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(1)

Staatliche

Gewerbeaufsicht

in Niedersachsen

Schutz der Beschäftigten

vor Gefährdungen durch

Lärm und Vibrationen

Arbeitshilfe für die Praxis

(2)
(3)

Staatliche

Gewerbeaufsicht

in Niedersachsen

Schutz der Beschäftigten

vor Gefährdungen durch

Lärm und Vibrationen

Arbeitshilfe für die Praxis

(4)

Inhaltsverzeichnis

Einleitung ... 4

1. Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Anwendungsbereich (§ 1) ... 6 1.2 Begriffsbestimmungen (§ 2) ... 6

2. Zweiter Abschnitt: Ermittlung und Bewertung der Gefährdung;

Messungen

2.1 Gefährdungsbeurteilung (§ 3) ... 12 2.2 Messungen (§ 4) ... 15 2.3 Fachkunde (§ 5) ... 16

3. Dritter Abschnitt: Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm

3.1 Auslösewerte bei Lärm (§ 6) ... 17 3.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition (§ 7) ... 18 3.3 Gehörschutz (§ 8) ... 19 4. Vierter Abschnitt: Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie

Schutzmaßnahmen bei Vibrationen

4.1 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen (§ 9) ... 21

4.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition (§ 10) .. 24

5. Fünfter Abschnitt: Unterweisung der Beschäftigten, Beratender Aus-schuss, arbeitsmedizinische Vorsorge

5.1 Unterweisung der Beschäftigten (§ 11) ... 31 5.2 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit (§ 12) ... 33 5.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 13) ... 33

5.4 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer

(5)

6. Sechster Abschnitt: Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften

6.1 Ausnahmen (§ 15) ... 37

6.2 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 16) ... 37

6.3 Übergangsvorschriften (§ 17) ... 38 7. Anhang Vibrationen 7.1 Hand-Arm-Vibrationen ... 40 7.2 Ganzkörper-Vibrationen ... 41 8. Weiterführende Literatur ... 43 9. Ausgewählte Internet-Angebote ... 46

10. Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung ... 47

11. Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen

durch Lärm und Vibrationen ... 53

(6)

Einleitung

Die Verordnung zum Schutz der Be-schäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrations-ArbSchV) ist am 9. März 2007 in Kraft getreten. Sie ist die nationale Umset-zung der Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vi-brationen) und der entsprechenden EG-Richtlinie 2003/10/EG zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Be-schäftigten vor Lärm.

Lärm und mechanische Schwingungen bzw. Vibrationen können Gesundheits-schäden verursachen. Durch Vorschrif-ten zum Schutz der BeschäftigVorschrif-ten sol-len persönliches Leid, Arbeitsausfall, Heil- und Behandlungskosten, unnöti-ge Rentenzahlununnöti-gen - also volkswirt-schaftlicher Schaden insgesamt - ver-hindert werden.

Trotz Prävention und technischem Fort-schritt ist die lärmbedingte Schwerhö-rigkeit die Berufskrankheit Nr. 1. In je-dem Jahr werden in Deutschland noch immer ca. 10.000 Berufskrankheiten angezeigt. Etwa vier Millionen Perso-nen arbeiten in Bereichen, in dePerso-nen gehörschädigender Lärm auftreten kann.

Langjährige Einwirkung mechanischer Schwingungen hoher Intensität z. B. über die Fahrersitze mobiler Arbeitsma-schinen, Traktoren oder Gabelstapler kann zu chronischen Wirbelsäulen-schäden führen. Vibrationseinwirkun-gen über handgehaltene und handge-führte Arbeitsmaschinen können dege-nerative Knochen- und Gelenkschäden der oberen Extremitäten oder Durchblu-tungs- und Nervenschäden der Finger und Hände zur Folge haben. Auch wenn die Fallzahlen der Berufskrankheiten zurückgehen und der technische Fort-schritt Verbesserungen bei der Vibra-tionsminderung gebracht hat, darf kei-ne Entwarnung gegeben werden. Denn: in Deutschland sind knapp sie-ben Millionen Beschäftigte gegenüber Hand-Arm-Vibration exponiert, davon etwa eine Million oberhalb des durch die Verordnung bestimmten Auslöse-werts. Das wären 3,2 % der Beschäftigten. Etwa 3,0 % der Beschäftigten -also auch ungefähr eine Million - sind gegenüber Ganzkörper-Schwingungen exponiert.

Die LärmVibrationsArbSchV schließt eine lange bestehende Lücke im deut-schen Rechtssystem, denn weder für die Hersteller von vibrierenden Gerä-ten bzw. Maschinen noch für deren Anwender war in Deutschland

(7)

verbind-Eine Verringerung der Exposition ge-genüber Lärm oder mechanischen Schwingungen lässt sich am wirkungs-vollsten dann erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten Präventivmaßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -metho-den so gewählt wer-metho-den, dass die Ge-fahren vorrangig bereits am Entste-hungsort verringert werden.

Um dem Informationsbedarf zur Ausle-gung der neuen Vorschriften in der be-trieblichen Praxis entgegen zu kom-men, werden in dieser Broschüre ne-ben einer Darstellung des Verordnungs-textes weitere Hinweise gegeben. Da-mit werden Möglichkeiten aufgezeigt, sich trotz derzeit noch fehlender Tech-nischer Regeln rechtskonform zu ver-halten und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftig-ten zu treffen.

Die Broschüre richtet sich an die Arbeit-geber und die Beschäftigtenvertretun-gen, an Sicherheitsfachkräfte und Be-triebsärzte, aber auch an die Aufsichts-kräfte der Unfallversicherungsträger und des Staates.

lich geregelt, wann tatsächlich eine Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit besteht.

Maschinenhersteller müssen die An-wender über die Restgefahren unter-richten und nach dem Stand der Tech-nik planen, konstruieren und produzie-ren.

Die Arbeitgeber müssen ihren Beschäf-tigten für die Erfüllung der Arbeitsauf-gaben geeignete Maschinen überge-ben und dafür Sorge tragen, dass Si-cherheit und Gesundheit der Beschäf-tigten nicht gefährdet sind. Mit der Ver-ordnung bekommen die Arbeitgeber verbindliche Aussagen, ab wann und wie Gesundheitsgefährdungen durch Vibrationseinwirkung in der Gefähr-dungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Mit der Unterweisung und der allgemei-nen arbeitsmedizinischen Beratung, die nach der LärmVibrationsArbSchV vom Unternehmer zu veranlassen sind, er-halten die Beschäftigten die notwendi-gen Informationen, um sich vor Ge-sundheitsschäden schützen zu können und ihren besonderen Unterstützungs-pflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gegenüber ihrem Arbeitge-ber nachkommen zu können.

(8)

1.

Erster Abschnitt:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Anwendungsbereich (§ 1)

Der Anwendungsbereich der LärmVib-rationsArbSchV entspricht dem des Ar-beitsschutzgesetzes. Die Verordnung gilt für alle Beschäftigten im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG und in allen Tätig-keitsbereichen mit Ausnahme der Be-triebe, die dem Bundesberggesetz un-terliegen. Dort sind gleichwertige Fest-legungen zu Sicherheit und Gesund-heitsschutz der Beschäftigten in den §§ 11 und 12 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung enthalten.

1.2 Begriffsbestimmungen (§ 2)

Der Begriff Lärm ist entsprechend dem ILO-Übereinkommen Nr. 148 wie folgt definiert worden:

Definition von Lärm:

Lärm ist jeder Schall, der zu einer Be-einträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicher-heit und GesundSicher-heit der Beschäftigten führen kann.

Für die Beurteilung der Lärmexpositi-on wird der Tages-LärmexpositiLärmexpositi-onspe- Tages-Lärmexpositionspe-gel LEX,8h herangezogen. Der Energie-inhalt von Schallimpulsen ist im Mess-ergebnis enthalten, ein Impulszuschlag

zur Bewertung von Schallspitzen ist nicht erforderlich.

Definition des Tages-Lärmexposi-tionspegels:

Der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h ist der über die Zeit gemittelte Lärmex-positionspegel bezogen auf eine Acht-stundenschicht. Er umfasst alle am Ar-beitsplatz auftretenden Schallereignis-se.

Im Ausnahmefall, wenn die Lärmex-position von Tag zu Tag sehr stark schwankt, kann bei der zuständigen Ar-beitsschutzbehörde schriftlich beantragt werden, dass der Wochen-Lärmexpo-sitionspegel LEX,40h zur Beurteilung be-nutzt werden darf.

Definition des Wochen-Lärmexposi-tionspegels:

Der Wochen-Lärmexpositionspegel LEX,40h ist der über die Zeit gemittelte Ta-ges-Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stunden-Woche.

Impulsspitzen werden über den zu er-mittelnden Spitzenschalldruckpegel LpC,peak erfasst. Der Spitzenschalldruck-pegel LpC,peak ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels.

