1. HistorischeEntwicklungderDenkmalschutzgesetzgebung inHessen
Bis indas 18.Jahrhundert hineinbefassten sich vorwiegend Angehörige des AdelsunddesKlerusmitderErforschungderHistorieundvereinzeltauchden materiellen Hinterlassenschaften vergangener Zeiten. Denkmalpflegerisches Gedankengut entwickelte sich in Deutschland zunehmend seit dem frühen 19.Jahrhundert,wobei zunächsteindeutliches PrimatderBaudenkmalpflege festzustellenist.ErstnachundnachsetztesichdieEinsichtdurch,dassdarüber hinausauchdenmateriellenHinterlassenschaften ausderVergangenheiteine eigeneWertigkeitzuzusprechensei.
Imfrühen19.JahrhundertverschriebensichvorwiegenddiezudieserZeitim deutschsprachigen Raum in zahlreicher Form entstanden Geschichts- und Altertumsvereine den Aufgaben der Denkmalpflege. Im Gebiet desheutigen LandesHessenwarendiesimWesentlichender1812inWiesbadeninsLeben gerufene,abererst1821rechtlichkonstituierteVereinfürNassauischeAlter- tumskundeundGeschichtsforschung,derimJahr1833inDarmstadtgegrün- deteHistorische Verein für das Großherzogthum Hessen sowieder 1834in KasseletablierteVereinfürhessischeGeschichteundLandeskunde.
ImhierbetrachtetenRaumsetztenaber auchschonaußerordentlichfrühBe- mühungenein,die Erhaltung vonKulturdenkmälerndurchgesetzlicheMaß- nahmenzusichern.
FürdasTerritoriumderLandgrafschaftHessen-KasselerließLandgrafFried- rich II. bereits Ende des 18.Jahrhunderts eine Denkmalschutzverordnung;
diesedürftedieältestegesetzlicheRegelungdesDenkmalschutzesimdeutschen Sprachbereichüberhauptsein.Eshandeltsichumdie„Verordnung,dieErhal- tungderimLandebefindlichenMonumenteundAlterthümerbetreffend“,vom 22.12.1779,die sich insbesondereaufKulturdenkmäler und Münzfunde be- zog, aber mittelbar auch einen Bauwerkschutz einbezog. Die Verordnung wurde in kurhessischer Zeit durch Strafbestimmungen ergänzt, die in einer Verordnung„zumSchutzgegenFrevelanöffentlichenKunstwerkenundDenk- mälern“vom 30.12.1826 zusammengefasst sind. Beide Rechtsverordnungen gelangtennachdemAnschlussKurhessensan Preußennichtmehrzu prakti- scherAnwendung,galtenaberformalbiszumInkrafttretendesRechtsbereini- gungsgesetzesvom6.2.1962(GVBl.I,21)weiter.
InPreußen–unddamitauchinder1868geschaffenenProvinzHessen-Nassau –beruhte der Denkmalschutzursprünglich allein auf §33I 8 dessubsidiär geltenden Allgemeinen Landrechts vom 5.2.1794. Nach dieserBestimmung, dieerstdurch§29Nr.3DSchG1974aufgehobenwurde,konntederAbbruch denkmalwerterGebäude oder die ZerstörungandererSachen untersagtwer- den,wenn „ihreErhaltungaufdieErhaltung und Beförderungdesgemeinen WohlserheblichenEinflusshat“.EinedetaillierteRegelungdesDenkmalschut- zeserfolgtespäterdurchdie„AllerhöchsteKabinettsordrebetr.Anstellungdes
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KonservatorsderKunstdenkmäler“vom1.7.1843–diealsvorkonstitutionel- lerErlassGesetzeskrafthatte–unddurchdenaufdieserKabinettsordreberu- henden Circularerlass desPreußischen Ministers der geistlichen Unterrichts- und Medizinalangelegenheitenvom24.1.1844. DieseRechtsgrundlagenwur- dendurchErlassvom8.7.1867andenOberpräsidentenvonHessenundNas- sauauchinden1866vonPreußenannektiertenGebieteneingeführt.Siegaben den Denkmalfachbehörden weitreichende Vollmachten, für die Erhaltung denkmalwerterGebäudeundKunstwerkenotfallsauchgegendenWillenihres EigentümersSorgezutragen.
