• Keine Ergebnisse gefunden

Datenschutz – Spruchpraxis des BVwG

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Datenschutz – Spruchpraxis des BVwG"

Copied!
50
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Datenschutz –

Spruchpraxis des BVwG

Verwaltungsakademie des Bundes Wien, 12.11.2019

Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer

(2)

Beschwerde gegen Bescheide der DSB

Art. 78 DSGVO:

Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen

rechtsverbindliche Beschlüsse der Aufsichtsbehörde

(unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs)

Gerichtlicher Rechtsbehelf gegen Untätigkeit der Aufsichtsbehörde (wenn Aufsichtsbehörde sich nicht mit der

Beschwerde befasst oder innerhalb von drei Monaten die bP über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde nicht unterrichtet hat)

Zuständiges Gericht: jenes, welches den Sitz im MS der Aufsichtsbehörde hat

Wenn Stellungnahmen oder Beschlüsse des EDSA dem

Beschluss der Aufsichtsbehörde vorangegangen sind, sind sie dem Gericht zuzuleiten – allenfalls Vorlage an den

EuGH (ErwGr. 143)

(3)

Beschwerden an das BVwG I (§ 27 DSG)

Bescheidbeschwerde (gegen

Bescheide der DSB) –

alle Parteien können Beschwerde erheben!

Säumnisbeschwerde wie bisher

Neu: Beschwerde bei Nicht-

Unterrichtung der bP über den Stand des Verfahrens innerhalb von drei

Monaten

(4)

Beschwerden an das BVwG II

Senate mit einer Berufsrichterin/einem Berufsrichter und zwei fachkundigen

LaienrichterInnen (die auf Vorschlag der WKO und der BAK bestellt werden), die LR müssen mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung und

Kenntnisse des Datenschutzrechtes besitzen

Bei Bescheiden, denen eine Stellungnahme oder Beschluss des EDSA vorausgegangen ist, ist diese/r dem BVwG zu übermitteln

Vertretung von betroffenen Personen kann auch durch eine von diesen beauftragte Einrichtung,

Organisation oder eine Vereinigung, die keinen Erwerbszweck verfolgt, erfolgen – kann aber nicht Schadenersatz einklagen!

(5)

Bescheidbeschwerde

Einbringung bei der Datenschutzbehörde;

Beschwerdevorentscheidung ist innerhalb von 2 Monaten möglich

(allenfalls Vorlage an das

BVwG; binnen 2 Wochen nach Entscheidung Vorlageantrag möglich)

Entscheidung in der Sache selbst

(wenn

Sachverhalt feststeht oder im Interesse der Raschheit oder erheblichen Kostenersparnis)

oder

Aufhebung durch Beschluss und

Zurückverweisung an die DSB

(DSB ist an die rechtliche Beurteilung des BVwG gebunden)

BVwG hat innerhalb von 6 Monaten zu

entscheiden

(6)

Säumnisbeschwerde

ist ebenfalls bei Datenschutzbehörde einzubringen, Entscheidung binnen 3 Monaten ist möglich (wenn nicht erfolgt – Vorlage an das BVwG)

BVwG entscheidet in der Sache selbst mit Erkenntnis oder

Entscheidung über maßgebliche Rechtsfragen unter Setzung einer Frist zur Bescheiderlassung (höchstens 8 Wochen)

Wenn innerhalb der Frist keine Entscheidung durch die DSB gefällt wird, entscheidet BVwG in der Sache selbst

Frist: 6 Monate ab Einlangen beim BVerwG.

(7)

Beschwerde wegen unterlassener Unterrichtungspflicht

Wenn innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde keine

Unterrichtung der bP über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung erfolgt ist,

kann sie Beschwerde an das BVwG erheben

Vorgangsweise? Analog zu

Säumnisbeschwerde? Analog zum

AuskunftspflichtG?

(8)

Revision an den VwGH und Beschwerde an den VfGH

Gegen Erkenntnisse des BVwG im Bescheidverfahren ist (je nach Fall ordentliche oder außerordentliche) Revision an den VwGH möglich (innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses) – nur Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung!

Gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BVwG ist Fristsetzungsantrag an den VwGH möglich (das BVwG hat Erkenntnis innerhalb einer Frist, die bis zu drei Monaten betragen kann,

nachzuholen).

Allenfalls ist Beschwerde an den VfGH möglich

(Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte)

(9)

Klagen beim Zivilgericht

Art. 79 DSGVO: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder

Auftragsverarbeiter

OGH: direkte Anrufung eines (Zivil-)Gerichtes möglich (Landesgericht für Zivilrechtssachen)

Haftung und Recht auf Schadenersatz (Art. 82) bei materiellen und immateriellen Schaden

§ 29 DSG: Schadenersatz nach den Regelungen des ABGB

Zuständigkeit: LG f. ZRS, in dessen Sprengel der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Klagen können auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen

Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

(10)

Judikatur nach dem 25.5.2018

BVwG entscheidet anhängige Altfälle nach der neuen Rechtslage

Ausnahme: Zuständigkeit

(11)

Zuständigkeit der DSB I

W211 2170023-1/6E vom 21.9.2018 (

siehe auch

W101 2187447-1/7E vom 12.4.2019, enthält auch Überlegungen zur neuen Rechtslage)

Ermittlungen durch StA gegen BF, Einstellung der Ermittlungen, in Akten befinden sich USB-Sticks mit personenbezogenen Daten des BF, die im

Zusammenhang mit dessen anwaltlicher Tätigkeit gespeichert wurden  BF verlangte Löschung. Dem Begehren wurde nicht entsprochen.

Beschwerde an DSB  Zurückweisung der

Beschwerde (StA im Dienste der Gerichtsbarkeit tätig)

Beschwerde des BF an BVwG  Abweisung

O. Rev. des BF an VwGH

(12)

Zuständigkeit der DSB II

W256 2210459-1/7E vom 3.7.2019

Beschwerde an die DSB nach Wirksamwerden der DSGVO, StA habe ein Auskunftsbegehren nicht vollständig beantwortet.

Während des Verfahrens bei der DSB erging

ergänzende Auskunft bezüglich eines Verfahrens, bei dem die mP Zeuge gewesen ist.

DSB-Bescheid: StA hat urspr. BF (mP) im Recht auf Auskunft verletzt, Auftrag, die in § 44 Abs. 1 DSG aufgezählten Informationen an den urspr. BF zu beauskunften; DSB erachtete sich für

(behauptete) Datenschutzverletzungen durch die StA für zuständig.

(13)

Zuständigkeit der DSB III

Begründung; Staatsanwälte sind zwar Organe der

Gerichtsbarkeit, aber wegen ihrer Weisungsgebundenheit weder als Gerichte noch als unabhängige Justizbehörden i.

S. des Art. 45 Abs. 2 DSRL-PJ zu bezeichnen, StA habe unvollständige Auskunft erteilt.

Beschwerde der StA an das BVwG: StA sei Justizbehörde im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RB-EHB,

Vorabentscheidungsersuchen angeregt; in der Sache:

Akteneinsichtsregelungen nach der StPO gehen dem DSG vor.

BVwG: In der Sache Stattgabe, Abänderung des Bescheides in Abweisung, Zuständigkeit der DSB gegeben, Verweis auf Urteil des EuGH vom 27.05.2019 zu C-508/18 und C-

82/19 PPU betreffend (nicht gegebener) Qualifikation der dt.

StA als „Justizbehörde“ i. S. des Art. 6 Abs. 1 RB-EHB. – keine o. Rev. erhoben

(14)

Judikatur zum

Recht auf Geheimhaltung

(15)

Verwendung der

Sozialversicherungsnummer in der Geschäftszahl

W211 2161456-1/4E vom 11.6.2018

Behörde verwendete SV-Nr. im Rahmen einer

Geschäftszahl auf Rsa- und Rsb-Rückscheinen und auf dem Kuvert von Zustellungen

Beschwerde an DSB  Stattgebung (gesetzliche Ermächtigung für die Verwendung der

Sozialversicherungsnummer als allgemeine Geschäftszahl des Rechtsträgers war nicht gegeben)

Beschwerde der Behörde beim BVwG  Abweisung

O. Rev. zugelassen, aber eine solche wurde nicht

erhoben

(16)

Verwendung des Geburtsdatums in der Geschäftszahl

W101 2140606-1/2E vom 10.7.2019

BF führte ein Verfahren vor einem LVwG:

Geschäftszahl des Magistrats enthält

Geburtsdatum, auf der Website veröffentlicht, Rückschlüsse auf den BF seien aus dem

Zusammenhang (Bildungsweg,

Krankengeschichte) möglich gewesen.