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Unter Vibrationen werden entspre-chend dem ILO-Übereinkommen Nr. 148 alle mechanischen Schwingungen verstanden, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicher-heit und GesundSicher-heit der Beschäftigten führen können. Es werden „Hand-Arm-Vibrationen“ und „Ganzkörper-Vibrati-onen“ unterschieden. Der Tages-Vibra-tionsexpositionswert A(8) ist der über die Zeit gemittelte Vibrationsexpositi-onswert bezogen auf eine Achtstunden-schicht.

Definition von Hand-Arm-Vibratio-nen:

Hand-Arm-Vibrationen sind mechani-sche Schwingungen im Frequenzbe-reich zwischen 8 Hz und 1000 Hz, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verur-sachen können, insbesondere Kno-chen- oder Gelenkschäden, Durchblu-tungsstörungen oder neurologische Erkrankungen.

Definition von Ganzkörper-Vibratio-nen:

Ganzkörper-Vibrationen sind mechani-sche Schwingungen im Frequenzbe-reich zwischen 0,1 Hz und 80 Hz, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesund-heit und SicherGesund-heit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule. Der Begriff Stand der Technik ist in der LärmVibrationsArbSchV in Analogie zur Gefahrstoffverordnung und zur Biostoff-verordnung definiert worden. Es wird darunter der Entwicklungsstand fort-schrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen verstanden, der die praktische Eignung einer Maßnah-me zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbeson-dere vergleichbare Verfahren, Einrich-tungen oder Betriebsweisen heranzu-ziehen, die mit Erfolg in der Praxis er-probt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene.

(10)

Was sind Hand-Arm-Schwingun-gen?

Beim Arbeiten mit handgehaltenen oder handgeführten Maschinen sind die Be-dienpersonen der Einwirkung mecha-nischer Schwingungen auf das Hand-Arm-System ausgesetzt. Die mechani-schen Schwingungen (auch als Vibra-tionen bezeichnet) entstehen bei schla-gend arbeitenden Geräten (wie z. B. Meißelhämmern) durch das Arbeitsprin-zip. Bei rotierend arbeitenden Maschi-nen (z. B. bei SchleifmaschiMaschi-nen) ent-stehen die Schwingungen durch Un-wuchten drehender Teile oder durch Wechselkräfte bei der Materialbearbei-tung. Die Einleitung der Schwingungen erfolgt in die Hände über die Handgrif-fe, die Werkzeuge oder die zu halten-den Werkstücke.

So wirken Hand-Arm-Schwingungen Mechanische Schwingungen können Gesundheitsschäden oder Befindens-störungen verursachen. Es kann sich dabei um akute Störungen handeln, die sich nach wenigen Minuten oder Stun-den wieder legen. Bei lang andauern-der oandauern-der täglich wieandauern-derholter Einwir-kung, wie in manchen Branchen, kön-nen chronische Schädigungen bis hin zu Berufskrankheiten die Folge sein: degenerative Knochen- und

Gelenk-schäden einerseits oder Durchblutungs-und Nervenschäden andererseits. Nicht bei jedem Menschen haben Vi-brationen die gleichen Wirkungen Individuelle Gegebenheiten wie Ge-schlecht, Lebensalter, Alter bei Berufs-beginn, Körperbau, Veranlagungen, Vorerkrankungen, Kondition oder aktu-eller Gesundheitszustand bestimmen neben dem eigentlichen Belastungs-profil die tatsächliche Beanspruchung. Mechanische Schwingungen können bereits bestehende Krankheitsbilder verschlimmern. Deshalb sind für beruf-liche Tätigkeiten mit Schwingungsbe-lastung arbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen sehr wichtig.

Typische Symptome für akute Wirkun-gen von Hand-Arm-SchwingunWirkun-gen • Taubheitsgefühl und Kribbeln bis

Stechen in den Fingern,

• bleiche Finger und Verlust des Tem-peraturempfindens,

• schmerzende Durchblutungsstörun-gen, ausgelöst durch Kälte oder Feuchtigkeit,

• eingeschränkter Tastsinn,

• feinmotorische Leistungsbeeinträch-tigung,

• Schmerzen in der Hand, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNG

(11)

• Schmerzen im Handgelenk oder auch Ellenbogen- und Schultergelenk, • Nachlassen der Greifkraft.

Diese Wirkungen treten zunächst nur direkt bei der Tätigkeit mit den Hand-maschinen auf. Bei dauerhafter Nut-zung dieser Handmaschinen über Mo-nate oder Jahre halten diese Wirkun-gen auch nach der Tätigkeit an und füh-ren zur Einschränkung verschiedener Betätigungen.

Hinweis:

Die durch Einwirkung von Hand-Arm-Schwingungen entstandenen Durchblu-tungsstörungen werden als Vibrations-bedingtes Vasospastisches Syndrom (VVS), Vibration-induced White Finger (VWF) oder auch Weiß-Finger-Krank-heit bezeichnet. Sie sind meist irrepa-rabel.

Die unterschiedlichen Wirkungen ent-stehen durch verschiedene Schädi-gungsmechanismen in Folge unter-schiedlicher physikalischer Eigenschaf-ten der Schwingung. Neben mitwirken-den Umgebungsfaktoren (z. B. Kälte, Nässe, Lärm) haben vor allem die Zeit-und die Frequenzstruktur der Schwin-gungen sowie die aufzubringenden sta-tischen Kräfte (Halte- sowie

Andruck-und Greifkräfte) Einfluss auf die Entste-hung der Schädigungen.

In diesen Branchen treten Hand-Arm-Schwingungen besonders häu-fig auf

• im Bauhaupt- und Baunebengewer-be, in der Betonteilherstellung so-wie im Straßen- und Gleisbau, • im Maschinenbau, Stahlbau,

Schiff-und Fahrzeugbau sowie bei Mon-tagearbeiten,

• in der Gießerei und Metallurgie, • in der Metallverarbeitung beim

Schweißen,

• in der Land- und Forstwirtschaft, • im Bergbau einschließlich Tagebau, • in der Gewinnung von Steinen, in der Steinbearbeitung und im Stein-metzgewerbe,

• im Gartenbau und in der Gartenpfle-ge,

• in der Holz- und Möbelindustrie, • im Wasserbau und in der

Land-schaftspflege,

• in den öffentlichen Versorgungsbe-trieben.

(12)

So wirken Ganzkörper-Schwingungen Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule sind weit ver-breitet und kommen in allen Altersgrup-pen, sozialen Schichten und Berufs-gruppen vor. Unter den arbeitsbeding-ten Faktoren, die bandscheibenbeding-te Erkrankungen der Lendenwirbelsäu-le mitverursachen und verschlimmern können, stellt die langjährige Einwir-kung von Ganzkörper-Schwingungen im Sitzen eine besondere Gefahren-quelle dar. Derartigen arbeitsbedingten Belastungen der Lendenwirbelsäule können insbesondere Fahrer von fol-genden Fahrzeugen und fahrbaren Ar-beitsmaschinen ausgesetzt sein:

• Baustellen-Lkw,

• land- u. forstwirtschaftliche Schlep-per,

• Forstmaschinen im Gelände,

• Erdbaumaschinen,

• Gabelstapler auf unebenen

Fahr-bahnen (Hofflächen, Pflaster usw.).

Dosisabhängiges Risiko

Das Gesundheitsrisiko steigt mit zuneh-mender Dosis der Schwingungsbelas-tung. Physikalisch wird von dem soge-nannten „Energieäquivalenzprinzip“ ausgegangen: das Produkt aus

Qua-drat der Schwingbeschleunigung und Dauer der Schwingungseinwirkung ist konstant.

Hinweis:

Nähere Informationen zu den mögli-chen gesundheitlimögli-chen Beeinträchtigun-gen infolge berufsbedingter Schwin-gungsexpositionen sind im CEN-Report CR 12349 enthalten.

Vibrationen können Berufskrankhei-ten verursachen

Beim Vorliegen eines ursächlichen Zu-sammenhangs zwischen Arbeitsbedin-gungen und resultierenden Knochen-und Gelenkschäden können in Deutschland „Erkrankungen durch Er-schütterung bei der Arbeit mit Druck-luftwerkzeugen oder gleichartig wirken-den Werkzeugen oder Maschinen“ als Berufskrankheit BK 2103 anerkannt werden.

Hinweis:

Diagnosen einer BK 2103 können sein • Aufbraucherkrankungen im Bereich

der Handgelenke,

• Absterben des Mondbeins, • Ermüdungsbruch des Kahnbeins

und Neubildungen falscher Gelenke, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNG

(13)

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjäh-rige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörper-Schwingungen im Sit-zen, die zur Unterlassung aller Tätig-keiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krank-heit ursächlich waren oder sein kön-nen, können als Berufskrankheit BK

2110 anerkannt werden.

• Aufbraucherkrankungen des Ellen-bogengelenks,

• Degenerative Knochen-Knorpel-Ver-änderungen im Ellenbogengelenk, • Aufbraucherkrankungen des

Schul-tereckgelenks.

„Vibrationsbedingte Durchblutungsstö-rungen an den Händen, die zur Unter-lassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Ver-schlimmerung oder das Wiederaufle-ben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“, können als Berufs-krankheit BK 2104 anerkannt werden.

(14)

2.

