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INFOS-3-2017

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Academic year: 2022

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KVB INFOS

ABRECHNUNG

22 Die nächsten Zahlungstermine 22 Abrechnungsabgabe für das

Quartal 1/2017

24 Rückwirkende EBM-Änderun- gen zum 1. Oktober 2016 25 Änderungen des EBM zum

1. Januar 2017 30 Änderungen des EBM

zum 1. April 2017 33 Neue Gebührenordnungs-

positionen für die Versorgung im Ärztlichen Bereitschafts- dienst zum 1. April 2017 34 ASV-Beschlüsse zum EBM 35 Simultaneingriff bei Opera-

tionen der Kategorie 7 35 Blankoformularbedruckung:

Antragsverfahren entfällt

VERORDUNUNGEN

36 Ergänzungen der Arzneimittel- Richtlinie

37 Rückforderungsanträge der Krankenkassen vermeiden!

38 Verordnung von Fentanyl- Pflastern

38 Sprechstundenbedarf 39 Ausstellen einer Sprech- stundenbedarfs-Verordnung 39 Pneumokokken: PCV13 oder PPSV23?

40 Meningokokken-B-Impfung 40 Ausstellen einer Heilmittel- Verordnung

41 Heilmittel-Richtlinie:

Änderungen zum 1. Januar 2017 41 Langfristiger Heilmittelbedarf 42 Krankenbeförderung –

Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade

42 Medikationsplan: Haftung 43 Betäubungsmittel für Patien-

ten in Heimen, Hospizen und in der SAPV

QUALITÄT

43 Qualitätsmaßnahme Frühdiagnostik Rheuma 44 Umstellung von Luer- Verbindern

ALLGEMEINES

44 Umschlagverfahren

45 „Gesund schwanger“ – weitere Krankenkassen dabei

45 Haus- und Facharzt- thesauren aktualisiert

SEMINARE

46 Akutsituationen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst

47 Notfalltraining für das Praxisteam

48 Refresher Notfalltraining für das Praxisteam

49 Sicher im Ärztlichen Bereit- schaftsdienst und beim Hausbesuch

50 Die nächsten Seminartermine der KVB

03 |17

(2)

Die nächsten Zahlungstermine

10. März 2017

Abschlagszahlung Februar 2017 10. April 2017

Abschlagszahlung März 2017 28. April 2017

Restzahlung 4/2016 10. Mai 2017

Abschlagszahlung April 2017 12. Juni 2017

Abschlagszahlung Mai 2017 10. Juli 2017

Abschlagszahlung Juni 2017 31. Juli 2017

Restzahlung 1/2017 10. August 2017

Abschlagszahlung Juli 2017 11. September 2017

Abschlagszahlung August 2017 10. Oktober 2017

Abschlagszahlung September 2017 30. Oktober 2017

Restzahlung 2/2017 10. November 2017

Abschlagszahlung Oktober 2017 11. Dezember 2017

Abschlagszahlung November 2017

* Abschlagszahlungen im Notarztdienst wegen individueller Berechnung zirka fünf Tage später

Die nächsten Zahlungstermine*

Abrechnungsabgabe für das Quartal 1/2017

Bitte übermitteln Sie uns Ihre Ab- rechnung für das 1. Quartal 2017 bis spätestens Montag, den 10. April 2017, online über das KVB-Mitglie- derportal „Meine KVB“ oder über den Kommunikationskanal KV-Con- nect. Gerne können Sie uns Ihre Abrechnung und Unterlagen auch schon früher zusenden. Nähere In- formationen zur Online-Abrechnung finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Online-Angebote/On- line-Abrechnung.

Bitte überzeugen Sie sich vor der Übermittlung Ihrer Abrechnung, dass diese vollständig und korrekt ist. Wir empfehlen dazu die Durchsicht der in Ihrer Praxissoftware durch das KBV-Prüfmodul erzeugten GNR- Statistik (also der Aufstellung/Über- sicht aller abgerechneten Gebühren- nummern/Leistungspositionen) und gegebenenfalls der Fallstatistik. Da- durch verschaffen Sie sich einen schnellen Überblick und haben noch die Möglichkeit, eventuell erforder- liche Korrekturen oder Ergänzungen vor der Übermittlung der Abrech- nung vorzunehmen. Bitte beachten Sie weiterhin die persönliche Leis- tungserbringung qualifikationsge- bundener Leistungen. Diese Rege- lung ist insbesondere zu beachten bei angestellten Ärzten, in Berufs- ausübungsgemeinschaften und Me- dizinischen Versorgungszentren.

Sollten Sie trotzdem nach erfolgter Übermittlung Ihrer Abrechnung fest- stellen, dass Sie noch einen nach- träglichen Berichtigungs- oder Er- gänzungswunsch haben, schicken Sie uns Ihren Änderungswunsch bit- te sofort zu. Sofern uns Ihr Wunsch innerhalb eines Monats nach dem offiziellen Abrechnungsabgabeter- min erreicht, können wir die Ände- rungen noch aktuell in Ihrer Abrech- nung berücksichtigen.

Nach den aktuell gültigen Abrech- nungsbestimmungen der KVB (Pa- ragraf 3 Absatz 3) gilt Folgendes:

(3) Eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung eines bereits einge- reichten Behandlungsfalles ist unbe- schadet der Absätze 1 und 2 durch den Vertragsarzt innerhalb eines Monats nach Ablauf der von der KVB zur Einreichung der Abrechnung fest- gesetzten Frist zulässig. Ausnahms- weise kann die Abrechnung noch nach dem Ende dieser Frist berichtigt oder ergänzt werden, wenn dies

„ innerhalb eines Monats nach Er- halt des Honorarbescheides und der Richtigstellungsmitteilung be- antragt wird,

„ die eingereichte Abrechnung ob- jektiv erkennbar unzutreffend ist,

„ die Nichtvergütung der betroffe- nen Leistungen einen Honorar- verlust zur Folge hätte, der einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Vergütungsanspruch des Vertragsarztes darstellen würde.

Die Gesamtversion finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Service/

Rechtsquellen/Buchstabe „A“.

Anschrift für Korrekturwünsche (nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1) und/oder Korrekturanträge (nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 2):

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

„Abrechnungskorrekturen“

Vogelsgarten 6 90402 Nürnberg

Zusätzliche Abrechnungsunter- lagen auf dem Postweg:

Den Abrechnungsunterlagen muss – neben Ihrer online übermittelten Abrechnung – wie bisher die unter- schriebene Sammelerklärung ein- schließlich notwendiger Unterlagen,

(3)

wie beispielsweise Krankenscheine Sozialhilfe, beigefügt werden.

Sammelerklärung

Mit Einreichung/Übermittlung der Online-Abrechnung wird Ihnen seit März 2016 ein vorausgefülltes per- sonalisiertes Formular der Sammel- erklärung zum Download zur Verfü- gung gestellt, das Sie bitte ausdru- cken, unterschreiben und auf dem Postweg an die KVB senden. Blan- ko-Sammelerklärungen sind deshalb nicht mehr den Honorarunterlagen beigefügt.

Ein aktuelles Exemplar der Sammel- erklärung (dann jedoch ohne Perso- nalisierung) können Sie auch weiter- hin unter www.kvb.de in der Rubrik Service/ Formulare und Anträge/

Buchstabe „S“ herunterladen.

Die Einreichung der Sammelerklä- rung an die KVB in Papierform ist aufgrund der erforderlichen Origi- nalunterschrift(en) weiterhin not- wendig.

Hinweis:

Aufgrund einer Neuerung bei der Verordnung von Heilmitteln zum 1. Januar 2017 – Verwendung von zertifizierten Verordnungs-Software- programmen (gemäß Paragraf 30 Absatz 6 BMV-Ä) – wurde der Wort- laut der Sammelerklärung entspre- chend ergänzt.

Für den Fall, dass Ihnen zum 1. Janu- ar 2017 noch keine zertifizierte Heil- mittelsoftware zur Verfügung stand, haben die Partner des Bundesman- telvertrags eine Übergangslösung vereinbart (Protokollnotiz zu Para- graf 30 Absatz 6 BMV-Ä), nach der übergangsweise bis längstens 31.

März 2017 eine nicht zertifizierte Heilmittelsoftware genutzt werden kann und damit die in der Sammel-

erklärung enthaltene Bestätigung (gemäß Paragraf 30 Absatz 8 Satz 2 BMV-Ä) unschädlich ist.

Zur besseren Übersicht über die einzureichenden Scheine steht Ih- nen das Merkblatt „Besondere Kos- tenträger“ zur Verfügung. Eine aus- führliche Beschreibung finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Abrechnung/Erstellung-Abgabe- Korrektur/Besondere Kostenträger.

Achtung: Änderung bei Abrech- nung Jugendarbeitsschutz:

Einreichung der Untersuchungsbe- rechtigungsscheine entfällt seit dem Abrechnungsquartal 1/2015.

Anschrift für Briefsendungen:

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

„Quartalsabrechnung“

93031 Regensburg

Anschrift für Päckchen/Pakete:

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Yorckstraße 15

93049 Regensburg

Bitte vergessen Sie nicht, den Arzt- stempel einschließlich der Betriebs- stättennummer auf den eingereich- ten Unterlagen sowie dem Briefum- schlag anzubringen.

Sollten Sie ausnahmsweise die Frist nicht einhalten können, haben Sie die Möglichkeit, unter der E-Mail- Adresse Terminverlaengerung@

kvb.de oder unter der Faxnummer 09 41 / 39 63 – 1 38 mit Begründung eine Verlängerung der Abgabefrist zu beantragen.