Beschwerde an DSB: LVwG war im Rahmen der Justizverwaltung tätig, Stattgebung

Beschwerde des LVwG an BVwG: Abweisung der Beschwerde, Revision nicht zugelassen

Ao. Revision vom LVwG erhoben

(17)

Publikation von Disziplinarerkenntnissen I

W214 2196879-1/11E vom 27.9.2018

Ursprünglicher BF: Mitglied der Jägerschaft,

dessen Disziplinarerkenntnis personenbezogen sowohl in einer Zeitschrift als auch auf der

Website veröffentlicht wurde, auch unter Bezugnahme auf eine

Verwaltungsstrafbestimmung

Statuten sehen Veröffentlichung vor; Jägerschaft fungierte auch als Herausgeber einer Zeitschrift

Stattgebung durch die DSB (überschießend,

auch nicht von § 8 Abs. 4 DSG 2000 gedeckt)

(18)

Publikation von Disziplinarerkenntnissen II

Jägerschaft: Beschwerde an das BVwG, berief sich auf das Medienprivileg

Neue Rechtslage inzwischen anwendbar

BVwG: Medienprivileg nicht anwendbar;

Jägerschaft handelt im eigenen

Wirkungsbereich; es handelt sich um eine

Zweckänderung; Statuten sind keine gesetzliche Ermächtigung, es ist auch keine Deckung in Art.

6 und 10 DSGVO (iVm § 4 Abs. 3 DSG) gegeben.

 Abweisung

Keine ao. Revision erhoben.

(19)

Weiterleitung eines Mails an Personalvertreter

W253 2140428-1/9E vom 1.10.2018

Schreiben eines Magistratsbediensteten , der selbst

Personalvertreter ist, betreffend Abgeltung von Fahrtkosten und Zurverfügungstellen eines Diensthandys (und PV-

Agenden)

Antwort der AL erging in Kopie (cc) an drei andere Personalvertreter

Beschwerde an DSB Abweisung, keine Verletzung des § 1 Abs.1 DSG

Beschwerde des BF an BVwG  Stattgebung (Berufung auf Art. 6 DSGVO)

Ao. Amtsrevision an VwGH (unzutreffende Anwendung der neuen Rechtslage der DSGVO)

Gibt es diesbezüglich eine Diskrepanz zwischen alter und neuer Rechtsordnung?

(20)

Weiterleitung von personenbezogenen Daten an andere Personen in einem

Bescheid

W211 2179560-1/4E vom 10.12.2018

BF (urspr. Beschwerdegegnerin) führte die Prüfung eines Unternehmens durch

Die BF erließ einen Bescheid an mehrere Personen, in dem personenbezogene Daten einer anderen

Person, wie Name, Tätigkeit im Unternehmen, Höhe des Honorars im Spruch erwähnt waren

DSB gab der Beschwerde der mP statt

Dagegen beschwerte sich BF beim BVwG 

Abweisung, weil die Datenverarbeitung nicht durch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO gedeckt war,

Erforderlichkeitsgebot

(21)

Weitergabe von Patientenkarteien an eine andere Ärztin I

W258 2201288-1/10E vom 3.4.2019

Arzt ging in Pension, übergab seine Patientenkarteien an eine andere Ärztin in der Nähe, informierte per Aushang seine Patienten.

Beschwerde eines Einschreiters nach § 30 DSG (alt), Einstellung

Amtswegiges Verfahren  Bescheid: 1. Feststellung, dass das amtswegige Prüfverfahren berechtigt war und dass der Arzt die bP in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat;

2. Arzt hat Patientenkarteien der gesetzlich zuständigen Kassenplanstellennachfolgerin binnen 14 Tagen bei

sonstiger Exekution zu übergeben; 3. Ärztin hat alle Daten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution restlos zu löschen und dem Arzt die Patientenkarteien zurückzustellen.

