Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön
LfdNr./Jahr Veröffentlichungsdatum:
36 / 2007 05.11.2007
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahl- vorschlägen für die Kreiswahl am 25. Mai 2008
Gemäß § 22 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) vom 19. März 1997 (GVOBl.
Schl.-H. S. 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H.
S. 280), fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kreiswahl am 25.
Mai 2008 auf.
Nach §§ 8 und 9 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2007 (GVOBl. Schl.- H. S. 271), ist das Wahlgebiet des Kreises Plön in 27 Wahlkreise eingeteilt. In jedem Wahlkreis wird eine unmittelbare Vertreterin oder ein unmittelbarer Vertreter gewählt. Außer den 27 unmittelbaren Vertreterinnen und Vertretern werden 18 Listenvertreterinnen oder Listenvertreter im Wege des Verhältnisausgleichs gewählt.
Rechtsgrundlagen für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 6 und 18 bis 25 GKWG sowie die §§ 22 bis 31 GKWO.
Wählbar sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen neben den Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger).
Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter (unmittelbare Wahlvorschläge) können politische Parteien, Wählergruppen und Wahlberechtigte einreichen.
Für die Wahl der Listenvertreterinnen und Listenvertreter können Wahlvorschläge nur von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb eines Wahlgebietes nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, und nur einen Listenwahlvorschlag einreichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Listenwahlvorschlag ist nicht begrenzt. Innerhalb eines Wahlgebietes kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.
Die Verbindung von Listenwahlvorschlägen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.
Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist dem Wahlleiter gegenüber nachweist, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, wird bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge sowie auf dem Stimmzettel anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
Wahlvorschläge sind gemäß § 19 GKWG bis zum
Montag, dem 7. April 2008, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist!)
Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön
LfdNr./Jahr Veröffentlichungsdatum:
36 / 2007 05.11.2007
beim Kreiswahlleiter in 24306 Plön, Hamburger Str. 17/18, Zimmer A 419 (Frau Keller) einzureichen. Ich empfehle jedoch, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Plön, den 5. Oktober 2007 Az.: 1420
Kreis Plön
Der Landrat als Kreiswahlleiter Dr. Volkram Gebel