Wichtig: Eine mögliche Verlängerung der Abgabefrist bezieht sich aus- schließlich auf Ihre Abrechnung, nicht auf die elektronische Doku- mentation der Qualitätssicherungs- und Zusatzvereinbarungen der KVB.

Empfangsbestätigungen über den Erhalt Ihrer Abrechnungsunterlagen erhalten Sie unter der Faxnummer 09 41 / 39 63 – 1 38.

Notarzteinsätze über emDoc Eine Besonderheit stellt die Einrei- chung und Abrechnung von Notarzt- einsätzen über emDoc dar. Mit em- Doc können Sie Ihre Fälle laufend zur Abrechnung einreichen. Alle bis zum jeweiligen Abrechnungslauf einge- reichten Fälle werden berücksichtigt.

Anders als bei der sonst erforderli- chen Einreichung der handschriftlich unterzeichneten Sammelerklärung bestätigen Sie in emDoc auf elektro- nischem Weg, dass Sie die Leistun- gen persönlich den Bestimmungen entsprechend erbracht haben.

Bitte beachten Sie auch unsere ge- sonderten Informationen zu emDoc und zur „Notarztdienst-Abrechnung“

unter www.kvb.de in der Rubrik Abrechnung/Erstellung-Abgabe- Korrektur/Notarztdienst-Abrech- nung.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 10 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 11 E-Mail Abrechnungsberatung@kvb.de

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 8 80 88 Fax 0 89 / 5 70 93 – 6 49 25 E-Mail emDoc@kvb.de

(4)

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 386. Sitzung vom 12. Dezem- ber 2016 noch kurzfristig Änderun- gen bei den Abrechnungsbestim- mungen zur Gebührenordnungspo- sition (GOP) 34291 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) be- schlossen. Wir haben die von den Änderungen direkt betroffenen Fach- gruppen in einem gesonderten Rund- schreiben über die wichtigsten Ein- zelheiten bereits informiert. Nach- folgend stellen wir Ihnen die Neue- rungen nochmals kurz dar.

Der Beschluss mit den Änderungen im Detail wurde auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsaus- schusses unter www.institut-des- bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss/

Beschlüsse veröffentlicht. Unser Rundschreiben finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Service/

Mitglieder-Informationen/Service- schreiben.

Aufnahme einer Übergangsrege- lung bei GOP 34291 – Abrechnung mit Kennzeichnung „Q“ bei Nicht- dokumentation möglich

Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hat- ten, wurde für die Datenerfassung, Dokumentation und Datenübermitt- lung der einrichtungs- und sektoren- übergreifenden Qualitätssicherungs- verfahren Perkutane Koronarinter- vention (PCI) und Koronarangiogra- phie mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 die Kostenpauschale 40306 neu eingeführt und der Leistungsin- halt und die Bewertung (+ 92 Punk- te) der Gebührenordnungsposition 34291 (Koronarangiographie) geän- dert.

Aufgrund struktureller Hürden bei der Umsetzung der neuen Abrech- nungsvoraussetzungen wurde vom

Rückwirkende EBM-Änderungen zum 1. Oktober 2016

Bewertungsausschuss eine Über- gangsregelung geschaffen: Die Herz- katheteruntersuchung mit Koronar- angiographie (GOP 34291) kann ab 1. Oktober 2016 übergangsweise bis zum 30. Juni 2017 auch dann abgerechnet werden, wenn die nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ein- richtungs- und sektorenübergrei- fenden Qualitätssicherung (Qesü- RL) verpflichtenden Qualitätssiche- rungsmaßnahmen (Dokumentation, Datenerfassung/-übermittlung so- wie das Aufklärungsgespräch) noch nicht erfüllt werden.

In diesen Fällen wird die Leistung unter Vornahme eines Abschlags von 92 Punkten mit 3.135 Punkten (327,17 Euro) so vergütet, wie vor der Änderung der Gebührenord- nungsposition 34291 zum 1. Oktober 2016. Auch die Prüfzeit der Leis- tung wird in diesen Fällen um fünf Minuten auf 43 Minuten reduziert.

Was Sie beachten müssen, wenn Sie die sQS-Daten nicht an die Da- tenstelle der KVB weiterleiten:

In den Fällen, in denen Sie die Qua- litätssicherungsmaßnahmen gemäß der Qesü-RL noch nicht erfüllen, tra- gen Sie bitte für die im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2017 von Ihnen durchgeführten Herzkathe- teruntersuchungen mit Koronarangio- graphien anstelle der Gebührenord- nungsposition 34291 EBM die Ge- bührenordnungsposition 34291Q (= 3.135 Punkte, 327,17 Euro) in Ihre Abrechnung ein. Die Kostenpauscha- le 40306 für die sektorenübergreifen- de Qualitätssicherung kann zur Ge- bührenordnungsposition 34291Q nicht zusätzlich abgerechnet werden.

Wenn Sie hingegen Ihre sQS-Da- ten bereits an die Datenstelle der

KVB weiterleiten und so die gefor- derte Qualitätssicherung nach der Qesü-RL erfüllen, können Sie für die von Ihnen durchgeführten Koro- narangiographien weiterhin die GOP 34291 EBM (3.227 Punkte, 336,77 Euro) sowie die Kostenpau- schale nach GOP 40306 für die im Zusammenhang mit der Qualitätssi- cherung entstandenen Kosten ab- rechnen.

Weitere Informationen zur sekto- renübergreifenden Qualitätssiche- rung (sQS) finden Sie unter www.

kvb.de in der Rubrik Praxis/Quali- tät/Qualitätssicherung/Sektoren- übergreifende Qualitätssicherung.

Bei Fragen zur Datenübertragung als solches oder zu KV-Connect erreichen Sie unsere Berater „Online-Dienste“

unter:

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 40 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 41 E-Mail Online-Dienste@kvb.de Bei Fragen zur Abrechnung erreichen Sie uns unter

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 10 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 11 E-Mail Abrechnungsberatung@kvb.de

(5)

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 386. Sitzung vom 12. Dezem- ber 2016 Änderungen des Einheitli- chen Bewertungsmaßstabs (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017 be- schlossen. Wir haben die von den Änderungen direkt betroffenen Fachgruppen in gesonderten Rund- schreiben über die wichtigsten Ein- zelheiten bereits informiert. Nach- folgend stellen wir Ihnen die Neue- rungen nochmals kurz dar.

Die Beschlüsse mit den Änderungen im Detail wurden auf der Internet- seite des Instituts des Bewertungs- ausschusses unter www.institut- des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss/

Beschlüsse veröffentlicht. Unsere Rundschreiben finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Service/

Mitglieder-Informationen/Service- schreiben.

NäPA – weitere Förderung ab 1. Januar 2017

Hausärzte:

Der Einsatz von nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPA) in Hausarzt- praxen wird ab 1. Januar 2017 wei- ter gefördert, um mehr Ärzten die Abrechnung der Gebührenordnungs- positionen 03060, 03062 und 03063 zu ermöglichen und den Einsatz von nichtärztlichen Praxisassistenten besser zu vergüten.

Entschärfung der Genehmigungs- voraussetzungen

Die zur Abrechnung der Leistungen erforderliche durchschnittliche Mindestfallzahl in den letzten vier Quartalen wurde gesenkt:

Die durchschnittliche Fallzahl über die letzten vier Quartale ist erfüllt bei:

„ durchschnittlich mindestens 700 (bisher 860) Fällen je Haus-

Änderungen des EBM zum 1. Januar 2017

arzt (bei vollem Versorgungsauf- trag) und Quartal. Bei mehreren Hausärzten in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 521 (bisher 640) Fälle je weiteren Hausarzt mit vollem Tätigkeitsumfang.

Beispiel: Bei einem Arztsitz 700 Fälle, bei zwei Sitzen 1.221 Fälle, bei 2,5 Sitzen 1.481,5 Fälle, bei drei Sitzen 1.742 Fälle

oder

„ durchschnittlich mindestens 120 (bisher 160) Fällen je Haus- arzt (bei vollem Versorgungsauf- trag) bei Patienten ab 75 Jahren.

Bei mehreren Hausärzten in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 80 (bisher 120) Fälle je wei- teren Hausarzt mit vollem Tätig- keitsumfang.

Beispiel: Bei einem Arztsitz 120 Fälle, bei zwei Sitzen 200 Fälle, bei 2,5 Sitzen 240 Fälle, bei drei Sitzen 280 Fälle

Sofern kein voller Tätigkeitsumfang vorliegt, wird die Fallzahl entspre- chend dem tatsächlichen Tätigkeits- umfang berechnet.

Hinweis: Wenn Sie über eine Ge- nehmigung für die NäPA gemäß An- lage 8 des Bundesmantelvertrags- Ärzte verfügen, werden die Fallzah- len automatisch von uns dahinge- hend überprüft, ob die notwendige durchschnittliche Mindestanzahl an Behandlungsfällen erreicht wurde.

Bessere Vergütung der NäPA- Leistungen

Die Vergütung des Strukturzuschlags nach der GOP 03060 (22 Punkte, 2,31 Euro) für die Kosten der Ausbil- dung, Ausstattung, Gehälter etc. der NäPa wird durch einen neuen Zu- schlag angehoben. Neue Zuschläge gibt es außerdem auf die Vergütung für Hausbesuche durch einen quali-

fizierten nichtärztlichen Praxisas- sistenten nach der GOP 03062 (166 Punkte, 17,48 Euro) und auf den Mitbesuch nach GOP 03063 (122 Punkte, 12,85 Euro).

