Datenschutz –
Spruchpraxis des BVwG
Verwaltungsakademie des Bundes Wien, 12.11.2019
Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer
Beschwerde gegen Bescheide der DSB
Art. 78 DSGVO:
Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen
rechtsverbindliche Beschlüsse der Aufsichtsbehörde
(unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs)
Gerichtlicher Rechtsbehelf gegen Untätigkeit der Aufsichtsbehörde (wenn Aufsichtsbehörde sich nicht mit der
Beschwerde befasst oder innerhalb von drei Monaten die bP über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde nicht unterrichtet hat)
Zuständiges Gericht: jenes, welches den Sitz im MS der Aufsichtsbehörde hat
Wenn Stellungnahmen oder Beschlüsse des EDSA dem
Beschluss der Aufsichtsbehörde vorangegangen sind, sind sie dem Gericht zuzuleiten – allenfalls Vorlage an den
EuGH (ErwGr. 143)
Beschwerden an das BVwG I (§ 27 DSG)
Bescheidbeschwerde (gegen
Bescheide der DSB) –
alle Parteien können Beschwerde erheben!
Säumnisbeschwerde wie bisher
Neu: Beschwerde bei Nicht-
Unterrichtung der bP über den Stand des Verfahrens innerhalb von drei
Monaten
Beschwerden an das BVwG II
Senate mit einer Berufsrichterin/einem Berufsrichter und zwei fachkundigen
LaienrichterInnen (die auf Vorschlag der WKO und der BAK bestellt werden), die LR müssen mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung und
Kenntnisse des Datenschutzrechtes besitzen
Bei Bescheiden, denen eine Stellungnahme oder Beschluss des EDSA vorausgegangen ist, ist diese/r dem BVwG zu übermitteln
Vertretung von betroffenen Personen kann auch durch eine von diesen beauftragte Einrichtung,
Organisation oder eine Vereinigung, die keinen Erwerbszweck verfolgt, erfolgen – kann aber nicht Schadenersatz einklagen!
Bescheidbeschwerde
Einbringung bei der Datenschutzbehörde;
Beschwerdevorentscheidung ist innerhalb von 2 Monaten möglich
(allenfalls Vorlage an dasBVwG; binnen 2 Wochen nach Entscheidung Vorlageantrag möglich)
Entscheidung in der Sache selbst
(wennSachverhalt feststeht oder im Interesse der Raschheit oder erheblichen Kostenersparnis)
oder
Aufhebung durch Beschluss und
Zurückverweisung an die DSB
(DSB ist an die rechtliche Beurteilung des BVwG gebunden)
BVwG hat innerhalb von 6 Monaten zu
entscheiden
Säumnisbeschwerde
ist ebenfalls bei Datenschutzbehörde einzubringen, Entscheidung binnen 3 Monaten ist möglich (wenn nicht erfolgt – Vorlage an das BVwG)
BVwG entscheidet in der Sache selbst mit Erkenntnis oder
Entscheidung über maßgebliche Rechtsfragen unter Setzung einer Frist zur Bescheiderlassung (höchstens 8 Wochen)
Wenn innerhalb der Frist keine Entscheidung durch die DSB gefällt wird, entscheidet BVwG in der Sache selbst
Frist: 6 Monate ab Einlangen beim BVerwG.
Beschwerde wegen unterlassener Unterrichtungspflicht
Wenn innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde keine
Unterrichtung der bP über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung erfolgt ist,
kann sie Beschwerde an das BVwG erheben
Vorgangsweise? Analog zu
Säumnisbeschwerde? Analog zum
AuskunftspflichtG?
Revision an den VwGH und Beschwerde an den VfGH
Gegen Erkenntnisse des BVwG im Bescheidverfahren ist (je nach Fall ordentliche oder außerordentliche) Revision an den VwGH möglich (innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses) – nur Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung!
Gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BVwG ist Fristsetzungsantrag an den VwGH möglich (das BVwG hat Erkenntnis innerhalb einer Frist, die bis zu drei Monaten betragen kann,
nachzuholen).
