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TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/6 L

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TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/6 L518 2160283-2

JUSLINE Entscheidung

 Veröffentlicht am 06.07.2020

Entscheidungsdatum 06.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1 B-VG Art133 Abs4 Spruch

L518 2160283-2/5E L518 2160287-2/5E L518 2160290-2/4E L518 2160294-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerden von XXXX , geb.

XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2019, Zl. XXXX , vom 28.11.2019, Zl. XXXX , vom 29.11.2019, Zl. XXXX , sowie vom 29.11.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2020, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“

bis „bP4“ bezeichnet), sind Familienangehörige. Die bP 1 und 2 sind die Eltern der minderjährigen bP 3 und 4. Die bP 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach

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Österreich für sich und die Kinder am 09.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Es liegen EURODAC Treffer bezüglich Griechenland vor.

I.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten die bP 1 und 2 erstbefragt vor, dass sie im Irak einer Minderheit angehören würden und täglich von Milizen bedroht worden wären. Zudem wäre der Vater der bP 1 ermordet worden. Die bP 1 habe die gegen sie gerichteten Drohungen ernst genommen und sei deshalb ge üchtet. Die bP 1 befürchte den Tod durch die bewaffnete Miliz.

Anlässlich der durch ein Organ des BFA erfolgten niederschriftlichen Einvernahme konkretisierten die bP ihre Angaben. Sie seien Kurden und Angehörige der religiösen Minderheit der Kakai und sei der Vater der bP 1 ermordet worden. Die bP 2 gab an, dass sie und die Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, sie aber alle im Irak nicht in Sicherheit leben könnten.

Die bP 1 gab an, die Religionszugehörigkeit, aufgrund derer sie verfolgt werden würden, sei aufgrund des Oberlippenbartes erkennbar. Sie würden von Schiiten und Sunniten als Ungläubige betrachtet werden. Sie hätte mehrfach Drohungen erhalten und habe die bP 1 bereits einmal Anzeige bei der Polizei wegen eines Drohbriefes erstattet.

I.3. Die Anträge der bP 1 - 4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 28.03.2017 gemäß § 3 AsylG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 28.03.2018 erteilt (Spruchpunkte III), welche in weiterer Folge bis zum 28.03.2020 verlängert wurde.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als glaubwürdig, aber nicht asylrelevant. Es sei jedoch Subsidiärer Schutz zu gewähren.

In Erledigung der Beschwerden wurden mit Beschlüssen des BVwG vom 08.07.2019 gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide hinsichtlich § 3 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

I.4. Die bP 1 und 2 wurden am 04.09.2019 erneut vor der bB einvernommen. Die vorgelegten irakischen Beweismittel wurden einer Übersetzung zugeführt.

I.5. Am 12.09.2019 langte eine Stellungnahme der bP bei der bB ein.

Vorgelegt wurde mit dieser Stellungnahme ein Auszug aus dem EASO Bericht „Targeting of Kakai“. Hingewiesen wurde auf die UNHCR Empfehlung zum Irak vom Mai 2019, wonoach dieser empfehle, Angehörigen der Kakaí aus IS kontrollierten Gebieten Asyl zu gewähren.

I.6. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:

? Personalausweise für alle bP

? eine Sterbeurkunde des Vaters (Todesursache Schüsse) der bP 1

? eine Anzeigeschrift bei der Polizei in XXXX vom XXXX 2014

? eine Heiratsurkunde

? ein irakischer Führerschein der bP 1

? niederschriftliches Protokoll der Polizei über Drohbriefe des IS

? ein Drohbrief des IS

? ein Zeitungsartikel über ihre Religionsgemeinschaft

? eine Zusammenfassung zur Religion

? eine Bestätigung des Vorsitzenden der Kakaie vom 26.01.2016 über die Angehörigkeit der bP zu dieser Religionsgemeinschaft und ein Schreiben vom ihm zur Situation für die Kakai im Irak

? Unterlagen zur Integration.

I.7. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit den im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß

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§ 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.7.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB im Hinblick auf die bP 1 aus:

Sie behaupteten in der niederschriftlichen Einvernahme Furcht vor Verfolgung durch den Islamischen Staat (IS) auf Grund der Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Kakai im Irak.

Diesbezüglich legten Sie Beweismittel vor und brachten am 12.09.2019 eine weitere Stellungnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Die vorgelegten Beweismittel wurden einer Übersetzung unterzogen und wurden Sie in der Einvernahme zu den vorgelegten Dokumenten näher befragt. Dabei ergab sich, dass die Beweismittel (Drohbriefe 1 und 2, polizeiliche Niederschrift, Polizeibericht an den Untersuchungsrichter) vom XXXX 2014 bzw. XXXX 2014 datieren und dabei eine Verfolgung gegen Ihre Person durch den IS in Zusammenhang mit Ihrer Religionszugehörigkeit als Kakai hervorgeht.

Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Verfolgung durch den IS – bezugnehmend auf die aktuellen Länderberichte des BFA zum Irak - als nicht plausibel bzw. nicht wahrscheinlich erscheint, da der Islamische Staat bereits Ende 2017 territorial besiegt wurde und die Stadt XXXX sowie die Gebiete rund um XXXX durch die irakische Armee rückerobert wurden. Eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung durch den IS im Staatsgebiet des Irak erscheint demnach als nicht maßgeblich wahrscheinlich. Sie wurden daher in der Einvernahme vom 04.09.2019 nochmals zu den uchtauslösenden Ereignissen im Irak befragt und wiederholten Sie dabei mehrfach, dass Sie im Irak keine Probleme mit staatlichen Stellen hatten und die Gefahr für Ihr Leben vom IS sowie aus der allgemeinen Kriegslage im Irak aus- bzw. vorgeht. Nachfolgender Ausschnitt Ihrer Angaben vor dem BFA stützt die Überlegungen der Behörde wie folgt:

„F: Sie haben bereits in der Einvernahme vom 27.03.2017 angegeben, dass Sie keine Probleme mit staatlichen Behörden und Institutionen im Irak hatten. Möchten Sie dazu nochmals Stellung nehmen?

A: Ja, ich bleibe bei den Aussagen vom 27.03.2017, ich hatte keine Probleme mit dem Staat, es gab keine staatliche Verfolgung, die allgemeine Sicherheitslage in XXXX ist wegen der schiitischen Milizen angespannt.

F: Ging die Bedrohung gegen Sie sowie Ihre Familie ausschließlich vom IS aus?