NEU: GOP 03061 – Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 03060 EBM-Bewertung 12 Punkte

Preis B€GO 1,26 Euro

NEU: GOP 03064 – Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 03062 EBM-Bewertung 20 Punkte

Preis B€GO 2,11 Euro

NEU: GOP 03065 – Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 03063 EBM-Bewertung 14 Punkte

Preis B€GO 1,47 Euro

„ Sie müssen die Strukturpau- schale nach GOP 03060 und den neuen Zuschlag nach GOP 03061 nicht selbst in Ihre Ab- rechnung eintragen. Sowohl die Strukturpauschale als auch der neue Zuschlag werden bei Vor- liegen der Voraussetzungen au- tomatisch von der KVB zuge- setzt.

„ Auch die neuen Zuschläge nach den GOPen 03064 und 03065 müssen Sie nicht selbst in Ihre Abrechnung eintragen. Die Zu- schläge werden automatisch von der KVB den von Ihnen ab- gerechneten Besuchen nach den GOPen 03062 und 03063 zugesetzt.

Darüber hinaus wird die Höchst- grenze für die Abrechnung der Struk- turpauschale (GOP 03060) einschließ- lich Zuschlag (GOP 03061) auf 23.800 Punkte angehoben (bisher:

12.851 Punkte). Damit wird die Struk- turpauschale zukünftig für maximal 700 Fälle (bisher: 584 Fälle) vergü- tet. Bei Abrechnung von Selektiv-

(6)

vertrags-/Knappschaftsfällen (Kenn- zeichnung mit Nr. 88192 oder 88194) wird der Höchstwert um 34 Punkte statt bisher 22 Punkte je Behand- lungsfall verringert.

Erster Besuch im Alten- oder Pfle- geheim über GOP 03062 berech- nungsfähig

Neu ist auch, dass der erste Besuch eines Patienten in Alten- oder Pfle- geheimen beziehungsweise in an- deren beschützenden Einrichtungen durch den nichtärztlichen Praxis- assistenten über die höher bewertete Gebührenordnungsposition 03062 (166 Punkte, 17,48 Euro) abgerech- net wird. Weitere Besuche bei an- deren Patienten in derselben sozia- len Gemeinschaft sind weiterhin mit der GOP 03063 abzurechnen.

Wichtiger Hinweis für NäPA in Ausbildung

Die Partner des Bundesmantelver- trags-Ärzte haben die ursprünglich bis 31. Dezember 2016 befristete Übergangsregelung für NäPA in Ausbildung bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Damit können Haus- ärzte weiterhin schon dann eine Genehmigung für einen NäPA erhal- ten, wenn sich der Assistent noch in Fortbildung zum NäPA befindet.

Die Genehmigung wird mit dem Nachweis erteilt, dass mit der Fort- bildung bereits begonnen wurde. In diesen Fällen ist die Genehmigung bis zum voraussichtlichen Abschluss der Fortbildung zu befristen, längs- tens jedoch für vier Quartale. Sofern Sie bereits über eine bis 31. Dezem- ber 2016 befristete Genehmigung verfügen, erhalten Sie hierzu in Kürze ein gesondertes Schreiben.

Fachärzte:

Ab dem 1. Januar 2017 können nun auch Fachärzte für Kinder- und Ju- gendpsychiatrie und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (nach Geneh- migung) die Besuche und Betreuung durch einen qualifizierten nichtärzt- lichen Praxisassistenten gemäß Ab- schnitt 38.3 EBM (Gebührenord- nungspositionen 38200 und 38205) abrechnen. Die Nr. 2 der Präambel 38.1 EBM wurde entsprechend er- weitert.

Den Genehmigungsantrag finden Sie unter www.kvb.de in der Rub- rik Service/Formulare und Anträge/

Formulare mit „A“/Assistenz/Ab- rechnung von Leistungen.

Details zu den Abrechnungsvoraus- setzungen der einzelnen Gebühren- ordnungspositionen des Kapitels 38 entnehmen Sie bitte den KVB INFOS, Ausgabe 9/2016 (Seite 130f.) sowie unseren Rundschreiben vom Juni und Dezember 2016.

Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs an die neue Kinder-Richtlinie Zum 1. September 2016 trat die neue Kinder-Richtlinie in Kraft (siehe auch KVB INFOS, Ausgaben 7-8/2016 und 9/2016). Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 hat der Bewer- tungsausschuss mit Wirkung zum 1. Januar 2017 den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) an die neue Struktur und die neuen Inhal- te der Kinder-Richtlinie angepasst.

NEU: GOP 01709 – Screening auf Mukoviszidose gemäß Abschnitt C Kapitel II der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses EBM-Bewertung 50 Punkte

Preis B€GO 5,27 Euro

„ Im Behandlungsfall nicht neben GOP 01707 berechnungsfähig.

„ Für Neugeborene berechnungs- fähig, bei denen gemäß Paragraf 36 der Kinder-Richtlinie das Screening auf Mukoviszidose noch nicht im Rahmen des er- weiterten Neugeborenen-Scree- nings erfolgt und daher im Unter- suchungsheft für Kinder noch nicht dokumentiert ist. In diesem Fall ist die Gebührenordnungs- position 01709 bis zum vollende- ten 28. Lebenstag berechnungs- fähig.

Geändert: GOP 01707 – Ergänzung des Leistungsinhalts und Höher- bewertung

„ Die Aufklärung über das Muko- viszidose-Screening wurde in den obligaten Leistungsinhalt der Gebührenordnungsposition 01707 aufgenommen.

„ Die Screening-Dokumentation und die Probenentnahme für das Mukoviszidose-Screening gehört wie beim Neugeborenen-Scree- ning zum fakultativen Leistungs- inhalt der Gebührenordnungspo- sition 01707.

„ Das Neugeborenen-Screening nach Gebührenordnungsposition 01707 kann bis zum vollendeten zehnten Lebenstag durchgeführt und abgerechnet werden, wenn im Rahmen der U2-Früherken- nungsuntersuchung festgestellt wird, dass das Neugeborenen- Screening noch nicht erfolgt und daher im Untersuchungsheft für Kinder noch nicht dokumentiert ist.

„ Die Bewertung der Gebühren- ordnungsposition 01707 wird um 32 Punkte angehoben (neu:

135 Punkte, 14,22 Euro).

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Neue Leistungen für die Labor- diagnostik

Für die im Rahmen der Kinder- Richtlinie geforderten Laborunter- suchungen werden neue Gebühren- ordnungspositionen in den Abschnitt 1.7.1 EBM aufgenommen. Die erwei- terte Neugeborenen-Screeningun- tersuchung der Zielkrankheiten wird über die neue Gebührenordnungs- position 01724 abgebildet. Die bis- herige Gebührenordnungsposition 01708 wird gestrichen und kann ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr ab- gerechnet werden. Die dreistufige Diagnostik des neuen Screenings auf Mukoviszidose wird zukünftig über die neuen Gebührenordnungsposi- tionen 01725 bis 01727 vergütet.

NEU: GOP 01724 – Erweiterte Neugeborenen-Screeninguntersu- chung der Zielkrankheiten mittels Laboruntersuchungsverfahren be- ziehungsweise Tandemmassen- spektrometrie

EBM-Bewertung 117 Punkte

Preis B€GO 12,32 Euro

NEU: GOP 01725 – Immunologische Bestimmung des immunreaktiven Trypsins (IRT)

EBM-Bewertung 23 Punkte

Preis B€GO 2,42 Euro

NEU: GOP 01726 – Immunologische Bestimmung Pankreatitisassoziier- tes Protein (PAP)

EBM-Bewertung 399 Punkte

Preis B€GO 42,01 Euro

NEU: GOP 01727 – Gezielte mole- kulargenetische Untersuchung des Cystic Fibrosis Transmembran Regulator-Gens (CFTR-Gens) ge- mäß Anlage 4a „DNA-Mutations- analyse“ der Kinder-Richtlinie EBM-Bewertung 3.746 Punkte Preis B€GO 394,45 Euro

„ Die Gebührenordnungsposition 01727 ist im Krankheitsfall nicht neben der Grundpauschale bei Probeneinsendung (Gebühren- ordnungsposition 11301) und der Untersuchung des CFTR- Gens (Gebührenordnungsposition 11351) berechnungsfähig.

Für alle Gebührenordnungs- positionen 01724 bis 01727 gilt:

„ Für die Durchführung und Ab- rechnung der neuen Gebühren- ordnungspositionen 01724 bis 01727 ist eine Genehmigung der KVB erforderlich.

Das Antragsformular wurde aktualisiert. Sie finden es unter www.kvb.de in der Rubrik Ser- vice/Formulare und Anträge/N/

Neugeborenen-Screening.

„ Für die Berechnung der Gebüh- renordnungspositionen 01724 bis 01727 ist der Nachweis einer vorliegenden Einwilligung der Personenberechtigten (zum Bei- spiel Eltern) in das erweiterte Neugeborenen-Screening bezie- hungsweise das Mukoviszidose- Screening erforderlich (Bestäti- gung über Sammelerklärung).

Anhebung der Bewertung der U-Untersuchungen

Aufgrund geänderter Untersuchungs- und Beratungsinhalte wurde die Be- wertung der Gebührenordnungspo- sitionen 01712 bis 01719 und 01723 (U-Untersuchungen) EBM angehoben und gleichzeitig angeglichen. Jede U-Untersuchung wird künftig mit 401 Punkten (42,23 Euro) vergütet.