Zweiter Abschnitt:

Ermittlung und Bewertung der Gefährdung;

Messungen

2.1 Gefährdungsbeurteilung (§ 3)

Die richtige und vollständige Beurtei-lung der Arbeitsbedingungen ist für den Arbeitgeber die Grundlage, um für die Beschäftigten Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit gewährleisten zu können. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschäftigen Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder sein könnten, stellt die LärmVibrations-ArbSchV weitergehende Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung als die allgemeinen Festlegungen gemäß § 5 ArbSchG. In diesem Fall sind alle von den Einwirkungen durch Lärm und/oder Vibrationen ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten fachkundig zu beurteilen. Hierfür sind die bei der Arbeit auftreten-den Expositionen zu ermitteln und un-ter Berücksichtigung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte zu bewerten. Die notwendigen Informationen können beim Hersteller oder Inverkehrbringer der Arbeitsmittel abgefordert werden oder gut zugänglichen Informations-quellen entnommen werden. Dazu kön-nen auch die Betriebsanleitungen von schinen genutzt werden, die gemäß Ma-schinenrichtlinie (98/37/EG) bzw. gemäß Neunter Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV) Informationen über die Höhe des von

einer Maschine ausgehenden Lärms bzw. der Vibrationen enthalten müssen.

Hinweis:

Das FA Informationsblatt 017 bzw. DIN V 45694 geben Hinweise zum Umgang mit Herstellerangaben. Sollten für den Ar-beitsmitteleinsatz praxisbezogene Ex-positionsdaten für Lärm oder Vibratio-nen z. B. aus branchenspezifischen Da-tensammlungen zur Verfügung stehen, sind diese Werte für die Gefährdungs-beurteilung zu bevorzugen.

Zusammenstellungen von Maschinen-daten zu Lärm und/oder Vibrationen bieten Internet-Datenbanken, Veröffent-lichungen der Unfallversicherungsträ-ger und der Arbeitsschutzbehörden. Im Internet und in gedruckter Form gibt es von verschiedenen Anbietern Zusam-menstellungen von Messwerten, Infor-mationsblätter, Belastungsrechner und andere Hilfsmittel (s. Punkte 9 und 10).

Hinweis:

Die Datenbank KarLA des Landes-amts für Arbeitsschutz Potsdam (LAS) ist die derzeit umfangreichste öffent-lich zugängöffent-liche Datensammlung. Diese finden Sie im Internet unter http://www.las-bb.de/karla.

Kann die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte so nicht sicher

(15)

ermittelt werden, muss der Umfang der Exposition fachkundig durch eine Mes-sung festgestellt werden.

Notwendig sind folgende Angaben für die Durchführung der Gefährdungsbe-urteilung:

bei Exposition durch Lärm

• Art, Ausmaß und Dauer der Exposi-tion durch Lärm,

• obere und untere Auslösewerte, • Verfügbarkeit alternativer

Arbeitsmit-tel und Ausrüstungen (Substitutions-prüfung),

• Erkenntnisse aus der arbeitsmedizini-schen Vorsorge,

• die zeitliche Ausdehnung der beruf-lichen Exposition über eine Achtstun-denschicht hinaus,

• die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln,

• Auswirkungen auf Beschäftigte, die besonders gefährdeten Gruppen (z. B. Personen mit Hörminderun-gen, Schwangere) angehören, • Herstellerangaben zu

Lärmemissio-nen,

bei Exposition durch Vibrationen

• Art, Ausmaß und Dauer der

Exposi-besonderer Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel Tätigkeiten bei niedrigen Temperaturen,

• Expositionsgrenzwerte und Auslöse-werte,

• Verfügbarkeit und Möglichkeit des Ein-satzes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen (Substitutionsprüfung), • Erkenntnisse aus der

arbeitsmedizini-schen Vorsorge,

• die zeitliche Ausdehnung der beruf-lichen Exposition über eine Achtstun-denschicht hinaus,

• Auswirkungen auf Beschäftigte, die besonders gefährdeten Gruppen (z. B. Jugendliche, Schwangere) angehören,

• Herstellerangaben zu Vibrations-emissionen.

Die Gefährdungen durch Lärm und Vi-brationen sind zunächst einzeln unab-hängig voneinander zu beurteilen. In der Gefährdungsbeurteilung sind dann auch mögliche Wechsel- oder Kombi-nationswirkungen zu berücksichtigen. Konkrete Anleitungen für deren Beur-teilung sind noch nicht verfügbar und werden voraussichtlich in Kürze als Technische Regeln veröffentlicht.

(16)

Hinweis:

Zum Kenntnisstand über die Kombina-tionswirkung bei gleichzeitiger Belas-tung durch Lärm und Stoffe, die schädi-gend auf das Gehör wirken (ototoxische Arbeitsstoffe) siehe Punkt 9.

Zu berücksichtigen sind auch mittelba-re Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit wie z. B. die Wechselwirkung zwischen Lärm, Verwendung von Ge-hörschutzmitteln und Hörbarkeit von Warnsignalen oder anderen für die Ver-meidung von Gefährdungen wichtigen Geräuschen.

Auswirkungen auf Gesundheit und Si-cherheit der Beschäftigten infolge von Lärm oder Vibrationen können sich z. B. auch bei Tätigkeiten ergeben, die eine hohe Konzentration und Aufmerksam-keit erfordern. Hinweise zu störenden und ungünstig belastenden Einflüssen infolge einer Exposition durch Lärm oder Vibrationen geben VDI 2058 Blatt 3 und DIN EN ISO 11690-1 sowie das Informationsblatt FA 018 „Lärm-Stress am Arbeitsplatz“.

Hinweis besonders für kleine Unter-nehmen:

Die Gefährdungsbeurteilung bezüglich Lärm und Vibrationen ist bereits ab ei-nem Beschäftigten zu dokumentieren.

In der Dokumentation der Gefährdungs-beurteilung ist anzugeben,

• welche Gefährdungen am Arbeits-platz auftreten können und • welche Maßnahmen zur

Vermei-dung oder Minimierung der Gefähr-dungen durchzuführen sind.

Die Gefährdungsbeurteilung ist bei maßgeblichen Änderungen der Arbeits-bedingungen oder bei Hinweisen aus den Ergebnissen der arbeitsmedizini-sche Vorsorge zu aktualisieren. Betrie-be sollten darauf achten, die Einschät-zungen der Gefährdungen am Arbeits-platz und die ggf. zu treffenden Maß-nahmen an die neuen Anforderungen der LärmVibrationsArbSchV anzupas-sen, insbesondere wenn

• Arbeitsmittel neu beschafft werden, • Arbeitsverfahren neu eingeführt

wer-den oder

• Arbeitsverfahren umgestaltet werden.

Zum Begriff „Einwirkungsdauer“

Die Begriffe Benutzungsdauer und Ein-wirkungsdauer sind in DIN V 45694 definiert. Während der Arbeitszeit be-nutzen die Beschäftigten Arbeitsmittel. Unter der Benutzungsdauer versteht man die Dauer der täglichen Arbeit, bei der die Maschine benutzt wird, d. h. ein-ERMITTLUNG UND BEWERTUNG DER GEFÄHRDUNG, MESSUNG

(17)

schließlich der für die Arbeit erforderli-chen Unterbrechungen und Pausenzei-ten, die mit der Benutzung in direktem Zusammenhang stehen.

Für die Gefährdungsbeurteilung darf jedoch nur die tägliche Einwirkungsdau-er hEinwirkungsdau-erangezogen wEinwirkungsdau-erden (siehe Abbil-dungen 1 und 2).

Die Einwirkungsdauer ist die Dauer, während der die Hand die zu Schwin-gungen angeregte Fläche greift (Hand-griff, Werkstück usw.) bzw. die Schwin-gungen über das Gesäß, die Füße und/ oder den Rücken in der beschriebenen Stärke in den menschlichen Organis-mus eingeleitet werden.

2.2 Messungen (§ 4)

Messungen sind fachkundig nach dem Stand der Technik - d. h. auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Regeln der Technik (internationale, eu-ropäische und nationale Normen) - mit geeigneten Messverfahren und -gerä-ten so durchzuführen, dass eine Ent-scheidung sicher möglich ist, ob Auslö-se- und Expositionsgrenzwerte einge-halten werden oder nicht. Bei der Mes-sung zur Ermittlung der Exposition durch Vibrationen sind die Anforderungen des Anhangs der LärmVibrationsArbSchV zu beachten. Die fachkundigen Mess-stellen kennen die bei Messungen zu beachtenden Vorschriften. In den

Lite-Abbildung 1: Der Zusammen-hang zwischen Arbeitszeit, Be-nutzungsdauer und Einwirkungs-dauer

(18)

Abbildung 2: Der Zusammen-hang zwischen Arbeitszeit, Be-nutzungsdauer und Einwirkungs-dauer anhand ei-nes Beispiels

raturhinweisen sind die wichtigsten zu beachtenden Normen aufgeführt. Die Messdienste der Unfallversiche-rungsträger bieten den Unternehmen i. A. Unterstützung bei der Gefähr-dungsbeurteilung und bei der Lösung von Messaufgaben an.