A: Mein Leben ist in Gefahr. Nochmals befragt gebe ich an, dass die Gefahr vom IS ausging. Ich hatte nur auf Grund der Drohbriefe Probleme mit dem IS.“

Nach Durchsicht der übersetzten Dokumente als auch der Überprüfung Ihrer Angaben in der Einvernahme vor dem BFA vom 04.09.2019 wird festgestellt, dass eine Bedrohung oder Verfolgung durch Angehörige des Islamischen Staats weder gegen Ihre Person, noch Angehörige von Minderheiten in Zusammenhang mit der aktuellen Sicherheitslage im Irak als maßgeblich wahrscheinlich erscheint.

Selbst wenn Sie die allgemeine Sicherheitslage im Irak als auch in der Stadt XXXX bemängeln ist dabei anzuführen, dass diesbezüglich die wesentlichen Überlegungen bereits im Bescheid des BFA vom 28.03.2017 dargelegt wurden, wonach eine Verfolgung fußend auf der allgemeinen Lage im Irak ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher, individueller Umstände in Ihrem Fall nicht gegeben ist. Sie wurden bereits in der Einvernahme vor der ersten Bescheiderlassung, datierend mit 27.03.2017 zu Ihren Fluchtgründen befragt, dabei gaben Sie selbst an, vor der territorialen Übernahme größerer Gebiete im Jahr 2014 durch den IS, keine Probleme mit Sunniten oder Schiiten (Seite 10, Frage 8) gehabt zu haben. In der Einvernahme vom 04.09.2019 gaben Sie überdies an, keiner staatlichen Verfolgung oder Bedrohung im Irak ausgesetzt gewesen zu sein. In einer Gesamtschau Ihrer Angaben kann daher keine aktuelle, gegen Ihre Person gerichtete oder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nach den Gründen der GFK festgestellt werden.

Betre end Ihrer Stellungnahme vom 12.09.2019 wird ausgeführt, dass in den Länderberichten des BFA sehr wohl Informationen zur Situation der Kakai angeführt sind. Unter anderem wird dabei erklärt, dass die besondere religiöse Identität, Angehörige der Kakai zum Ziel des IS macht und daher viele kurdische Kakai in die Autonome Region Kurdistan üchteten. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass es auch Ihnen als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden möglich und zumutbar wäre, sich in der Kurdenregion des Irak anzusiedeln. Weiters kann aus den Länderberichten des BFA entnommen werden, dass es auf Grund der schlecht verstandenen religiösen Identität zu Diskriminierungen, Entführungen, Drohungen, Attentate sowie Boykotte ihrer Unternehmen kommt. Die individuellen sowie persönlichen

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Nachteile welche auf Ihrer Religionszugehörigkeit als Kakai fußen, werden durch die Behörde weder abgestritten noch relativiert, jedoch wird in diesem Kontext besonders hervorgehoben, dass keine asylrelevante Intensität gegeben erscheint, wonach wohlbegründete Furcht vor Verfolgung festzustellen wäre.

Zudem wird angeführt, dass Sie nunmehr über zwei Einvernahmen hinweg die Möglichkeit erhielten, eine konkrete gegen Ihre Person gerichteten Verfolgung durch staatliche Stellen oder Private in Zusammenhang mit Ihrer Religionszugehörigkeit darzulegen. Sie gaben in der Einvernahme vom 27.03.2017 sowie vom 04.09.2019 unmissverständlich an, durch den IS auf Grund der Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Kakai bedroht worden zu sein. Dass eine Gefahr durch den Islamischen Staat für Ihre Person sowie Ihre Familienangehörigen – welche ebenso Angehörige der Kakai sind - im Falle einer Rückkehr in den Irak bestehen könnte, wurde bereits beweiswürdigend erörtert, verneint und konnte dies in einer Zusammenschau der aktuellen Länderberichte zum Irak nicht erkannt werden.

Eine beigefügte Anfragebeantwortung des BFA/Staatendokumentation vom 17.07.2017 gibt weiteren Aufschluss über die allgemeine Situation der Kakai im Irak. Dabei lässt sich im Grundlegenden erkennen, dass keine Gruppenverfolgung von Kakai im Irak angenommen werden kann. Die Gebiete südöstlich von XXXX und in der Ninewa-Ebene bei XXXX und Hamdaniya, in denen Angehörige der Kakai hauptsächlich angesiedelt sind, stehen nicht mehr unter der Kontrolle des Islamischen Staats. Es ist Ihnen – wie bereits zuvor erörtert - auch zumutbar in der Kurdenregion des Irak Schutz zu nden.

In einer Gesamtbeurteilung der bestehenden Informationen zur religiösen Minderheit der Kakai, als auch Ihrer Angaben in den Einvernahmen vor dem BFA kann nicht festgestellt werden, dass Sie lediglich als Angehöriger der Kakai - ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher, individueller Faktoren einer Gruppenverfolgung im Irak ausgesetzt wären. Sie sind im Irak geboren und aufgewachsen und hatten Ihren Lebensmittelpunkt im Irak. Ausreiserelevant war in Ihrem Fall die Territorialerweiterung des Islamischen Staates im Jahr 2014 und die damit in Verbindung stehende Gefahr durch Bombenexplosionen, Morddrohungen (ergehend aus den vorgelegten Drohbriefen) in Zusammenhang mit Ihrer Religionszugehörigkeit einer Gefahr gegen Leib und Leben ausgesetzt zu sein. In einer Gesamtschau Ihrer Angaben, der Anfragebeantwortung des BFA/Staatendokumentation vom 17.07.2017, der aktuellen Länderberichte des BFA zur Situation der Kakai sowie der allgemeinen Sicherheitslage im Irak kann nicht festgestellt werden, dass Sie in der Stadt XXXX , XXXX XXXX bzw. im gesamten Staatsgebiet des Irak asylrelevante (Gruppen-)Verfolgung hinsichtlich Ihrer Religionszugehörigkeit zu befürchten hätten. In der angefügten Anfragebeantwortung vom 17.07.2017 handelt es sich um Diskriminierungen in der Kurdenregion, diese erreichen jedoch nicht jene Intensität, um wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu begründen.

Es kann daher in einer Gesamtschau aller relevanten Faktoren nicht festgestellt werden, dass Sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund Ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, zu erwarten hätten.

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.7.2. Zur asylrelevanten Lage in der Republik Irak traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

Insbesondere wurde die Entscheidung der bB auf nachstehende Anfragebeantwortung (in Zusammenschau mit den allgemeinen Länderfeststellungen) gestützt:

Anfragebeantwortung des BFA vom 17.07.2017:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAK

Kaka’i / Yarsan / Ahl-e-Haqq Anfragende Stelle: BFA OrgE Sachbearbeiter: Mag. Bauer

Gibt es die ethnische Minderheit der Kaka‘i im Irak?

Was zeichnet die Religion der Kaka‘i aus?