Regelung zum Gelben Heft:

Bei Kindern im ersten Lebensjahr (bis zur U6) verwenden Sie bitte bei der nächsten anstehenden Früher- kennungsuntersuchung das neue Gelbe Heft. Bei Kindern, deren U6

bereits erfolgt ist, dokumentieren Sie bitte die neuen Untersuchungs- inhalte auf einklebbaren Einlege- blättern in der bisherigen Version des Gelben Hefts („altes“ gelbes Heft). Die Teilnahme an den Früher- kennungsuntersuchungen kann auf einer einlegbaren Teilnahmekarte dokumentiert werden.

Kinder- und Jugendärzte können die neuen Gelben Hefte, die Einlege- blätter für die Untersuchungen U7 bis U9 sowie die einlegbaren Teil- nahmekarten wie gewohnt über den Kohlhammer-Verlag beziehen.

Humangenetik und Pathologie Neu: Molekularzytogenetischer Nachweis zur Indikationsstellung einer pharmakologischen Therapie Für die molekularzytogenetische Charakterisierung chromosomaler Aberrationen zur Indikationsstel- lung einer pharmakologischen The- rapie wird eine neue Gebührenord- nungsposition in den Abschnitt 19.4.4 EBM (Allgemeine in-vitro-Di- agnostik konstitutioneller geneti- scher Veränderungen) aufgenommen:

Neu: GOP 19450 – Molekularzyto- genetische Charakterisierung chromosomaler Aberrationen an Inter- oder Metaphasen mittels in- situ-Hybridisierung oder Untersu- chung auf Mikrodeletionen/-dupli- kationen

EBM-Bewertung 518 Punkte

Preis B€GO 54,55 Euro

„ Je Zielsequenz berechnungsfähig.

„ Ist eine wissenschaftliche ärztli- che Beurteilung notwendig, kann die Gebührenordnungsposition 19402 als Zuschlag zur Gebüh- renordnungsposition 19450 be- rechnet werden.

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Pränatale zytogenetische Unter- suchung neben der Mutations- suche bei Familienmitgliedern berechnungsfähig

Der Abrechnungsausschluss der prä- natalen zytogenetischen Untersu- chung im Rahmen der Mutterschafts- vorsorge nach Gebührenordnungs- position 01793 neben der Untersu- chung auf eine oder mehrere in der Familie bekannte konstitutionelle Mutationen nach Gebührenordnungs- position 11518 wird aufgehoben und so die bereits vor dem 1. Juli 2016 bestehende Berechnungsfähigkeit von Untersuchungen auf bekannte Mutationen wieder hergestellt.

Diese Änderung ersetzt jedoch nicht die Anpassung der genetischen in- vitro-Diagnostik in der Mutterschafts- vorsorge an den Stand von Wissen- schaft und Technik. Die Anpassun- gen der genetischen Untersuchun- gen in den Abschnitten 1.7.4 (Mut- terschaftsvorsorge), 1.7.5 (Empfäng- nisregelung) und 8.5 (Reproduktions- medizin) sind zu einem späteren Zeitpunkt geplant.

Genehmigungspflicht GOP 11235 und 11236

Zum 1. Oktober 2015 wurden die Gebührenordnungspositionen 11235 und 11236 für eine wissenschaftlich begründete humangenetische Be- urteilung in den Abschnitt 11.3 des EBM aufgenommen (siehe KVB IN- FOS, Ausgabe 9/2015). Die bisheri- ge Befristung für die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen 11235 und 11236 ohne das Vorlie- gen einer Genehmigung wurde nun um ein weiteres Jahr bis zum 1. Ja- nuar 2018 verlängert.

GOP 11449 – Angabe von OMIM- Kodes erforderlich

Zusätzlich zu den Gebührenordnungs- positionen 11511 bis 11514, 11516

bis 11518, 11521, 11522, 19421 bis 19425 und 19451 bis 19456 ist ab dem 1. Januar 2017 auch bei der Gebührenordnungsposition 11449 sowohl die Art der Erkrankung als auch die Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) anzugeben.

Die OMIM-Angaben sind für jede der oben aufgeführten Gebühren- ordnungspositionen wie folgt einzu- tragen:

„ Feldkennung 5070: untersuchtes Gen/Genname (OMIM-G-Kode)

„ Feldkennung 5071: Art der Er- krankung (OMIM-P-Kode) Sind die von Ihnen dokumentierten OMIM-Kodes in der derzeit gültigen Stammtabelle nicht enthalten, neh- men Sie bitte folgende Eintragungen vor:

„ Feldkennung 5070 und 5071:

Ersatzwert „9999999“

„ Feldkennung 5072: Gen-Name (als Freitext)

„ Feldkennung 5073: Art der Erkrankung (als Freitext) Hinweis: Die notwendige Angabe der OMIM-Kodes bei der Abrechnung ersetzt nicht die vorherige Geneh- migung der Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition 11449 durch die zuständige Krankenkasse.

Abrechnungsausschluss „kleiner“

und „großer“ Mutationssuchen im Krankheitsfall

Der Leistungsumfang der „kleinen Mutationssuche“ nach den Gebüh- renordnungspositionen 11513, 19424 und 19453 ist in der „großen Muta- tionssuche“ nach den Gebühren- ordnungspositionen 11514, 19425 und 19454 vollständig enthalten und aus diesem Grund nicht nebenein- ander berechnungsfähig.

Nachweis HLA-B27 (GOP 32931) – ab 1. Juli 2017 nur mittels moleku- largenetischer Verfahren

Die Gebührenordnungsposition 32931 ist ab dem 1. Juli 2017 aus- schließlich für den molekulargeneti- schen Nachweis des HLA-B27-Merk- mals berechnungsfähig. Bis dahin kann die Gebührenordnungspositi- on 32931 auch noch für den immu- nologischen Nachweis auf HLA-B27 berechnet werden.

Weitere redaktionelle Änderungen

„ In der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 19.4 EBM sowie der ersten Bestimmung zum Unter- abschnitt 19.4.4 wird klargestellt, dass die Gebührenordnungspo- sitionen des Abschnitts 19.4.4 ausschließlich bei zyto- und/

oder molekulargenetischen Verfahren zur Indikationsstel- lung tumorgenetischer Verände- rungen berechnungsfähig sind.

„ In den Anmerkungen zu den Ge- bührenordnungspositionen 11513, 19424 und 19453 wird klarge- stellt, dass die häufigkeitsbezo- gene Abstaffelung der Leistun- gen ab der 21. Leistung im Krankheitsfall erfolgt.

„ Anpassung der obligaten Leis- tungsinhalte der Gebührenord- nungspositionen 11503, 19410 und 19433:

„Streichung des bisherigen Zusatzes „des Karyotyps“ bei den Gebührenordnungspositi- onen 11503 und 19410, da die Forderung der Befundung des kompletten Karyotyps auf Grundlage der Untersuchun- gen nicht sachgerecht ist.

„Die GOP 19410 wird um den Zusatz „Auswertung von mindestens dreißig Inter- phasekernen in Geweben oder mindestens einhundert Interphasekernen in Kulturen

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und/oder drei Metaphasen“

erweitert.

„Die Beschränkung auf die variablen Regionen des Immunglobulin-Schwerketten- gens (IGHV) bei der GOP 19433 wird aufgehoben.

Kapitel 37 EBM – Abrechnung durch weitere Fachgruppen ab 1. Januar 2017

Ab dem 1. Januar 2017 können bei Vorliegen der notwendigen Voraus- setzungen die Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflege- heimen des Kapitels 37 EBM durch weitere Fachgruppen berechnet werden:

„ Fachärzte für Kinder- und Jugend- psychiatrie

„ Fachärzte für Kinder- und Jugend- psychiatrie und -psychotherapie

„ Fachärzte für Neurochirurgie Ausführliche Informationen zum Berechtigungsverfahren, den Ge- bührenordnungspositionen, den teilnehmenden Fachgruppen und zum Musterkooperationsvertrag finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Abrechnung/Vergütungsver- träge/Bestehende Zusatzvereinba- rungen/Pflegeheimversorgung be- ziehungsweise unter www.kvb.de/

pflegeheimversorgung.

Spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung – Abrechnung der GOP 30980 und 30988 durch Psychiater ab 1. Januar 2017

Ab dem 1. Januar 2017 können Fachärzte für Psychiatrie und Psy- chotherapie in Kooperation mit Hausärzten im Ausnahmefall die Leistungen der spezialisierten geri- atrischen Diagnostik nach den Ge- bührenordnungspositionen 30980

(Abklärung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatri- schen Assessments) und 30988 (Zuschlag für die Einleitung und Ko- ordination der Therapiemaßnahmen nach multiprofessioneller geriatri- scher Diagnostik) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs abrechnen.

Ausführliche Informationen über die Leistungsinhalte und Abrech- nungsbestimmungen der einzelnen Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.13 EBM finden Sie in den KVB INFOS, Ausgabe 6/2016, Seiten 89f, 97ff. Die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie ha- ben wir mit Rundschreiben vom 20. Dezember 2016 gesondert informiert.

Weitere EBM-Änderungen Sozialpädiatrie: GOP 04356 – Änderung der Abrechnungsbe- stimmung

Der Zuschlag im Zusammenhang mit der GOP 04355 für die weiter- führende sozialpädiatrisch orien- tierte Versorgung nach der Gebüh- renordnungsposition 04356 ist ab 1. Januar 2017 bis zu dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

Qualitätssicherungsvereinbarung zur GOP 04417 und GOP 13554 Nachdem die Beratungen zur Ein- führung der neuen Qualitätssiche-

rungsvereinbarung zur Funktions- analyse von Kardiovertern bezie- hungsweise Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchro- nisationstherapie (CRT-Systeme) gemäß Paragraf 135 Absatz 2 SGB V noch andauern, hat der Bewer- tungsausschuss eine Verlängerung der vereinbarten Übergangsrege- lung beschlossen. Die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen 04417 und 13554 ist daher weiter- hin bis zum 30. Juni 2017 bei Vorlie- gen einer Genehmigung der Kas- senärztlichen Vereinigung nach der

„Vereinbarung zur Herzschrittma- cherkontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V“ möglich.