(22)

Weitergabe von Patientenkarteien an eine andere Ärztin II

Arzt und Ärztin beschwerten sich beim BVwG

BVwG: tw. Folge gegeben, Spruchpunkt 2 ersatzlos behoben, Spruchteil 1 und 3 neu formuliert:

„1. Es wird festgestellt, dass Dr. X, indem er am 01.10.2017 15.444 Patientenkarteien an Dr. Y.

übermittelt hat, die in ihnen erfassten Patienten im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger

personenbezogener Daten verletzt hat.

2. Dr. Y hat binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die in Spruchpunkt 1. genannten Karteien an Dr. X zurückzustellen und im Anschluss zu löschen.“

VfGH-Beschwerde nicht in Behandlung genommen.

O. Revision erhoben

(23)

Geheime Videoaufnahmen von Sportlerinnen

W214 2219944-1/9E vom 3.9.2019

Fußballtrainer filmte heimlich Fußballerinnen unter der Dusche, diese bemerkten dies, filmten das Video ab und löschten es auf dem Handy des Fußballtrainers

Sie erhoben Beschwerde an die DSB

DSB: Stattgebung, Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Fußballtrainer beschwerte sich beim BVwG (keine

Datenverarbeitung, weil bereits gelöscht) – Abweisung durch BVwG: rechtswidrige Datenverarbeitung war

bereits durch das Erheben der Daten gegeben

Keine ao. Revision erhoben

(24)

Säumnisbeschwerde

W214 2196366-2/6E vom 27.9.2018

§ 30-Verfahren gegen Sachverständigen – Foto des BF wurde in ein Gutachten aufgenommen, obwohl er nichts mit dem Unfall zu tun hatte, SV war beim DVR nicht

gemeldet

wollte § 31-Verfahren – bescheidmäßige Erledigung

Schreiben der DSB mit Hinweis auf die Nichtzuständigkeit der DSB wurde nicht zugestellt

Säumnisbeschwerde des BF an BVwG

Stattgebung des BVwG, Setzung einer Frist unter Äußerung einer Rechtsansicht bezüglich Sachverständiger

Ao. Amtsrevision der DSB

VwGH Ra 2018/04/0194-3 vom 22.03.2019, Zurückweisung der Revision

(25)

Judikatur zum

Recht auf Auskunft

(26)

Verweigerung der Auskunft durch eine Rechtsanwaltskanzlei

W214 2127449-1/12E vom 27.9.2018

BF wollte bei RA Auskunft über die ihn gespeicherten Daten (vergangener Streit mit seinem Arbeitgeber), bezieht sich auch speziell auf Kontaktdaten (da er

diesbezüglich eine Löschung verlangte, aber nie eine Antwort bekommen hat)

RA berief sich pauschal auf die in § 9 RAO normierte Verschwiegenheitspflicht und verweigerte Auskunft, leugnete Auftraggebereigenschaft

Beschwerde an DSB  Stattgebung, Auftrag an RA, Auskunft oder Negativauskunft zu erteilen

Beschwerde der RA-Kanzlei an BVwG  Abweisung

Beschwerde der RA-Kanzlei an VfGH, Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anträge durch mP  Einstellung

(27)

Auskunftserteilung von Bankdaten I

W211 2188383-1/9E vom 10.12.2018

BF stellte ein Auskunftsbegehren über sämtliche seiner Daten, die seine Bank an eine

Hausverwaltung weitergeleitet habe. Er erhielt

eine Auskunft. Diese war zum Teil (z.B. hinsichtlich der Verpflichtungen nach dem Kapitalabflussgesetz und der verpflichtenden Meldungen im Rahmen

von FATCA) sowie einiger Verarbeitungszwecke

allgemein gehalten. Empfänger innerhalb der Bank und Kontobewegungen wurden nicht beauskunftet.

