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Pauschale erfolgt nach Beendigung Aktivphase mit Rechnungstellung  Abschlussrechnung über gesamte Fallpauschale nach 36 Monaten Falldokumentation mit der Rechnung zum Ende der Aktivphase werden übersandt

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Stärken sozialer Netze - Kurzbeschreibung pauschaliertes Leistungsentgelt PauL 28.1.2020

Kurzbeschreibung pauschaliertes Leistungsentgelt PauL

Die Leistungsverpflichtung für sozialpädagogische Familienhilfen nach § 31 SGB VIII gilt bis zur Erreichung der Ziele lt. erster Hilfeplanung, und zwar über insgesamt 36 Monate, da- von 6-24 Monate Aktivphase und Nachhaltigkeitsphase

 Die Fallpauschale gilt für die gesamte Falldauer, d.h. 36 Monate

 Die Höhe der Fallpauschale wird jährlich festgelegt. Sie gilt ab Leistungsbeginn für die gesamte Falldauer.

 4 Abschlagsweise Entgeltzahlungen erfolgen nach Rechnungstellung max. 3000 € pro Quartal ab Leistungsbeginn bis zu einer Höhe von 12.000 €

 Die 5. Pauschale erfolgt nach Beendigung Aktivphase mit Rechnungstellung

 Abschlussrechnung über gesamte Fallpauschale nach 36 Monaten Falldokumentation

mit der Rechnung zum Ende der Aktivphase werden übersandt:

 Erhebungsbögen zur Entwicklung und Situation des jungen Menschen aus der Sicht der Fachkraft/des Leistungserbringers jeweils zu Leistungsbeginn, Ende der Aktivpha- se und Ende der Nachhaltigkeitsphase.

Als Instrument findet der Erhebungsbogen für Fachkräfte Eba (in der jeweils aktuellen Fassung) Anwendung.

Bei mehreren Kindern jeweils ein Bogen pro Kind

 Zielerreichungsplan zum Ende der Aktivphase

 Fachleistungsstundennachweise

 Darstellung der flexiblen Leistungen, monetär und ggfls. auch inhaltlich Mit der Abschlussrechnung werden übersandt:

 Erhebungsbogen wie oben zum Ende der Nachhaltigkeitsphase

 Zielerreichungsplan zum Ende der Nachhaltigkeitsphase

 Fachleistungsstundennachweise der Nachhaltigkeitsphase

 Darstellung der flexiblen Leistungen, monetär und ggfls. auch inhaltlich Ausstiegsklausel

Ausnahmeregelungen erfolgen grundsätzlich nach Abstimmung zwischen dem Leistungser- bringer und dem Amt für Jugend, Familie und Senioren (Stabsstelle Qualitätsmanagement).

vor Leistungsbeginn

Nach vorangegangener erfolgloser SPFH erfolgt eine nochmalige und weitere Leistungsge- währung mit FLS-Abrechnung (nicht PauL). Ansonsten gilt die Entgeltvereinbarung grundsätz- lich für alle SPFH.

nach Leistungsbeginn

Bei wesentlichen Veränderungen des Leistungsauftrages, z.B. grundlegende Veränderung der Ziele, Hilfeabbruch oder Wegzug seitens des Leistungsempfängers. Auch, wenn für den Trä- ger eine wirtschaftlich bedrohliche Situation entsteht (z.B. mehrere Fälle mit deutlich höhe- rem Aufwand als durch die Fallpauschale abgedeckt).Es wird eine einvernehmliche Einzelfall- entscheidung zum Entgelt angestrebt. In der Regel erfolgt die Abrechnung auf der Grundla- ge der bisher tatsächlich erbrachten Leistungen.

Die Falldokumentation erfolgt gleichermaßen mit der Abschlussrechnung.

IN KOOPERATION MIT DER TRÄGERKONFERENZ STÄRKEN SOZIALER NETZE

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