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GS 2019.054 Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

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GS 2019.054

Verordnung

zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Änderung vom 15. Oktober 2019

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 833.11 (Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 18. Dezember 2007) (Stand 1. Januar 2018) wird wie folgt geän- dert:

§ 4a Abs. 1

1 Die anrechenbaren Heimkosten für Personen, die in einem Alters- und Pfle- geheim leben, sind für Unterbringung und Betreuung wie folgt begrenzt:

d. (geändert) im Jahr 2021 auf CHF 170.– pro Tag;

e. (neu) ab dem Jahr 2022 auf CHF 160.– pro Tag.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Die Änderung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Liestal, 15. Oktober 2019 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

die Landschreiberin: Heer Dietrich

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