Die Messergebnisse hat der Arbeitge-ber mindestens 30 Jahre so aufzube-wahren, dass eine spätere Einsichtnah-me möglich ist, und den Beschäftigten in Form eines Auszugs aus der Vorsor-gekartei auszuhändigen.

2.3 Fachkunde (§ 5)

Durch diese Regelung soll die fachkun-dige Erstellung der

Gefährdungsbeur-teilung und die fachkundige Durchfüh-rung von Messungen sicher gestellt werden.

Die Person, die die Gefährdungsbeur-teilung durchführt, muss über entspre-chende Kenntnisse verfügen. Als Maß des erforderlichen Niveaus ist in der Ver-ordnung auf den Wissensstand von Si-cherheitsfachkräften und Betriebsärz-ten verwiesen worden. Verfügt der Ar-beitgeber nicht selbst über diese ent-sprechenden Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen. Dazu ste-hen ihm im Betrieb i. A. die bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt zur Verfügung. Auch den Unfallversicherungsträger kann er dies-bezüglich kontaktieren.

(19)

Dritter Abschnitt:

Auslösewerte und

3.

Schutzmaßnahmen bei Lärm

3.

3.1 Auslösewerte bei Lärm (§ 6)

Bei der Exposition der Beschäftigten gegenüber Lärm sind in der Gefähr-dungsbeurteilung untere und obere Auslösewerte zu berücksichtigen. Hier-durch kann die Höhe der Exposition nach dem Ampelprinzip einem grünen, gelben oder roten Gefährdungsbereich zugeordnet werden. Der untere Auslöse-wert grenzt den grünen vom gelben Ge-fährdungsbereich und der obere Aus-lösewert den gelben vom roten Gefähr-dungsbereich ab (siehe Abbildung 3). Als untere Auslösewerte sind der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h = 80 dB(A) und der Spitzenschalldruckpegel

LpC,peak = 135 dB(C) festgelegt. Obere Auslösewerte sind der Tages-Lärmex-positionspegel LEX,8h = 85 dB(A) und der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 137 dB(C). Bei der Anwendung der Auslösewerte ist die Wirkung von per-sönlichen Gehörschutzmitteln nicht zu berücksichtigen.

Die Expositionsgrenzwerte sind in der Verordnung in einer indirekten Formu-lierung enthalten und kommen für die Auswahl und das bestimmungsgemä-ße Verwenden von persönlichem Ge-hörschutz als maximal zulässige Expo-sitionswerte zum Tragen (siehe Punkt 3.3).

Abbildung 3: Zusammenfas-sung der Forde-rungen aus der LärmVibrations-ArbSchV für Lärm

(20)

3.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmex-position (§ 7)

Für Lärm gilt das Minimierungsgebot, wie es auch in der Arbeitsstättenverord-nung (ArbStättV) verankert ist, d. h. der Arbeitgeber hat Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzu-führen, um eine Exposition durch Lärm zu vermeiden oder so weit wie möglich zu verringern. Bei der Festlegung und Durchführung der Maßnahmen ist die Rangfolge zu berücksichtigen, wie sie bereits allgemeingültig im § 4 ArbSchG formuliert ist.

Beachte: Die Lärmbekämpfung hat

immer an der Quelle bzw. dem Entste-hungsort zu beginnen. Technische Maßnahmen haben Vorrang gegen-über organisatorischen Lösungen bzw. dem Einsatz von persönlichen Schutz-maßnahmen.

Für die Verringerung der Lärmexpositi-on ist zu prüfen, ob alternative Techno-logien eingesetzt, emissionsarme Ma-schinen oder Werkzeuge ausgewählt und bauliche oder gestalterische Schall-schutzmaßnahmen in der Arbeitsstätte und am Arbeitsplatz durchgeführt wer-den können. Je nach Ausbreitungsweg des Schalls ist z. B. Luftschall durch Kapselungen oder Abschirmungen bzw.

Körperschall durch Schalldämpfung, Schalldämmung oder Vermeidung von Körperschallbrücken zu mindern. Durch regelmäßige Wartung ist verschleißbe-dingten Schallpegelerhöhungen vorzu-beugen. Erst nach Ausschöpfung aller technischen Maßnahmen ist zu überle-gen, wie durch gute Arbeitsorganisation die Anzahl der Exponierten und das Aus-maß der täglichen Schallexposition so gering wie möglich gehalten werden kann. Die Verwendung von persönlichem Ge-hörschutz ist als Sofortmaßnahme und Übergangslösung zu berücksichtigen, wenn nicht rechtzeitig ausreichende technische oder organisatorische Schutz-maßnahmen umgesetzt werden können. Nach der LärmVibrationsArbSchV sind Lärmbereiche als solche zu kennzeich-nen, wenn einer der oberen Auslöse-werte erreicht oder überschritten wird. Die Pflicht zur Kennzeichnung ist also um 5 dB gegenüber der bisherigen Festlegung in der Unfallverhütungsvor-schrift „Lärm“ (BGV B3 bzw. GUV-V B3) abgesenkt worden. Die gekennzeich-neten Bereiche sind, soweit technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Berei-chen dürfen sich nur Personen aufhal-ten und tätig werden, die die gesetzli-chen Voraussetzungen (Unterweisung, allgemeine arbeitsmedizinische Bera-tung, Vorsorgeuntersuchung – siehe

(21)

Punkte 5.1 bzw. 5.4) erfüllen. Entspre-chend der Maßgabe, dass die Lärmex-position so gering wie möglich zu hal-ten ist, ist zusätzlich zu beachhal-ten, dass in den gekennzeichneten Bereichen Beschäftigte nur tätig werden dürfen, wenn dies durch die Arbeitsverfahren erforderlich ist.

Bei Überschreitung eines der oberen Aus-lösewerte gehört es zu den Arbeitge-berpflichten, ein Programm mit techni-schen und organisatoritechni-schen Maßnah-men zur Verringerung der Lärmexposi-tion auszuarbeiten und durchzuführen.

Hinweis:

Inhalt und Ziel dieses Programms ent-spricht dem Lärmminderungspro-gramm, wie es bisher nach § 6 der BGV B3 gefordert war.

Die Pflicht zur Durchführung eines Lärmminderungsprogramms ist eben-falls um 5 dB gegenüber der bisherigen Festlegung in der BGV B3 „Lärm“ ab-gesenkt worden.

Die Durchführung eines Lärmminde-rungsprogramms muss als kontinuier-licher Prozess verstanden werden. Eine Lärmexposition oberhalb des oberen Auslösewertes stellt für die Beschäftig-ten eine besondere Gefährdung dar.

derungen am Arbeitsplatz zu achten und das Lärmminderungsprogramm unter Berücksichtigung der Weiterent-wicklung des Standes der Technik zu über-prüfen und ggf. zu überarbeiten. Ein Lärm-minderungsprogramm ist solange durch-zuführen, bis die oberen Auslösewerte nicht mehr überschritten werden.

3.3 Gehörschutz (§ 8)

Kann durch technische oder organisa-torische Maßnahmen nicht gewährleis-tet werden, dass die oberen Auslöse-werte für Lärm unterschritten werden, ist den Beschäftigten geeigneter per-sönlicher Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftig-ten den persönlichen Gehörschutz be-stimmungsgemäß tragen, wenn einer der oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten wird.

Der Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass die Gefährdung des Gehörs ausgeschlossen werden kann oder auf ein Minimum verringert wird. Der Gehörschutz ist in jedem Fall so auszuwählen, dass unter Berück-sichtigung seiner Dämmwirkung der auf das Gehör einwirkende Lärm die maxi-mal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) und LpC,peak = 137 dB(C) si-cher nicht überschreitet.

(22)

20

Den Beschäftigten ist Gehörschutz durch das Unternehmen bereits zur Ver-fügung zu stellen, wenn deren Lärmex-position die unteren Auslösewerte über-schreitet.

Die in Abhängigkeit vom Tages-Lärm-expositionspegel durchzuführenden Maßnahmen sind in der Abbildung 3 zusammenfassend dargestellt.

Hinweis:

Hilfe für die Auswahl von geeignetem Gehörschutz gibt u. a. die BG-Regel 194 „Einsatz von Gehörschützern“ so-wie ein Computerprogramm zur Aus-wahl von geeigneten Gehörschützern des Berufsgenossenschaftlichen Insti-tuts für Arbeitsschutz. Das Programm kann von der entsprechenden Internet-Seite heruntergeladen werden (siehe Punkt 9).

AUSLÖSEWERTE UND SCHUTZMAßNAHMEN BEI LÄRM

Den Beschäftigten ist Gehörschutz durch das Unternehmen bereits zur Ver-fügung zu stellen, wenn deren Lärmex-position die unteren Auslösewerte über-schreitet.

Die in Abhängigkeit vom Tages-Lärm-expositionspegel durchzuführenden Maßnahmen sind in der Abbildung 3 zusammenfassend dargestellt.

(23)

4.