In welchen Provinzen sind diese angesiedelt?

Gibt es Berichte, Vorfälle, von denen abzuleiten ist, dass die Kaka‘i im Irak verfolgt werden?

Falls ja, von wem konkret werden diese verfolgt?

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Ist es Kaka‘i zuzumuten in der autonomen Kurdenzone des Nordiraks zu leben?

Können Kaka‘i ihre Religion im Irak frei ausüben?

Wie sieht die Lage der Kaka‘i in XXXX aus?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In ö entlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.

Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einem Teil der angeführten Quellen ndet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Sollte eine Quelle keine der ecoi.net Standardquellen sein oder andere spezi sche Besonderheiten aufweisen, so ist eine kurze Quellenbeschreibung vor der Einzelquelle angeführt. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen sind folgende Informationen zu entnehmen:

Im Irak leben schätzungsweise (je nach Quelle) 75.000-200.000 Kaka‘i (auch Kakai, Yarsan oder Ahl-e-Haqq genannt). Es handelt sich um eine monotheistische Religion. Ihre Anhänger leben vorwiegend im Südosten von XXXX und in der Ninewah-Ebene in der Nähe von XXXX und Hamdaniya. Weitere Gemeinden gibt es in Diyala, Erbil und Suleimaniya. (Anm.:

keine abschließende Liste). Die irakische Verfassung von 2005, sowie die Verfassung der KRG berücksichtigen die Kaka‘i nicht als religiöse Gemeinschaft.

Der Glaube der Kaka‘i geht bis ins vierzehnte Jahrhundert zurück und stammt aus dem westlichen Iran. Teilweise werden die Kaka‘i als „Untergruppe“ der Kurden, sowie als Zweig der schiitisch muslimischen Konfession angesehen, obwohl die Religionszugehörigkeit sich in vielerlei Hinsicht unterscheiden kann. Die Kaka‘i sind zerstritten, bzgl der Frage, ob sie ihren Glauben als zum Islam zugehörig betrachten. Laut Ako Shawais, einem Führer der Kakai ist die Teilung der Gemeinschaft v.a. auch dadurch entstanden, dass die Kaka‘i Angst vor Angri en durch militante islamische Fundamentalisten - insbesondere durch den IS („Islamischen Staat“) -hatten/haben. Es sei laut Shawais o ensichtlich, dass jene Kaka‘i, die der Meinung sind, dass die Kaka‘i Muslime sind, Gegenden bewohnen, die von militanten Muslimen umgeben sind – wie z.B. in XXXX , Mossul oder auch in Kalar/Suleimaniyah. Es kommt im Irak zu gezielten Verfolgungen von Kaka‘i. Insbesondere durch den IS kommt es zur systematischen Unterdrückung, Vertreibung und Au ösung vieler Minderheiten-Gemeinschaften, einschließlich der Kaka‘i. Die Mehrzahl der Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten in Gebieten, die vom IS kontrolliert wurden/werden, sind laut Berichten entweder getötet, entführt oder vertrieben. Im Jahr 2015 sind mehr als 2.500 Kaka‘i-Familien in die Kurdenregion ge ohen. Mehrere tausend Kaka‘i waren Berichten zufolge danach weiterhin Internvertriebene, von denen die meisten in der Provinz Erbil leb(t)en.

Die Diskriminierung der Kaka‘i hat religiöse Gründe, insbesondere in den Gebieten, in denen sie mit Muslimen zusammen leben, welche kein Verständnis für die andersartigen und eigenen religiösen Praktiken und Glaubensgrundsätze haben. Die daraus resultierende Diskriminierung und Verfolgung hat zur Folge, dass Kaka‘i bezüglich ihres Glaubens sehr verschlossen sind. Sie halten ihren Glauben und ihre Glaubensgrundsätze geheim. Den Kaka‘i war es bislang (auch dadurch) nicht möglich, eigene politische Parteien und Parlamentsvertreter in der Zentralregierung oder in der KRG (Kurdish Regional Government) zu etablieren.

Die Glaubensrichtung der Kaka‘i ist monotheistisch, bezieht sich jedoch nicht auf den Islam. Es gibt Unterschiede zwischen der Glaubensrichtung der Kaka‘i und dem Islam, z.B. betre end der Beisetzungsrituale oder bezüglich des Glaubens an Seelenwanderung (Weiteres s. Einzelquellen). Kaka‘i haben ihr eigenes Gotteshaus („Jamkhaneh“), ähnlich einer Kirche oder Moschee. Die Gotteshäuser der Kaka‘i können allerdings auch einfache Häuser sein, um nicht unerwünschte Aufmerksamkeit zu erregen.

Über die Kurdenregion gibt es Berichte, dass die Behörden der kurdischen Regionalregierung einige Gruppen von Kaka’i, Jesiden und Christen unter den IDPs bezüglich der Bereitstellung von humanitären Hilfsleistungen diskriminieren. Es gab auch Berichte darüber, dass die Behörden der KRG Personen, die als Sicherheitsrisiko eingestuft wurden, nicht in die KRI (Kurdenregion Irak) einreisen ließen, obwohl die Behörden im Allgemeinen den Zutritt von IDPs, die ethnischen und religiösen Minderheiten angehören, zuließen (Anm.: Zu weiteren Informationen zur Zugangspolitik der KRG, sowie zur

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sozioökonomischen und humanitären Lage in der KRI s. Länderinformationsblatt zum Irak). IDPs in Erbil, die der Minderheitengruppe der Kaka‘i angehörten, berichteten ebenfalls davon, dass die örtlichen Behörden Druck auf sie ausübten, aus vorwiegend christlichen Vororten wegzuziehen und in Flüchtlingslager zu übersiedeln.

Anm.: Die Frage, ob es Kaka‘i zumutbar ist, in der autonomen Kurdenregion des Nordirak zu leben, stellt eine rechtliche Beurteilung dar, welche die Staatendokumentation aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags weder abgeben kann noch darf.

Die Staatendokumentation kann lediglich länderkundliche Informationen liefern, welche die verfahrensführende Stelle bei der eigenverantwortlichen Beurteilung diese Frage unterstützen können.

