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Entwurf des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag)

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Academic year: 2022

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Mitteilung des Senats

an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 21. April 2020

Entwurf eines Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag)

Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Ers- ten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienände- rungsstaatsvertrag) mit der Bitte um Kenntnisnahme und ermächtigt den Präsidenten des Senats, diesen zu unterzeichnen. Die Gesetzesbegründung wird derzeit noch er- stellt und wird zur Unterschrift des 1. Medienänderungsstaatsvertrags vorliegen.

Der Entwurf des 1. Medienänderungsstaatsvertrags beinhaltet Änderungen im Rund- funkfinanzierungsstaatsvertrag.

In dem Staatsvertrag wird entsprechend der Empfehlung der Kommission zur Ermitt- lung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten in ihrem 22. Bericht der Rundfunkbei- trag nach § 8 RFinStV um 86 Cent auf 18,36 € angehoben.

Zudem werden die Rundfunkbeiträge zwischen der ARD, dem ZDF und dem Deutsch- landradio neu aufgeteilt, um den unterschiedlichen Finanzbedarfen der Anstalten Rechnung zu tragen.

Schließlich wird den besonderen finanziellen Bedarfen Radio Bremens und des Saar- ländischen Rundfunks im Rahmen des Finanzausgleichs der ARD Rechnung getra- gen, indem die Finanzausgleichsmasse in § 14 RFinStV auf 1,7 % ab dem 1. Januar 2021 und 1,8 % ab dem 1. Januar 2023 erhöht wird.

Finanzielle Auswirkungen sind für das Land Bremen mit dem im Rahmen der Vora- bunterrichtung zugeleiteten Staatsvertragsentwurf nicht verbunden.

(2)

Erster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag)

[Stand: 04.03.2020]

Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland,

der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

(3)

- 2 -

Artikel 1

Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zu- letzt geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienord- nung in Deutschland [Datum der Unterzeichnungen eintragen], wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird die Angabe „17,50“ durch die Angabe „18,361“ ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „71,7068“ durch die Angabe „70,98422“, die An- gabe „25,3792“ durch die Angabe „26,0342“ und die Angabe „2,9140“ durch die Angabe „2,9816“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „180,84“ durch die Angabe „195,773“ er- setzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „1,6“ durch die Angabe „1,74“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Finanzausgleichsmasse 1,8 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens.“

Artikel 2

Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorge- sehene Kündigungsvorschrift maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

1 Dazu KEF-Empfehlung Rz. 610 (S. 332).

2 Zum Verteilungsschlüssel vgl. KEF-Empfehlung Rz. 612 und Tab. 211 (S. 332).

3 Dazu KEF-Empfehlung Rz. 603 (S. 326).

4 Umsetzung der Einigung der ARD zum ARD Finanzausgleich.

(4)

(3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsver- trages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu ma- chen.

(5)

- 4 -

Für das Land Baden-Württemberg:

, den __________

Für den Freistaat Bayern:

, den __________

Für das Land Berlin:

, den __________

Für das Land Brandenburg:

, den __________

Für die Freie Hansestadt Bremen:

, den __________

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

, den __________

(6)

Für das Land Hessen:

, den __________

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

, den __________

Für das Land Niedersachsen:

, den __________

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

, den __________

Für das Land Rheinland-Pfalz:

, den __________

Für das Saarland:

, den __________

(7)

- 6 -

Für den Freistaat Sachsen:

, den __________

Für das Land Sachsen-Anhalt:

, den __________

Für das Land Schleswig-Holstein:

, den __________

Für den Freistaat Thüringen:

, den __________

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