Allenfalls ist Beschwerde an den VfGH möglich
(Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte)
Klagen beim Zivilgericht
Art. 79 DSGVO: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder
Auftragsverarbeiter
OGH: direkte Anrufung eines (Zivil-)Gerichtes möglich (Landesgericht für Zivilrechtssachen)
Haftung und Recht auf Schadenersatz (Art. 82) bei materiellen und immateriellen Schaden
§ 29 DSG: Schadenersatz nach den Regelungen des ABGB
Zuständigkeit: LG f. ZRS, in dessen Sprengel der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Klagen können auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen
Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Judikatur nach dem 25.5.2018
BVwG entscheidet anhängige Altfälle nach der neuen Rechtslage
Ausnahme: Zuständigkeit
Zuständigkeit der DSB I
W211 2170023-1/6E vom 21.9.2018 (
siehe auchW101 2187447-1/7E vom 12.4.2019, enthält auch Überlegungen zur neuen Rechtslage)
Ermittlungen durch StA gegen BF, Einstellung der Ermittlungen, in Akten befinden sich USB-Sticks mit personenbezogenen Daten des BF, die im
Zusammenhang mit dessen anwaltlicher Tätigkeit gespeichert wurden BF verlangte Löschung. Dem Begehren wurde nicht entsprochen.
Beschwerde an DSB Zurückweisung der
Beschwerde (StA im Dienste der Gerichtsbarkeit tätig)
Beschwerde des BF an BVwG Abweisung
O. Rev. des BF an VwGH
Zuständigkeit der DSB II
W256 2210459-1/7E vom 3.7.2019
Beschwerde an die DSB nach Wirksamwerden der DSGVO, StA habe ein Auskunftsbegehren nicht vollständig beantwortet.
Während des Verfahrens bei der DSB erging
ergänzende Auskunft bezüglich eines Verfahrens, bei dem die mP Zeuge gewesen ist.
DSB-Bescheid: StA hat urspr. BF (mP) im Recht auf Auskunft verletzt, Auftrag, die in § 44 Abs. 1 DSG aufgezählten Informationen an den urspr. BF zu beauskunften; DSB erachtete sich für
(behauptete) Datenschutzverletzungen durch die StA für zuständig.
Zuständigkeit der DSB III
Begründung; Staatsanwälte sind zwar Organe der
Gerichtsbarkeit, aber wegen ihrer Weisungsgebundenheit weder als Gerichte noch als unabhängige Justizbehörden i.
S. des Art. 45 Abs. 2 DSRL-PJ zu bezeichnen, StA habe unvollständige Auskunft erteilt.
Beschwerde der StA an das BVwG: StA sei Justizbehörde im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RB-EHB,
Vorabentscheidungsersuchen angeregt; in der Sache:
Akteneinsichtsregelungen nach der StPO gehen dem DSG vor.
BVwG: In der Sache Stattgabe, Abänderung des Bescheides in Abweisung, Zuständigkeit der DSB gegeben, Verweis auf Urteil des EuGH vom 27.05.2019 zu C-508/18 und C-
82/19 PPU betreffend (nicht gegebener) Qualifikation der dt.
StA als „Justizbehörde“ i. S. des Art. 6 Abs. 1 RB-EHB. – keine o. Rev. erhoben
Judikatur zum
Recht auf Geheimhaltung
Verwendung der
Sozialversicherungsnummer in der Geschäftszahl
W211 2161456-1/4E vom 11.6.2018
Behörde verwendete SV-Nr. im Rahmen einer
Geschäftszahl auf Rsa- und Rsb-Rückscheinen und auf dem Kuvert von Zustellungen
Beschwerde an DSB Stattgebung (gesetzliche Ermächtigung für die Verwendung der
Sozialversicherungsnummer als allgemeine Geschäftszahl des Rechtsträgers war nicht gegeben)
Beschwerde der Behörde beim BVwG Abweisung
O. Rev. zugelassen, aber eine solche wurde nicht
erhoben
Verwendung des Geburtsdatums in der Geschäftszahl
W101 2140606-1/2E vom 10.7.2019
BF führte ein Verfahren vor einem LVwG:
Geschäftszahl des Magistrats enthält
Geburtsdatum, auf der Website veröffentlicht, Rückschlüsse auf den BF seien aus dem
Zusammenhang (Bildungsweg,
Krankengeschichte) möglich gewesen.