Einzelquellen:

Gemäß eines Berichtes der Menschenrechtsorganisation Minority Rights Group werden Kaka‘i (auch Kaka’i, Yarsan oder Ahl- e-Haqq genannt) von Mitgliedern der Gemeinschaft im Irak auf zwischen 110.000 und 200.000 Personen geschätzt, die vorwiegend im Südosten von XXXX und in der Ninewah-Ebene in der Nähe von XXXX und Hamdaniya leben. Weitere Gemeinden gibt es in Diyala, Erbil und Suleimaniya. Berichten zufolge gibt es im Jahr 2017 nur noch ungefähr 75.000 Kaka‘i im Irak. Teilweise werden sie als Untergruppe der kurdischen Ethnie, sowie als Zweig der schiitischen Konfession angesehen, obwohl die Religionszugehörigkeit sich unterscheiden kann. Der Glaube der Kaka‘i geht bis ins vierzehnte Jahrhundert zurück und stammt aus dem westlichen Iran. Er enthält Elemente des Zoroastrismus und des schiitischen Islam. Die eigenständig ausgeprägten Praktiken und Glaubensgrundsätze der Kaka‘i haben zu deren Verfolgung geführt.

Dies wiederum hat zur Folge, dass Kaka‘i bezüglich ihrer Konfession sehr verschlossen sind.

Kaka’i

Kaka’i, also known as Ahl-e Haqq or Yarsan, are estimated by community members to number between 110,000 and 200,000 in Iraq, mainly south-east of XXXX and in the Ninewa plain near XXXX and Hamdaniya, with others also based in Diyala, Erbil and Suleimaniya.16 Reportedly approximately 75,000 Kaka’i remain in Iraq in 2017.17 They are sometimes claimed to be a Kurdish subgroup and branch of the Shi’a faith, though the religion differs in important ways. The Kaka’i faith dates to the fourteenth century in western Iran and contains elements of Zoroastrianism and Shi’a Islam. Nevertheless, their distinct practices and beliefs have resulted in persecution.

As a result, Kaka‘i are secretive about their faith.18

MRG - Minority Rights Group International (7.7.2017): Crossroads: The future of Iraq’s minorities after ISIS, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497948627_mrg-rep-iraq-eng-may17-final2.pdf, Zugriff 12.7.2017

Das deutsche Auswärtige Amt schreibt in seinem Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Irak Allgemeines zur Verfolgung von Minderheiten:

Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen oder noch stehen. Hierkommt es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor.

AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.2.2017): AA-Bericht zu Irak,

http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und- abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 12.7.2017

Die folgende Karte im Middle East & North Africa-Atlas des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zeigt jene Gebiete des Irak, in denen Jesiden und Kaka‘i leben (In der Farbe braun und mit

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Kennzahl 61 als eine gemeinsame Kategorie dargestellt). Anm.: Die Karte zeigt jedoch nur die Hauptgebiete dieser Bevölkerungsgruppen. V.a. im städtischen Bereich unterscheidet sich die Zusammensetzung der Bevölkerung oft deutlich von der ländlichen Umgebung.

BMI - Bundesministerium für Inneres; BMLVS - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport : Atlas: Middle East &

North Africa, 2017 (veröffentlicht von BMI, verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487772308_2017-02-bmi-atlas-mena-sources.pdf (Sources) (Zugriff am 11. Juli 2017) UK Home O ce berichtet im August 2016: Menschenrechtsorganisationen und jesidische Führer meldeten, dass die Behörden der kurdischen Regionalregierung (KRG) in der Kurdenregion einige jesidische, christliche oder Kaka‘i-Gruppen von IDPs bezüglich der Bereitstellung von humanitären Hilfsleistungen diskriminiert hätten. Es gab auch Berichte darüber, dass die Behörden der KRG Personen, die als Sicherheitsrisiko eingestuft wurden, nicht in die KRI (Kurdenregion Irak) einreisen ließen, obwohl die Behörden im Allgemeinen den Zutritt von IDPs, die ethnischen und religiösen Minderheiten angehören, zuließen. (Anm.: zu weiteren Informationen zur Zugangspolitik der KRG, sowie zur sozioökonomischen und humanitären Lage in der KRI s. Länderinformationsblatt zum Irak). IDPs in Erbil, die der Minderheitengruppe der Kaka‘i angehörten, berichteten ebenfalls davon, dass die örtlichen Behörden Druck auf sie ausübten, aus vorwiegend christlichen Vororten wegzuziehen und in Flüchtlingslager zu übersiedeln. Es wurde auch berichtet, dass ein Beamter die zwangsweise Umsiedelung von internvertriebenen Kaka’i in ein Flüchtlingslager androhte, sofern sie nicht auf freiwilliger Basis erfolgen sollte.

According to the UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), the number of people belonging to a religious minority who are Internally Displaced Persons (IDPs) is unknown, although estimated at 900,000. It is estimated that 100,000-200,000 Christians, 300,000 Yezidis, and several thousand Kakais are displaced throughout the country, with high concentrations in

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the Kurdistan Region of Iraq (KRI).3 […]

‘Human rights NGOs and Yezidi leaders stated KRG authorities discriminated against some groups of Yezidi, Christian and Kakai IDPs in providing humanitarian assistance in the IKR. There were also reports that KRG authorities prevented individuals whom they deemed security threats from entering the IKR [although]...Kurdish authorities generally admitted ethnic and religious minority IDPs. .Kakai IDPs in Erbil also reported pressure from provincial authorities to move from a primarily Christian suburb to IDP camps. In September a provincial o cial reportedly threatened to move Kakai IDPs to a camp by force if they did not go voluntarily...

UK Home O ce (8.2016): Country Information and Guidance Iraq: Religious minorities, August 2016 http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471438137_cig-iraq-religious-minorities.pdf, Zugriff 12.7.2017

UNHCR schreibt am 14.11.2016 in seinem Positionspapier zur Rückkehr in den Irak:

Aus den Berichten geht hervor, dass der ISIS/ der IS („Islamische Staat“) die Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten im Rahmen einer groß angelegten Strategie zur systematischen Unterdrückung, Vertreibung und Au ösung vieler dieser Gemeinschaften in den von ihm kontrollierten Gebieten verfolgt hat und weiterhin verfolgt. Jesiden, Christen, Kakai, Kurden, Sabäer-Mandäer, Schiiten, Turkmenen und Schabak wurden Berichten zufolge von ISIS schwer misshandelt.

Dabei kam es zu Hinrichtungen, Entführungen, Zwangskonvertierungen, Vergewaltigungen, Versklavungen, Zwangsverheiratungen, Zwangsabtreibungen und Zwangsvertreibungen. Die Mehrzahl der Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten in Gebieten, die von ISIS kontrolliert werden, sind laut den Berichten entweder getötet, entführt oder vertrieben worden.

