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Behandlungsanleitung bei Infektionen

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Antwort des Senats

auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 6. Dezember 2018

„Erfahrungen mit dem Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte“

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat folgende Kleine Anfrage an den Senat ge- richtet:

„Mit dem Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankhei- ten durch Dritte (BremBIüKDG) vom 24. März 2015 hat die Bremische Bürgerschaft die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Polizeivollzugsdienst gegenüber einer betroffenen Person Untersuchungen (insbesondere Blutentnahmen) anordnen darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Übertragung besonders gefährli- cher Krankheitserreger auf eine andere Person stattgefunden hat. Zudem darf das Er- gebnis der Untersuchungen der anderen Person mitgeteilt werden.

Das Gesetz dient insbesondere dem Schutz von Vergewaltigungsopfern, aber auch von Angehörigen der Rettungsdienste, medizinischem Fachpersonal in Krankenhäusern, So- zialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die in Ausübung ihres Berufs mit Körperflüssigkeiten Dritter in unmittelbaren Kontakt kom- men.

Wir fragen den Senat:

1. In wie vielen Fällen wurde das Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte (BremBIüKDG) seit Inkrafttreten angewen- det? Bitte nach Jahren aufschlüsseln.

2. In wie vielen dieser Fälle wurde eine übertragbare Infektionskrankheit bei der be- troffenen Person festgestellt? Bitte nach Art der Infektionserkrankung und Jahren auf- listen.

3. Wie viel Zeit vergeht üblicherweise zwischen der Probenentnahme bis zum Untersu- chungsergebnis, um festzustellen, ob eine übertragbare Infektionserkrankung vor- liegt? Inwieweit liegt das Testergebnis rechtzeitig vor, um Infektionsschutzmaßnah- men bei der anderen Person einzuleiten?

4. Inwiefern unterscheidet sich die Einleitung von Infektionsschutzmaßnahmen wie der Postexpositionsprophylaxe in Fällen, in denen Angehörige des öffentlichen Dienstes möglicherweise infiziert wurden, vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes?

5. Wie bewertet der Senat die bisher gemachten Erfahrungen mit dem Gesetz?“

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Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:

1. In wie vielen Fällen wurde das Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte (BremBIüKDG) seit Inkrafttreten ange- wendet? Bitte nach Jahren aufschlüsseln.

2. In wie vielen dieser Fälle wurde eine übertragbare Infektionskrankheit bei der be- troffenen Person festgestellt? Bitte nach Art der Infektionserkrankung und Jahren auflisten.

3. Wie viel Zeit vergeht üblicherweise zwischen der Probenentnahme bis zum Unter- suchungsergebnis, um festzustellen, ob eine übertragbare Infektionserkrankung vorliegt? Inwieweit liegt das Testergebnis rechtzeitig vor, um Infektionsschutzmaß- nahmen bei der anderen Person einzuleiten?

Die Fragen 1-3 werden gemeinsam beantwortet.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes wurden entsprechende Fälle noch nicht strukturiert erfasst und sind aus diesen Gründen nicht recherchierbar bzw. auswertbar. In jüngster Zeit ist das Gesetz nicht zur Anwendung gekommen. Insofern kann auch die Frage 3 nicht beantwortet werden.

4. Inwiefern unterscheidet sich die Einleitung von Infektionsschutzmaßnahmen wie der Postexpositionsprophylaxe in Fällen, in denen Angehörige des öffentlichen Dienstes möglicherweise infiziert wurden, vor und nach Inkrafttreten des Geset- zes?

5. Wie bewertet der Senat die bisher gemachten Erfahrungen mit dem Gesetz?

Die Fragen 4-5 werden gemeinsam beantwortet.

Sollte sich für eine medikamentöse Postexpositionsprophylaxe entschieden werden, sollte diese so schnell wie möglich (<24h) durchgeführt werden. Dieses betrifft sowohl HIV als auch Hepatitis B. Somit unterscheidet sich der Behandlungsbeginn erheblich. Ein Negativbefund führt dazu, dass Postexpositionsprophylaxen vermieden werden können. Damit sind die Be- troffenen nicht den Wirkungen und Nebenwirkungen der Medikamente ausgesetzt und Kosten können gespart werden. Der größte Vorteil im Negativbefund liegt jedoch darin, dass bei den Betroffenen die Angst sich angesteckt zu haben, verringert werden kann.

Negativen Erfahrungen in der Umsetzung sind nicht bekannt geworden. Der Umstand, dass das Gesetz in jüngster Zeit keine Anwendung gefunden hat, deutet auf den sorgsamen Um- gang der Polizei mit den entsprechenden Ermächtigungen hin. Ebenso kann auch durch den präventiven Einsatz von Spuckschutzhauben oder Beatmungstüchern die Anwendung des Gesetzes vermieden werden.

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