BF beschwerte sich bei der DSB  Abweisung der

Beschwerde

(28)

Auskunftserteilung von Bankdaten II

Beschwerde an BVwG: tw. Stattgebung (hinsichtlich der allgemein gehaltenen

Informationen und Verarbeitungszwecke sowie der Kontobewegungen), im Übrigen Abweisung (hinsichtlich de Verarbeitungszweckes

„Vertragserfüllung“ und der „akzessorischen“

Leistungen zum Kerngeschäft Bankwesen)

Empfängerbegriff gleichgeblieben, Judikatur zu

„anderen Aufgabengebieten“ herangezogen

O. Rev. zugelassen

O. Rev. von der mP (Bank) erhoben

(29)

Auskunftserteilung von Bankdaten III

W258 2205602-1/8E vom 24.5.2019

(urspr. BF bei der DSB) MP ersuchte ein Kreditinstitut, das Zahlungsdienste anbietet, um Auskunft über

Überweisungen an zwei Hausverwaltungen über die vergangenen 5 Jahre (Hintergrund: Rechtsstreit).

Bank verweigerte Auskunft (zahlungspflichtig nach dem ZaDiG !)

Beschwerde an DSB – Stattgabe, Auftrag an (spätere) BF, die Daten zu beauskunften

Beschwerde des Kreditinstituts an BVwG (DSB

unzuständig, ZaDiG, unbegründetes Auskunftsbegehren)

BVwG: Abweisung der Beschwerde, Ausführungen zum Verhältnis ZaDiG und DSG, Begründung des

Auskunftsbegehrens nicht notwendig

(30)

Auskunftserteilung durch eine Kreditauskunftei

W256 2217011-1/11E vom 24.10.2019

MP wollte Auskunft von Kreditauskunftei

Sie erhielt Auskunft, die sie als unvollständig erachtete, und beschwerte sich bei der DSB

DSB: Stattgebung

Kreditauskunftei erhob Beschwerde beim BVwG

BVwG: Stattgebung in drei Punkten (Tragweite der

Entscheidungsfindung und angestrebte Auswirkungen der Entscheidungsfindung, Kategorien von Daten,

Bonitätsumfelddaten), Abweisung der Beschwerde bezüglich Logik der automatisierten

Einzelentscheidung, generelle Berufung auf Betriebsgeheimnis nicht ausreichend

O. Rev. zulässig.

(31)

Judikatur zum

Recht auf Löschung

(32)

Frage der Löschung erkennungsdienstlicher Daten I

W258 2192861-1/5E vom 3.7.2018

A. war verdächtig, einen Porsche beschädigt und andere Personen mit einem Messer bedroht zu

haben, er wurde erkennungsdienstlich behandelt

Das Verfahren wurde durch Diversion beendet.

Die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten wurde von der LPD verweigert.

Beschwerde des A. bei der DSB  tw. Stattgebung (bezüglich DNA-Daten)

Beschwerde der LPD gegen diesen Spruchpunkt

Beschwerdevorentscheidung der DSB – Stattgebung

BVwG: Bestätigung der Stattgebung

Keine ao. Revision dagegen erhoben

(33)

Frage der Löschung erkennungsdienstlicher Daten II

W214 2213623-1/15E vom 4.6.2019

Mj. B. kaufte mit 14jähriger Bekannten eine Flasche Wodka und trank sie mit ihr, sexuelle Handlungen, B.

fuhr dann zu einer Freundin und ließ die 14-jährige auf einer Waldlichtung zurück.

Vorwurf des „sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person“ und

„Aussetzung“, Erhebung von DNA-Daten durch die LPD

Verdacht bestätigte sich nicht, StA stellte Verfahren ein.

LPD verweigerte die Löschung der Daten.

Beschwerde des A. an DSB – Stattgebung

Beschwerde der LPD an BVwG - Abweisung

(34)

(keine) Löschung von Daten durch BMI

W214 2199361-1/14E vom 19.12.2018

BF ersuchte zunächst um Auskunft – bekam Auskunft über ein Mail über ihn, das vom BMI an eine andere Behörde

übermittelt wurde, weiters über ein Schreiben an mehrere Behörden, in dem empfohlen wurde, den BF nicht mehr als Dolmetscher heranzuziehen, weil er einer gefährlichen

Gruppierung nahestand.

