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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums fürArbeit und Soziales für individuell zurechenbare öffentlicheLeistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (BesondereGebührenverordnung BMAS - BMASBGebV)

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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMAS - BMASBGebV)

BMASBGebV

Ausfertigungsdatum: 10.08.2021 Vollzitat:

"Besondere Gebührenverordnung BMAS vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3376)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden.

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 3 Zeitgebühr

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen

Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.

Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, bestimmt sind.

§ 4 Übergangsvorschrift

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die Vorschriften der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692) in der am 30.

September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Anlage (zu § 2 Absatz 1)

Gebühren- und Auslagenverzeichnis

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3377)  

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand

des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Gebühren/Auslagen in Euro

1 Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG)    64,40

2 Bearbeitung eines Antrags auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

(§ 2 Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG)   377,00

3 Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) ohne Prüfung

  218,00

4 Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 oder § 2 Absatz 1 und 4 Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) mit

 

4.1 Prüfung 2 060,00

4.2 einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten)

1 316,00

5 Untersagung und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis (§

6 AÜG)  

5.1 Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 erster Halbsatz

AÜG)    76,80

5.2 Schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG)    43,40 5.3 Verhindern des weiteren Überlassens durch einen Verleiher

ohne erforderliche Erlaubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG)

nach Zeitaufwand

6 Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG als  

6.1 Prüfung 1 665,00

6.2 einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten sowie bei Beschwerden und bei Nachschauprüfungen)

  921,00

7 Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr

in Verzug (§ 7 Absatz 4 AÜG) nach Zeitaufwand

8 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 7 sind neben den

Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:  

8.1 Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf

besonderen Antrag erteilt werden in der tatsächlich

entstandenen Höhe 8.2 Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt

werden in der tatsächlich

entstandenen Höhe 8.3 Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme

der hierbei erwachsenden Postgebühren in der tatsächlich

entstandenen Höhe

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