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Besondere Gebührenverordnung für den ZuständigkeitsbereichStrom des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie(Besondere Gebührenverordnung Strom - StromBGebV)

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Besondere Gebührenverordnung für den Zuständigkeitsbereich Strom des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

(Besondere Gebührenverordnung Strom - StromBGebV)

StromBGebV

Ausfertigungsdatum: 02.01.2017 Vollzitat:

"Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (BGBl. I S. 858) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.4.2021 I 858 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 4.1.2017 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit § 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis (Fundstelle: BGBl. I 2021, 858)  

Laufende

Nummer Gebührentatbestand Gebührenhöhe

in Euro 1.  Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 16, 23 des

Windenergie-auf-See-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See     4 712,00 2.   Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter ein

Zuschlag erteilt wurde  

2.1 Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen

6 187 604,98

2.2 Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen

5 544 096,54

2.3 Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des

Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 8 188 751,56

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Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen

3.  Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 des

Windenergie-auf-See-Gesetzes    15 382,00

4.  Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 des

Windenergie-auf-See-Gesetzes     3 778,00.

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