Kostenpauschalen 40835 und 40836 – Höherbewertung (siehe Tabelle)

Der Bewertungsausschuss hat die Bewertung der Kostenpauschalen 40835 und 40836 für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie ab dem 1. Januar 2018 angehoben und berücksichtigt da- mit unter anderem die gestiegenen Kosten für Hygienemaßnahmen im Bereich der Infektionsanalyse. Der Bewertungsausschuss überprüft zum 1. Januar 2019, ob eine weitere Anpassung der Kostenpauschalen notwendig ist.

Kosten- pauschale

Bewertung bis 31.12.2016 in Euro

Bewertung ab 1.1.2017 in Euro

Bewertung ab 1.1.2018 in Euro

40835 30,00 60,00 90,00

40836 10,00 20,00 30,00

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Anpassung des EBM an die aktuelle Qualitätssicherungs- vereinbarung zur schmerzthera- peutischen Versorgung

Aufgrund der Änderung der Quali- tätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung (QSV) zum 1. Oktober 2016 (siehe KVB INFOS, Ausgabe 10/2016, Sei- te 157) wurde die Präambel zu Ab- schnitt 30.7 EBM in Ziffer 2 und Zif- fer 6 entsprechend angepasst:

„ Wie bisher gilt, dass die Behand- lung chronisch schmerzkranker Patienten (mit Ausnahme von Malignompatienten) einen Zeit- raum von zwei Jahren nicht überschreiten soll, vergleiche Paragraf 5 Absatz 6 QSV. Jedoch steht die Prüfung von Fällen, in denen die zwei Jahre überschrit- ten wurden, künftig im Ermes- sen der zuständigen Kassenärzt- lichen Vereinigung. Wenn eine solche Prüfung durchgeführt wird, kann die KV vom Arzt An- gaben zu den entsprechenden Patienten sowie eine Stellung- nahme anfordern und/oder ein Beratungsgespräch durchführen, vergleiche Ziffer 2 der Präambel zu Abschnitt 30.7 EBM.

„ Nach wie vor müssen an vier Tagen pro Woche mindestens je vier Stunden schmerztherapeu- tische Sprechstunden vorgehal- ten werden, vergleiche Paragraf 5 Absatz 2 QSV. Die Vorgabe be- zieht sich jedoch künftig nicht mehr auf den Arzt, sondern auf die Einrichtung, vergleiche Ziffer 6 der Präambel zu Abschnitt 30.7 EBM. Das bedeutet, dass die vorzuhaltenden Schmerz- sprechstunden auch auf mehre- re Betriebsstätten (zum Beispiel Hauptbetriebsstätte und Filiale) aufgeteilt werden können.

Änderungen des EBM zum 1. April 2017

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 386. Sitzung Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs mit Wirkung zum 1. April 2017 be- schlossen. Nachfolgend stellen wir Ihnen diese in Kürze dar.

Die Beschlüsse mit den Änderungen im Detail wurden auf der Internet- seite des Instituts des Bewertungs- ausschusses unter www.institut- des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss/

Beschlüsse veröffentlicht.

Neu: Telekonsiliarische Befund- beurteilungen von Röntgenauf- nahmen

Zum 1. April 2017 wurden die Leis- tungen zur telemedizinischen Erbrin- gung der konsiliarischen Befundbe- urteilung von digital erstellten Rönt- gen- und/oder CT-Aufnahmen erst- malig in die vertragsärztliche Ver- sorgung aufgenommen.

Voraussetzungen zur Abrechnung Für die Durchführung und Abrech- nung der neuen Leistungen nach den GOP 34800, 34810, 34820 und 34821 bedarf es einer Genehmi- gung der Kassenärztlichen Vereini- gung zur Durchführung von Röntgen- und/oder CT-Untersuchungen ge- mäß der Qualitätssicherungsverein- barung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V.

Die Gebührenordnungspositionen können darüber hinaus nur berech- net werden, wenn die technischen Anforderungen an den Kommunika- tionsdienst gemäß der Anlage 31a BMV-Ärzte erfüllt sind.

Erstbefunder und Konsiliararzt müssen folgende Vorgaben erfüllen:

Anhang 3 EBM

Die Kalkulations- und Prüfzeiten im Anhang 3 zum EBM werden wegen der Neuaufnahme beziehungsweise der Änderung von Gebührenord- nungspositionen angepasst. So wurde der Zuschlag für die Erstel- lung eines Medikationsplans nach der Gebührenordnungsposition 01630 in den Anhang 3 zum EBM aufgenommen und ebenso wie die die neuen Gebührenordnungsposi- tionen 01709 und 01724 bis 01727 der fachärztlichen Grundversor- gung zugerechnet.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 10 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 11 E-Mail Abrechnungsberatung@kvb.de

(11)

Änderungen des EBM zum 1. April 2017

„ Die apparative Ausstattung der Bildaufnahme- und Bildwieder- gabeeinrichtungen müssen die diagnostische Aussagekraft ge- währleisten.

„ Zur Sicherstellung datenschutz- konformer Transportwege muss für die Kommunikation ein virtu- elles privates Netzwerk (VPN) verwendet werden.

„ Die elektronische Beauftragung und Zweitbefundung eines Tele- konsils müssen mit dem elektro- nischen Heilberufsausweis qualifiziert elektronisch signiert werden.

„ Die Datenverarbeitung hat in Hinblick auf die Datensicherheit entsprechend den technischen und organisatorischen Vorgaben nach Paragraf 9 Bundesdaten- schutzgesetz (BDSG) zu erfolgen.

Die Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, zum Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis der Bundesärztekam- mer und Kassenärztlichen Bun- desvereinigung sind zu beachten.

Der Kommunikationsdienst muss folgende Anforderungen erfüllen:

„ Er muss gewährleisten, dass An- forderungen und Qualitätsstan- dards bei der digitalen Bildauf- zeichnung auch nach der Übermittlung erfüllt werden (das heißt DICOM-Standard).

„ Absender und Empfänger müssen eindeutig identifizierbar sein.

„ Die digitale Nachricht muss ein- schließlich personenbezogener Dateien (Bild, Befund) entspre- chend den Vorgaben des Bundes- amts für Sicherheit in der Infor- mationstechnik Ende-zu-Ende verschlüsselt sein (Technische Richtlinie 3116-1).

„ Perspektivisch muss der Dienst als sogenanntes „Sicheres Über- mittlungsverfahren“ von der ge-

matik zugelassen und in der Te- lematikinfrastruktur (TI) erreich- bar sein.

„ Solange kein Dienst in der TI verfügbar ist, muss der verwen- dete Kommunikationsdienst die Anforderungen an Vertraulich- keit, Integrität und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten gewährleisten und mit einem einschlägigen Zertifikat erfolg- reich nachweisen.

Wer darf abrechnen?

Vertragsärzte, die zur Abrechnung derjenigen Röntgen- und CT-Leis- tungen berechtigt sind, für die eine telekonsiliarische Befundbeurteilung eingeholt wird.

Wann darf ein Telekonsil durchge- führt werden?

„ Wenn die medizinische Frage- stellung nicht in das Fachgebiet des Arztes fällt, der das Telekon- sil einholt. Hier muss ein Radio- loge beauftragt werden.

„ Bei Vorliegen einer besonders komplexen medizinischen Frage- stellung, die eine telekonsiliarische Zweitbefundung erforderlich macht. Hier kann ein Radiologe oder ein Vertragsarzt mit der glei- chen Facharztbezeichnung wie der das Telekonsil einholende Vertragsarzt beauftragt werden.

Nicht möglich:

„ innerhalb eines MVZ

„ innerhalb einer (Teil-)Berufsaus- übungsgemeinschaft

„ zwischen Betriebsstätten der- selben Arztpraxis

„ innerhalb einer Apparategemein- schaft

„ innerhalb eines Krankenhaus- geländes

„ für radiologische Befundbeurtei- lungen im Rahmen des Pro- gramms zur Früherkennung von

Brustkrebs durch Mammogra- phie-Screening gemäß Anlage 9.2 zum BMV-Ä

NEU: GOP 34800 – Einholung einer telekonsiliarischen Befund- beurteilung von Röntgen- und/

oder CT-Aufnahmen im Zusam- menhang mit den GOP 34210 bis 34212, 34220 bis 34222, 34230 bis 34234, 34237, 34238, 34243 bis 34245, 34255, 34270, 34272, 34275, 34310 bis 34312, 34320 bis 34322, 34330, 34340 bis 34344, 34350 und 34351, einschließlich der Kosten für die Übermittlung gemäß Anlage 31a zum BMV-Ä EBM-Bewertung 91 Punkte

Preis B€GO 9,58 Euro

„ einmal im Behandlungsfall be- rechnungsfähig, eine zweimalige Berechnung im Behandlungsfall setzt eine ausführliche Begrün- dung der medizinischen Notwen- digkeit voraus (Feldkennung 5009)

„ nur im Zeitraum von vier Wochen nach den jeweiligen Grundleis- tungen aus Abschnitt 34.2 be- ziehungsweise 34.3 berechnungs- fähig

„ Die GOP 40104 ist für die elekt- ronische Übermittlung von Rönt- genaufnahme(n) oder Computer- tomografieaufnahme(n) im Zu- sammenhang mit der GOP 34800 nicht berechnungsfähig.

