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COVID-19-Pandemie und arbeitsmedizinische Untersuchungen, Stand: 5. April 2020

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Gewerbeaufsicht des Landes Bremen - Arbeits- und Immissionsschutzbehörde –

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Hansestadt Bremen

COVID-19-Pandemie und arbeitsmedizinische Untersuchungen (Stand: 5. April 2020)

Mit den geltenden Beschränkungen sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie sind Ab- standsgebote und Kontaktbeschränkungen grundsätzlich auch am Arbeitsplatz und damit auch bei arbeitsmedizinischen Dienstleistungen zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme ambulanter medi- zinischer Versorgungsleistungen ist weiterhin zulässig, soweit sie medizinisch dringend erforderlich sind. Dabei sind Abstandsgebote und Kontaktbeschränkungen jedoch ebenfalls zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund sind Fragen aufgetreten, welche Konsequenzen sich hieraus für die folgenden Themenkomplexe ergeben:

a. Körperliche Untersuchungen, Biomonitoring, Impfungen im Rahmen arbeitsmedizini- scher Vorsorge

b. Fristen arbeitsmedizinischer Vorsorge

c. Fristen für Untersuchungen nach StrlSchV und DruckLV

Diese Themen werden im Folgenden erläutert und diesbezügliche Fragestellungen geklärt.

a. Körperliche Untersuchungen, Biomonitoring, Impfungen im Rahmen arbeitsmedizini- scher Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet körperliche oder klinische Untersuchungen (nur), soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind. Unverzichtbar ist hingegen ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese (§ 2 Absatz 1 Ziffer 3 ArbMedVV). Vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen (§ 6 Abs. 1 Arb- MedVV). Vor dem Hintergrund der zur Eindämmung der Pandemie erforderlichen Abstandsgebote und Kontaktbeschränkungen ist die Erforderlichkeit und insbesondere Dringlichkeit derzeit beson- ders sorgfältig abzuwägen. In der Regel wird danach das Erfordernis körperlicher und klini- scher Untersuchungen zum derzeitigen Zeitpunkt zu verneinen sein. Bei grundsätzlicher Erfor- dernis wären die Untersuchungen schnellstmöglich nachzuholen. Dies gilt zunächst bis 30.06.2020.

Biomonitoring, welches einen engeren Kontakt erfordert (Blutabnahme), ist derzeit nur dann erfor- derlich, wenn sich aus Vorbefunden oder der aktuellen Arbeitsplatzsituation Hinweise auf erhöhte Belastungen ergeben. In den anderen Fällen ist das Biomonitoring baldmöglichst nachzuholen. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass aktuell wegen der Produktionseinschränkungen in vielen Branchen eine geringere Exposition besteht.

Erstimpfungen sind bei entsprechender Gefährdung weiterhin durchzuführen. Bei Auffrischimpfun- gen wäre zu prüfen, ob eine Verschiebung möglich ist.

Das ärztliche Beratungsgespräch sollte bevorzugt als Telefon- oder Videosprechstunde durchgeführt werden. Vgl. hierzu auch FAQ BMAS unter:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/corona-virus- arbeitsrechtliche- auswirkungen.html

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Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Seite 2 / 2

b. Fristen arbeitsmedizinischer Vorsorge

Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge sind in der arbeitsmedizini- schen Regel 2.1 festgelegt. Die in den Absätzen 1 bis 3 des Abschnittes 3 festgelegten Fristen sind Maximalfristen, die (grundsätzlich) nicht überschritten werden dürfen. Die Festlegung der Fristen beruht allerdings auf einer Konvention. Vor dem Hintergrund der zur Eindämmung der Pandemie erforderlichen Abstandsgebote und Kontaktbeschränkungen ist daher eine Verlängerung der aktu- ell abgelaufenen / bis 30.06.2020 ablaufenden Fristen im Sinne einer Güterabwägung um 3 Mo- nate grundsätzlich angezeigt. Dies gilt insbesondere für Angebotsvorsorgen. Zu berücksichtigen ist auch, dass aktuell wegen der Produktionseinschränkungen in vielen Branchen keine oder eine geringere Exposition besteht.

Ausgenommen von einer Fristverlängerung wären die erste Vorsorge bei Pflichtvorsorgeanlässen und Folgevorsorgen, die aufgrund ärztlicher Erwägungen mit verkürzter Frist festgelegt wurden bzw.

sofern in der vorhergehenden Vorsorge Hinweise für eine gesundheitliche Gefährdung bestanden.

Auch in diesen Fällen ist jedoch ein ärztliches Beratungsgespräch per Telefon oder Video zu bevor- zugen und sind ggf. erforderliche Untersuchungen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen (s.

unter a.).

c. Fristen für Untersuchungen nach StrlSchV und DrucklV Ärztliche Überwachungen nach § 77 StrlSchV:

Als zu bevorzugende Lösung bietet sich an, nach § 77 Absatz 2 statt einer erneuten Untersuchung eine Beurteilung ohne Untersuchung durchzuführen, wenn in den vergangenen zwölf Monaten eine Untersuchung durchgeführt wurde.

Sollte eine Untersuchung oder eine Beurteilung ohne Untersuchung vor Ablauf der Zwölfmonatsfrist nicht möglich sein, kann das Überschreiten der Frist für eine Übergangszeit (z.B. bis 30.06.2020) geduldet werden. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Personen zuvor über die Fristüberschrei- tung sowie die zum nächstmöglichen Zeitpunkt beabsichtigte Untersuchung informiert worden sind und sie der Fortsetzung der Aufgabenwahrnehmung ohne erneute Untersuchung oder Beurteilung zugestimmt haben.

Ärztliche Untersuchungen nach § 10 DruckLV

in Abwägung der erforderlichen Maßnahmen zu Eindämmung der Pandemie und des Gesundheits- schutzes bei Arbeiten im Überdruck kann die Untersuchungsfrist um bis zu drei Monate verlängert werden, sofern keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen aus der letzten Untersuchung oder der aktuellen Anamnese vorliegen. Diese Möglichkeit besteht zunächst befristet bis 30.06.2020 und gilt nicht für erstmalige Untersuchungen und Untersuchungen nach § 11 DruckLV.

Rückfragen an

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen 0421 / 361-6260

Office-HB@gewerbeaufsicht.bremen.de

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