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Entscheidungen - Teils im Hinblick auf das Substantiierungserfordernis des § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem sozialgerichtlichen Verfahren - zur Frage, ob im Pr

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Aktie "Entscheidungen - Teils im Hinblick auf das Substantiierungserfordernis des § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem sozialgerichtlichen Verfahren - zur Frage, ob im Pr"

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- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Wermann, Rudolf-Seiffert-Straße 1, 10369 Berlin -

1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BVR 2515/09 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau W...,

2. des Herrn K...,

3. der Minderjährigen W..., vertreten durch W... , 4. der Minderjährigen W...,

vertreten durch W...,

gegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.

September 2009 - L 20 AS 1078/09 B PKH -,

b) den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2009 - S 170 AS 25140/08 PKH -

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt

und die Richter Gaier, Kirchhof

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. November 2009 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsan- walt W. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahme- gründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbe- schwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtspre-

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6 chung geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung

der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie ist teilweise un- zulässig und im Übrigen unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist deshalb entsprechend § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entschei- dung des Landessozialgerichts richtet. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend sub- stantiiert die Möglichkeit der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Verwerfung der Beschwerde als unstatthaft und damit unzulässig auf.

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss substantiiert aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kolli- diert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386>). Soweit das Bundesverfassungsgericht bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe formuliert hat, muss anhand dieser Maßstäbe auf- gezeigt werden, inwieweit die in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 <346>; 102, 147

<164>).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde- führer legen zwar ausführlich dar, warum ihrer Auffassung nach eine entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wie sie das Landessozialgericht vorge- nommen hat, mit der Regelung des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und ih- rer Entstehungsgeschichte nicht vereinbar ist. Verfassungsrechtliche Maßstäbe, mit denen die vom Landessozialgericht vertretene Auffassung kollidieren würde, zeigen sie jedoch nicht auf. Sie behaupten lediglich pauschal einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG und das Gebot der Rechtsmittelklarheit, setzen sich jedoch nicht damit auseinander, dass das Grundgesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- desverfassungsgerichts grundsätzlich auch im Prozesskostenhilfeverfahren keinen Instanzenzug garantiert (vgl. insoweit BVerfGE 78, 88 <99>).

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Sozialge- richts richtet, ist sie unbegründet. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grund- recht auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Weder das Sozialgericht noch das Lan- dessozialgericht haben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt (vgl. zu diesen An- forderungen BVerfGE 81, 347 <358>; stRspr).

a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat das Sozialgericht nicht über eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage im Prozesskostenhilfeverfahren ent- schieden (vgl. insoweit BVerfGE 81, 347 <359>), indem es einen Anspruch der Be-

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8 schwerdeführer auf Leistungen für die Renovierung ihrer Küche mit der Begründung

verneint hat, es fehle an einer wirksamen mietvertraglichen Verpflichtung zur Durch- führung von Schönheitsreparaturen und es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die eine Übernahme der Kosten trotz fehlender mietvertraglicher Pflichten recht- fertigen könnten. Unter welchen Voraussetzungen eine hier erfolgte formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist, ist in der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs, auf die das Sozialgericht Bezug genommen hat, geklärt. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt sich zu- dem, dass es sich bei den Kosten für Renovierungsarbeiten, die während eines lau- fenden Mietverhältnisses vorgenommen werden, nicht um angemessene Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt, wenn der Hilfebedürftige hierzu nach dem Mietvertrag nicht wirksam verpflichtet ist und sie auch nicht zur Auf- rechterhaltung der Bewohnbarkeit der Wohnung erforderlich sind.

Das Bundessozialgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass eine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen oder zur Zahlung monatlicher Zuschläge miet- vertraglich vereinbart worden und zivilrechtlich wirksam sein muss, damit es sich um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt (vgl. BSG, Ur- teil vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R -, juris, Rn. 17; vgl. auch BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R -, juris, Rn. 16, 19, sowie zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz <BSHG> BVerwGE 90, 160 <161>). Hinsichtlich der Kosten für eine Einzugsrenovierung hat es entschieden, dass diese auch dann nach

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu decken sind, wenn es an einer mietvertraglichen Verein- barung fehlt, sie jedoch zur Herstellung der „Bewohnbarkeit“ der Unterkunft erforder- lich und angemessen sind und nicht anderweitig gedeckt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R -, juris, Rn. 25 f.). Hinsichtlich der

„Bewohnbarkeit“ der Wohnung hat es auf einen einfachen Ausstattungsgrad oder auf einen Ausstattungsstandard im unteren Wohnungssegment abgestellt (vgl. BSG, Ur- teil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R -, juris, Rn. 28). Zuletzt hat das Bun- dessozialgericht klargestellt, dass eine aufgrund einer unwirksamen Vereinbarung getätigte Zahlung nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist und die entsprechenden Kosten nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II übergangsweise zu übernehmen sind (vgl. die Pressemitteilung zum Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R -, abrufbar unter www.bundessozialgericht.de).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung durfte das Sozialgericht bereits im Prozess- kostenhilfeverfahren feststellen, dass die geltend gemachten Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind. Ob die Renovierungskosten erforderlich sind, weil die Grenzen der Bewohnbarkeit erreicht oder überschritten sind, hat das Sozialgericht geprüft, dies jedoch verneint, weil die Beschwerdeführer einerseits nichts Entsprechendes vorgetragen hätten und andererseits Ansprüche gegen den Vermieter bestünden. Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass, auf die Vor- aussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II einzugehen, zumal die Beschwerdefüh-

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11 rer hierzu nichts vorgetragen haben. Warum es den Beschwerdeführern im Sinne

von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unmöglich oder unzumutbar sein soll, „die Aufwen- dungen zu senken“, das heißt zum Beispiel auf die Durchführung der Renovierung auf Kosten des Grundsicherungsträgers zu diesem Zeitpunkt zu verzichten oder sich insoweit an ihren Vermieter zu halten, ist nicht ersichtlich. Der Vermieter selbst hat die Durchführung der Renovierungsarbeiten nicht verlangt.

b) Das Sozialgericht hat keine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen und über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden, obwohl noch entscheidungserheb- liche Tatsachen durch Beweisaufnahme aufzuklären gewesen wären (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2008 - 1 BvR 2504/

06 -, juris, Rn.13 m.w.N.). Vielmehr hat das Sozialgericht weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht für erforderlich gehalten, weil es nach seiner Rechtsauffassung nur darauf ankam, ob die Grenzen der Bewohnbarkeit erreicht oder überschritten waren und die Beschwerdeführer hierzu nichts vorgetragen hatten. Ob diese Auffassung zu- treffend ist, hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu prüfen, weil es um eine den Fachgerichten obliegende Feststellung und Würdigung des Sachver- halts und die Anwendung des einfachgesetzlichen Rechts geht (vgl. BVerfG, Be- schluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 255/09 -, juris, Rn. 4). Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich und wird von den Be- schwerdeführern nicht dargelegt. Wegen des inhaltlich unbestimmten Vortrags der Beschwerdeführer musste sich das Sozialgericht im Übrigen zu weiterer Sachver- haltsaufklärung zur Bewohnbarkeit der Wohnung nicht gedrängt sehen. Zu den Krite- rien der „Bewohnbarkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ha- ben die Beschwerdeführer nichts vorgetragen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 2009 - 1 BvR 2515/09

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Novem- ber 2009 - 1 BvR 2515/09 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/

rk20091125_1bvr251509.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091125.1bvr251509

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