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (14.11.2017): UNHCR Position on Returns to Iraq, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14-unhcr-position-iraq-returns.pdf, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1485247972_opendocpdf.pdf, Zugriff 12.7.2017

Al-Monitor, eine Medienwebsite mit Sitz in Washington, die sich auf Berichte und Analysen zum nahen Osten spezialisiert hat, schreibt im Februar 2016:

Die Kaka‘i sind eine religiöse Minderheit, die in einzelnen Gebieten des Nordirak lebt, insbesondere in den Provinzen Suleimaniyah, Halabja, in der Ninevah-Ebene, sowie in den Dörfern südöstlich von XXXX . Die Kaka‘i halten ihren Glauben und ihre Glaubensgrundsätze geheim. Dies führt auch dazu, dass es den Kaka‘i nicht möglich war, eigene politische Parteien und Parlamentsvertreter in der Zentralregierung oder in der KRG (Kurdish Regional Government) zu etablieren.

Kaka‘i identi zieren sich ethnisch betrachtet mit den Kurden, allerdings proklamiert ein Teil der Gemeinschaft, dass die Kaka‘i eine gesonderte Gemeinschaft seien, und fordert für sie eine politische Repräsentation ein. Tatsächlich hat die Minderheit der Kaka‘i einen Sitz im Provinzrat von Halabja erhalten, der zum Zeitpunkt des Berichts (Stand Februar 2016) von Ako Shawais besetzt wird. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte des Irak, bzw. der KRG, erhielt ein Mitglied der Kaka‘i eine solche Position. In einem Interview mit Al-Monitor erzählt Shawais unter anderem über die Einschränkungen der o ziellen Anerkennung der Kaka‘i, sowie über den Disput innerhalb der Glaubensgemeinschaft. Eine Gruppe innerhalb der Kaka‘i glaube demnach, dass die Glaubensrichtung der Kaka‘i eine unabhängige Religion sei, während andere sich als Teil des Islam sehen würden.

Die o zielle Anerkennung der Kaka‘i sei sehr eingeschränkt. Die irakische Verfassung von 2005, sowie die Verfassung der KRG würden die Kaka‘i nicht als religiöse Gemeinschaft berücksichtigen. Bislang seien die Kaka‘i trotz laufender Verhandlungen nicht im Ministry of Endowments and Religious A airs repräsentiert. Dies würde auch mit der inneren Zerstrittenheit der Gemeinschaft bezüglich ihrer Zugehörigkeit zum Islam zusammenhängen. Nach Shawais‘ Vermutung sei die Teilung innerhalb der Gemeinschaft dadurch entstanden, dass die Kaka‘i Angst vor Angri en durch den IS („Islamischen Staat“) oder durch militante islamische Fundamentalisten hätten. Es stimme zwar, dass jede Gruppe innerhalb der Gemeinschaft seine eigenen Argumente und Gründe für die Spaltung habe, aber es sei auch o ensichtlich, dass jene Kaka‘i, die sich zur religiösen Gruppe der Moslems dazuzählen, Gegenden bewohnen würden, die von militanten Muslimen umgeben seien – wie z.B. in XXXX , Mossul oder auch in Kalar/Suleimaniyah. In Gesprächen mit Kaka‘i, die sich als Muslime sehen, bzw. behaupten, Muslime zu sein, stelle sich meistens heraus, dass ihr Hauptargument dafür sei, dass sie in gefährlichen Gebieten lebten, und sich davor fürchteten, als Ungläubige abgestempelt zu werden. Tatsächlich habe der IS und andere radikale Islamistengruppen ca. 200 Kaka‘i getötet (Stand Februar 2016).

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Laut Shawais sei die Glaubensgemeinschaft der Kaka‘i monotheistisch, sie beziehe sich allerdings nicht auf den Islam. Es gäbe Unterschiede zwischen dem Glauben der Kaka‘i und dem Islam. Beispielsweise würde bei einem Begräbnis der Kaka‘i nicht der muslimische Mullah beauftragt, den Koran zu zitieren, und es würden keine Zelte zur Entgegennahme von Beileidsbekundungen aufgestellt werden. In Gebieten, in denen Kaka‘i bemüht sind, sich ihren muslimischen Nachbarn anzupassen, würden jedoch all diese Rituale dennoch vollzogen.

Kaka‘i hätten laut Shawais ihr eigenes Gotteshaus („Jamkhaneh“), ähnlich einer Kirche oder Moschee. Die Gotteshäuser der Kaka‘i könnten allerdings auch einfache Häuser sein, und zum Teil versteckt sein, damit sie keine Aufmerksamkeit auf sich ziehen.

Der Hauptunterschied dem Glauben der Kaka’i und dem Islam sei jedoch, dass die Kaka‘i an Seelenwanderung glauben. So würden sie auch glauben, dass eine gute Seele immer wieder wiedergeboren würde, und auch muslimische (oder andere) Heilige zur Inkarnation derselben Seele werden können.

Die Diskriminierung der Kaka‘i habe religiöse Gründe, insbesondere in jenen Gebieten, in denen sie mit Muslimen zusammen leben. Viele Muslime hätten stereotype Vorstellungen von den Kaka‘i und akzeptierten sie daher nicht – selbst dann nicht, wenn sie behaupten, Muslime zu sein und die muslimischen P ichten und Traditionen einhalten und praktizieren. Kaka‘i würden hauptsächlich beschuldigt, die Regeln der Scharia und die religiösen P ichten wie Beten, Fasten, Durchführen von Pilgerreisen etc. zu missachten. Es gäbe auch andere Beispiele für gesellschaftliche und ökonomische Diskriminierung, wie zB. das Boykotttieren von Geschäften der Kaka‘i, was oft Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der Kaka‘i habe.

Who are Iraq's Kakai?

In an interview with Al-Monitor, Ako Shawais, the rst political representative of Iraq’s Kakai minority, discusses why this sect is so secretive and its careful struggle for political and religious rights. Shawais is a supervisor working at the Education Directorate in the province of Halabja in Iraqi Kurdistan and a human

Author Saad SalloumPosted February 10, 2016

HALABJA, Iraq — The Kakais are one of the religious minorities scattered throughout northern Iraq in the provinces of Sulaimaniyah and Halabja, in the Ninevah Plains of Ninevah province and in villages to the southeast of XXXX . Historians and researchers disagree on their classi cation, as mystery and secrecy shroud this sect. Kakais have kept their beliefs hidden, and this secrecy has prevented them from forming their own independent political parties and gaining representation in the parliaments of the central Iraqi government and Kurdistan Region.

Kakais ethnically associate themselves with Kurds, but a group of them proclaims that the Kakais are a distinct community and demands political representation. The population has won a quota-mandated seat in the Halabja provincial council, occupied today by Ako Shawais.

In his interview with Al-Monitor, Shawais explained the circumstances under which he was chosen as the first representative of the Kakais in Halabja and discussed the limits of o cial recognition of Kakais and the dispute among the sect itself. One group believes that Kakaism is an independent religious identity, while another believes that it is part of Islam. Shawais laid out the differences between Kakais and Muslims in terms of rituals and beliefs with rare candor.