Erstam26.3.1914wurdeinPreußeneinlandesweitgültigesAusgrabungsge- setz erlassen, dessen praktische Umsetzung aber durch den wenige Monate späterbegonnenenErstenWeltkriegverzögertwurde. Erst1920wurdenaus- führende Bestimmungenzu diesemGesetzerlassen.Mitdiesemwurden erst- malsfür die ProvinzHessen-Nassau Rahmenbedingungen für dieDurchfüh- rung archäologischer Grabungen definiert. Dergesetzliche Schutz erstreckte sichexplizitaufGegenstände,die„fürdieKulturgeschichteeinschließlichder Urgeschichte desMenschen“ und „dieUrgeschichte der Tier- und Pflanzen- welt“ vonBedeutung waren.Geregelt warenu. a. eine Genehmigungspflicht für Ausgrabungen (§1), die Anzeigepflicht für Gelegenheitsfunde (§5), der zeitweilige SchutzvonFundstellenzweckswissenschaftlicher Dokumentation (§6)sowiedieAblieferungspflichtvonFunden(§8).
ImVergleichzudemursprünglichenGesetzesentwurfvon1909wirddasAus- grabungsgesetzvon1914mitunterkritischbetrachtet.Dennochwerdenande- rerseitseinigeseinerRegelungenalswegweisendangesehen;diesefindensich sooderinähnlicherAusprägunginmodernendeutschenDenkmalschutzgeset- zenwieder.
DieAKOvon1843unddieaufihrberuhendenDurchführungsbestimmungen wie auchdas Ausgrabungsgesetzund Teile der ausführenden Bestimmungen von 1920 blieben über das Ende des Zweiten Weltkriegs hinaus bis zum Rechtsbereinigungsgesetzvon1962 indenehemals preußischenLandesteilen HessensinGeltung.
ImGroßherzogtumHessenreichteinegesetzlicheRegelungdesDenkmalschut- zes auf die von Großherzog Ludwig I. erlassene Denkmalschutzverordnung vom 22.1.1818 zurück, die einerseitsdie Erhaltung „der noch vorhandenen DenkmälerderBaukunst“zumZielehatteundAbbruchs-undVeränderungs- maßnahmenvonderGenehmigungdesOberbaukollegsabhängigmachte,an- dererseitsaberauchdieErhaltungvonGrabungsfundenregelte.DieDenkmal- schutzverordnungvon1818gingAnfangdes20.JahrhundertsindasHessen- Darmstädtische„Gesetz,denDenkmalschutzbetreffend“vom16.7.1902auf.
BeidiesemGesetz handeltes sich umdas erstemodernedeutscheDenkmal- schutzgesetz.ErstmalswurdehiereineabgrenzbareLegaldefinitiondesBegriffs
„Baudenkmal“ festgelegt; im Interesse der Rechtssicherheit wurden alle Be- schränkungen,denendenkmalwerteObjekteunterworfensind,vonderEintra- gungineineDenkmallisteabhängiggemacht.Darüberhinauswurdeauchder SchutzvonBodendenkmälernexplizitfestgeschrieben.DazuwurdeneineAn- zeigepflichtvonAusgrabungen„nachverborgenenunbeweglichenundbeweg- lichen Gegenständenvonkulturgeschichtlicheroder sonstgeschichtlicherBe-
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deutung“undeineMeldepflichtfürZufallsfundeeingeführt.Denzuständigen BehördenwurdeindiesemZusammenhangdasRechteingeräumt,verbindliche
„AnordnungenhinsichtlichderAusführungderAusgrabung,derVerwahrung undsonstigenSicherung, sowiederBehandlungetwaaufzufindender Gegen- stände“zutreffensowiebestehendesGrundeigentumeinzuschränken(Enteig- nung).GemäßderAusführungsvorschriftvom2.4.1903erstrecktesichderge- setzliche Schutz auch auf die fossilierten Überreste von Fauna und Flora vergangenerErdzeitalter.
DasAlthessische Denkmalschutzgesetzvon1902wurdezumVorbildfürdie zwischendenWeltkriegenodernachdemZweitenWeltkriegverabschiedeten DenkmalschutzgesetzederLänder;auchdasjetzigeHessischeDenkmalschutz- gesetzlehntsichinmehrerenBestimmungenengandasGesetzvon1902an.
WiemoderndasgroßherzoglicheGesetzvon1902nochheute ist,habendie Vorträge zu seinem 100 jährigen Bestehen erwiesen, die im Arbeitsheft 5
„100Jahrehessisches Denkmalschutzgesetz“ des Landesamtesfür Denkmal- pflege(TheissVerlag2003)veröffentlichtsind.