„ in derselben Sitzung nicht neben den Kostenpauschalen 40104, 40120, 40122, 40124 und 40126 berechnungsfähig

„ im Behandlungsfall nicht neben den anderen neuen GOP für die telekonsiliarische Befundbeur- teilung (GOP 34810, 34820 und 34821) berechnungsfähig

„ nur bis zu einem begrenzten Punktzahlvolumen je Arztpraxis pro Quartal berechnungsfähig

(12)

Die Höhe des Punktzahlvolumens ergibt sich aus 91 Punkten mul- tipliziert mit dem Faktor 0,0375 und multipliziert mit der Anzahl der Behandlungsfälle der Praxis, in denen mindestens eine der je- weiligen Grundleistungen be- rechnet wurde.

NEU: GOP 34810 – Telekonsiliari- sche Befundbeurteilung von Rönt- genaufnahmen nach den GOP 34210 bis 34212, 34220 bis 34222, 34230 bis 34234, 34237, 34238, 34243 bis 34245, 34255, 34270, 34272 und 34275, einschließlich der Kosten für die Übermittlung gemäß Anlage 31a zum BMV-Ä EBM-Bewertung 110 Punkte

Preis B€GO 11,58 Euro

NEU: GOP 34820 – Telekonsiliari- sche Befundbeurteilung von CT- Aufnahmen nach den GOP 34310, 34311, 34320, 34350 und 34351, einschließlich der Kosten für die Übermittlung gemäß Anlage 31a zum BMV-Ä

EBM-Bewertung 276 Punkte

Preis B€GO 29,06 Euro

NEU: GOP 34821 – Telekonsiliari- sche Befundbeurteilung von CT- Aufnahmen nach den GOP 34312, 34321, 34322, 34330, 34340 bis 34344, einschließlich der Kosten für die Übermittlung gemäß Anlage 31a zum BMV-Ä

EBM-Bewertung 389 Punkte

Preis B€GO 40,96 Euro

Bei der Abrechnung der GOP 34810, 34820 und 34821 ist Fol- gendes zu beachten:

„ je Konsiliarauftrag berechnungs- fähig

„ Für die Durchführung einer tele- konsiliarische Befundbeurteilung von CT-Aufnahmen nach den GOP 34310, 34311, 34320,

34350 und 34351 in Verbindung mit einem Zuschlag für Kontrast- mittelgabe beziehungsweise weiterer Serien (GOP 34312, 34343 und 34344) ist aus- schließlich die GOP 34821 be- rechnungsfähig.

„ im Behandlungsfall nicht neben den Berichtsleistungen nach den GOP 01600, 01601 und den Kos- tenpauschalen 40104, 40120, 40122, 40124 und 40126 be- rechnungsfähig

HLA-Typisierung: Absenkung der GOP 32937 zum 1. April 2017 Mit Wirkung zum 1. April 2017 wird die Bewertung der GOP 32937 (Ty- pisierung eines HLA Klasse I in Ein- feldauflösung mit Split-äquivalenter Zweifeldauflösung) von 150,- Euro auf 115,- Euro abgesenkt. Damit wird sie in der Bewertung an die in- haltlich entsprechende GOP 32902 angeglichen.

Anhang 2 EBM – Neuaufnahme, Änderung und Löschung von OPS-Codes

Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ist der Operationenschlüssel Version 2017 in Kraft getreten. In den An- hang 2 zum EBM werden mit Wir- kung zum 1. April 2017 neue OPS- Codes aufgenommen, Änderungen an OPS-Codes vorgenommen und OPS-Codes gestrichen.

Die Übersicht der neu aufgenom- menen und gestrichenen OPS- Codes stellen wir Ihnen unter www.kvb.de in der Rubrik Abrech- nung/BEGO – EBM zur Verfügung.

Anhang 3 EBM

Im Zusammenhang mit der Neuauf- nahme beziehungsweise Änderung

von Gebührenordnungspositionen werden die Kalkulations- und Prüf- zeiten im Anhang 3 zum EBM ange- passt.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 10 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 11 E-Mail Abrechnungsberatung@kvb.de

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Neue Gebührenordnungspositionen für die Versorgung im Ärztlichen Bereitschafts- dienst zum 1. April 2017

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner 13. Sitzung vom 7. De- zember 2016 die Einführung von drei Schweregradzuschlägen für beson- ders aufwendige Behandlungsfälle und die Aufnahme von zwei Abklä- rungspauschalen mit Wirkung zum 1. April 2017 beschlossen. Nachfol- gend stellen wir Ihnen die Neuerun- gen in Kürze dar.

Die Beschlüsse mit den Änderungen im Detail wurden auf der Internet- seite des Instituts des Bewertungs- ausschusses unter www.institut- des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss/

Beschlüsse veröffentlicht.

Neue Abklärungspauschalen Mit der neuen Pauschale wird die Abklärung einer Behandlungsnot- wendigkeit und Koordination einer weiteren Behandlung vergütet. Die neuen Abklärungspauschalen sind nur berechnungsfähig, wenn sich herausstellt, dass die Erkrankung eines Patienten keiner sofortigen Maßnahme (Notfallbehandlung) be- darf, sondern der Patient durch einen Vertragsarzt außerhalb der Notfall- versorgung behandelt werden kann.

Berechnungsfähig am Tag (wochen- tags von 7.00 bis 19.00 Uhr):

„ GOP 01205 (45 Punkte, 4,74 Euro), einmal im Behandlungsfall Berechnungsfähig in der Nacht (19.00 bis 7.00 Uhr) und ganztägig an Wochenenden, Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember:

„ GOP 01207 (80 Punkte, 8,42 Euro), einmal im Behandlungsfall Bei der Abrechnung der Abklä- rungspauschalen ist zu beachten:

„ Wie bei den bestehenden Not- fallpauschalen (GOP 01210,

01212, 01214, 01216 und 01218) ist auch bei Abrechnung der neuen Abklärungspauschalen zwingend der Zeitpunkt der Leis- tungserbringung bei der Gebüh- renordnungsposition anzugeben (Uhrzeitangabe in Feldkennung 5006).

„ Die Nebeneinanderberech- nungsausschlüsse sind diesel- ben wie bei den bestehenden Notfallpauschalen (GOP 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218).

Zudem sind Leistungen, die bild- gebende Diagnostik beinhalten (Kapitel 33 und 34) sowie Leis- tungen der Psychotherapie (Ka- pitel 35) neben den Abklärungs- pauschalen ausgeschlossen.

„ Wurden bei der ersten Inan- spruchnahme die GOP 01205 oder 01207 berechnet, können die Notfallkonsultationspauscha- len nach den GOP 01214, 01216 und 01218 bei einer weiteren In- anspruchnahme im Quartal nur mit ausführlicher medizinischer Begründung berechnet werden (Feldkennung 5009).

Neue Schweregradzuschläge Infolge des Krankenhausstrukturge- setzes sind die Leistungen für die Versorgung im Notfall und im Not- dienst im EBM nach dem Schwere- grad der Fälle zu differenzieren. Mit Wirkung zum 1. April 2017 werden drei Schweregradzuschläge für Pa- tienten mit erhöhtem Behandlungs- aufwand in den EBM aufgenommen.

Berechnungsfähig am Tag (wochen- tags von 7.00 bis 19.00 Uhr):

„ GOP 01223 (128 Punkte, 13,48 Euro) – Zuschlag zur Notfallpau- schale GOP 01210 für Patienten mit bestimmten Diagnosen, ein- mal im Behandlungsfall

Berechnungsfähig in der Nacht (19.00 bis 7.00 Uhr) und ganztägig an Wochenenden, Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember:

„ GOP 01224 (195 Punkte, 20,53 Euro) – Zuschlag zur Notfallpau- schale GOP 01212 für Patienten mit bestimmten Diagnosen, ein- mal im Behandlungsfall

„ GOP 01226 (90 Punkte, 9,48 Euro) – Zuschlag zur Notfallpau- schale GOP 01212 für Patienten mit eingeschränkter Kommuni- kationsfähigkeit, mit geriatri- schem Versorgungsbedarf und bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern, einmal im Be- handlungsfall

Die Gebührenordnungspositionen 01223 und 01224 sind an fest defi- nierte schwerwiegende Behand- lungsdiagnosen geknüpft. Voraus- setzung ist das Vorliegen mindes- tens einer gesicherten Behand- lungsdiagnose (Angabe ICD mit Zu- satzkennzeichen für Diagnosesi- cherheit): Frakturen im Bereich der Extremitäten proximal des Meta- carpus und Metatarsus, Schädel- Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit von weniger als 30 Minuten (S06.0 und S06.70), akute tiefe Beinvenen- thrombose, hypertensive Krise, An- gina pectoris (ausgenommen: ICD I20.9), Pneumonie oder akute Di- vertikulitis. In Ausnahmefällen kön- nen die Gebührenordnungspositio- nen bei Angabe einer ausführli- chen, schriftlichen medizinischen Begründung auch für andere schwere und komplexe Behand- lungsdiagnosen abgerechnet wer- den (Feldkennung 5009).

Die Gebührenordnungspositionen 01224 und 01226 sind nicht neben- einander berechnungsfähig.

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Bewertungsänderung GOP 01210 Aufgrund der Einführung der neuen Schweregradzuschläge (GOP 01223, 01224 und 01226) wird zum 1. April 2017 die Bewertung der Notfallpauschale am Tag nach GOP 01210 von bisher 127 Punkte (13,37 Euro) auf 120 Punkte (12,64 Euro) abgesenkt.

