführten Schutzgüter durch bau-, anlage- und betriebsbedingte Effekte wurden eingeschätzt. Im Rahmen der Anhörung sind Er- gänzungen erfolgt.

Die Planfeststellungsbehörde stellt fest, dass das Vorhaben im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze zulässig ist. Es sind im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Natur und Umwelt zu erkennen, die einer Zulassung des Vorhabens entgegenstünden. Die zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigun- gen werden durch Vermeidungs-, Minderungsmaßnahmen soweit wie möglich gemindert. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen werden durch Kompensationsmaßnahmen soweit wie möglich funktional ausgeglichen. Unter Berücksichtigung der insgesamt vorgesehenen Maß- nahmen, welche planfestgestellt und deren Durchführung dadurch rechtlich verbindlich wer- den, sind keine verbleibenden Beeinträchtigungen festzustellen, die zu erheblichen ökologi- schen Risiken führen würden.

3.1.4 Seveso III – Störfallanlagen

Den Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parla- mentes und des Rates vom 04. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG

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28 des Rates (ABl. L197 vom 24. Juli 2012)) wird entsprochen. Das Vorhaben führt nicht dazu, dass sich die Wahrscheinlichkeit eines Störfalls erhöhen oder die Folgen eines solchen Stör- falls verschlimmern können, da die angemessenen Sicherheitsabstände eingehalten werden.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg erteilte die Auskunft, dass die Rheingas Handel GmbH & Co. KG etwa 300 m südöstlich des Bauvorhabens Flüs- siggaslager mit einem Fassungsvermögen von 28,6 t betreibt. Weiterhin betreibt die Umwelt- schutz Ost GmbH NL Langhagen ca. 250m nördlich des Bauvorhabens eine Bodenbehand- lungsanlage mit einer Durchlaufleistung von 50.000 t/a sowie eine Anlage zur Behandlung von kohleteerhaltigen Bitumgemischen mit einer Behandlungsleistung von 100t/h. Die Anlage ist nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig. Auf Grund der Art der Anlage und der Entfer- nung zum geplanten Bauvorhaben ist mit einer Beeinträchtigung nicht zu rechnen.

Weitere Prüfschritte zur Bewertung möglicher Störfallrisiken können daher bei der Zulassung dieses Vorhabens unterbleiben.

3.2 Materiell-Rechtliche Würdigung

3.2.1 Planungsermessen

Das Vorhaben wird zugelassen, da es im Interesse des öffentlichen Wohls unter Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit vernünftigerweise geboten ist. Die verbindlich festgestellte Straßenplanung entspricht den Ergebnissen der vorbereiten- den Planung. Sie ist auch im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung gerechtfertigt.

Sie berücksichtigt die in den Straßengesetzen und anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätze, Gebote und Verbote. Sie entspricht schließlich den Anforderungen des Abwägungsgebotes.

3.2.2 Planrechtfertigung

Eine hoheitliche Fachplanung trägt ihre Rechtfertigung nicht bereits in sich selbst, sondern muss, gemessen an den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes und vor dem Hinter- grund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung (§§ 45, 48 StrWG M-V) ob- jektiv erforderlich sein. Diese Voraussetzung ist nicht erst bei einer unabweislichen Notwen- digkeit erfüllt, sondern bereits auch schon dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise gebo- ten ist. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2014 - 9 B 29.14 mit weiteren Nachweisen).

Das Bedürfnis an dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben (Brückenersatzneubau) und die Erforderlichkeit sind gegeben. Entsprechend den Vorgaben des § 11 StrWG M-V hat das Land M-V als Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem

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29 dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anzulegen, zu unterhalten, zu er- weitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Natur- und Landschaftsschutzes, der Belange von Kindern sowie behinderter, alter und anderer mobiltätsbeeinträchtigter Menschen zu berücksichtigen.

Es entspricht in vollem Umfang den Zielsetzungen des StrWG M-V und dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn die im Zuge der L11 vorhandene und im schlechten Erhaltungszustand befindliche fast 60 Jahre alte Vierfeldbrücke (Baujahr 1963) über die Bahnstrecke 6325

Neustrelitz-Warnemünde durch einen Ersatzneubau einschließlich barrierefreier Zuwegung zu den westlichen Bahnsteiganlagen realisiert wird.