DiedenkmalschutzspezifischenLändergesetzebliebenüberdasEndederWei- marer Republik und die Eigenstaatlichkeit Hessens imZuge derUmsetzung desVorläufigenGesetzeszurGleichschaltungderLändermitdemReichvom 31.3.1933(RGBl.I,153)bzw.desGesetzesüber denNeuaufbaudesReichs vom30.1.1934(RGBl.I,75)hinausbestehen,daesaufgrundinternerGegen- sätzeimnationalsozialistischenMachtapparatbiszumEndedesZweitenWelt- kriegs nichtzurVerabschiedungeines „Reichsgesetzes zumSchutzdeutscher Kulturdenkmale“gekommenwar.AuchalsnachmehrerenZwischenschritten 1946inderamerikanischenBesatzungszonedas neugeschaffeneBundesland Hessenentstandenwar,bestandendieunterschiedlichenZuständigkeiteninder Bau-undKunstdenkmalpflegewieauchderArchäologischenundPaläontolo- gischenDenkmalpflegefort,obwohlinArtikel62deram1.12.1946inKraft getretene Landesverfassung festgehalten ist, dass Staat und Kommunen ver- pflichtetsind,dieDenkmälerderKunst,derGeschichteundKulturzuschützen undzupflegenunddieentsprechendengesetzlichenVoraussetzungendafürzu schaffen.
ImBereichderBau-undKunstdenkmalpflegewarendievormaligenBezirks- denkmalämterin Kasselund Wiesbadenbereits 1940zueinem Amtmit Sitz inMarburgzusammengefasstundeinLandeskonservatorbestelltworden.Die ZuständigkeitdesneuenAmteserstrecktesichüberdasTerritoriumder1944 geschaffenenProvinzKurhessenundNassau.1951wurdedieVerwaltungder StaatlichenSchlösser undGärten Hessenaus derDenkmalverwaltungausge- gliedert.InderFolgekameszurGründungderDienststelledesLandeskonser- vatorsvonHessen.
Im Bereich der Archäologischen Denkmalpflege nahm über das Ende des VolksstaatsHessenhinausdasHessischeLandesmuseumDarmstadtdiestaatli- chenAufgabenderBodendenkmalpflegewahr,indenehemaligenpreußischen GebietendasLandesamt fürkulturgeschichtlicheBodenaltertümermit Sitzin Wiesbaden.ZuorganisatorischenVeränderungenkamesimJahr1953,indem das Staatliche Amt für Bodendenkmalpflegemit den drei Standorten Darm- stadt,Marburg und Wiesbadengebildet wurde. Allerdingsagierten alle drei
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ÄmterbisinsJahr1973weitgehendeigenständig.ImJahr1967wurdeerstmals einhessischer Landesarchäologe bestellt,1973erfolgtedie Zusammenlegung derbisherigenÄmterzurDienststelledesLandesarchäologenvonHessen.
ZueinereinheitlichenRegelungdesDSchGfürdasgesamteLandHessenkam eserstmalsdurchdasam1.10.1974inKraftgetretene„GesetzzumSchutzder Kulturdenkmäler“.
MitInkrafttretendiesesersten gesamthessischenDenkmalschutzgesetzeswur- dendie DienststellendesLandeskonservatorsvonHessen unddesLandesar- chäologenvonHessenaufgelöstundimneugeschaffenenLandesamtfürDenk- malpflegeHessenorganisatorischzusammengefasst.Damitfanddiegetrennte Entwicklung vonBau- und Kunstdenkmalpflegeund Archäologischer Denk- malpflegeinnerhalbderhessischenLandesverwaltungihrEnde.Seit1982wird auchdiebis dahinbeiderOberstenDenkmalschutzbehörde,demHessischen MinisterfürWissenschaftundKunst,angesiedeltePaläontologischeDenkmal- pflegevomLandesamtwahrgenommen.
Hessen war damit nach Schleswig-Holstein (Gesetz vom 7.7.1958), Baden- Württemberg(Gesetz vom 25.5.1971), Bayern (Gesetzvom 25.6.1973) und Hamburg (Gesetzvom 3.12.1973) das fünfte Landder Bundesrepublik,das nachKriegsende denDenkmalschutz neu geregelthat. Grundprinzipien und rechtstechnischeAusgestaltungdesDSchGfandenweitgehendEinganginent- sprechende Gesetze anderer Länder, insbesondere in die der Länder Berlin, Nordrhein-WestfalenundRheinland-Pfalz.InsgesamthatsichdasGesetzvon 1974, wie ihm auch der Hessische Gesetzgeber im Jahr 1986 ausdrücklich bescheinigte, „in 10jähriger Praxis weitgehend bewährt“ (Amtl. Begr. 1986 TeilA2).Allerdingsstelltesichheraus,dassdieAbteilungBau-undkunstdenk- malpflegedesLfDH derihr übertragenenAufgabe derErfassungaller hessi- schenKDdurchEintragungineinkonstitutivwirkendesDenkmalbuchperso- nellundorganisatorischnichtgewachsenwar.IndenerstenzehnJahrennach InkrafttretendesDSchG1974konnten–beidamalsgeschätzten40.000eintra- gungswürdigen Bau- und Kunstdenkmälern im gesamten Land – nicht viel mehrals2.000KDindasDenkmalbucheingetragenunddamitdenbesonde- renSchutzvorschriften des2.Abschnittsdes DSchG1974 unterstelltwerden (Amtl. Begr. 1986a. a. O.). Daher entschloss sich derLandesgesetzgeber im Jahre1986,dasSystemderformalenUnterwerfungdenkmalwürdigerObjekte unterdieEigentumsbeschränkungen desGesetzes(Eintragungsprinzip)aufzu- gebenundzumSystemderGeneralklauselüberzugehen;VorbildfürdieseNo- vellierungwaroffensichtlichdasDSchGdesFreistaatsBayernvom25.6.1973.