Beschwerde an DSB: LVwG war im Rahmen der Justizverwaltung tätig, Stattgebung
Beschwerde des LVwG an BVwG: Abweisung der Beschwerde, Revision nicht zugelassen
Ao. Revision vom LVwG erhoben
Publikation von Disziplinarerkenntnissen I
W214 2196879-1/11E vom 27.9.2018
Ursprünglicher BF: Mitglied der Jägerschaft,
dessen Disziplinarerkenntnis personenbezogen sowohl in einer Zeitschrift als auch auf der
Website veröffentlicht wurde, auch unter Bezugnahme auf eine
Verwaltungsstrafbestimmung
Statuten sehen Veröffentlichung vor; Jägerschaft fungierte auch als Herausgeber einer Zeitschrift
Stattgebung durch die DSB (überschießend,
auch nicht von § 8 Abs. 4 DSG 2000 gedeckt)
Publikation von Disziplinarerkenntnissen II
Jägerschaft: Beschwerde an das BVwG, berief sich auf das Medienprivileg
Neue Rechtslage inzwischen anwendbar
BVwG: Medienprivileg nicht anwendbar;
Jägerschaft handelt im eigenen
Wirkungsbereich; es handelt sich um eine
Zweckänderung; Statuten sind keine gesetzliche Ermächtigung, es ist auch keine Deckung in Art.
6 und 10 DSGVO (iVm § 4 Abs. 3 DSG) gegeben.
Abweisung
Keine ao. Revision erhoben.
Weiterleitung eines Mails an Personalvertreter
W253 2140428-1/9E vom 1.10.2018
Schreiben eines Magistratsbediensteten , der selbst
Personalvertreter ist, betreffend Abgeltung von Fahrtkosten und Zurverfügungstellen eines Diensthandys (und PV-
Agenden)
Antwort der AL erging in Kopie (cc) an drei andere Personalvertreter
Beschwerde an DSB Abweisung, keine Verletzung des § 1 Abs.1 DSG
Beschwerde des BF an BVwG Stattgebung (Berufung auf Art. 6 DSGVO)
Ao. Amtsrevision an VwGH (unzutreffende Anwendung der neuen Rechtslage der DSGVO)
Gibt es diesbezüglich eine Diskrepanz zwischen alter und neuer Rechtsordnung?
Weiterleitung von personenbezogenen Daten an andere Personen in einem
Bescheid
W211 2179560-1/4E vom 10.12.2018
BF (urspr. Beschwerdegegnerin) führte die Prüfung eines Unternehmens durch
Die BF erließ einen Bescheid an mehrere Personen, in dem personenbezogene Daten einer anderen
Person, wie Name, Tätigkeit im Unternehmen, Höhe des Honorars im Spruch erwähnt waren
DSB gab der Beschwerde der mP statt
Dagegen beschwerte sich BF beim BVwG
Abweisung, weil die Datenverarbeitung nicht durch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO gedeckt war,
Erforderlichkeitsgebot
Weitergabe von Patientenkarteien an eine andere Ärztin I
W258 2201288-1/10E vom 3.4.2019
Arzt ging in Pension, übergab seine Patientenkarteien an eine andere Ärztin in der Nähe, informierte per Aushang seine Patienten.