4.1 Expositionsgrenzwerte und

Auslösewerte für Vibrationen (§ 9)

In der Verordnung sind sogenannte Aktions- oder Auslösewerte festgelegt worden. Bei deren Überschreitung kön-nen Gesundheitsschädigungen auftre-ten. Deshalb sind in diesen Fällen Auf-klärung der Betroffenen, Schutzmaß-nahmen und Vorsorgeuntersuchungen angezeigt. In den Unternehmen sind entsprechende betriebliche Maßnah-mepläne zur Verbesserung der Gefähr-dungssituation und zur Verhinderung vibrationsbedingter Gesundheitsschä-den zu erarbeiten und umzusetzen. Entsprechend der Richtlinie 2002/44/EG wurden die Auslösewerte für Ganzkör-per-Vibrationen auf A(8) = 0,5 m/s² und für Hand-Arm-Vibrationen auf A(8) = 2,5 m/s² festgelegt (Abbildungen 4 bis 7). Der Expositionsgrenzwert für Hand-Arm-Vibrationen A(8) = 5,0 m/s². Er ist ebenfalls aus dieser Richtlinie entnom-men. Er entspricht dem Richtwert aus der internationalen Normung.

Der Expositionsgrenzwert für Ganzkör-per-Vibrationen aus der EG-Richtlinie A(8) = 1,15 m/s² repräsentiert nicht den Stand der Technik und stellt einen poli-tischen Kompromiss dar. Er bedeutet

eine deutliche Gefährdung der Gesund-heit der Beschäftigten bei längerer Ein-wirkung von Schwingungen in dieser Höhe. Bei der Vibrations-Richtlinie han-delt es sich um eine Mindestvorschrift. Die Mitgliedstaaten können niedrigere Werte festlegen. Die nationale Umset-zung einer europäischen Richtlinie darf nicht zur Verschlechterung des bereits erreichten Niveaus von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit füh-ren. In Deutschland hätte dies aber eine Verschlechterung der bestehenden Si-tuation bedeutet, denn § 4 ArbSchG ver-langt die Berücksichtigung des Standes der Technik bei der Gefährdungsbeur-teilung. Der Richtwert aus der ISO 2631-1:1997 beträgt 0,8 m/s² und steht auch im Einklang mit der vom Bundes-minister für Wirtschaft erlassenen Ge-sundheitsschutz-Bergverordnung. Aufgrund des für die horizontalen Ein-wirkungsrichtungen zu berücksichtigen-den Korrekturfaktors von 1,4 infolge der höheren Empfindlichkeit des Menschen gegenüber Scher- und Schubkräften wurde auch in Deutschland der Expo-sitionsgrenzwert für die x- und y-Rich-tung wie in der EG-Richtlinie auf A(8) = 1,15 m/s² festgelegt. Für die z-Richtung wurde der Wert aufgrund der erwähn-ten aktuellen arbeitsmedizinischen Er-kenntnisse auf 0,8 m/s² reduziert.

Vierter Abschnitt:

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte

4.

sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen

(24)

Abbildung 4: Zusammenfassung der Forderungen aus der LärmVibrationsArbSchV für GKV

Abbildung 5: Betriebliches Kennzeichnungssystem für Maschinen zu GKV EXPOSITIONSGRENZWERTE; AUSLÖSEWERTE UND SCHUTZMAßNAHMEN BEI VIBRATIONEN

(25)

Abbildung 6: Zusammenfassung der Forderungen aus der LärmVibrationsArbSchV für HAV EXPOSITIONSGRENZWERTE; AUSLÖSEWERTE UND SCHUTZMAßNAHMEN BEI VIBRATIONEN

(26)

Bei Überschreitung der maximal zuläs-sigen Expositionswerte - der Grenzwer-te - sind Sofortmaßnahmen zu ergrei-fen, die ein erneutes Überschreiten des zulässigen Tageswertes verhindern. Ge-sundheitsschäden wären bei wiederhol-ter langzeitiger Einwirkung oberhalb die-ser Grenzwerte höchstwahrscheinlich.

Hinweis:

Die Einhaltung der Grenzwerte ist kei-ne Garantie für die Vermeidung von Gesundheitsschäden. Diese sind auch nicht sofort spürbar. Wenn man sie nach einigen Jahren spürt, sind sie un-umkehrbar. Deshalb ist rechtzeitige Auf-klärung notwendig und wichtig.

4.2 Maßnahmen zur Vermeidung

und Verringerung der Exposi-tion (§ 10)

In diesem Paragraf wird das Minimie-rungsgebot des ArbSchG wiederholt. Die im Ergebnis der Gefährdungsbeur-teilung festzulegenden Maßnahmen sollen die Gefährdung der Beschäftig-ten durch Vibrationen verhindern oder, wenn dies nicht möglich ist, so weit wie möglich verringern.

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen entspricht dabei § 4 des ArbSchG. Tech-nische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und

die-se wiederum vor persönlichem Schutz. Kollektive Maßnahmen haben den Vor-rang vor individuellen. Minderungsmaß-nahmen an der Vibrationsquelle haben Vorrang vor solchen zur Minderung der Ausbreitung. Die betroffenen Beschäf-tigten sind zu unterrichten und zu un-terweisen. Der Arbeitgeber hat dem Be-schäftigten arbeitsmedizinische Vorsor-geuntersuchungen anzubieten. Die LärmVibrationsArbSchV enthält ei-nen Katalog von möglichen Maßnah-men, die der Arbeitgeber bei der Fest-legung der Schutzmaßnahmen auf-grund der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen hat:

• Anwendung alternativer Arbeitsver-fahren ohne oder mit geringerer Vi-brationsbelastung,

• Auswahl besser geeigneter Arbeits-mittel,

• Bereitstellung von Zusatzausrüstun-gen,

• angemessene Wartung und Pflege der Arbeitsmittel,

• Verbesserung der Gestaltung der Arbeitsplätze, Arbeitsstätten und Ar-beitsorganisation,

• angemessene Information und Schu-lung der Beschäftigten,

• Begrenzung der Dauer und der In-tensität der Exposition,

(27)

• Einführung von Arbeitsplänen mit ausreichenden Ruhezeiten, • Verteilung vibrationsintensiver

Tätig-keiten auf mehrere Beschäftigte oder mehrere Tage,

• Bereitstellung geeigneter Kleidung gegen Kälte und Nässe.

Beachte: Der Arbeitgeber hat dafür zu

sorgen, dass die Einwirkungen, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, die Grenzwerte nicht überschreiten. Wur-de ein Grenzwert überschritten, so hat der Arbeitgeber unverzüglich Maßnah-men zu treffen, um die Einwirkungen auf ein Maß unterhalb der Grenzwerte zu verringern.

Eine Sofort-Maßnahme ist die Anord-nung arbeitsmedizinischer Vorsorgeun-tersuchungen. Gesundheitsschäden wären bei wiederholter langzeitiger Ein-wirkung oberhalb dieser Grenzwerte höchstwahrscheinlich. Der Arbeitgeber hat die Ursachen der Überschreitung zu ermitteln und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Grenzwerte nicht erneut überschritten werden.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, Risiken bei der Arbeit - also auch solche infolge Vibra-tionseinwirkung - zu erkennen, zu do-kumentieren und durch geeignete

Maß-nahmen zu reduzieren. Er darf nur für die Art der Tätigkeit befähigte Beschäf-tigte mit Arbeitsaufgaben betrauen. Spezielle Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Personengruppen sind dabei zu berücksichtigen. Im Fall von Vibrationen sind das vor allem Schwangere und Jugendliche. So dür-fen werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie bzw. das ungeborene Kind schädlichen Ein-wirkungen von mechanischen Schwin-gungen ausgesetzt sind. Gleiches trifft auf Jugendliche zu, die nur zur Errei-chung des Ausbildungsziels unter der Aufsicht eines Ausbilders Arbeiten mit gesundheitsschädigender Vibration durchführen dürfen.

Gemäß § 3 Betriebssicherheitsverord-nung (BetrSichV) dürfen den Beschäf-tigten nur solche Arbeitsmittel bereitge-stellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesund-heitsschutz gewährleistet sind. Ist dies nicht in vollem Umfang möglich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie mög-lich zu halten.

Die Auswahl neuer Arbeitsmittel muss sich dabei am Stand der Technik

(28)

beitsmittel können beispielsweise auch die Angaben der Hersteller zu den Vib-rationsemissionen hilfreich sein, die die-se nach der Neunten Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) in der Betriebsanleitung angeben müssen. Eine Verringerung der Vibrationsbelas-tung im Sinne des Minimierungsgebots gegenüber mechanischen Schwingun-gen lässt sich am wirkungsvollsten dann erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeit, der Arbeitsmittel sowie der Maschinen und Arbeitsplät-ze präventive Maßnahmen ergriffen werden. Arbeitsmittel sowie die Ar-beitsverfahren und -methoden sollten so gewählt werden, dass die Gefahren vor-rangig bereits am Entstehungsort ver-ringert werden. Genauso wichtig ist es, bei der beabsichtigten Neubeschaffung von Arbeitsmitteln die Reduzierung der Schwingungsbelastung bereits bei der Ausschreibung und bei der Zuschlags-erteilung mit zu berücksichtigen. Bei der Neuanschaffung von Maschinen sollten die Emissionskennwerte aus den technischen Unterlagen gesichtet und bevorzugt schwingungsarme Geräte ausgewählt werden (siehe auch Tabel-le 1). Meist haben diese auch weitere Vorteile: sie sind z. B. leistungsstärker, robuster oder präziser. Dazu empfiehlt

es sich, auf Zusammenstellungen von Expositionsdaten der Deutschen Ge-setzlichen Unfallversicherung, der Ar-beitsschutzbehörden oder auch der Branchenvereinigungen zurückzugrei-fen. Abbildung 8 zeigt das Beispiel einer Liste zu Ganzkörper-Vibration von Bau-maschinen. Aus den Branchenlisten kann jedes Unternehmen seine individuellen Listen mit dem eigenen Maschinenbe-stand ableiten. Anhand einer solchen Liste kann die Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten überzeugend und ver-ständlich durchgeführt werden.