Bodendenkmäler unterliegen zwar nicht der Erfassungspflicht im Denkmal- buch,dochergabensichangesichtsgeschätzter80.000bekannterBodendenk- mälerin Hessen für die vormalige AbteilungArchäologische Denkmalpflege entsprechendeerfassungs-undverwaltungstechnischeProbleme.
NachderRegelungderGesetzesnovellevom5.9.1986bleibtzwardasDenkmal- buchbestehenundwirdfortgeführt(Art.2Abs.2ÄndG).Bisherigeundzukünf- tigeEintragungenhabenaberaußerbeibeweglichenKDnurnoch„nachrichtli- che“ Bedeutung (§9 Abs.1 DSchG 1986); die Eintragung hat „keinerlei Rechtswirkung“(Amtl.Begr.1986Nr.8).Rechtspflichten,Eigentumsbeschrän-
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kungenund Genehmigungsvorbehalte,denen EigentümerdenkmalwerterOb- jekteunterworfensind,geltenseit1986unabhängigvoneineretwaigenEintra- gung,tretendaheripsojureein(Amtl.Begr.1986TeilA).ImÜbrigensinddurch dieGesetzesnovelle–imGegensatzzumDSchG1974–alledenkbarenKultur- denkmäler–auchBodendenkmälerundGesamtanlagen–gleichgestellt,alsoun- eingeschränktdemRechtsschutzunddenBeschränkungendesGesetzesunter- stellt worden. Von dieser grundsätzlichenNeuorientierung derRechtstechnik unddes Geltungsumfangsseiner Bestimmungenabgesehen,unterscheidet sichdie Novellevon1986nurinwenigenmarginalenVerfahrensbestimmungenvomur- sprünglichenGesetzausdemJahre1974(Amtl.Begr.1986TeilA).
DanachwardasGesetz30JahrenahezuunverändertinKraft.SeitderNovelle 1986,undübereinzelnead-hoc-Änderungenhinwegwiez. B.derEinführung desSchatzregals2011hatesseinefachlicheKompetenzundseinePraktikabili- tätindieserZeitunterBeweisgestellt.Anfeindungeninverfassungsrechtlicher Hinsichthatesunbeanstandetüberdauert.
Die Novellierung und Neufassung 2016 (Gesetz vom 28.11.2016, GVBl.
S.211 ff.)hattrotzveränderterZählungderParagraphenundeinigerwichtiger ÄnderungenimDetaildenCharakterdesGesetzesbewahrt.Wederinderbe- währtenOrganisationvonDenkmalschutzundDenkmalpflege,nochinseiner Ausrichtungder„Denkmalpflege mit Augenmaß“,seit GottfriedKiesowdie ungeschriebeneZielstellungallerstaatlichenDenkmalpflegeinHessen,hates einengrundsätzlichenRichtungswechselgegeben.
Aus der Zahl der punktuellen Änderungen seien hier die Einführung des UNESCOWelterbesindengesetzlichenAuftrag,dieKlarstellungeinesTrägers öffentlicherBelange,dieErweiterungimBereichdesEhrenamts,dieBedeutung derBelangevonMenschenmitBeeinträchtigungenundderBelangederErneu- erbarenEnergien,sowiedie(echte)FiktionswirkungbeiverfristetenGenehmi- gungsverfahrenhervorgehoben.
HervorzuhebenistschließlichdieTatsache,dassdasGesetzseitdieserNovelle alsentfristetweitergilt,alsonichtalle5JahreaufdenPrüfstandgestelltwerden muss.InsoweithatDenkmalpflegealsnachhaltigerBewahrervonhistorischer Bausubstanznunmehrauch(wieder)einnachhaltiggeltendesGesetzzurSeite gestelltbekommen.DasGesetzwurdeinderAbstimmungzur2.Lesungmit weitüberdieParteigrenzenhinausgehendem Konsensmehrheitlichangenom- menundhatdadurchund durchdieüberauspositiveStimmungbei allenin derAnhörungabgegebenenStellungnahmeneinebreiteBasisgefunden,diege- eignetist,DenkmalpflegeundDenkmalschutzinHessenerfolgreichwiebisher indieZukunftzutragen.