Die Tragfähigkeit der Brücke wird laut statischer Nachrechnung vom 11.08.1999 von KSK In- genieure, Schwerin, in Brückenklasse 30/30 nach DIN 1072 eingestuft. In der einfachen Brü- ckenprüfung in 2012 sowie in der letzten Brückenhauptprüfung im Jahre 2015 (H 2015, Prüf- bericht vom 02.10.2015, aufgestellt WK Consult, Dresden, Dipl.-Ing. M. Werner) wurde die vorhandene Brücke aufgrund zahlreicher Schäden mit der Bauzustandsnote 3,5 bewertet. Die Brückenhauptprüfung im Jahr 2021 bestätigt dieses Ergebnis.

Die Zustandsermittlung der Brücke erfolgte im Rahmen der „Richtlinien zur einheitlichen Erfas- sung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfung nach DIN 1076 (RI-EBW-PRÜF)“. Die durch die Bauwerksprüfingenieurin bzw. den Bauwerksprüfin- genieur vergebenen Bewertungen für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaf- tigkeit werden automatisch ausgewertet und zu einer Zustandsnote von 1 (sehr guter Zustand) bis 4 (ungenügender Zustand) zusammengefasst. Die Zustandsnote 3,5 entspricht einem un- genügenden Bauwerkszustand, Die Dauerhaftigkeit, Standsicherheit und Verkehrssicherheit sind erheblich beeinträchtigt, was gegebenenfalls auch kurzfristig zu massiven Nutzungsein- schränkungen führen kann. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass das Verkehrsaufkommen auf der Landesstraße im Baubereich durch die ortsansässigen Gewerbebetriebe (u.a. Kies- werk, Betonwerk und Bodenreinigungsanlage) sowie landwirtschaftlichen Verkehr geprägt ist und einen sehr hohen Schwerverkehrsanteil von ca. 27 % (entspricht 400 SV/24 h nach Kurz- zeitzähldaten vom 13.04.2016) aufweist.

Um den Verkehr der Landesstraße L11 hinreichend sicher aufnehmen zu können, wird eine Instandsetzung der Brücke als nicht ausreichend eingestuft. Daher muss das alte Bauwerk er- setzt werden.

3.2.3 Planungsvarianten

3.2.3.1 Rechtlicher Ausgangspunkt

Bei der Abwägung verschiedener Planungsvarianten im Rahmen der Trassenwahl sind die

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30 von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltver- träglichkeit zu berücksichtigen. Dabei können landesplanerische sowie verkehrs- und struktur- politische Zielsetzungen als öffentliche Belange berücksichtigt werden.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auswahl bei ver- schiedenen Trassenvarianten ist die Trassenwahl als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich (§ 45 Abs. 10 StrWG M-V in Verbindung mit § 75 Abs. 1a Satz 1, Satz 2 VwVfG). Das Abwägungsgebot wird nicht verletzt, wenn bei der Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und da- mit notwendig für die Zurückstellung des anderen entschieden wird. Allein relevant ist, dass die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich bestimmt wurden und ob die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten wurden. Die Anforde- rungen an die Abwägung beziehen sich somit auf das Abwägen bei der Planaufstellung an sich sowie auf die inhaltliche Abgewogenheit des festgestellten Plans (BVerwG 4C 21/74 vom 14.02.1975).

Ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob für eine andere planerische Lösung einleuch- tende Gründe angeführt werden können. Es reicht aus, wenn die Behörde sich mit dem Für und Wider der gegenläufigen Belange auseinandergesetzt hat und tragfähige Gründe für die gewählte Lösung anführen kann. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, darstellen würde.

Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Alternativenprüfung eine Trassenvariante verwerfen, wenn bereits dann auf der Grundlage einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausscheiden, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist und weitere Un- tersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären (BVerwG 9 A 14.07). Die Planfeststellungsbehörde darf eine Alternativtrasse ferner verwerfen, wenn sie in ihrer straßenentwurfstechnischen Be- urteilung Nachteile von solchem Gewicht aufweist, dass sich mit ihr das angestrebte Planziel in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard nicht verwirklichen lässt.

3.2.3.2 Vorzeitiges Ausscheiden von Varianten

Eine Trassierung der L11 südlich des vorhandenen Bauwerkes kann aufgrund der Lage der sich dort befindlichen Gemeindestraße und der sich daran anschließenden Wohnbebauung von vornherein ausgeschlossen werden.