So schaffen Sie ein wirksames System in Ihrem Betrieb:

Kennzeichnen Sie Ihre Vibrationswerk-zeuge im Betrieb mit einer Farbcodie-rung im Ampelsystem und weisen Sie die Beschäftigten in dieses System ein! Diese können so selbst darauf achten, wie lange sie mit welchem Gerät arbei-ten dürfen, ohne sich zu schädigen. Die Arbeit lässt sich so gefährdungsmini-miert organisieren.

Mit den Fragen aus Tabelle 2 können Sie überprüfen, ob Sie sich in Ihrem Un-ternehmen bereits richtig auf die Um-setzung der LärmVibrationsArbSchV vorbereitet haben.

Hier einige Empfehlungen, die neben der erforderlichen Ausbildung des

(29)

Abbildung 8: Beispiel einer branchenbezogenen Liste typischer Maschinen, ihrer Expositions-mittelwerte und daraus resultierender zulässiger Einwirkungsdauer bis zum

sonals zur wirksamen Minderung der Vi-brationsbelastung beitragen können: Ganzkörper-Vibration

• Beseitigung von Unebenheiten in der Fahrbahn,

• Anpassung der Fahrgeschwindigkei-ten an die Fahrbahnverhältnisse, • Begrenzung der

Fahrgeschwindig-keit auf Baustellen,

• Wartung und Pflege der Schwingsitze, • Wahl der optimalen

Sitzeinstellun-gen und Fahrhaltung,

• Job-Rotation und ggf. Beschränkung der Expositionszeit,

• Aussonderung alter Maschinen und Fahrzeuge.

Hand-Arm-Vibration

• Beschaffung nur noch schwingungs-gedämpfter Geräte,

• Aussonderung alter Geräte, • Wartung der Arbeitsmittel,

• Beseitigung verschleißbedingter Un-wuchten,

• Austausch stumpfer Werkzeuge, • Verteilung vibrationsintensiver

Tätig-keiten auf mehrere Beschäftigte oder mehrere Tage.

(30)

Tabelle 1: Zehn Fragen, die Sie einem Hersteller im Vorfeld einer Beschaffung stel-len sollten

Nr. Frage Antwort

1 Wie hoch ist die Schwingungsimmission beim vorgesehenen betrieblichen Einsatzzweck?

2 Wie lange darf mit der Maschine bei diesem vorgesehenen Einsatzzweck täglich gearbeitet werden, bis der Auslösewert nach LärmVibrationsArbSchV erreicht ist?

3 Wie lange darf mit der Maschine bei diesem vorgesehenen Einsatzzweck täglich gearbeitet werden, bis der Expositions-grenzwert nach LärmVibrationsArbSchV erreicht ist? 4 Gibt es Einsatzweisen der Maschine, bei denen bekannt ist,

dass sie Gesundheitsschäden durch mechanische Schwingun-gen verursachen können?

5 Werden irgendwelche besonderen Verfahrensweisen (Ausbildung der Bedienpersonen, Wartung, Pflege usw.) empfohlen, um die Schwingungsbelastung weiter zu reduzieren?

6 Wie hoch ist die in der Betriebsanleitung angegebene Schwin-gungsemission (angegeben als Beitrag zur Erfüllung der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG)?

7 Welche Schwingungsmessnorm wurde für die Ermittlung der Schwingungsemission verwendet?

8 Wenn keine Messnorm verwendet wurde, wie wurde der Emissionswert dann ermittelt?

9 Können Sie bestätigen, dass die auf die Bedienperson übertrage-nen Schwingungen auf das niedrigste, mit vertretbaren Mitteln erreichbare Maß verringert wurden?

10 Sind die Messwerte mit denen von anderen Herstellern und Liefe-ranten zur Verfügung gestellten direkt vergleichbar?

(31)

Tabelle 2: Checkliste, ob in Ihrem Unternehmen die richtigen Maßnahmen veran-lasst wurden

Nr. Frage Ja Nein Bemerkungen

1 Sind die betreffenden Beschäftigten für die Arbeit mit vi-brierenden Arbeitsmaschinen befähigt?

2 Gibt es Beschäftigungseinschränkungen für die betreffen-den Personen aufgrund von Bestimmungen des Mutter-schutzes oder des JugendarbeitsMutter-schutzes?

3 Kann die Arbeit mit Maschinen ohne oder mit deutlich geringerer Vibrationsbelastung durchgeführt werden? 4 Werden für die anstehenden Arbeiten geeignete

vibra-tionsgeminderte Maschinen/Arbeitsmittel bereitgestellt? 5 Werden die Arbeitsmittel entsprechend der

Herstelleran-gaben korrekt und fristgerecht gewartet und gepflegt? 6 Kann an den vorhandenen Maschinen die

Vibrationsbe-lastung oder die Ankopplungskraft nachträglich reduziert werden?

7 Ist die Arbeit so organisiert, dass vibrationsfreie Pausen entstehen, ggf. auch durch Job Rotation?

8 Sind die Beschäftigten im richtigen Gebrauch der Maschi-nen und in der Erkennung von Symptomen einer begin-nenden Gesundheitsschädigung unterwiesen?

9 Wird die richtige Handhabung der Maschinen durch sach-kundige Ausbilder überprüft?

10 Sind die Beschäftigten im sicheren und gefährdungsfreien Umgang unterrichtet?

(32)

Nr. Frage Ja Nein Bemerkungen 11 Werden die erforderlichen arbeitsmedizinischen

Vorsorge-untersuchungen den Bedienpersonen angeboten, wenn Gesundheitsgefahren bestehen?

12 Lassen sich die klimatischen Arbeitsbedingungen durch die Bereitstellung geeigneter Heizung, Kleidung, Hand-schuhe verbessern?

13 Werden Aufwärmmöglichkeiten bei der Arbeit im Freien in der kalten Jahreszeit angeboten?

14 Wurden die notwendigerweise zu veranlassenden Maß-nahmen mit den Beschäftigtenvertretungen (z. B. Betriebs-rat), dem Unfallversicherungsträger, dem Sicherheits-beauftragten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Be-triebsarzt oder anderen sachkundigen Personen beraten?

(33)

5.1 Unterweisung der Beschäftig-ten (§ 11)

Bei Überschreitung der unteren Auslö-sewerte bei Lärmexposition bzw. der Auslösewerte bei Vibrationsexposition muss der Arbeitgeber die betroffenen Beschäftigten unterweisen. Die Unter-weisung dient dazu, die Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdungen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen zur Verringerung der Ge-fährdungen zu informieren. Diese Un-terweisung muss vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit erfolgen und sollte dann mindestens jährlich und bei wesentlichen Änderungen der Arbeits-bedingungen wiederholt werden.

Hinweis:

Die Unterweisung muss für die Betrof-fenen in verständlicher Form und Spra-che erfolgen.

Dabei sollen die Beschäftigten die Ge-legenheit erhalten, ihre Ansichten dar-zulegen und zeitnah zur Lösung von Gesundheits- und Sicherheitsproble-men beizutragen. Dies kann dazu füh-ren, dass bessere technische Lösun-gen gefunden werden, die für die Be-schäftigten gut nachvollziehbar sind. Der Arbeitgeber kann darauf vertrauen,

der Minderungsmaßnahmen unterstüt-zen. Vorbehaltlich einer angemessenen Schulung und Beaufsichtigung sind die Beschäftigten verpflichtet, die Maschinen ordnungsgemäß einzusetzen und mit dem Arbeitgeber zu kooperieren. Auf die-se Weidie-se ist er in der Lage, für ein siche-res Arbeitsumfeld und sichere Arbeitsbe-dingungen zu sorgen, so dass die Gefähr-dungen für Sicherheit und Gesundheit auf ein Minimum reduziert beziehungs-weise, wo möglich, beseitigt werden. Ein solcher Prozess fördert die aktive Beteiligung und Zusammenarbeit der Beschäftigten bei Schutzmaßnahmen und sorgt dafür, dass die erfolgreiche Umsetzung der Überwachung wesent-lich wahrscheinwesent-licher ist. Den rechtli-chen Rahmen bildet das Betriebsver-fassungsgesetz (BetrVG) bzw. das Per-sonalvertretungsgesetz (PersVG). Zu den Unterstützungspflichten eines Be-schäftigten nach § 16 ArbSchG gehört es, besondere Gesundheitsgefahren anzuzeigen, die sich aus seiner vermin-derten Belastbarkeit gegenüber Lärm oder mechanischen Schwingungen er-geben können.