2. DenkmalschutzundNaturschutz
Die Pflege und Erhaltung von historischen Garten-und Parkanlagenist seit langemein besonderes Anliegender Denkmalpflege. Im Spannungsfeld zwi- schennatürlicherEntwicklungundnaturgegebenemVerfalleinerseits,undNa-
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turschutzbelangen andererseits erfordert die Gartendenkmalpflege besondere Grundsätze,wiesieerstmalsinternationalinder„ChartavonFlorenz“durch dasInternationale Komiteefür HistorischeGärtenICOMOS/IFLA1981nie- dergelegtwordensind.
DieUmsetzung inLandesdenkmalrechtkannnur einenTeilderrechtlichbe- deutsamenFragenabdecken.
Das Naturschutzrechtentwickeltesich inAnlehnung andie Denkmalvorstel- lungendesKulturdenkmalschutzrechts.EswarbereitsindemfürdasGroßher- zogtum Hessen-Darmstadt geltenden Gesetz,den Denkmalschutzbetreffend, vom 16.Juli 1902 (RegBl., 275) Teil desDenkmalrechts. Seit 1902 wurden dortnichtnurBaudenkmälerundihreUmgebung,sondernerstmalsauchNa- turdenkmälerundihreUmgebungdurchGesetzals„natürlicheBildungender Erdoberfläche,wieWasserläufe,Felsen,Bäumeunddergleichen“nachArt.33 desGesetzesseitensdesKreisamteseinembesonderenSchutzunterstellt.(Hö- nes,in:Martin/Viebrock/Bielfeldt,Handbuch,Nr.32.10,6)
Unter Denkmalschutz stehende Grünflächen unterliegen heute ebenfalls den RegelungendesGesetzesüberNaturschutzundLandschaftspflege(Bundesna- turschutzgesetz–BNatSchG)vom01.März2010(BGBl.Jahrgang2009Teil INr.51vom6.8.2009S.2542)unddesHessischenAusführungsgesetzeszum Bundesnaturschutzgesetz(HAGBNatSchG)vom21.12.2010(GVBl.IS.629).
EinausdrücklichesZieldesNaturschutzesundderLandschaftspflegenach§1 Abs.1BNatSchGistes,NaturundLandschaftimbesiedeltenundunbesiedel- ten Bereichso zu schützen,zu pflegen und zu entwickeln, dassdie Vielfalt, EigenartundSchönheitvonNaturundLandschaft aufDauergesichertsind.
Hierbei sind die sich daraus ergebenden Anforderungen nach §2 Abs.3 BNatSchG untereinanderund gegen die sonstigenAnforderungen der Allge- meinheitanNaturundLandschaftabzuwägen.DieseAbwägungsklauselnsind auch in allen naturschutzfachlichen Zulassungen enthalten, sodass hierüber eineKonfliktlösungimInteressedesDenkmalschutzeserreichtwerdenkann, soferndieBelangedesDenkmalschutzesdenendesNaturschutzesimEinzelfall überzuordnensind.DabeistehtesaußerFrage,dassderDenkmalschutzeinen öffentlichen,dasGemeinwohlrepräsentierendenBelangdarstellt.
ImVerhältnisderverschiedenenQualitätsansprüchedesNaturschutzesistne- bendemZielderVielfalt,EigenartundSchönheitvonNaturundLandschaft (§1 Abs.1BNatSchG)derGrundsatz des§1 Abs.4 Nr.1 sowie§1 Abs.6 BNatSchGvonbesondererBedeutung.
Danachsind historisch gewachseneKulturlandschaften, auchmit ihrenKul- tur-,BauundBodendenkmälern,vorVerunstaltung,Zersiedelungundsonsti- genBeeinträchtigungenzubewahren.
§1Abs.6BNatSchGhatzumZiel,Freiräumeimbesiedeltenundsiedlungsna- hen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölz- strukturenzuerhalten.
SomitsindderSchutz,dieErhaltung, diePflegeund auchdie Wiederherstel- lungvonGründenkmälernalsprägendeBestandteilederKulturlandschaftauch einerklärtesZieldesBNatSchG.
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DieFragenacheinerPrioritätvonDenkmalschutzoderNaturschutzistbislang aus verständlichenGründennoch keiner allseitsanerkannten Antwort zuge- führtworden.DieLösungfüreineadäquateBerücksichtigungbeiderRechts- kreiseam Denkmal/Naturschutzobjekt kann nur aus einer individuellen Be- trachtungaller maßgeblichenfachlichen Belangekommen. Bleibenam Ende UnzuträglichkeitenausdenAnforderungenderjeweilsanderen Rechtssphäre bestehen,sindFreistellungenbzw.Ausnahmenzuerteilen.