The full text of the interview follows:

Al-Monitor: What is the status of the Kakais’ o cial and legal recognition as a religious minority in the federal government and in the KRG?

Shawais: The o cial recognition of Kakais is still very limited. The 2005 Iraqi Constitution and the KRG Constitution make no reference to Kakais as a religious community. So far, the Kakai sect is not represented within the Ministry of Endowments and Religious A airs in the Kurdistan Region, despite ongoing negotiations on the name of the representative. This is mainly due to the internal con ict within the Kakai community. One team is proclaiming Kakaism as a religious minority independent from Islam, and the other holds that Kakais are indeed Muslims.

In terms of formal representation in state institutions, Kakais have no representative in Iraq’s federal or the Kurdistan Region’s parliaments, governments or provincial councils, as there is no quota for Kakais. However, Law No. 5 of 2015 protecting the rights of groups in Kurdistan mentioned Kakais, for the rst time in modern history, as one of the religious and sectarian groups in Iraq's Kurdistan Region.

(10)

Al-Monitor: There are two groups within the Kakai minority: The rst believes that they represent an independent religious identity, and the second claims to be a subgroup of Islam. What is the main cause of this division, and how does it a ect the recognition of Kakaism as an independent minority?

Shawais: I believe this division was caused by the Kakais’ fear of being attacked by the Islamic State militants or by Islamic puritanical militants. It is true that each team has its own arguments and grounds, but it is clear that those who claim Kakais are Muslims inhabit areas surrounded by Muslim militants — in XXXX , Mosul or even in Kalar in Sulaimaniyah.

When arguing with Kakais who claim to be Muslims, you will nd that the most important argument they invoke to justify their claim is that they are living in dangerous areas, afraid of being labeled as in dels, especially since IS accuses Muslims who disagree with [its ideology] of being infidels, let alone non-Muslims.

This is true. IS and hard-line Islamist groups have killed around 200 Kakais. This internal divide has surely a ected the political representation of Kakais and delayed their demand for a quota-mandated seat. The controversy between the advocates and the opponents of categorizing Kakaism as [a separate religion] was the reason for the delay in choosing a Kakai representative at the Ministry of Endowments and Religious Affairs in the Kurdistan Region.

Al-Monitor: Do you think Kakais are not Muslims? How do they differ from Muslims?

Shawais: Kakaism is a monotheistic religion, but it is not related to Islam. You can notice some small di erences in Halabja.

Our funeral rituals are di erent from those of Muslims. Kakais do not ask a Muslim mullah to recite the Quran beside the deceased and do not set up tents to receive condolences and recite al-Fatiha [the opening verse of the Quran] in funeral prayers. However, Kakais do all of those things in the areas where they are trying to fit in with their Muslim neighbors.

Kakais have their own house of worship, similar to a church or mosque. It is called a jamkhaneh. Although they're supposed to be holy places, Kakai places of worship may be an ordinary house, so as not to attract attention. We prefer to keep our houses of worship hidden. This is a part of our religion’s philosophy based on secrecy. But the most important di erence from other religious doctrines, especially Islam, is that we believe in the transmigration of the soul. We believe a good spirit keeps reincarnating across time, and this is why we believe some Islamic and other religious holy gures are an embodiment of the same good spirit.

Al-Monitor: Why did the Kakais obtain a quota in the provincial council of Halabja in particular, among all other Iraqi Kurdistan provinces, though they are present in other provinces such as XXXX , Sulaimaniyah and Nineveh?

Shawais: The main reason is that the majority of Kakais in Halabja claim they are independent from Islam. They are a group of educated elites and holders of university degrees who have a vision about the importance of the independent representation of their religious community. Their social environment is less radical, and they do not have as neighbors a Muslim majority that they fear. This is why they coexist in harmony with their neighbors and do not have the dual religious identity problem.

Another very important reason is that the place of origin of the Kakaism religion is located near the city of Halabja.

Prominent Kakai holy places are located in or around this city, such as the tomb of Sultan Isaac al-Barzanji, located behind the Iranian border, but adjacent to areas inhabited by Kakais inside the Iraqi border. Halabja constitutes one geographic and religious area, but the modern political boundaries divided this area between Iraq and Iran. Kakais in these areas, including Hawraman village on the Iranian border, preserved their religious rituals in the relative freedom that they enjoy.

Al-Monitor: Are Kakais subject to religious discrimination by other religious groups or by some Muslim clerics who believe Kakais are a non-Muslim religious minority?

Shawais: Discrimination against Kakais is based on religious reasons, especially in the areas where they live with Muslims.

Many Muslims have stereotyped ideas about Kakais, and therefore do not accept them — even if Kakais claim to be Muslims and like other Muslims ful ll all of their religious duties and practice all Islamic rituals. Kakais are mainly accused of neglecting Sharia rules and disregarding religious duties of prayer, fasting, pilgrimage.

There are other examples of social and economic discrimination, such as the undeclared boycotting of Kakai shops and stores, which often a ects the Kakais’ livelihood. Even in Halabja, some Muslim clerics have harsh positions toward Kakais, most notably the statement issued and signed by a group of Muslim clerics in Halabja objecting to the appointment of Kakai lawyer Goran Adham to the position of governor of Halabja in early 2010. Sheikh Muhammad al-Mufti had declared in one of his Friday sermons in Halabja at the time that a custodian of Muslims cannot be a non-Muslim, in reference to Adham.

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Al-Monitor: How were you chosen to represent the Kakai quota and become the rst member of the provincial council of Kakai origin?

Shawais: On Feb. 5, 2015, the KRG parliament unanimously approved a project to turn Halabja into a province in a special session in the presence of a number of Kurdistan ministers and government and party o cials. Halabja thus became a new province in the Kurdistan Region, and various Kakai representatives from Erbil, XXXX and Sulaimaniyah submitted a request to members of parliament to grant Kakais a seat in the provincial council comprising 25 seats. Our request was approved for the first time in Iraq's history, and this was good news for Kakais in Iraq and Iran.

We then participated in the provincial elections, since our community in Halabja includes more than 430 families. Eleven candidates joined the democratic elections held on Feb. 20, 2015, and I ended up winning.

Al-Monitor: What are the Kakais’ religious and political demands?

Shawais: We want our religion to be recognized. Article 6 of the constitution of the Kurdistan Region refers to numerous religions in the region but does not mention Kakaism. This is why we held a series of meetings, and on April 2, 2015, we visited the KRG parliament and held meetings with its members and speaker. We demanded the inclusion of our religion in Articles 6, 19 and 30 of the KRG Constitution. We also requested to be represented in the Ministry of Endowments and Religious A airs and for Kakais to be included under Law No. 5 of 2015 protecting the rights of minorities in Iraqi Kurdistan.