Es ist wichtig, dass das Bedien- und Aufsichtspersonal über folgende The-men informiert wird:

• mögliche gesundheitliche Gefahren

5.

Fünfter Abschnitt:

Unterweisung der Beschäftigten, Beratender

5.

Ausschuss, arbeitsmedizinische Vorsorge

(34)

• Expositionsgrenzwerte und Auslöse-werte,

• die Ergebnisse der Gefährdungsbe-urteilung und der Messungen, • die getroffenen Schutzmaßnahmen

zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdungen,

• sichere Arbeitsverfahren, die die Exposition gegenüber Lärm und Vi-bration minimieren,

• die bestimmungsgemäße und die Gefährdung mindernde Verwendung der Arbeitsmittel und der persönli-chen Schutzausrüstung,

• Unterstützungspflichten der Be-schäftigten,

• Erkennen und Melden von Anzei-chen arbeitsbedingter Gesundheits-schäden.

Beachte: Fahrer mobiler Arbeitsma-schinen sollten z. B. in Fahrtechniken geschult werden, die die Schwingungs-exposition reduzieren. Man muss ihnen die Folgen der Fahrgeschwindigkeit vor Augen führen und Gründe erläutern, aus denen etwaige Geschwindigkeits-begrenzungen vorgeschrieben werden. An den Schwingsitzen sollte den Fah-rern gezeigt werden, wie man diese Sitze auf ihr persönliches Gewicht ein-stellt. Ferner müssen die Fahrer

wis-sen, wie andere Sitzeinstellungen vor-genommen werden (Längsverstellung, Höhe, Neigung der Rückenlehne usw.), damit sie in optimaler Haltung arbeiten können. Ferner sollten solche Beschäf-tigten über die gesundheitlichen Aus-wirkungen ihrer Tätigkeiten außerhalb der Arbeit informiert werden. Im Hinblick auf eine Verringerung des Risikos, Be-schwerden im unteren Rückenbereich zu bekommen, sollten Beschäftigte dazu ermuntert werden, sich fit zu hal-ten und an die Risiken für den Rücken zu denken, die von Tätigkeiten außer-halb des Arbeitsplatzes ausgehen, z. B. der Einsatz einer schlechten Hebetech-nik oder längeres Verharren in ungüns-tiger Haltung.

Bei der Überschreitung der unteren Auslösewerte für Lärm und Vibrationen sieht die Verordnung für die betroffe-nen Beschäftigten eine allgemeine ar-beitsmedizinische Beratung vor. Die Beschäftigten müssen die Gefahren kennen und wissen, was sie tun kön-nen, um die Schwingungsbeanspru-chung zu reduzieren. Dazu gehören auch Hinweise auf die Symptome, die eine Gesundheitsschädigung im Früh-stadium erkennen lassen. Sie sollen wissen, dass sie derartige Schäden ih-rem Arbeitgeber oder auch dem der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen-den Betriebsarzt mitteilen sollten und UNTERWEISUNG, BERATENDER AUSSCHUSS, ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE

(35)

wie sie während der Arbeit Gesund-heitsschäden vorbeugen können, z. B. durch

• den Wechsel der Arbeitsweise, • Expositionspausen,

• die richtige Auswahl der Maschinen und/oder Werkzeuge,

• richtige Pflege und Wartung der Maschinen,

• den richtigen Gebrauch der Maschi-nen,

• Verbesserung der peripheren Blut-zirkulation bei der Arbeit,

• Wärmen der Hände, Bewegen der Finger,

• Nichtrauchen und

• geeignete Kleidung und Handschuhe.

Hinweis:

So handeln Sie, wenn ein Beschäftig-ter über Symptome vibrationsbedingBeschäftig-ter Gesundheitsschäden klagt.

Wenn Beschäftigte über Symptome ei-ner beginnenden Gesundheitsschädi-gung infolge der Einwirkung von Hand-Arm-Schwingungen berichten, sollte der Arbeitgeber eine Vorstellung beim Betriebsarzt veranlassen, ggf. nach Be-ratung mit dem Betriebsarzt einen Ar-beitsplatzwechsel vornehmen und in

eine BK-Verdachtsmeldung veranlas-sen. Auch sind Sofortmaßnahmen im Unternehmen einzuleiten, um die Schwingungsbeanspruchung des Be-treffenden, aber ggf. auch weiterer gleichartig Beschäftigter, umgehend wirksam und nachhaltig zu verringern.

5.2 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit (§ 12)

Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) kann auch zu Gefährdungen der Beschäftigten durch Lärm und Vibrati-onen Beratungsaufgaben wahrnehmen und Technische Regeln erstellen. Macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von seiner Möglichkeit Ge-brauch, die vom ABS ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt zu publizieren, lösen die-se Regeln und Erkenntnisdie-se die Ver-mutungswirkung aus, d. h. der Anwen-der dieser Regeln kann davon ausge-hen, dass er sich damit verordnungs-konform verhält.

5.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 13)

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist wich-tig. Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Vermeidung und Früh-erkennung von arbeitsbedingten Ge-sundheitsschäden. Die Vorsorgeunter-UNTERWEISUNG, BERATENDER AUSSCHUSS, ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE

(36)

arzt für Arbeitsmedizin oder einen Arzt, der die Zusatzbezeichnung „Betriebs-medizin“ führt und der über die erfor-derliche Ausrüstung sowie die Fach-kenntnis zur Früherkennung vibrations-bedingter bzw. lärmvibrations-bedingter Gesund-heitsschäden verfügt, durchgeführt werden. § 13 enthält die grundlegen-den Regelungen zur arbeitsmedizini-schen Vorsorge in Bezug auf Lärm und Vibrationen. Die hier getroffenen Be-stimmungen zu Art, Zeitpunkt, Umfang und durchführendem Arzt der Vorsor-geuntersuchungen sowie zum Umgang mit dem Untersuchungsbefund und der Vorsorgekartei entsprechen den analo-gen Regelunanalo-gen in der Gefahrstoff- und der Biostoffverordnung. Dadurch wird eine einheitliche Handhabung der arbeitsme-dizinischen Vorsorge ermöglicht. Beachte: Der Arbeitgeber darf nur Fach-ärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte, die die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedi-zin“ führen, beauftragen.

Dem Arzt sind alle erforderlichen Aus-künfte über die Arbeitsplatzverhältnis-se, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu ertei-len und die Begehung der Arbeitsplät-ze zu ermöglichen.

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsor-geuntersuchungen werden vom Arbeit-geber in einer Vorsorgekartei erfasst und veranlasst oder angeboten als

• Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit, • Nachuntersuchungen in

regelmäßi-gen Abständen,

• Nachuntersuchungen bei Beendi-gung dieser Tätigkeit,

• Untersuchungen aus besonderem Anlass, z. B. bei Gesundheitsschäden. Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhält-nisses wie Personalunterlagen aufzube-wahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kar-tei auszuhändigen. Abbildung 9 enthält ein Muster einer solchen Vorsorgekartei. Dem Beschäftigten ist das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersu-chungen zu erläutern. Er erhält eine Be-scheinigung, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheit-liche Bedenken bestehen. Bei Pflicht-untersuchungen bekommt der Arbeitge-ber eine Kopie dieser Bescheinigung. Für die Umsetzung der LärmVibrations-ArbSchV stehen die Berufsgenossen-schaftlichen Grundsätze „Lärm“ (G 20) und „Belastungen des Muskel- und Skelettsystems“ (G 46) zur Verfügung, der auch die Belastung durch Ganzkör-per-Vibrationen umfasst. Die Auswahl-kriterien für die Vorsorgeuntersuchun-UNTERWEISUNG, BERATENDER AUSSCHUSS, ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE

(37)
(38)

gen findet man z. B. in der „Sammlung Berufsgenossenschaftlicher Grundsät-ze für arbeitsmedizinische Vorsorgeun-tersuchungen“ (BGG 904).

5.4 Veranlassung und Angebot ar-beitsmedizinischer Vorsorge-untersuchungen (§ 14)

Bei Lärmexposition hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-chungen nach dem Berufsgenossen-schaftlichen Grundsatz G 20 zu veran-lassen, wenn die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten werden (Pflichtuntersuchungen). Bei Über-schreitung des unteren Auslösewerts sind sie vom Arbeitgeber anzubieten (Angebotsuntersuchungen).

Bei Erreichen oder Überschreiten des Expositionsgrenzwerts bei Vibrationen sind Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 46 Pflicht, bei Überschreitung des Auslösewerts sind sie vom Arbeitgeber anzubieten. Die Durchführung der vom Arbeitgeber zu veranlassenden Pflicht-untersuchungen ist Voraussetzung für die Ausübung der entsprechenden Tä-tigkeit durch den Beschäftigten. Durch eine solche ärztliche Untersu-chung soll z. B. sichergestellt werden, dass die betreffende Person auch in der Lage ist, Warnsignale unter Gehör-schutz wahrzunehmen.