BF verlangte Löschung des Mails  BMI nahm Löschung des Mails (samt Benachrichtigung des damaligen Empfängers) vor, nicht aber des Schreibens an die anderen Behörden (weil es nicht auf dem Mail beruhe, sondern auf anderen

Ermittlungen).

Beschwerde an DSB  Abweisung

Beschwerde an BVwG  weitere Ermittlungen Abweisung

Beschwerde an VfGH, nicht in Behandlung genommen, keine ao. Rev.

(35)

Verletzung des Löschungsrechts durch überschießende Löschung? I

W256 2213660-1/4E vom 22.8.2019

BF verlangt von Kreditauskunftei Löschung seiner Bonitätsdaten

Kreditauskunftei löscht sämtliche Daten des BF (auch Generalien)

BF fordert „Wiederherstellung“ der Generalien – abgelehnt

Beschwerde an DSB wegen Verletzung des Rechts auf Löschung: tw. Stattgebung – Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und auf Löschung durch

überschießende Löschung, aber Abweisung bezüglich Verletzung im Recht auf Berichtigung (weil

Wiederherstellung nicht möglich)

(36)

Verletzung des Löschungsrechts durch überschießende Löschung? II

Beschwerde an BVwG – Änderung des Spruches des Bescheides in komplette Abweisung,

Kreditauskunftei ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, Daten über den BF zu verarbeiten

(Verweis auf OGH, 1.10.2018, 6Ob 195/08g ), eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wurde

nicht geltend gemacht

Ausführungen zur Anwendbarkeit der DSGVO (DSB hat auf „Stichtag“ abgestellt und die alte Rechtslage angewendet)

O. Revision zugelassen

O. Amtsrevision der DSB

(37)

(Neue) Befugnisse

(38)

Anweisungsbefugnis gem. Art. 58 Abs.

2 lit. d I

§ 30-Verfahren – BF wollte anonym bleiben,

Verwendung von GPS-Daten durch den Arbeitgeber zur Kontrolle von Arbeitnehmern, Arbeitgeber verwendete Einwilligungserklärungen

Wirksamwerden der DSGVO – amtswegiges Verfahren

Bescheid der DSB:

Feststellung, dass die Einwilligungserkärung nicht freiwillig erfolgte

Auftrag, binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution die Verarbeitungen in Einklang mit der DSGVO zu bringen

In der Begründung: allfällige Rechtmäßigkeit auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO war nicht von DSB zu überprüfen

(39)

Anweisungsbefugnis gem. Art. 58 Abs.

2 lit. d II

Beschwerde an BVwG

DSB: Gegenstand des Verfahrens war (nur) die Überprüfung der Einwilligungserklärung

BVwG: (ersatzlose) Behebung, weil DSB im konkreten Fall nicht zuständig war, eine

Anweisung nach Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO zu erlassen (dafür war der

Verfahrensgegenstand zu eng definiert)

Ao. Amtsrevision erhoben

(40)

Verwaltungsstrafverfahren I

W211 2208885-1/19E vom 19.8.2019

Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz bei einem Wettlokal – dabei wurden Kameras entdeckt – Anzeige wegen des Verdachts auf Betrieb

meldepflichtiger Videoüberwachungskameras und Nichtkennzeichnung einer solchen Anlage

DSB forderte Verantwortlichen zur

Rechtfertigung auf – keine Stellungnahme –

Straferkenntnis auf Grundlage des § 62 iVm § 30 DSG

(Überwachung öffentlicher Parkplätze, keine

Protokollierung, keine Löschung der Daten binnen 72 Stunden, keine geeignete Kennzeichnung)

– Strafe € 4.800.-,

samt Kosten € 5.800.-

(41)

Verwaltungsstrafverfahren II

Beschwerde an BVwG

Frage der Bestimmtheit der natürlichen Person, deren Verhalten der juristischen Person zugeordnet werden soll – Befassung der Parteien – Stellungnahme der DSB

Behebung des Bescheides und Einstellung des

Verfahrens. Die DSB hat nicht festgestellt, das Verhalten welcher natürlichen Person der BF zugerechnet und als Sachverhaltselement und Grundlage für die Bestrafung herangezogen wurde

Begründung: Übertragbarkeit von VwGH Ro

2018/02/0023 auf den gegenständlichen Fall – DSB

anderer Ansicht (wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung des EuGH sei heranzuziehen) – aber: Verfahren nach Art.