GrünflächenkönnendemDenkmalschutzunterliegen
– alsKulturdenkmäleri. S.von§2Abs.1HDSchG(z. B.Parkanlagen,Jagd- anlagen,Alleen,Dorfbäume,Friedhöfe)
– alsTeil einesKulturdenkmalsi.S, von§2Abs.1HDSchG(z. B.Schloss- parks,Volksparks,Hausgärten,Kirchhöfe)
– alsTeil eines Kulturdenkmales i. S. von§2 Abs.3 HDSchG (Gesamtan- lage),auchohneeineneigenständigenDenkmalwertzubesitzen(z. B.Frei- flächeninnerhalboderaußerhalbvonBefestigungsanlagen,dörflicheObst- baumgürtel,Kälberwiesen)
– alsFreiflächeninderUmgebungeinesKulturdenkmales
Gemäߧ13Abs.1HDSchGsindalsKulturdenkmälergeschützteGrünanla- genundParkflächenvonEigentümern,BesitzernundUnterhaltungspflichtigen imRahmendesZumutbarenzuerhaltenundpfleglichzubehandeln.
BeiKulturdenkmälern,diewesentlichdurchVegetationgebildetsind,erfordert
„Pflege“kontinuierliche Unterhaltungsmaßnahmenund „Erhaltung“ gezielte Regenerierungsmaßnahmen zurBewahrungdeshistorischen Gestaltungskon- zeptes.
Kontinuierliche fachgerechte Unterhaltungsmaßnahmen (Pflege) von Kultur- denkmälernbedürfenkeinerdenkmalschutzrechtlichenGenehmigungi. S.von
§18Abs.1HDSchG.
RegelmäßigePflegemaßnahmenin Parkswie dieregelmäßige Instandhaltung vonhistorischenGrünanlagen,wiez. B.MähenvonGrasflächen,Beschneiden undAuslichtenvonBäumenundSträuchern,dasEntferneneinzelnerSträucher unddiejährlicheGewässerunterhaltungkönnennichtzueinererheblichenBe- einträchtigung des Naturhaushaltes führen (Schmaltz/Wiechert, Vorbem.
RdNr.60)undstellendaherkeineEingriffegem.§14BNatSchGdar.
Zubeachten sindallerdingsauchbeidiesenPflegemaßnahmenBiotop-(§30 BNatSchG, §13 HAGBNatSchG) und Artenschutzvorschriften (§39 BNatSchG)sowiediespezifischenVorgabenbetroffener Schutzverordnungen zubeachten.FürdieUmsetzungderMaßnahmenistderZeitraumvom1.Ok- toberbis28.FebruardesFolgejahresvorzusehen.
AlleanderenPflegemaßnahmenkönnenganzjährigundohneZustimmungder Naturschutzbehördedurchgeführtwerden.
AndererseitskönnenimBereichderGartendenkmalpflegeMaßnahmenerfor- derlichsein,um überJahreoder Jahrzehntezugewachsene oder unkenntlich gewordene Park- und Gartenanlagen nach historischen Plänen wieder als Gründenkmaleerlebbarzu machen.ImVerlaufsolcherReparaturensindoft-
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mals tiefgreifende Rückschnitte z. B. zur Herstellung ehemals bestehender Sichtbeziehungen,WegeführungenoderPflanzsituationenerforderlich.Vonei- nerÄnderungzumindestderGestaltderGrün-undParkflächemussinsolchen Fällenausgegangenwerden.DiesekanndieLeistungs-undFunktionsfähigkeit des Naturhaushalts durchaus beeinträchtigen. Ob dies auch für das Land- schaftsbildgilt,hängtvondenUmständendesEinzelfallesab,wobeizubeach- tenist,dasseinegartendenkmalpflegerischeSanierungoderWiederherstellung auchimSinnedesKulturlandschaftsschutzesgebotenseinkann.
Solche Wiederinstandsetzungsmaßnahmen wie Wegeneu- und -ausbau, Frei- stellungoder Entfernung ökologischwertvoller Bäume, die Auslichtung von Gehölzbeständensinddannnotwendig,wennlängerfristigdiekontinuierliche Pflegeunterbliebenist.
SoweitsieEingriffedarstellen,weilsiedenNaturhaushalterheblichbeeinträch- tigen,z. B.weilsichdorteinBiotopfürschutzbedürftigeTiereentwickelthat, bedürfen sieeiner Eingriffsgenehmigung gemäߧ17Abs.3 BNatSchGiVm.
§7 Abs.4 HAGBNatSchG (so für Nds. Schmaltz/Wiechert, Vorbem.
Rz.60 ff.).
Eine Eingriffsprüfungbei Maßnahmen in einem denkmalgeschützten Garten oderParksolltein5Schrittenvorgenommenwerden:
– Die Pflegemaßnahmen stellen keine Eingriffe dar, vgl. §14 Abs.1 BNatSchG.
