• Keine Ergebnisse gefunden

Volksbegehren für Artenvielfalt: Erste Nagelprobe bei Umsetzung nicht bestanden

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Volksbegehren für Artenvielfalt: Erste Nagelprobe bei Umsetzung nicht bestanden"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN), Pettenkoferstraße 10, 80336 München

An das

Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Rosenkavalierplatz 2

81925 München

Per Fax vorab: +49 89 9214-2266

Ihr Zeichen 62b-U8602-2019/5-75

Vom 24.10.19

Unser Zeichen RE-NatSchG-VB-Streuobst

Vom 14.11.19

Verordnung zur Definition der Biotoptypen Streuobstbestände und arten- und strukturrei- ches Dauergrünland; Verbandsanhörung

hier: Stellungnahme des BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zur o.g. Verordnung und nehmen wie folgt Stellung:

I. Streuobst

Wir lehnen die geplante Verordnung zur Definition des Biotoptyps Streuobst ab, da sie den neu eingeführten gesetzlichen Schutz massiv aushöhlen würde.

Wir lehnen insbesondere die Definition des Begriffes "hochstämmig" mit einer geforderten Höhe des Kronenansatzes in mindestens 1,80 m Höhe bei mindestens 75% des Bestandes ab.

Die Mindesthöhe von 1,80 m weicht sowohl von dem bisher in der Biotopkartierung für Streuobstwiesen verwendeten Wert von 1,60 m ab als auch von den Kriterien der VNP- bzw.

KULAP-Förderung.

Im KULAP (B57) beträgt die Höhe 1,40 m, im VNP 1,60 m (bei 30 cm Stammumfang). Auch der Stammumfang zur Definition eines ausreichenden Bestandsalters ist im VNP mit mind.

30 cm in 1 m Höhe definiert, im vorliegenden Entwurf jedoch mit mind. 50 cm in 1 m Höhe.

Die geplante Verordnung enthält keinerlei fachlich nachvollziehbare Darlegung für die Her- anziehung der Wert von 1,80 m und 50 cm.

Bund Naturschutz in Bayern e.V. (BN)

Landesfachgeschäftsstelle Südbayern

Pettenkoferstraße 10a/I 80336 München 089/54829863

fa@bund-naturschutz.de www.bund-naturschutz.de

(2)

KULAP B57: "Gefördert werden Hochstamm-Baumarten, die mind. 3 m Kronendurchmesser er- reichen und eine Stammhöhe von mind. 1,4 m haben."

VNP (W07, H28): "Förderfähige Streuobstbäume sind Hochstämme von Kernobst, Steinobst oder Nussbäumen mit einer Stammhöhe von mind. 1,6 m, die in 1,00 m Höhe einen Stammum- fang von mind. 30 cm aufweisen."

Wir fordern daher eine Orientierung an den Werten, die Voraussetzung für die VNP- Förderung sind, bei der Stammhöhe wäre sogar der KULAP-Wert von 1,40 m zweckmäßig.

Zudem lehnen wir die Einschränkung eines nötigen Baumabstandes zwischen 10 und 20 m als nicht zielführend ab. Es gibt sowohl naturschutzfachlich wertvolle Bestände mit geringe- rem Baumabstand als 10 m als auch mit mehr als 20 m. Auch in der KULAP-Förderung ist nur enthalten eine Mindestkronenbreite von 3 m. Sollte hier eine Einschränkung beibehalten werden, fordern wir wenigstens die Reduzierung auf 5 m.

Aus der Tatsache, dass auch wertvolle Streuobstbestände einen geringeren Abstand haben können, ergibt sich, dass sie auch eine höhere Dichte haben können. Das Kriterium „Dichte von nicht mehr als 100 Bäume/ ha“ ist daher abzulehnen.

Gerade in der Kombination der geforderten Kriterien befürchten wir nach ersten Überprü- fungen im Gelände, dass ein hoher Anteil der Streuobstbestände mit dieser Verordnung nicht unter den gesetzlichen Biotopschutz fallen würde und damit der Sinn und Zweck des Volksbegehrens und damit auch der Auftrag der Bevölkerung ausgehöhlt würde.

Zudem handelt es sich ausschließlich um formale Kriterien. Die ökologische Wertigkeit bestimmt sich aber auch nach dem Strukturreichtum, insbesondere Alt- und Totholz- Reichtum mit entsprechendem Höhlen-Reichtum.

Wir fordern daher insgesamt:

Die Veränderung der gewählten formalen Kriterien.

Eine Verbindung der Kriterien mit „oder“ nicht „und“, d.h. dass nicht alle Kriterien gemeinsam erfüllt werden müssen.

Die Aufnahme von ökologischen Kriterien (Alt-, Totholz-, Höhlen-Reichtum).

Wir fordern Sie zudem auf, mit Zahlen darzustellen, wie viele der naturschutzfachlich wert- vollen Streuobstbestände mit der geplanten VO noch unter den gesetzlichen Schutz fallen würden und wie die Kriterien begründet sind.

II. Grünland

Mit der Definition des artenreichen Grünlandes besteht Einverständnis.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Christine Margraf

stellv. Landesbeauftragte BN

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

in einem anderen in- oder ausländischen Kernkraftwerk Ereignisse oder Be- funde eingetreten sind, die nach der internationalen Störfall- Bewertungsskala INES nach Anhang 6 Ziffer 2

Denn der Fonds zielt darauf ab, die Kassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen ihrer (regionalen) Finanzautonomie zu berauben: Der Bund entschei- det künftig, wie hoch

„Damit sich das möglichst rasch ändert, muss die bayerische Staatsregierung die Umsetzung des Volksbegehrens beschleunigen, in die Fläche bringen und in einigen Punkten wie den

„Wir brauchen noch mehr Schub für einen großflächigen funktionierenden Bio- topverbund, mehr Bio in Bayern und weniger Flächenverbrauch und Pestizidein- satz, damit wir wirklich

Weiter aktuell sind auch die Proteste von Bäuerinnen und Bauern, die Umweltauflagen als Grund für die Aufgabe von Bauernhöfen sehen.. „Der BUND Naturschutz versteht sich

Statt Blühkosmetik an Straßen muss die Staatsregierung sich auch für das Verbot bienengefährlicher Pestizide, eine naturschutzverträgliche EU Agrarpolitik und den Stopp des

Auch wenn der Vorstoß für das Volksbegehren „Betonflut eindämmen“ vor dem Ver- fassungsgerichtshof gescheitert ist, wird sich der BUND Naturschutz auch 2019 wei- terhin vor Ort

Der Erfolg der zertifiziert bienenfreundlich produzierten Produkte von uns zeigt, dass man auch konventionelle Landwirtschaft betreiben kann, dass sie Rückhalt aus der