Beschwerde eines Einschreiters nach § 30 DSG (alt), Einstellung
Amtswegiges Verfahren Bescheid: 1. Feststellung, dass das amtswegige Prüfverfahren berechtigt war und dass der Arzt die bP in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat;
2. Arzt hat Patientenkarteien der gesetzlich zuständigen Kassenplanstellennachfolgerin binnen 14 Tagen bei
sonstiger Exekution zu übergeben; 3. Ärztin hat alle Daten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution restlos zu löschen und dem Arzt die Patientenkarteien zurückzustellen.
Weitergabe von Patientenkarteien an eine andere Ärztin II
Arzt und Ärztin beschwerten sich beim BVwG
BVwG: tw. Folge gegeben, Spruchpunkt 2 ersatzlos behoben, Spruchteil 1 und 3 neu formuliert:
„1. Es wird festgestellt, dass Dr. X, indem er am 01.10.2017 15.444 Patientenkarteien an Dr. Y.
übermittelt hat, die in ihnen erfassten Patienten im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger
personenbezogener Daten verletzt hat.
2. Dr. Y hat binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die in Spruchpunkt 1. genannten Karteien an Dr. X zurückzustellen und im Anschluss zu löschen.“
VfGH-Beschwerde nicht in Behandlung genommen.
O. Revision erhoben
Geheime Videoaufnahmen von Sportlerinnen
W214 2219944-1/9E vom 3.9.2019
Fußballtrainer filmte heimlich Fußballerinnen unter der Dusche, diese bemerkten dies, filmten das Video ab und löschten es auf dem Handy des Fußballtrainers
Sie erhoben Beschwerde an die DSB
DSB: Stattgebung, Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Fußballtrainer beschwerte sich beim BVwG (keine
Datenverarbeitung, weil bereits gelöscht) – Abweisung durch BVwG: rechtswidrige Datenverarbeitung war
bereits durch das Erheben der Daten gegeben
Keine ao. Revision erhoben
Säumnisbeschwerde
W214 2196366-2/6E vom 27.9.2018
§ 30-Verfahren gegen Sachverständigen – Foto des BF wurde in ein Gutachten aufgenommen, obwohl er nichts mit dem Unfall zu tun hatte, SV war beim DVR nicht
gemeldet
wollte § 31-Verfahren – bescheidmäßige Erledigung
Schreiben der DSB mit Hinweis auf die Nichtzuständigkeit der DSB wurde nicht zugestellt
Säumnisbeschwerde des BF an BVwG
Stattgebung des BVwG, Setzung einer Frist unter Äußerung einer Rechtsansicht bezüglich Sachverständiger
Ao. Amtsrevision der DSB
VwGH Ra 2018/04/0194-3 vom 22.03.2019, Zurückweisung der Revision
Judikatur zum
Recht auf Auskunft
Verweigerung der Auskunft durch eine Rechtsanwaltskanzlei
W214 2127449-1/12E vom 27.9.2018
BF wollte bei RA Auskunft über die ihn gespeicherten Daten (vergangener Streit mit seinem Arbeitgeber), bezieht sich auch speziell auf Kontaktdaten (da er
diesbezüglich eine Löschung verlangte, aber nie eine Antwort bekommen hat)
RA berief sich pauschal auf die in § 9 RAO normierte Verschwiegenheitspflicht und verweigerte Auskunft, leugnete Auftraggebereigenschaft
Beschwerde an DSB Stattgebung, Auftrag an RA, Auskunft oder Negativauskunft zu erteilen
Beschwerde der RA-Kanzlei an BVwG Abweisung
Beschwerde der RA-Kanzlei an VfGH, Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anträge durch mP Einstellung
Auskunftserteilung von Bankdaten I
W211 2188383-1/9E vom 10.12.2018
BF stellte ein Auskunftsbegehren über sämtliche seiner Daten, die seine Bank an eine
Hausverwaltung weitergeleitet habe. Er erhielt
eine Auskunft. Diese war zum Teil (z.B. hinsichtlich der Verpflichtungen nach dem Kapitalabflussgesetz und der verpflichtenden Meldungen im Rahmen
von FATCA) sowie einiger Verarbeitungszwecke
allgemein gehalten. Empfänger innerhalb der Bank und Kontobewegungen wurden nicht beauskunftet.