– WiederherstellungsmaßnahmenstelleneinenEingriffdar,werdenaberam OrtdurchErsatzpflanzungeno. ä.schonausdenkmalfachlichenPlanungen herauskompensiert.
– MaßnahmenstelleneineökologischeAufwertungdarundbewirkendaher keine Pflicht zur Kompensation, auchnicht innerhalb des Parkpflegebe- reichs. Siekönnen dannalssog.Ökokontomaßnahmen(§16BNatSchG,
§10HAGBNatSchG)vonderunterenNaturschutzbehördeanerkanntwer- den und für nicht ausgleichbare Eingriffe innerhalb und außerhalb des Denkmalschutzes,d. h.auchbeianderenObjektenVerwendungfinden.
– MaßnahmensindEingriffe,werdenaberinnerhalbdesParkpflegebereichs kompensiert.
– MaßnahmensindEingriffe,könnenabernichtinnerhalbdesParkpflegebe- reichsausgeglichenwerden.
Im letztgenannten Fall sollte auf Ökokontomaßnahmen i. S. v. §10 HAG- NatSchG z. B. aus anderen Parkpflegewerken zurückgegriffen werden. Die FestsetzungeinerAusgleichsabgabegemäߧ9HAGNatSchGkannundsollte dadurchvermiedenwerden.BeimSchutzgutLandschaftsbildistohnehindavon auszugehen,dassdieVorstellungenvonDenkmalschutzundNaturschutzregel- mäßigdeckungsgleichsind,sodasshierausinderRegelkeinKompensationsbe- darfentstehenkann.
ImInteressederVerfahrens-undVerwaltungsvereinfachungbestehenkeineBe- denken,generalisiertedenkmalschutzrechtlicheundnaturschutzrechtlicheGe- nehmigungen zu erteilen, wenn die fachlichen Grundlagen für Pflege und Erhaltunggesichertsind(vgl.untenZiff.4).VoraussetzungisteinParkpflege- werk oder ein Pflegeplan, der mit Zustimmung vonDenkmalschutzbehörde
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und Denkmalfachbehörde sowie Naturschutzbehörde erarbeitet ist, und ein entsprechenderAntragdesEigentümersbzw.desUnterhaltungspflichtigen.
BeiderAusweisungvonSchutzgegenständenkannderNaturschutzauchkul- turhistorischwertvolle Landschaftsteilemit schützen.Ihre Pflege solltemög- lichstvondenVerordnungsverbotenfreigestelltwerden.
DurchdieHBO-NovellehatsichdasBauordnungsrechtseinerKlammerfunk- tion vonNaturschutz- und Denkmalschutzrechtentzogen. Eine Harmonisie- rungdurchdieBaugenehmigungfindetsonichtmehrstatt.DiebeidenRechts- bereichemit ihrenZulassungspflichtenstehenmitAusnahme derEingriffsge- nehmigung(§7 Abs.3 HAGBNatSchG) selbständig nebeneinander,wie z. B.
§18und§13HAGBNatSchG(GesetzlichgeschützteBiotope).BeiVorhaben imbeplantenInnenbereich(§§30,34 BauGB)ist eine Eingriffsgenehmigung nicht mehr erforderlich (§18 Abs.1 BNatSchG), nur sonstige naturschutz- rechtlicheGenehmigungenbleibennotwendig.
AusderRechtsprechung:
Soweitim Einzelfall ein Schlossparkzusätzlich noch Teil eines Landschafts- schutzgebiets(§26BNatSchG)werdensollte,mussderKonfliktzwischenNa- turschutzundDenkmalschutzdurchdie(späterergehende)Landschaftsschutz- verordnung bewältigt werden. Bezüglich des Schlossparks Monrepos bei LudwigsburghatderVGHBaden-Württemberg1991denErlasseinerLand- schaftsschutzverordnung zugelassen, da der Schutzzweck dieser Verordnung dieWiederherstellungderalsKulturdenkmalvonbesondererBedeutungnach
§12DSchGBWindasDenkmalbucheingetragenenGartenanlageimStileines englischenLandschaftsgartensmitSeeanlagerechtfertigt.„DieseVorschrifter- möglichtzumeinendieUmgestaltungdesderzeitvorhandenen…verwilderten GartensineinenenglischenLandschaftsgartenundvermagdamitdenbesonde- ren Erholungswert der Landschaft zu steigern und in Form des englischen Landschaftsgartens wiederherzustellen. Zum anderen impliziert sie aber zu- gleichdieKonfliktlösung,diesichausderÜberschneidungvonDenkmalschutz undLandschaftsschutzergebenkann.SchondurchdieAufnahmedes–weite- ren,wenngleichuntergeordneten–Schutzzwecks„WiederherstellungderGar- tenanlage im Stile eines englischen Landschaftsgartens mit Seeanlage“ wird insoweitderVorrangdesDenkmalschutzesfestgelegtunddamitkorrespondie- rendwerdendienachdenkmalpflegerischenGesichtspunktennotwendigeVer- änderungs- und Pflegemaßnahmen zur Erhaltung und Weitertradierung der eingetragenenGartenanlagedesSchlossesM.vondenVerbotender§§4und 5derVerordnungausgenommen.