Bei Fragen zur erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 10 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 11 E-Mail Abrechnungsberatung@kvb.de

ASV-Beschlüsse zum EBM

Die folgenden Regelungen werden mit Wirkung zum 1. April 2017 vor- behaltlich einer Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (Frist zwei Monate ab Beschlussdatum) in Kraft treten.

Neue Struktur des Bereichs VII EBM

Das Kapitel 50 wird wie folgt umbe- nannt:

Anlagenspezifische Gebührenord- nungspositionen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV)

Diese Gebührenordnungspositionen (GOP) dürfen nur bei einer be- stimmten ASV-Indikation abgerech- net werden.

Das Kapitel 51 wird neu hinzuge- fügt:

Anlagenübergreifende Gebühren- ordnungspositionen der ambulan- ten spezialfachärztlichen Versor- gung (ASV)

Diese GOP dürfen für mehrere ASV- Indikationen übergreifend abgerech- net werden.

Überführung von GOP

Folgende bereits aufgenommene Leistungen aus dem Abschnitt 50.2 EBM werden in das Kapitel 51.4 – Behandlung von onkologischen Erkrankungen – überführt:

„ GOP 51040 – Zusatzpauschale für die Behandlung und/oder Be- treuung eines Patienten mit ei- ner gesicherten onkologischen Erkrankung bei laufender onko- logischer Therapie

„ GOP 51041 – Vorstellung eines Patienten in einer interdisziplinä-

ren Tumorkonferenz durch ein Mitglied des Kernteams Neuaufnahme von GOP in Kapitel 51

Es wurden Strukturpauschalen auf- genommen (Abschnitt 51.1 EBM):

Neu: GOP 51010 – Vorhaltung einer 24-Stunden-Notfallversorgung min- destens in Form einer Rufbereit- schaft: einmal im Kalenderviertel- jahr je Patient

EBM-Bewertung 230 Punkte Preis B€GO 24,22 Euro*

Neu: GOP 51011 – Qualitätskonfe- renzen (Durchführung/Teilnahme):

einmal im Kalendervierteljahr je Patient

EBM-Bewertung 15 Punkte

Preis B€GO 1,58 Euro*

Wichtiger Hinweis:

Die oben genannten Strukturpau- schalen werden von einem koordi- nierenden Arzt für das gesamte ASV-Team abgerechnet, nicht von jedem einzelnen Arzt. Als koordi- nierender Arzt kann entweder ein Arzt der Teamleitung oder ein ande- res Mitglied des Kernteams festge- legt werden. Wie die Vergütung ver- teilt wird, regelt das jeweilige ASV- Team selbst.

Weiterhin wurden psychotherapeu- tische Leistungen aufgenommen (Abschnitt 51.3 EBM):

Neu: GOP 51030 – Psychothera- peutisches Gespräch als Einzelbe- handlung (analog der GOP 23220, jedoch ohne Mengenbegrenzung):

je vollendete zehn Minuten

EBM-Bewertung 108 Punkte Preis B€GO 11,37 Euro*

Neu: GOP 51032 – Psychothera- peutisches Gespräch als Gruppen-

(15)

behandlung bei Erwachsenen: je Teilnehmer, je vollendete 40 Minuten EBM-Bewertung 74 Punkte

Preis B€GO 7,79 Euro*

GOP 51033 – Psychotherapeutisches Gespräch als Gruppenbehandlung bei Kindern und Jugendlichen: je Teilnehmer, je vollendete 25 Minuten EBM-Bewertung 74 Punkte

Preis B€GO 7,79 Euro*

Aufnahme eines neuen Anhangs 6 Anhang 6 beinhaltet eine Übersicht zur Zuordnung der Leistungen (GOP) der Kapitel 50 und 51 zu den Anlagen der ASV-Richtlinie unter Berücksich- tigung der jeweiligen abrechnungs- berechtigten Fachgruppen sowie Indikationen und sonstige Anforde- rungen. Darüber hinaus wird hier geregelt, wie zum Beispiel bei Ab- weichungen zwischen der Leistungs- beschreibung im Appendix einer Anlage zur ASV-RL einerseits und dem EBM-Anhang 6 andererseits, zu verfahren ist.

*) Die ausgewiesenen B€GO-Preise stehen unter dem Vorbehalt des Vertragsabschlusses zwischen der KVB und den Landesverbänden der Kranken- kassen sowie den Ersatzkassen oder einer Entschei- dung des Landesschiedsamts.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 08 50 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 08 51 E-Mail ASV-Abrechnung@kvb.de

Simultaneingriff bei Opera- tionen der Kategorie 7

Blankoformularbedruckung:

Antragsverfahren entfällt

Regelungen zu den Simultaneingrif- fen finden sich in der Präambel des Anhangs 2 des EBM, der die Zuord- nung der operativen Prozeduren zu den ambulanten und belegärztlichen Operationen regelt. Danach dürfen Simultaneingriffe im Zusammenhang mit Eingriffen der Kategorien 1 bis 6 abgerechnet werden, wenn aus- weislich des OP- und/oder Narko- seprotokolls die tatsächliche Schnitt- Naht-Zeit des Haupteingriffs über- schritten wurde (Nummer 3 in Verbin- dung mit Nummer 15 des Anhangs).

Für Eingriffe der Kategorie 7 gilt die- se Regelung nicht. Abweichend von der vorgenannten Regelung für Ein- griffe der Kategorie 1 bis 6 gilt bei Behandlungen der Kategorie 7: Si- multaneingriffe dürfen erst mit einer über die Schnitt-Naht-Zeit von 120 Minuten hinausgehenden Schnitt- Naht-Zeit abgerechnet werden, siehe Präambel Nummer 4. Die Abrech- nung eines Simultaneingriffs ist bei dieser Kategorie somit erstmalig nach weiteren 15 Minuten mit Voll- endung der 135. Minute zulässig.

Die vorgenannte Nummer 15 der Präambel des Anhangs 2 bezieht sich ausschließlich auf die Zuschlä- ge für die in Nummer 3 genannten Simultaneingriffe im Zusammen- hang mit Eingriffen der Kategorien 1 bis 6. Für Eingriffe der Kategorie 7 gilt wegen Nummer 4 der Präam- bel eine abweichende Regelung.

Weiterführende Informationen zum Thema Simultaneingriffe finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Service/Mitglieder-Informationen/

FAQ/Ambulantes Operieren.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 10 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 11 E-Mail Abrechnungsberatung@kvb.de

Was ist die Blankoformular- bedruckung?

Unter der Blankoformularbedruckung (BFB) versteht man die Formularer- zeugung auf unbedrucktem Sicher- heitspapier durch die Praxissoft- ware in Ihrer Arztpraxis unter Ver- wendung eines Laserdruckers, der sowohl das eigentliche Formular als auch den Formularinhalt generiert.

Sie können am BFB-Verfahren teil- nehmen, wenn Ihre Praxissoftware von der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung (KBV) für die BFB zu- sätzlich zertifiziert ist. Bitte beach- ten Sie, dass Sie mit Ihrer Software nur Formulare erstellen dürfen, für die die KBV die Zertifizierung erteilt hat. Die zertifizierten Softwaresys- teme sowie die zugelassenen Formu- lare finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Abrechnung/Erstellung- Abgabe-Korrektur/EDV-Abrechnung.

Warum entfällt der Genehmi- gungsantrag für die Blankofor- mularbedruckung?

Die KBV und der GKV-Spitzenver- band haben sich auf den Wegfall zum 1. Januar 2017 geeinigt. Der Bundesmantelvertrag-Ärzte wurde entsprechend geändert.

Welche Konsequenzen hat der Wegfall des Genehmigungsan- trags?

Der Wegfall der Genehmigungs- pflicht bedeutet für Sie eine Redu- zierung des bürokratischen Aufwands in Ihrer Praxis. Der Genehmigungs- antrag ist nicht mehr erforderlich, da Sie bei Verwendung der BFB oh- nehin verpflichtet sind, eine von der KBV zertifizierte Software zu verwenden.

(16)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zuletzt Ergänzungen der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) be- schlossen, die zwischenzeitlich in Kraft getreten sind.

Lifestyle-Arzneimittel (Anlage II)

„ In der Tabelle unter der Indikation

„Abmagerungsmittel (zentral wirkend)“ wird in der Zeile zum Wirkstoff „A 08 AA 10 Sibutramin“

in der rechten Spalte („Fertig- arzneimittel, alle Wirkstärken“) das Wort „REDUCTIL“ gestrichen, da Reductil nicht mehr im Markt verfügbar ist.

„ Die Tabelle unter den Indikatio- nen „sexuelle Dysfunktion“ und

„Steigerung des sexuellen Ver- langens“ wird jeweils wie folgt geändert:

„In der Zeile zum Wirkstoff

„Turnera diffusa Dil. D4“ wird in der linken Spalte („Wirk- stoff“) die Angabe „Dil. D4“

gestrichen.

„In der Zeile zu „Turnera diffusa“

werden in der rechten Spalte („Fertigarzneimittel, alle Wirk- stärken“) entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die Wörter „Cefagil“ und „Ne- radin“ sowie bei „Steigerung des sexuellen Verlangens“ zu- sätzlich „Remisens“ eingefügt.

„Der Zeile zum Wirkstoff „Tur- nera diffusa“ wird folgende Zeile angefügt: „Turnera diffu- sa Kombinationen: Damiana N Oligoplex, Virilis-Gastreu S R41, Yohimbin Vitalkomplex”.