Indeed, Kakais were mentioned in this law as one of the recognized religious components, but so far they have yet to get a quota whether in the federal Iraqi parliament or in the KRG parliament, which is what we are trying to obtain.

On the religious level, we do not have strong nancial resources to promote the role of our places of worship. We need more nancial allocations by the o cial authorities in the federal government and the KRG. However, these places must rst be recognized as places of worship. The o cial recognition of Kakaism would allow us to cater to the needs of our religious regions, especially in light of the lack of nancial allocations to restore these places, and give them the same attention accorded to the places of worship and monuments of other religions. Our political demands must be met before our religious demands.

Al-Monitor: You were chosen to assume the rst o cial political o ce assigned to Kakais. Do you think the political participation of Kakais is the best means for raising your demands?

Shawais: On June 1, 2015, the Halabja governor and his two deputies took o ce. On Sept. 23, 2015, a political agreement was reached on the formation of the Halabja provincial council among the political currents, but so far no order has been issued on the appointment of the provincial council members by the KRG Ministry of Interior and Council of Ministers. I have yet to o cially take o ce, but I am coordinating with the authorities of the province on the demands of the Kakais in the province. This means that we have a long and difficult way ahead to improve our participation in the political process.

Al-Monitor (10.2.2016): Who are Iraq's Kakai?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/02/iraq-kakai-religious- minority-kurdistan-quota.html#ixzz4mbHj3sCF, Zugriff 12.7.2017

Laut des Berichts zur Religionsfreiheit im Irak des US-Department of State vom 10.8.2016 ohen im Jahr 2015 mehr als 2.500 Kaka‘i-Familien in die Kurdenregion. Mehrere tausend Kaka‘i waren Berichten zufolge weiterhin vertrieben, von denen die meisten in der Provinz Erbil leben. Laut einem Bericht von UNAMI (UN Assistance Mission for Iraq) scheinen die Angri e des IS auf Christen, Faili-Kurden, Kaka‘i, Sabäer, Shabak, schiitische Araber, Turkmenen, Jesiden und andere Gruppen das Ziel zu haben, gesamte religiöse Gruppen systematisch zu unterdrücken und permanent aus ihrem Heimatgebiet zu vertreiben oder zu eliminieren.

According to religious leaders, killings, forced conversion, threats of violence, and intimidation continued to motivate many minorities to leave Da’esh-controlled areas. Yezidi civil rights activists reported 400,000 Yezidis ed to the IKR because of Da’esh. They said 600 had died from illness and insu cient access to health care, while 890 were seriously injured. As a result of the incursion of Da’esh, Kakai sources said more than 2,500 Kakai families had ed to the IKR during the year.

Several thousand Kakais reportedly remained displaced, most of whom were located in Erbil Governorate, in the Erbil and Khabat Subdistricts. Sources said between 10 to 15 Christian families were leaving the country daily.

In an April report UNAMI stated Da’esh’s attacks against Christians, Faili Kurds, Kakais, Sabaeans, Shabak, Shia Arabs, Turkmen, Yezidis and others appeared to be part of a systematic campaign to suppress, permanently expel, or eradicate entire religious communities from their historic homelands now under Da’esh control. Da’esh continued to publish open threats via lea ets, social media, and press outlets of its intent to kill Shia “wherever they were found” on the basis of being

(12)

“infidels.”

USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/328414/469193_de.html, Zugriff 12.7.2017

Laut einem Bericht des arabischen Medienunternehmens Al-Jazeera mit Sitz in Katar be nden/befanden (Stand Februar 2015) sich einige Kaka‘i-Dörfer in XXXX unter der Kontrolle des IS. Kaka‘i waren auch bereits vor dem Auftauchen des IS seit 2003 immer wieder bei Selbstmordattentaten und Morden durch die Vorläuferorganisationen des IS getötet worden.

Um sich gegen Angri e durch den IS zu wehren, greifen Mitglieder der Kaka‘i laut diesem Bericht selbst zu den Wa en und bilden eine bewaffnete Einheit ausschließlich bestehend aus Mitgliedern der Kaka‘i-Minderheit.

Iraq's Kakais: 'We want to protect our culture'

Iraq's Kakai religious minority is taking up arms against ISIL.

Kobane, XXXX - In the middle of the vast green plains of southern XXXX , Farhad Nezar, and a group of mostly young men, roam around the dirty village streets carrying light and medium machine guns.

[…]

The force that Nezar leads is unique because it's exclusively made up of the followers of a minority religious group known as Kakai. It is formed to defend the non-Muslim minority against a possible attack by the Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL).

Of the seven Kakai villages in this corner of XXXX province, one named Albu Mohammed is under ISIL control. "Some Kakai villages in Gwer, Hamdaniya and in XXXX are controlled by Daesh [ISIL]," Liza Kakai, a Kurdish Kakai activist said. "Just like the Yezidis, we are afraid of extremists after the arrival of Daesh [ISIL] in Mosul."

In August, ISIL destroyed some holy shrines in Kakai villages near Hamdaniya area, west of Mosul city, ISIL's major stronghold in Iraq. ISIL now controls six Kakai villages in western Nineveh.

A unit of the Kakai Battalion is based in the Kakai villages in Nineveh province for now.

The religious minority has been a target of ISIL's extremist predecessors in Iraq as well. Dozens of Kakais have died in suicide attacks and assassinations since 2003.

Al-Jazeera (11.2.2015): Iraq's Kakais: 'We want to protect our culture', http://www.aljazeera.com/news/2015/02/iraq-kakais- protect-culture-150209064856695.html, Zugriff 12.7.2017

In den damaligen, von der bB verwendeten, allgemeinen Länderfeststellungen der Staatendokumentation (LIB) scheinen insbesondere folgende Passagen zur Minderheit der Kakai auf:

Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen.

Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.2.2018).

In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zu ucht gefunden (AA 12.2.2018; vgl. KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017).

Kakai (Yarsan bzw. Ahl-e Haqq)

(13)

Die Kakai, auch bekannt als Ahl-e Haqq oder Yarsan/Yaresan, sind eine religiöse Minderheit, die im Irak hauptsächlich südöstlich von XXXX und in der Ninewa-Ebene bei XXXX und Hamdaniya angesiedelt ist. Einige Kakai leben auch in Diyala, Erbil und Sulaymaniya (MRG 11.2017e), sowie in Karbala (USDOS 29.5.2018). Der Begri Kakai wird darüber hinaus auch für Mitglieder einer Stammesföderation in der Autonomen Region Kurdistan verwendet (EI 19.4.2012).