§6Nr.8derVerordnunglässtausdrücklich dienotwendigenVeränderungs-undPflegemaßnahmenzu,damitderenglische Landschaftsgartenmit Seeanlage wiederhergestellt werdenkann.Sowohl die ergänzendeSchutzzweckbestimmungalsauchdieausdrücklichfürzulässiger- klärteUmgestaltungdesderzeitbestehendenGartensbewältigendieZiel-Kon- fliktsituation,dieauftretenkann,wenn–wiehier–einKulturdenkmalinForm eines englischen Landschaftsgartens wieder erstellt wirdund zugleich durch den Erlass einer die Landschaft als solche erhalten bleiben soll. Ohne die SchutzwürdigkeitundSchutzbedürftigkeitderSchlossanlageM.undihrerun- mittelbaren Umgebungim Sinne derAusweisung eines Landschaftsschutzge-
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bietsi. S.von§22Abs.1Nr.4NatSchGBW(istjetzt:§ 23Abs. 4NatSchG BW,d. Verf.)infragezustellen,wirddemDenkmalschutzderVorrangeinge- räumt, flankierend aber durch die Landschaftsschutzverordnung die umlie- gendeLandschaft,einschließlichdeseingetragenenKulturdenkmals,besonders geschützt“ (VGHMannheim, Urt. V.15.11.1991,NVwZ 1992,995 = EzD 3.5.2Nr.1).
3. StädtebaulicheDenkmalpflege,StädtebaulicherDenkmalschutz
UnterdemBegriff„StädtebaulicheDenkmalpflege“imweiterenSinnewerden alledie Berührungspunktezwischen Denkmalschutzrechteinerseitsund Bau- planungs- und Bauordnungsrecht sowie demFachplanungsrecht verstanden, insoweitderen Verzahnung dazuführen kann,den GedankenderErhaltung vonKulturdenkmälern in demInstrumentarium desBaurechtszu verankern und soauchweitreichend planungsrechtlich abzusichern. Demliegtdie Ein- sichtzuGrunde,dassesoftzuspätist,wennsichDenkmalschutzimeinzelnen Genehmigungsfall gegen anderslautende planerische Absichten und Ziele zu behauptensucht.Einedenkmal-und erhaltungsfreundlicheStrategieistumso erfolgreicher,weilkonfliktärmer,jefrühzeitigersiesichin dieBauleitplanung einzufindenvermag.
DieBerührungspunktewerdenimFolgendentopischund schlaglichtartigbe- leuchtet.FürausführlicheDarstellungenmußaufdieamEndedesAbschnitts nachgewieseneLiteraturverwiesenwerden.
3.1 Bauleitplanung
Denkmalschutzrecht und Bauleitplanungsrecht haben viele wichtige Berüh- rungspunkte.Einedenkmalfreundliche,erhaltende StädteplanungistdieVor- bedingungdafür,dasssichEinzeldenkmälerund ObjekteindenGesamtanla- geninihrenjeweiligenKontextenfortentwickelnkönnen.Andersherumkann eineDenkmalpflegenochsobemühtsein,diehistorischen ZeugnissealsKul- turdenkmälerjeeinzelnzuschützenundzubewahren;wenndasstädtebauliche Umfeld und die bauplanerischen Rahmenbedingungen die Erhaltungsbemü- hungenumdas historischen Erbes konterkarieren,kann sich Denkmalpflege nichtbehaupten.DieBauleitplanungstellmithindenörtlichenNährbodenda, aufdemsich denkmalpflegerische,erhaltungsfreundliche Zielstellungenüber- haupterstentwickelnkönnen.
3.1.1 AufstellungvonBauleitplänen
DieAspektebzw.AnliegenvonDenkmalschutzundDenkmalpflegesindzent- rale Abwägungsbelange im Verfahren um die Aufstellung von Flächennut- zungs- und Bebauungsplänen. Nach §1 Abs.6 Nr.5 des Baugesetzbuches (BauGB)habendieGemeindendabei„insbesonderezuberücksichtigen…die BelangedesDenkmalschutzesundderDenkmalpflegesowiedererhaltenswer- tenOrtsteile,StraßenundPlätzevongeschichtlicher,künstlerischeroderstäd- tebaulicher Bedeutung“. Es zeugt dabei von der Wichtigkeit des Denkmal- schutzundderDenkmalpflegefürdenBundesgesetzgeber,dasserimfolgenden
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