„ Die Tabelle unter der Indikation

„Steigerung des sexuellen Ver- langens“ wird außerdem wie folgt geändert:

„In der Zeile zum Wirkstoff „G 03 BA 03 Testosteron“ wird in der rechten Spalte („Fertig- arzneimittel, alle Wirkstärken“) das Wort „Intrinsa“ gestrichen,

Ergänzungen der Arzneimittel-Richtlinie

da Intrinsa nicht mehr im Markt verfügbar ist.

Therapiehinweise (Anlage IV)

„ Aufhebung des Therapiehinweises zu Infliximab bei Morbus Crohn Verordnungsfähige Medizinprodukte (Anlage V)

„ belAir® NaCl 0,9 % – Befristung bis 8. November 2021

„ Healon®, HEALON5® und „HEA- LON GV® – Befristung bis 1. No- vember 2019. Microvis c® plus – Befristung bis 1. September 2020

„ OPTYLURON NHS 1,0 % und OP- TYLURON NHS 1,4 % – Befris- tung der Verordnungsfähigkeit bis 1. Juni 2019

„ PURI CLEAR – Befristung bis 29.

November 2021 Frühe Nutzenbewertung (Anlage XII)

Pharmazeutische Unternehmen müs- sen bei der Markteinführung eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff oder bei einer Indikationserweiterung in einem Dossier unter anderem den medizinischen Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Ver- gleichstherapie gegenüber dem G-BA belegen. Die folgenden vom G-BA beschlossenen Nutzenbewer- tungen traten zuletzt in Kraft:

„ Albutrepenonacog alfa/Idelvion®

„ Ataluren/Translarna – erneute Bewertung nach Fristablauf

„ Blinatumomab/Blincyto® – Verlängerung der Befristung der Geltungsdauer

„ Crizotinib/Xalkori® – neues Anwendungsgebiet

„ Daratumumab/Darzalex®

„ Elotuzumab/Empliciti®

„ Empagliflozin/Jardiance®

„ Empagliflozin/Metformin/Syn- jardy®

Trotz Wegfalls der Genehmigungs- pflicht dürfen Sie weiterhin nur eine von der KBV zertifizierte Software benutzen. Treten dennoch Fehler bei der Erstellung der Formulare auf, informieren Sie bitte uns oder die KBV.

Sie können das Sicherheitspapier in den Größen DIN A4 und DIN A5 über die Firma Kohlhammer – ohne Vorlage eines Genehmigungsschrei- bens der KVB – beziehen.

Ergänzende Informationen Bitte beachten Sie, dass Sie das Sicherheitspapier ausschließlich im Rahmen Ihrer vertragsärztlichen Tätigkeiten benutzen dürfen. An- derweitige Verwendungen, zum Beispiel zur Privatliquidation, sind nicht zulässig.

Bei Fragen erreichen Sie die KVB-Service- telefonie „IT in der Praxis“ unter:

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 50 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 51 E-Mail IT-Beratung@kvb.de

(17)

„ Emtricitabin/Rilpivirin/Tenofovi- ralafenamid/Odefsey®

„ Emtricitabin/Tenofoviralafena- mid/Descovy®

„ Eribulin/Halaven® – neues An- wendungsgebiet: Liposarkom

„ Ibrutinib/Ibruvica® – neues An- wendungsgebiet: Behandlung er- wachsener Patienten mit nicht vorbehandelter chronischer lym- phatischer Leukämie

„ Ibrutinib/Imbruvica® – neues Anwendungsgebiet

„ Idelalisib/Zydelig®

„ Migalastat/Galafold

„ Necitumumab/Portrazza®

„ Nivolumab/Opdivo® – neue An- wendungsgebiete – Nierenzell- karzinom, nicht-kleinzelliges Lungenkarzinom, Melanom

„ Obinutuzumab/Gazyvaro® – neues Anwendungsgebiet)

„ Osimertinib/Tagrisso®

„ Ospemifen/Senshio®

„ Ramucirumab/Cyramza® – neues Anwendungsgebiet: Magenkarzi- nom, Kolorektalkarzinom, Lungen- karzinom

„ Saxagliptin/Onglyza® – erneute Bewertung nach Fristablauf

„ Saxagliptin/Metformin/Kombo- glyze® – erneute Bewertung nach Fristablauf

„ Selexipag/Uptravi®

„ Sitagliptin/Januvia®, Xelevia® – erneute Bewertung nach Fristab- lauf

„ Sitagliptin/Metformin/Janumet®/ Velmetia® – erneute Bewertung nach Fristablauf

„ Talimogen laherparepvec/Imlygic®

„ Ticagrelor/Brilique® – neues An- wendungsgebiet: Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei einem Myokardinfarkt (MI) in der Vorgeschichte (Herz-Kreis- lauf-Erkrankungen)

Unter www.kvb.de in der Rubrik Verordnungen/Arzneimittel/Frühe Nutzenbewertung finden Sie Hinter- grundinformationen sowie eine quartalsweise Zusammenfassung der in Kraft getretenen Beschlüsse einzelner Nutzenbewertungen.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 30 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 31 E-Mail Verordnungsberatung@kvb.de

Seit der Neufassung der Arzneimit- tel-Richtlinie (AM-RL) im April 2009 gab es immer wieder Änderungen und Ergänzungen einzelner Normen der AM-RL beziehungsweise ihrer Anlagen.

In unserem „Verordnung Aktuell – Übersicht von Präparaten, bei de- nen von den Krankenkassen Rück- forderungsanträge gestellt werden“

finden Sie Arzneimittel, deren Kos- ten von den Krankenkassen zurück- gefordert werden. Diese Liste wurde zuletzt im Januar 2017 aktualisiert.

Sie erhebt keinen Anspruch auf Voll- ständigkeit!

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 30 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 31 E-Mail Verordnungsberatung@kvb.de

Rückforderungsanträge der

Krankenkassen vermeiden!

(18)

Nach einer aktuellen Auswertung des Bundeskriminalamts ist die Vergiftung durch Fentanyl zu zirka zehn Prozent Ursache der rausch- giftabhängigen Todesfälle, wie uns das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege infor- mierte.

Vor allem im Vertretungsfall kommt es häufig vor, dass Patienten gegen angebliche chronische Schmerzen ein Betäubungsmittel(BtM)-Rezept über Fentanyl-Pflaster verlangen.

Das widerrechtliche Erschleichen von Fentanyl-Rezepten durch Ab- hängige stellt nicht nur einen Betrug an den Krankenkassen, sondern auch einen Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz dar.

Seien Sie bei der Verordnung von Fentanyl-Pflastern daher vorsichtig, insbesondere bei Ihnen unbekann- ten Patienten.

Folgende Fragen sollten rechtmäßig behandelte Fentanyl-Patienten, die eine Indikation für die Anwendung eines Betäubungsmittels haben, problemlos beantworten können:

„ Von welchem Arzt und wann wurde Ihre letzte Fentanyl-Ver- ordnung ausgestellt? Prüfen Sie eventuell telefonisch, ob diese Arztpraxis wirklich nicht erreich- bar ist.

„ Wie oft erfolgt ein Pflasterwech- sel? Überprüfen Sie die zuletzt verordnete Menge und die Reichdauer.

„ In welcher Apotheke haben Sie Ihre letzte Packung Fentanyl- Pflaster bekommen? Halten Sie eventuell Rücksprache mit die- ser Apotheke.

„ Wo klebt aktuell Ihr Fentanyl- Pflaster? Lassen Sie sich das Pflaster/die Klebestelle zeigen.

Änderungen beziehungsweise Er- gänzungen der Sprechstundenbe- darfs-Vereinbarung (SSB-V), die zum 1. Januar 2017 in Kraft getre- ten sind, haben wir Ihnen in unse- rem „Verordnung Aktuell – Sprech- stundenbedarfs-Vereinbarung: Än- derungen und Ergänzungen“ vom 24. Januar 2017 zusammengestellt.

Änderungen im Vereinbarungs- text

Es ergab sich ein Anpassungsbedarf des Vereinbarungstextes unter II.

Anwendungsbereich und IV. Ver- ordnung von Sprechstundenbedarf.

II. Anwendungsbereich:

Der Punkt 3. c): „Diese Vereinba- rung gilt nicht für die ambulante Behandlung durch Leistungserbrin- ger für die ambulante spezialfach- ärztliche Versorgung (Paragraf 116b SGB V)“ wurde um den Halb- satz „soweit es sich um Kranken- hausärzte handelt“ ergänzt.

IV. Verordnung von Sprechstun- denbedarf:

„ Grundsätzlich dürfen Produkte, die über den Sprechstundenbe- darf bezogen wurden, nicht an Patienten zur Anwendung außer- halb der Praxis ausgehändigt werden.

„ Medizinprodukte: Abgabeaus- schlüsse, die vertraglich oder über Vereinbarungen bezie- hungsweise Richtlinien geregelt sind, sind auch im Rahmen der SSB-V wirksam.

„ Rezepturen sind grundsätzlich verordnungsfähig. Es gelten je- doch die gleichen Einschränkun- gen wie für aufgeführte Fertig- arzneimittel beziehungsweise Wirkstoffgruppen. Es gilt, das Wirtschaftlichkeitsgebot zu be- achten!

Verordnung von Fentanyl-Pflastern Sprechstundenbedarf

Soweit diese Fragen nicht oder nicht plausibel beantwortet werden können, sollten Sie eine Verord- nung von Fentanyl-Pflastern sorg- fältig abwägen. Falls die Verord- nung eines BtM im Vertretungsfall aus medizinischen Gründen durch Sie erfolgen muss, sollte grund- sätzlich die kleinstmögliche Menge verordnet werden.

Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass Fentanyl-Pflaster nicht als Substitutionsmittel zuge- lassen sind!

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 30 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 31 E-Mail Verordnungsberatung@kvb.de

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