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Steuer- und Sozialversicherungspflicht

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Academic year: 2022

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Steuerrecht und Steuerpflicht

Seit dem 01. Januar 2009 unterliegen die Einnahmen aus der Tätigkeit als Tagespflegeperson gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Steuerpflicht. Dies gilt für private sowie für öffent- lich geförderte Kindertagespflege. Steuerrechtlich maß- gelblich ist bei selbstständiger Tätigkeit der Gewinn. Dieser wird durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebs- einnahmen ermittelt.

Zu den Betriebseinnahmen zählen alle positiven Einnah- men (Investitionskostenzuschuss, Essensgeld, etc.), welche ebenfalls der Steuerpflicht unterliegen. Anstelle der tat- sächlichen Betriebsausgaben kann eine Betriebsausgaben- pauschale abgezogen werden (s. Tabelle auf der Rückseite).

Betriebsausgabenpauschale

Von den Einnahmen sind monatlich bis zu 300,00 € pro Kind ab einer Betreuungsdauer von

8 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche als sogenannte Betriebsausgabenpauschale steuerfrei. Lediglich der über- steigende Betrag des Tagespflegegeldes ist steuerpflichtig.

Der Betriebsausgabenpauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Soweit die tat- sächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon abweicht, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig nach der fol- genden Formel zu kürzen:

300 € x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)

(8 Stunden x 5 Tage) = 40 Stunden

Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgebe- rechtigten statt, können nur tatsächliche Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.

Zu den Betriebsausgaben einer Kindertagespflegeperson gehören u. a. Weiterbildungskosten, Miete und Betriebs- kosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Fachliteratur, Beschäftigungsmaterialien, Ausstattungsge- genstände und Nahrungsmittel. Ein Abzug von einzelnen nachweisbaren Aufwendungen ist neben dem Abzug der Pauschale nicht möglich.

Es wird empfohlen, für die Steuererklärung eine Einnahme- überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen.

Informieren Sie sich diesbezüglich bitte bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.

Sozialversicherungspflicht

1. Kranken- und Pflegeversicherung

Sobald sich aus der Betreuungstätigkeit ein durchschnitt- lich zu versteuerndes Einkommen von monatlich 445,00€

oder höher ergibt, entfällt der Anspruch auf eine Familien- kranken- und Pflegeversicherung durch den Ehepartner.

In diesen Fällen muss die Tagespflegeperson eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung abschließen.

2. Rentenversicherung

Ab einem zu versteuernden Einkommen von 450,00 € mo- natlich unterliegen Tagespflegepersonen nunmehr auch der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Der Beitrags- satz liegt derzeit bei 18,6 %.

Ob eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht besteht bzw. Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden müssen, ist von der Tagespflegeperson mit einer

„gewissenhaften Selbsteinschätzung“ über die zu erwartenden Jahreseinkünfte vorzunehmen.

Setzen Sie sich hierzu gegebenenfalls mit der für Sie zuständigen Krankenkasse und der Deutschen Rentenversicherung (kostenloses Servicetelefon 0800 1000 480 11) in Verbindung.

Merkblatt

Steuer- und

Sozialversicherungspflicht

von Tagespflegepersonen

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3. Wichtiger Hinweis

Das Jugendamt des Kreises Steinfurt fördert die Tagespfle- gepersonen gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII mit folgenden Leis- tungen:

• die durch Beitragsbescheid nachgewiesenen Aufwen- dungen zu den Beiträgen einer gesetzlich vorgeschrie- benen Unfallversicherung bei der Berufsgenossen- schaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW),

• die hälftige Erstattung einer angemessenen (privaten) Alterssicherung (max. 42,08 € monatlich),

• die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversiche- rung,

• die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwen- dungen zu der gesetzlichen Rentenversicherung. Wird der Beitrag zur Rentenversicherung hälftig erstattet, kann kein Zuschuss zur privaten Altersvorsorge ge- währt werden.

Die hälftige Erstattung zu den vorstehenden Beiträgen un- terliegt nicht der Steuerpflicht.

Der Anspruch auf hälftige Erstattung der Beiträge besteht nur, wenn der Tagespflegeperson durch das Jugendamt des Kreises Steinfurt ein Tagespflegegeld gewährt wurde.

Bitte beachten Sie, dass die aufgeführten Informationen allgemein gehalten sind und daher kein Anspruch auf Voll- ständigkeit erhoben werden kann. Das Jugendamt des Krei- ses Steinfurt kann für die genannten Informationen nicht haftbar gemacht werden.

Leistungstabelle Kindertagespflege (ab 01.08.2021)

Std./Woche 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55

Grundqualifikation

DJI 180,00 € 271,00 € 361,00 € 452,00 € 542,00 € 632,00 € 723,00 € 813,00 € 903,00 € 994,00 € Vollqualifikation DJI

241,00 € 361,00 € 482,00 € 602,00 € 723,00 € 843,00 € 964,00 € 1.084,00 € 1.205,00 € 1.325,00 € Grundqualifikation

QHB

Vollqualifikation

QHB 247,00 € 370,00 € 494,00 € 617,00 € 741,00 € 864,00 € 988,00 € 1.111,00 € 1.235,00 € 1.358,00 € Betriebsaus-

gabenpauschale 75,00 € 112,50 € 150,00 € 187,50 € 225,00 € 262,50 € 300,00 € 300,00 € 300,00 € 300,00 €

Std./Woche 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55

Grundqualifikation

DJI 182 € 274 € 365 € 457 € 548 € 638 € 730 € 821 € 912 € 1.004 €

Vollqualifikation

DJI 243 € 365 € 487 € 608 € 730 € 852 € 974 € 1.095 € 1.217 € 1.339 €

Grundqualifikation QHB

Vollqualifikation

QHB 250 € 374 € 499 € 623 € 749 € 873 € 998 € 1.122 € 1.248 € 1.372 €

Betriebsaus-

gabenpauschale 75,00 € 112,50 € 150,00 € 187,50 € 225,00 € 262,50 € 300,00 € 300,00 € 300,00 € 300,00 €

Leistungstabelle Kindertagespflege (ab 01.08.2022)

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