• Keine Ergebnisse gefunden

Gesetz über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme vonLuftfahrzeugen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gesetz über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme vonLuftfahrzeugen"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 2 -

Gesetz über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

LFzPfSchG

Ausfertigungsdatum: 17.03.1935 Vollzitat:

"Gesetz über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 57 G v. 19.4.2006 I 866 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)  

Eingangsformel  

Die Reichsregierung hat zur Durchführung des zweiten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 29. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 1935 II S. 301) und zur Erweiterung des Geltungsbereichs seiner

Bestimmungen das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1  

Zur Vollziehung eines Arrestes dürfen nicht gepfändet werden:

1.   Luftfahrzeuge, die ausschließlich staatlichen oder postalischen Zwecken dienen,

 2.   Luftfahrzeuge, die auf einer Fluglinie des öffentlichen Verkehrs eingesetzt sind, sowie die für den Liniendienst unentbehrlichen Ersatzluftfahrzeuge,

 3.   andere Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Gütern gegen Entgelt verwendet werden und zum Abflug für eine solche Beförderung fertig sind.

 

§ 2  

(1) Das Verbot des § 1 steht der Pfändung eines Luftfahrzeugs der im § 1 Nr. 3 bezeichneten Art nicht entgegen, wenn der Arrestanspruch während der Reise, auf der sich das Luftfahrzeug befindet, entstanden ist oder die Schuld für die bevorstehende Reise eingegangen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(2) Die Pfändung darf jedoch nur erfolgen, wenn sie im Arrestbefehl oder in einem ergänzenden Beschluß des Arrestgerichts für zulässig erklärt ist.

§ 3  

(1) Durch Hinterlegung einer den Betrag der Schuld und der Kosten deckenden Summe wird die Vollziehung des Arrestes in Luftfahrzeuge gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf sofortige Aufhebung des in ein Luftfahrzeug vollzogenen Arrestes berechtigt.

(2) Ist der Wert des Luftfahrzeugs niedriger als dieser Betrag, so genügt die Hinterlegung eines dem Wert des Luftfahrzeugs entsprechenden Betrags.

(3) Im übrigen bewendet es bei der Vorschrift des § 923 der Zivilprozeßordnung.

§ 4  

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 2 von 2 -

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten sinngemäß für einstweilige Verfügungen, durch die der Abflug eines Luftfahrzeugs gehindert wird.

(2) Ist dem Eigentümer eines Luftfahrzeugs der Besitz an seinem Luftfahrzeug durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden, so werden der Erlaß und die Vollziehung einer von ihm beantragten, den Abflug des

Luftfahrzeugs hindernden einstweiligen Verfügung durch dieses Gesetz nicht beschränkt.

§ 5  

Die in diesem Gesetz bestimmten Vergünstigungen genießen Luftfahrzeuge aus Staaten, für die das Inkrafttreten des Abkommens vom 29. Mai 1933 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (RGBl. 1935 II S. 301) im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist.

§ 6  

(weggefallen)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Je eine Zug kombination von Paris und eine von Frasne fiihrt heute taglich iiber Les Verrieres (Grenze) nach Neuenburg und Bern; ferner je eine Zugverbindung.. aus

eine allmahliche Aufschiittung der vorliegenden Ebene auf Kosten des dahinterliegenden Gebietes eingetreten und der gesamte Komplex Alpen samt Vorland hatte sich dem

„einen besonderen Charakter, durch eine Art eigener Geistessphäre, sie wenden andere Metho - den an, sie verlangen jede andere Menschen, Menschen von anderem Interesse, Menschen

(1) Die Fahrbetriebsmittel der Eisenbahnen, welche Personen oder Güter im öffentlichen Verkehr befördern, sind von der ersten Einstellung in den Betrieb bis zur endgültigen

Berlin, im Juli 2016 Annekathrin Siebert-Reimer.. Gegenstand der Arbeit. Gang der Untersuchung. Einschränkung des Gegenstandes der Untersuchung. Teil Rechtstatsachen und Rechtsrahmen

Einleitung ... Teil: Übertragung des Prämieninkassos und der Schadensregulierung in der Rechtspraxis ... Prämieninkasso und Schadensregulierung als originäre Aufgaben des

funktionswidrigen Einsatzes der Aktionärsanfechtungsbefugnis. Kapitel Bisherige legislatorische Maßnahmen gegen den funktions-.. widrigen Einsatz der

(bitte geben Sie hier möglichst genau an, warum Sie die Entscheidung des Antragsgegners oder ein Einspruchs – bzw. Klageverfahren nicht abwarten können; wenn der vorhandene Platz