- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Buchwald, Hansering 3, 06108 Halle -
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2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVR 1588/02 -
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde des Herrn O...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. September 2002 - 1 Ws 362/02 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Halle vom 15. August 2002 - 30 StVK 513/02 -,
c) mittelbar das Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährde- ter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung (UnterbringungsG - UBG) vom 6. März 2002 des Lan- des Sachsen-Anhalt, GVBl 2002, S. 80 f.
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2003 einstimmig be- schlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die vorläufige Entlassung aus der Unterbringung aufgrund des sachsen-anhaltischen Gesetzes über die Unter- bringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. März 2002.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begrün- det.
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7 1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zu-
stand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einst- weilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Dabei ha- ben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vor- getragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweise sich von vornherein als unzulässig oder offensicht- lich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwer- de aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 87, 334 <338>; stRspr; vgl. auch Beschluss der 2. Kam- mer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1998 – 2 BvR 2033/98 –, NStZ 1999, S. 156).
2. a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbe- gründet. Sie wirft die verfassungsrechtlich nicht geklärte Frage auf, ob die nachträgli- che sichernde Unterbringung rechtskräftig verurteilter Straftäter der Gesetzgebungs- kompetenz der Länder oder des Bundes unterfällt. Eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch die Unterbringung aufgrund Landesgesetzes ist deshalb nicht von vornherein auszu- schließen.
b) Die notwendige Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass ei- ner einstweiligen Anordnung.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich später die Verfassungsbe- schwerde jedoch als begründet, so kann die Unterbringungsanordnung in der Zwi- schenzeit vollstreckt werden. Dabei handelt es sich um einen erheblichen, grundsätz- lich nicht wieder gutzumachenden Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (vgl.
BVerfGE 15, 223 <226>; 18, 146 <147>; 22, 178 <180>; 84, 341 <344>).
Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile hier jedoch schwerer. Nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausfüh- rungen der im fachgerichtlichen Verfahren angehörten Sachverständigen, von deren fachlicher Beurteilung sich die Gerichte in ihren angegriffenen Entscheidungen ha- ben leiten lassen und gegen die in der Sache keine Einwendungen erhoben worden sind, ist bei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Persönlichkeitsstö- rung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer sehr schnellen Wiederholung brutaler Straftaten bis hin zur Tötung wehrloser Opfer auszugehen. Im Hinblick auf die kon- krete Gefahr, dass es erneut zu gewalttätigen Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit Dritter durch den Beschwerdeführer kommen könnte, wä-
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8 re mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ein erheblicher Nachteil für das
Wohl der Allgemeinheit zu besorgen, der einen möglicherweise zeitlich begrenzten Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers überwiegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer Osterloh Mellinghoff
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2003 - 2 BvR 1588/02
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
27. Mai 2003 - 2 BvR 1588/02 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/
rk20030527_2bvr158802.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030527.2bvr158802
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