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Ackerraine als "Straftatbestand"?

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Landesfach- geschäftsstelle Bauernfeindstr. 23 90471 Nürnberg Tel. 0911/81 87 8-0 Fax 0911/86 95 68

lfg@bund-naturschutz.de www.bund-naturschutz.de

Pressemitteilung

Nürnberg, 30.04.03 PM 043/LFGS

Landwirtschaft

Ackerraine als „Straftatbestand“?

Landwirte befürchten Einkommenseinbußen und

„Kriminalisierung“ durch neue computergestützte

Flächenerfassung -Naturschützer sehen letzte Refugien für Tiere und Pflanzen in der Agrarlandschaft in Gefahr

Bis 15. Mai haben die bayerischen Landwirte noch Zeit, ihre Anträge für die Agrarförderung zu stellen. Durch neue Luftbildaufnahmen und die Einstellung digitalisierter Flurkarten ins Internet sehen sich die

Landwirte jetzt gezwungen, selbst am Computer Flächenvergleiche durchzurechnen und Selbstanzeige aufzugeben, wenn die Flächen auf den Luftbildaufnahmen nicht mit den Flächenangaben aus den alten Flurkarten übereinstimmen. Befürchtet wird, dass auch naturnahe Flächen, wie z.B. Ackerraine, Gräben, Gehölze und schmale Hecken in den Feldern aus der Förderung herausgerechnet werden, was bei Nichtanzeigen zur Rückzahlung von Flächenprämien über mehrere Jahre führen könnte. Der Bund Naturschutz (BN) bemängelt, dass die Landwirte keine Informationen über die Berücksichtigung von

Kleinstrukturen auf ihren Feldern erhalten haben. Von der EU liegt eine Durchführungsbestimmung von Dezember 2000 vor, die es den

Mitgliedstaaten ermöglicht, Flächen, die traditioneller Bestandteil guter landwirtschaftlicher Praxis sind , bis zu einer Breite von 2 m sowie mit Ausnahmeregelung auch breitere Strukturen als förderfähige Flächen anzuerkennen. Der Bund Naturschutz fordert das

Bundeslandwirtschaftsministerium und die bayerische Staatsregierung nachdrücklich auf, umgehend die Landwirte über diesen Vollzug zu informieren, um Planungssicherheit zu schaffen und Landwirte, die naturnahe Elemente erhalten haben, zu ermutigen dies auch weiterhin zu tun. „Nicht Verunsicherung der Landwirte, sondern Aufbau von Vertrauen muss zur Leitlinie der Landwirtschaftspolitik auf Landes-, Bundes- und EU –Ebene werden“, so Prof. Dr. Hubert Weiger,

Landesvorsitzender des BN.

Für Rückfragen:

Marion Ruppaner, BN Agrarreferentin

Tel. 0911/81 87 8-20 Fax 0911/86 95 68

E-Mail: m.ruppaner@lfg.bund-naturschutz.de

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Anlage: Auszug aus:

Verordnung (EG) Nr. 2721/2000 der Kommission vom 13.12.2000 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.

3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte

gemeinschaftliche Beihilfegruppen

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a. ...

b. Folgende Unterabsätze werden eingefügt:

„In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Flächen gilt, sofern sie eine von den Mitgliedsstaaten festzulegende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss einer in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf 2 Meter nicht überschreiten.

Ein Mitgliedsstaat kann nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als 2 Meter zulassen, wenn diese Flächen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Region berücksichtigt wurden.“

2. ...

zitiert aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften: L 314/8 f vom 14.12.2000 (aus PM DVL vom 21.5.01)

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