(31)

31 3.2.3.3 Beschreibung der Varianten

Für das Vorhaben sind verschiedene Varianten untersucht worden, die sich an Lage, Höhe und auch an der Einbeziehung barrierefreier Bauweisen sowie zukünftiger Baumaßnahmen orientieren. Die betrachteten Varianten haben außer Variante 7 ihren Verlauf nördlich des Be- standes. Bei Variante 7 wird die vorhandene Trasse der L11 beibehalten. Bei allen Varianten ist die lichte Höhe von 6,20 m über den Gleisen zu gewährleisten.

Variante 1 - Achse 1

Von Westen her wird die vorhandene Achse in der Geraden vor dem Knotenpunkt L 11/ „Am Wald“ aufgenommen. Sie führt über eine dann verlängerte Linkskurve weiter in annähernd pa- ralleler Lage mit ca. 20 m Abstand zur Bestandsachse über die Bahnanlagen. Hinter dem Brü- ckenbauwerk erfolgt die Verschwenkung der Trasse mit einer Rechtskurve und einem

Gegenradius wieder auf die alte Achse der L 11 im Bereich des Knotenpunktes L11/ „Garten- straße“. Die Anbindung an den vorhandenen Knotenpunkt erfolgt, ohne bestehende Verkehrs- beziehungen zu verändern. Die Baulänge beträgt ca. 500 m.

Variante 2 - Achse 2

Der Baubeginn auf der westlichen Seite liegt bei dieser Variante ca. 90 m hinter dem Knoten- punkt L 11/ „Am Wald“ im geraden Bereich des bestehenden Straßendammes. Die Trasse quert die Bahnanlagen und die Straße „Am Bahnhof“ weiter in einer Geraden und somit weni- ger schiefwinkelig als die vorhandene Kreuzung. Die Baulänge beträgt ca. 400m.

Variante 3 - Achse 3

Variante 3 ist im westlichen Bereich ähnlich der Variante 2, die Querung der Bahnanlagen und der Straße „Am Bahnhof“ erfolgt jedoch in einer langen Rechtskurve. Auch diese Variante ist etwas weniger schiefwinkelig als die vorhandene Kreuzung. Die Baulänge beträgt ca. 400m.

Variante 4 - Achse 4

Hierbei handelt es sich um die nördlichste der untersuchten Varianten. Die Anbindung erfolgt vom Westen her vor dem Knotenpunkt L 11/ „Am Wald“. Die vorhandene Linkskurve wird ge- genüber dem Bestand verlängert und nach Norden verschwenkt. Die Querung der Bahnanla- gen und der Straße „Am Bahnhof“ erfolgt dann im Achsabstand von ca. 37,50 m auf der West- seite bzw. 34,50 m auf der Ostseite. Im östlichen Bereich wird die Trasse etwa im Bereich des Knotenpunktes L11/ „Gartenstraße“ an den vorhandenen Straßenverlauf angebunden. Die Baulänge beträgt ca. 510 m.

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32 Variante 5 - Achse 5

Der Baubeginn wird wie bei Variante 2 und 3 in den geraden Bereich des bestehenden westli- chen Straßendammes verlegt. Die Querung der Bahnanlagen beginnt mit einer Geraden und wechselt dann in einen Rechtsbogen. Der Achsabstand zum westlichen Widerlager beträgt nur ca. 9,00 m und zum östlich Widerlager ca. 18,50 m. Die Baulänge beträgt ca. 400 m.

Variante 6 - Achse 6

Der Baubeginn liegt wie bei Variante 1 im Knotenpunkt L11/ „Am Wald“, um die Trasse dann in einer verlängerten Linkskurve nach Norden zu verschwenken. Die Querung der Bahnanla- gen und der Straße „Am Bahnhof“ erfolgt im Achsabstand von 12,85 m in einer Geraden paral- lel zur vorhandenen Kreuzung.

Das Brückenbauwerk liegt nicht vollständig in einer Geraden und die Trasse wird dann im Be- reich vor dem Brückenwiderlager Ost mit einer Rechtskurve und einer langen Zwischengera- den über den Knotenpunkt L11/ „Gartenstraße“ geführt um anschließend mit einem

Gegenradius wieder auf die alte Achse der L 11 zu verschwenken. Die Baulänge beträgt ca.