BF beschwerte sich bei der DSB Abweisung der
Beschwerde
Auskunftserteilung von Bankdaten II
Beschwerde an BVwG: tw. Stattgebung (hinsichtlich der allgemein gehaltenen
Informationen und Verarbeitungszwecke sowie der Kontobewegungen), im Übrigen Abweisung (hinsichtlich de Verarbeitungszweckes
„Vertragserfüllung“ und der „akzessorischen“
Leistungen zum Kerngeschäft Bankwesen)
Empfängerbegriff gleichgeblieben, Judikatur zu
„anderen Aufgabengebieten“ herangezogen
O. Rev. zugelassen
O. Rev. von der mP (Bank) erhoben
Auskunftserteilung von Bankdaten III
W258 2205602-1/8E vom 24.5.2019
(urspr. BF bei der DSB) MP ersuchte ein Kreditinstitut, das Zahlungsdienste anbietet, um Auskunft über
Überweisungen an zwei Hausverwaltungen über die vergangenen 5 Jahre (Hintergrund: Rechtsstreit).
Bank verweigerte Auskunft (zahlungspflichtig nach dem ZaDiG !)
Beschwerde an DSB – Stattgabe, Auftrag an (spätere) BF, die Daten zu beauskunften
Beschwerde des Kreditinstituts an BVwG (DSB
unzuständig, ZaDiG, unbegründetes Auskunftsbegehren)
BVwG: Abweisung der Beschwerde, Ausführungen zum Verhältnis ZaDiG und DSG, Begründung des
Auskunftsbegehrens nicht notwendig
Auskunftserteilung durch eine Kreditauskunftei
W256 2217011-1/11E vom 24.10.2019
MP wollte Auskunft von Kreditauskunftei
Sie erhielt Auskunft, die sie als unvollständig erachtete, und beschwerte sich bei der DSB
DSB: Stattgebung
Kreditauskunftei erhob Beschwerde beim BVwG
BVwG: Stattgebung in drei Punkten (Tragweite der
Entscheidungsfindung und angestrebte Auswirkungen der Entscheidungsfindung, Kategorien von Daten,
Bonitätsumfelddaten), Abweisung der Beschwerde bezüglich Logik der automatisierten
Einzelentscheidung, generelle Berufung auf Betriebsgeheimnis nicht ausreichend
O. Rev. zulässig.
Judikatur zum
Recht auf Löschung
Frage der Löschung erkennungsdienstlicher Daten I
W258 2192861-1/5E vom 3.7.2018
A. war verdächtig, einen Porsche beschädigt und andere Personen mit einem Messer bedroht zu
haben, er wurde erkennungsdienstlich behandelt
Das Verfahren wurde durch Diversion beendet.
Die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten wurde von der LPD verweigert.
Beschwerde des A. bei der DSB tw. Stattgebung (bezüglich DNA-Daten)
Beschwerde der LPD gegen diesen Spruchpunkt
Beschwerdevorentscheidung der DSB – Stattgebung
BVwG: Bestätigung der Stattgebung
Keine ao. Revision dagegen erhoben
Frage der Löschung erkennungsdienstlicher Daten II
W214 2213623-1/15E vom 4.6.2019
Mj. B. kaufte mit 14jähriger Bekannten eine Flasche Wodka und trank sie mit ihr, sexuelle Handlungen, B.
fuhr dann zu einer Freundin und ließ die 14-jährige auf einer Waldlichtung zurück.
Vorwurf des „sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person“ und
„Aussetzung“, Erhebung von DNA-Daten durch die LPD
Verdacht bestätigte sich nicht, StA stellte Verfahren ein.
LPD verweigerte die Löschung der Daten.