83 DSGVO unterliegen den Verfahrensgarantien (auch) nach dem Recht der MS

(42)

Verwaltungsstrafverfahren III

Keine Sanierbarkeit durch das BVwG:

Begrenzung der Sache im

Beschwerdeverfahren, mangelnde

Tauglichkeit der Verfolgungshandlung kann nicht nachgeholt werden – geht über

Präzisierung hinaus

Ordentliche Revision zugelassen

O. Amtsrevision erhoben

(43)

Verwaltungsstrafverfahren IV

W256 2222862-1/4E vom 16.10.2019

Das Fahrzeug des BF war mit zwei Dash-Cams ausgestattet BF wurde in einen Unfall verwickelt, der andere Lenker

beging Fahrerflucht

BF legte Fotos von Dash-Cam-Aufnahmen vor, auf denen das Kfz des anderen Lenkers erkennbar war

DSB erließ Straferkenntnis, in dem auf einen bestimmten Tatzeitpunkt (Aufnahme anlässlich des Unfalls) abgestellt wurde

BVwG: Verweis auf Ro 2015/04/0011

(Registrierungsverfahren von Dash-Cams): allein der

Umstand, dass öffentlicher Raum gefilmt werde, bedeutet noch nicht das Fehlen einer entsprechenden rechtlichen Befugnis

(44)

Verwaltungsstrafverfahren V

Verweis auf Urteil des EuGH Rs C-212/13 vom

11.12.2014: Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens des für die Verarbeitung

Verantwortlichen und seiner Familie kann ein

berechtigtes Interesse für eine Videoüberwachung des öffentlichen Bereichs durch Private darstellen

Ein überwiegendes Interesse, nicht gefilmt zu werden, kann im Fall eines konkreten Unfallgeschehens nicht angenommen werden, die Datenverarbeitung war daher gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt

 daher Aufhebung des Erkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens

O. Revision zulässig

(45)

Aussetzung bei internationalen Verfahren

W258 2220420-1/7E vom 24.10.2019

BF: Beschwerde an DSB gegen eine juristische Person mit Sitz in D wegen Verletzung im Recht auf Auskunft

DSB setzte Verfahren mit Bescheid „bis zur Feststellung, welche Behörde für die inhaltliche Verfahrensführung

zuständig und zur Entscheidung einer federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen

Datenschutzausschusses“ aus – BF: Beschwerde an BVwG

BVwG: § 38 AVG nicht anwendbar – zum Zeitpunkt der Aussetzung war keine andere Behörde und kein anderes Gericht zuständig, es handelt sich auch um keine

Vorfrage zur Hauptfrage, daher ersatzlose Behebung des Bescheides

O. Revision zulässig

(46)
(47)

Fazit

Verfahren werden zahlreicher

erste Entscheidungen in Strafverfahren

Noch kaum internationale Verfahren, Vorfrageproblematik

Nicht-Information innerhalb von 3 Monaten, (Nicht-) Genehmigung von Verhaltensregeln, neue Befugnisse

Säumnisfall

Hat man in der DSGVO auf eine Zusammenarbeit der Gerichte vergessen (siehe insb. Art. 60 DSGVO)?

Weitere Entwicklung der Anwendung von Art. 79 DSGVO?

Legistik gefordert!

 Mit wachsenden Herausforderungen ist zu rechnen!

(48)

Gibt es noch Fragen?

Danke für Ihre

Aufmerksamkeit!

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Im Fall der BF muss davon ausgegangen werden, dass sich die Familie ihres Vater auch - ungestraft - krimineller regierungsfeindlicher (oder

3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein

Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2020 (Datum des Einlagens) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Heilfürsorge und Pauschalentschädigung für

Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (WP 22.4.2020): Aufgrund der Maßnahmen sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung, auch nicht durch

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der BF einer asylrelevanten Verfolgung

Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat

Daraus ergibt sich, bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus nicht