520 m.

Variante 7

Die vorhandene Trasse der L 11 wird beibehalten. Das Brückenbauwerk einschließlich Flügel- bereiche liegt in einer Geraden. Die Gradiente muss soweit angehoben werden, dass eine lichte Durchfahrtshöhe von 6,20 m über den Gleisen eingehalten wird.

Variante 8

Auf der Basis der Variante 1 wurde die Gradiente mit dem Hochpunkt auf der Ostseite unter- sucht. Die Längsneigung auf der Brücke beträgt bei dieser Variante 0,72 % nach Osten stei- gend. Da der Hochpunkt der Gradiente (östlich) hinter dem Brückenbauwerk liegt, liegt der Hö- henverlauf im Bereich des Knotenpunktes L11/ „Gartenstraße“ noch ca. 0,60 m über Be- standsniveau. Es werden Anpassungen im Knotenpunktbereich und der einbindenden Er- schließungsstraßen erforderlich.

Variante 9

Auf der Basis der Variante 1 wurde bei dieser Variante die Gradiente mit dem Hochpunkt auf der Westseite untersucht.

Die Längsneigung auf der Brücke beträgt 0,84 % nach Westen steigend. Die Kuppenausrun- dungen enden im Flügelbereich, so dass der Brückenüberbau in einer Geraden liegt.

Östlich der Brücke ist eine Angleichung der Gradiente auf vorhandenes Straßenniveau vor

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33 dem östlichen Knoten möglich.

Variante G 1

Die Variante G1 schließt zieht einen barrierefreien Gehweg zum Bahnsteig West in die Pla- nungen mit ein. Der aus der Ortslage von Osten kommende Gehweg liegt südlich der Landes- straße. Er wird mit einer regelgerechten Verkehrsraumbreite von 1,80 m (zzgl. Sicherheits- räume) weiter über die Brücke bis zum Knotenpunkt West (L 11/ „Am Wald“) geführt. Zur Absi- cherung der sicheren Zuwegung zu dem Bahnsteig wird von hier aus ein Gehweg angelegt, der in östliche Richtung zurück zur Bahnsteiganlage führt. Die Baulänge für Variante G 1 be- trägt ca. 611 m.

Variante G 2

Bei Variante G 2 wird der straßenbegleitende Gehweg aus der Ortslage kommend in einer Breite von 1,80 m zzgl. Sicherheitsräume nach Westen über das Brückenbauwerk geführt. Die weitere Planung sieht dann eine ca. 122 m lange Gehwegrampe in der Dammböschung bis zum Böschungsfuß des westlichen Brückenwiderlagers vor. Für die Variante G 2 ergibt sich eine Baulänge von ca. 378,50 m.

Variante K1

Die Planung der Variante K1 erfolgt auf Basis der Variante 6 unter Einbeziehung der Knoten- ausbildung im östlichen Bereich. Die Fahrstreifen der L 11 werden gerade über den Knoten- punkt geführt. Die untergeordneten Gemeindestraßen werden plangleich über Eckausrundun- gen angeschlossen, wobei die Straße „Am Bahnhof“ im Bereich der westlichen Eckausrun- dung der „Gartenstraße“ einmündet. Die Radien der Eckausrundungen entsprechen den Schleppkurven der Bemessungsfahrzeuge. Am nördlichen Fahrbahnrand wird die Fahrbahn um 1,50 m verbreitert.

Variante K2

Basierend auf der Variante 6 und den Ergebnissen der Schleppkurvennachweise am Be- standsknoten Variante K 1 wird bei der Knotenpunktvariante K 2 die Achse der L 11 iterativ soweit nach Norden verschoben, dass der Abbiegeradius für Rechtsabbieger von der L 11 in die Straße „Am Bahnhof“ sowie für Linkseinbieger von der Straße „Am Bahnhof“ in die L 11 ausreichend groß ist. Die sich daraus ergebende neue Achse der L 11 wird mit Achse 7 be- zeichnet und liegt um ca. 9 m nach Norden versetzt (Achsabstand). Die Eckausrundungen wurden entsprechend der Schleppkurven ausgebildet.

Die Achsen der L 11 und der Straße „Am Bahnhof“ liegen annähernd parallel so weit vonei-

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