Die Anzahl der Kakai im Irak wird von Kakai selbst auf 110.000 bis 200.000 geschätzt (MRG 11.2017e). Nach einer anderen Schätzung sind es 75.000 (Economist 17.2.2015). Die Kakai gelten in ihrer ethnischen Zugehörigkeit allgemein als Kurden.

Sie sprechen einen Dialekt, „Macho“, der dem Gorani/Hawrani-Zweig der nordwestiranischen Sprachen zuzurechnen ist. Es gibt jedoch auch einige arabischsprachige Kakai-Gemeinden. Kakai sind Anhänger einer synkretistischen Religion, die auf das 14. Jahrhundert im westlichen Iran zurückgeht, Elemente des Zoroastrismus und schiitischen Islams aufweist (MRG 11.2017e) und durch au allende Ähnlichkeiten mit dem Jesidentum und Alevitentum gekennzeichnet ist (van Bruinessen 2017).

Ihre besondere religiöse Identität macht die Kakai, wie andere Minderheiten auch, zu einem Ziel des IS, der Dutzende Kakai- Dörfer zerstört hat. Berichten zufolge üchteten alle vormals in Mosul und der Ninewa-Ebene ansässigen Kakai in die Autonome Region Kurdistan. Gesetz Nr. 5 der kurdischen Autonomiebehörde von 2015, zum Schutz der Rechte von Minderheiten, erkannte die Kakai als religiöse Gruppe an (OHCHR 9.1.2017).

Kakai werden aufgrund ihrer schlecht verstandenen religiösen Identität weiterhin diskriminiert, sowie zum Opfer von Drohungen, Entführungen, Attentaten und Boykotten ihrer Unternehmen. Kakai-Männer sind durch ihren charakteristischen Schnurrbart leicht zu erkennen, wodurch sie eher Belästigung und Diskriminierung ausgeliefert sind (MRG 11.2017e). Gemeindevertretern zufolge gibt es auch Druck auf Kakai sich zu „schiitisieren“ (OHCHR 9.1.2017).

I.7.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Zi er 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

I.8. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb o ener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB nicht entsprechend auf die auch teilweise in den LIBs enthaltenen Berichte von EASO und die UNHCR Empfehlungen nicht eingegangen ist. Die in den LIBs enthaltenen Berichte dazu, dass der IS im Gebiet in XXXX wieder stärker geworden sei, hätte die bB ignoriert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in den autonomen Gebieten sei nicht möglich und auch nicht zu prüfen, da Subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Aufgrund der Präsenz des IS in XXXX und der Unfähigkeit der irakischen Sicherheitskräfte, in der Nacht die Ordnung aufrecht zu erhalten, wären die bP als Kakai im Irak verfolgt.

I.9. Für den 18.06.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Am 12.06.2020 wurde eine Stellungnahme eingebracht. Es wurde auf die erstinstanzliche Stellungnahme sowie die drin erwähnten Berichte der EASO und die Empfehlung von UNHCR verwiesen. Eine Anfragebeantwortung von Accord wurde vorgelegt und würden auch die aktuellen LIBs bestätigen, dass der IS im Herkunftsgebiet der bP stark präsent sei. Hierzu wurde auf 3 Berichte aus dem Jahr 2020 verwiesen.

Nach Befragung der bP 1 und bP 2 gab die rechtsfreundliche Vertretung in der Verhandlung an:

RV: Zur Asylrelevanz des Vorbingens der BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnisch religiösen Minderheit der Kakai, werde ich folgende Berichte vorlegen. Zum Beweis, dass Kakai in der Region XXXX asylrelevante Verfolgung durch den IS, der dort nach wie vor aktiv ist, bzw. wieder erstarkt ist: Beweismittel 1

Ich lege des Weiteren die Judikatur dazu vor und zwar einerseits vom VwGH, der von einer Gruppenverfolgung ausgeht, wenn Verfolgungshandlungen zielgerichtet gegen dritte eigesetzt werden, so dass unabhängig von individuellen Momenten, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr anzunehmen ist. Weiters die Judikatur des VfGH, der davon ausgeht, dass aufgrund

(14)

von Länderfeststellungen aus denen bestätigt wird, dass der IS im Herkunftsort noch aktiv ist, eine Zugehörigkeit zur jesidischen Religion ein Grund für Asylgewährung sein kann und verweist diesbezüglich auch auf weitere gezielte Verfolgung von Minderheiten, wie den Kakai: Beweismittel 2

Des Weiteren lege ich Ausführungen dazu vor, dass aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes am 28.03.2017 dem Rechtskraft erwachsen ist und der auch schon verlängert wurde, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zu prüfen ist: Beweismittel 3

Sollte das erkennende Gericht dennoch von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen, so werden nachstehende Berichte, insbesondere von EASO und UNHCR vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für Kakai nicht zur Verfügung steht: Beweismittel 4

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

II.1.1.1. Bei den bP handelt es sich um irakische Staatsangehörige, welche zur Volksgruppe der Kurden und Religionsgemeinschaft der Kakai gehören.

Die bP wurden in XXXX geboren und sind dort aufgewachsen. Die bP 1 und 2 besuchten im Irak die Schule, die bP 1 hat ein Gymnasium abgeschlossen. Sie sprechen Kurdisch und Arabisch. Die bP 1 betrieb bis 2005 ein Lebensmittelgeschäft in XXXX . Im Anschluss half sie im Geschäft des Schwagers mit. Der Schwager führt dieses Geschäft nach wie vor. Zuletzt arbeitete die bP 1 in ihrem Heimatdorf XXXX in der Landwirtschaft.

Die bP 2 verrichtete privat Schneidertätigkeiten und arbeitete auch im Geschäft des Bruders mit.

Die bP sind in XXXX , einem in der Provinz XXXX im Osten gelegenen Gouvernt im nordlichen Irak registriert.

Fünf Brüder und vier Schwestern der bP 2 leben im Irak in XXXX . Bis auf einen Bruder sind alle verheiratet und und leben insgesamt ca. 30 enge Verwandte der bP 2 dort. Darüber hinaus leben noch ca. 50 entferntere Verwandte der bP 2 in XXXX . Zwei Schwestern und ein Bruder der bP 1 leben mit ihren Familien im Irak in XXXX . Der Bruder der bP 1 arbeitet als Polizist. Ein Schwager ist ebenfalls Poizist und der zweite Schwager arbeitet als Lehrer. Zudem leben Onkel und Tanten der bP 1 im Irak. Alle Verwandten gehören wie die bP der religiösen Minderheit der Kakai an.

Die bP haben Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Irak über das Internet.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at

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