Beschwerde des A. an DSB – Stattgebung
Beschwerde der LPD an BVwG - Abweisung
(keine) Löschung von Daten durch BMI
W214 2199361-1/14E vom 19.12.2018
BF ersuchte zunächst um Auskunft – bekam Auskunft über ein Mail über ihn, das vom BMI an eine andere Behörde
übermittelt wurde, weiters über ein Schreiben an mehrere Behörden, in dem empfohlen wurde, den BF nicht mehr als Dolmetscher heranzuziehen, weil er einer gefährlichen
Gruppierung nahestand.
BF verlangte Löschung des Mails BMI nahm Löschung des Mails (samt Benachrichtigung des damaligen Empfängers) vor, nicht aber des Schreibens an die anderen Behörden (weil es nicht auf dem Mail beruhe, sondern auf anderen
Ermittlungen).
Beschwerde an DSB Abweisung
Beschwerde an BVwG weitere Ermittlungen Abweisung
Beschwerde an VfGH, nicht in Behandlung genommen, keine ao. Rev.
Verletzung des Löschungsrechts durch überschießende Löschung? I
W256 2213660-1/4E vom 22.8.2019
BF verlangt von Kreditauskunftei Löschung seiner Bonitätsdaten
Kreditauskunftei löscht sämtliche Daten des BF (auch Generalien)
BF fordert „Wiederherstellung“ der Generalien – abgelehnt
Beschwerde an DSB wegen Verletzung des Rechts auf Löschung: tw. Stattgebung – Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und auf Löschung durch
überschießende Löschung, aber Abweisung bezüglich Verletzung im Recht auf Berichtigung (weil
Wiederherstellung nicht möglich)
Verletzung des Löschungsrechts durch überschießende Löschung? II
Beschwerde an BVwG – Änderung des Spruches des Bescheides in komplette Abweisung,
Kreditauskunftei ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, Daten über den BF zu verarbeiten
(Verweis auf OGH, 1.10.2018, 6Ob 195/08g ), eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wurde
nicht geltend gemacht
Ausführungen zur Anwendbarkeit der DSGVO (DSB hat auf „Stichtag“ abgestellt und die alte Rechtslage angewendet)
O. Revision zugelassen
O. Amtsrevision der DSB
(Neue) Befugnisse
Anweisungsbefugnis gem. Art. 58 Abs.
2 lit. d I
§ 30-Verfahren – BF wollte anonym bleiben,
Verwendung von GPS-Daten durch den Arbeitgeber zur Kontrolle von Arbeitnehmern, Arbeitgeber verwendete Einwilligungserklärungen
Wirksamwerden der DSGVO – amtswegiges Verfahren
Bescheid der DSB:
Feststellung, dass die Einwilligungserkärung nicht freiwillig erfolgte
Auftrag, binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution die Verarbeitungen in Einklang mit der DSGVO zu bringen
In der Begründung: allfällige Rechtmäßigkeit auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO war nicht von DSB zu überprüfen
Anweisungsbefugnis gem. Art. 58 Abs.
2 lit. d II
Beschwerde an BVwG
DSB: Gegenstand des Verfahrens war (nur) die Überprüfung der Einwilligungserklärung
BVwG: (ersatzlose) Behebung, weil DSB im konkreten Fall nicht zuständig war, eine
Anweisung nach Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO zu erlassen (dafür war der
Verfahrensgegenstand zu eng definiert)
Ao. Amtsrevision erhoben
Verwaltungsstrafverfahren I
W211 2208885-1/19E vom 19.8.2019
Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz bei einem Wettlokal – dabei wurden Kameras entdeckt – Anzeige wegen des Verdachts auf Betrieb
meldepflichtiger Videoüberwachungskameras und Nichtkennzeichnung einer solchen Anlage
DSB forderte Verantwortlichen zur
Rechtfertigung auf – keine Stellungnahme –
Straferkenntnis auf Grundlage des § 62 iVm § 30 DSG
(Überwachung öffentlicher Parkplätze, keineProtokollierung, keine Löschung der Daten binnen 72 Stunden, keine geeignete Kennzeichnung)
– Strafe € 4.800.-,
samt Kosten € 5.800.-
Verwaltungsstrafverfahren II
Beschwerde an BVwG
Frage der Bestimmtheit der natürlichen Person, deren Verhalten der juristischen Person zugeordnet werden soll – Befassung der Parteien – Stellungnahme der DSB
Behebung des Bescheides und Einstellung des
Verfahrens. Die DSB hat nicht festgestellt, das Verhalten welcher natürlichen Person der BF zugerechnet und als Sachverhaltselement und Grundlage für die Bestrafung herangezogen wurde
Begründung: Übertragbarkeit von VwGH Ro
2018/02/0023 auf den gegenständlichen Fall – DSB
anderer Ansicht (wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung des EuGH sei heranzuziehen) – aber: Verfahren nach Art.
83 DSGVO unterliegen den Verfahrensgarantien (auch) nach dem Recht der MS
Verwaltungsstrafverfahren III
Keine Sanierbarkeit durch das BVwG:
Begrenzung der Sache im
Beschwerdeverfahren, mangelnde
Tauglichkeit der Verfolgungshandlung kann nicht nachgeholt werden – geht über
Präzisierung hinaus
Ordentliche Revision zugelassen
O. Amtsrevision erhoben
Verwaltungsstrafverfahren IV
W256 2222862-1/4E vom 16.10.2019
Das Fahrzeug des BF war mit zwei Dash-Cams ausgestattet BF wurde in einen Unfall verwickelt, der andere Lenker
beging Fahrerflucht
BF legte Fotos von Dash-Cam-Aufnahmen vor, auf denen das Kfz des anderen Lenkers erkennbar war
DSB erließ Straferkenntnis, in dem auf einen bestimmten Tatzeitpunkt (Aufnahme anlässlich des Unfalls) abgestellt wurde
BVwG: Verweis auf Ro 2015/04/0011
(Registrierungsverfahren von Dash-Cams): allein der
Umstand, dass öffentlicher Raum gefilmt werde, bedeutet noch nicht das Fehlen einer entsprechenden rechtlichen Befugnis
Verwaltungsstrafverfahren V
Verweis auf Urteil des EuGH Rs C-212/13 vom
11.12.2014: Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens des für die Verarbeitung
Verantwortlichen und seiner Familie kann ein
berechtigtes Interesse für eine Videoüberwachung des öffentlichen Bereichs durch Private darstellen
Ein überwiegendes Interesse, nicht gefilmt zu werden, kann im Fall eines konkreten Unfallgeschehens nicht angenommen werden, die Datenverarbeitung war daher gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt
daher Aufhebung des Erkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens
O. Revision zulässig
Aussetzung bei internationalen Verfahren
W258 2220420-1/7E vom 24.10.2019
BF: Beschwerde an DSB gegen eine juristische Person mit Sitz in D wegen Verletzung im Recht auf Auskunft
DSB setzte Verfahren mit Bescheid „bis zur Feststellung, welche Behörde für die inhaltliche Verfahrensführung
zuständig und zur Entscheidung einer federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen
Datenschutzausschusses“ aus – BF: Beschwerde an BVwG
BVwG: § 38 AVG nicht anwendbar – zum Zeitpunkt der Aussetzung war keine andere Behörde und kein anderes Gericht zuständig, es handelt sich auch um keine
Vorfrage zur Hauptfrage, daher ersatzlose Behebung des Bescheides
O. Revision zulässig
Fazit
Verfahren werden zahlreicher
erste Entscheidungen in Strafverfahren
Noch kaum internationale Verfahren, Vorfrageproblematik
Nicht-Information innerhalb von 3 Monaten, (Nicht-) Genehmigung von Verhaltensregeln, neue Befugnisse
Säumnisfall
Hat man in der DSGVO auf eine Zusammenarbeit der Gerichte vergessen (siehe insb. Art. 60 DSGVO)?
Weitere Entwicklung der Anwendung von Art. 79 DSGVO?
Legistik gefordert!
Mit wachsenden Herausforderungen ist zu rechnen!