Hinweis:

Wer Tätigkeiten mit Einwirkungen grö-ßer gleich dem Expositionsgrenzwert bei Vibrationen oder größer gleich dem oberen Auslösewert bei Lärm ausüben lässt, ohne dass eine vorherige Erst-oder Nachuntersuchung stattgefunden hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wenn sich Beschäftigte einen Gesund-heitsschaden oder eine Erkrankung durch eine Exposition gegenüber Lärm oder Vibrationen zugezogen haben, so können sie vom Arbeitgeber eine ar-beitsmedizinische Untersuchung aus besonderem Anlass fordern.

Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Beschäftigten auf Grund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitli-che Bedenken gegen die weitere Aus-übung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaß-nahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Der Be-triebs- oder Personalrat ist zu unterrich-ten.

Der Arbeitgeber sollte in diesem Fall für eine kontinuierliche Gesundheitsüber-wachung sorgen und eine Überprüfung des Gesundheitszustandes aller Be-schäftigten mit ähnlicher Exposition ver-anlassen.

(39)

6.1 Ausnahmen (§ 15)

§ 15 LärmVibrationsArbSchV eröffnet die Möglichkeit, dass die zuständige Vollzugsbehörde in begründeten Ein-zelfällen Ausnahmen von den Bestim-mungen der §§ 5 bis 11, 13 und 14 so-wie des Anhangs gewähren kann. Durch die Verwendung von Beurtei-lungsgrößen, die auf acht Stunden be-zogen sind, soll das sogenannte „Schön-rechnen“ von die Gesundheit gefährden-den Expositionen über längere Zeiträu-me verhindert werden. Lediglich für die Beurteilung von Tag zu Tag extrem schwankenden Lärmexpositionen kann durch die zuständige Behörde auf Antrag die Verwendung des Wochen-Lärmex-positionspegels anstelle des Tages-Lärmexpositionspegels genehmigt wer-den. Dies erfordert jedoch den Nachweis der Einhaltung der zulässigen wöchentli-chen Lärmexposition durch entsprewöchentli-chen- entsprechen-de Messungen. Weiterhin sind alle Maßnahmen zu treffen, um die mit die-sen Tätigkeiten verbundenen Gefähr-dungen auf ein Minimum zu verringern.

6.2 Straftaten und Ordnungswid-rigkeiten (§ 16)

Die LärmVibrationsArbSchV enthält in § 16 eine Aufzählung von Ordnungs-widrigkeitentatbeständen. Dadurch soll

sicher gestellt werden, dass die wich-tigsten Maßnahmen zur Prävention von Gesundheitsschäden auch wirklich ergriffen werden. Über § 25 ArbSchG kön-nen diese schweren Verstöße mit Geld-bußen geahndet werden. Werden durch einen solchen Verstoß vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit eines Be-schäftigten gefährdet, kann dies von der zuständigen Behörde durch Absatz 2 in Verbindung mit § 26 ArbSchG bestraft werden.

Ordnungswidrig nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG handelt, wer

• Expositionen nicht im erforderlichen Umfang ermittelt und bewertet, • die Gefährdungsbeurteilung und die

daraus abgeleiteten Maßnahmen nicht dokumentiert,

• nicht sicherstellt, dass Messungen nach dem Stand der Technik statt-finden,

• die Messergebnisse nicht 30 Jahre und in geeigneter Form speichert, • nicht sicherstellt, dass die

Gefähr-dungsbeurteilung oder die Messun-gen von fachkundiMessun-gen Personen durchgeführt werden,

• nicht eine vorschriftsgemäße Unter-weisung der Beschäftigten sicher-stellt,

6.

Sechster Abschnitt:

Ausnahmen, Straftaten und

Ordnungs-6.

widrigkeiten, Übergangsvorschriften

(40)

• eine notwendige Vorsorgekartei nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt, bei vorliegender Lärmexposition • Lärmbereiche nicht kennzeichnet

oder abgrenzt,

• ein erforderliches Lärmschutzpro-gramm nicht durchführt,

• den erforderlichen geeigneten Ge-hörschutz nicht zur Verfügung stellt, • nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung des Gehörschutzes durch die Beschäftigten sorgt, • Tätigkeiten mit Expositionen ab

obe-rem Auslösewert ohne vorherige ar-beitsmedizinische Erst- und Nachun-tersuchungen ausüben lässt oder bei vorliegender Vibrationsexpo-sition

• nicht für die Einhaltung der Expositi-onsgrenzwerte sorgt,

• ein erforderliches Vibrationsminde-rungsprogramm nicht durchführt, • Tätigkeiten mit Expositionen ab

Ex-positionsgrenzwert ohne vorherige arbeitsmedizinische Erst- und Nach-untersuchungen ausüben lässt.

6.3 Übergangsvorschriften (§ 17)

Die LärmVibrationsArbSchV kommt im Musik- und Unterhaltungssektor erst ab

15. Februar 2008 zum Tragen. So soll-te den Betreibern von Theasoll-tern, Opern-häusern, Konzerthallen oder Diskothe-ken ein längerer Zeitraum gegeben wer-den, geeignete technische und organisa-torische Maßnahmen für Proben und Ver-anstaltungen zu finden und festzulegen. Im Absatz 3 wird eine Ausnahmerege-lung für Altmaschinen im Bausektor getroffen. Damit sollen besondere Här-ten vor allem für Kleinbetriebe mit noch sehr alten, selten benutzten Maschinen vermieden werden. Baumaschinen und Baugeräte, die vor dem Jahr 1997 her-gestellt worden sind und bei deren Ver-wendung trotz Durchführung aller in Betracht kommenden Maßnahmen (vorzugsweise organisatorischer Maß-nahmen) nach dieser Verordnung die Einhaltung des Expositionsgrenzwerts für Ganzkörpervibrationen nach § 9 Abs. 2 nicht möglich ist, darf an höchs-tens 30 Tagen im Jahr der Expositions-grenzwert für Ganzkörpervibrationen in Z-Richtung von A(8) = 0,8 m/s² überschrit-ten werden, sofern die Exposition der Beschäftigten in Z-Richtung an diesen Tagen den Wert von A(8) = 1,15 m/s² nicht übersteigt. Diese Ausnahmerege-lung ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.

Zusammen mit dem Inkrafttreten der LärmVibrationsArbSchV ist auch die AUSNAHMEN, STRAFTATEN, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN, ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

(41)

mer gegen Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz“, die von der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 06. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) mit Wirkung ab 15. Februar 2006 aufgehoben worden war. Geräte- und

Maschinenlärmschutzver-ordnung (32. BImSchV) redaktionell angepasst worden.

Die 3. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinen-lärminformations-Verordnung) ist gleichzeitig aufgehoben worden. Sie diente der Umsetzung der „Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der

(42)

Abbildung 10:

Kennzeichnung der Koordinaten in x-, y- und z-Richtung bei Hand-Arm-Vib-rationen

7.1 Hand-Arm-Vibrationen

Der Schwingungsgesamtwert ahv be-schreibt die Stärke von Hand-Arm-Schwingungen.

Als Messgröße für Hand-Arm-Schwin-gungen ist die Schwingbeschleunigung a in den drei Raumrichtungen festge-legt worden. Die Schwingbeschleuni-gung wird entsprechend der frequenz-abhängigen Eigenschaften des mensch-lichen Hand-Arm-Systems gewichtet und in ihrer Bandbreite auf 8 Hz bis 1000 Hz begrenzt. In älteren Schwin-gungskatalogen, Messprotokollen oder Datenbanken wird man die drei Effek-tivwerte (quadratischer Mittelwert) der frequenzbewerteten Schwingbeschleu-nigung ahwx, ahwy und ahwz vorfinden. Diese drei Effektivwerte in den drei Raumrichtungen werden wie folgt zum Schwingungsgesamtwert ahv zusam-mengefasst: 2 2 2 hwz hwy hwx hv

a

a

a

a

=

+

+

. Hinweis:

Dominiert der Effektivwert in einer Schwin-gungsrichtung, d. h. sind die Werte in den beiden anderen Richtungen jeweils kleiner als die Hälfte, reicht die Angabe nur dieses einen Effektivwertes.

Zur Gefährdungsbeurteilung bei Hand-Arm-Schwingungen wird der Tages-Expositionswert A(8) benötigt. Dies ist der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Schwingungsge-samtwert ahv. An Geräten, die beidhän-dig gehalten oder geführt werden, muss bei der Beurteilung der Gefährdung der höhere der beiden Werte verwendet werden.

Die Gefährdungsbeurteilung kann auf der Basis einer Schätzung anhand der Herstellerangaben in der Betriebsanlei-tung oder eines Katalogwertes zum Ausmaß der von den verwendeten Ar-beitsmitteln verursachten Schwingun-gen durchgeführt werden. In jedem Fall ist eine Bestimmung der Einwirkungs-zeit erforderlich. Deshalb ist in jedem Fall eine Beobachtung der Arbeitswei-se der Beschäftigten und eine Aufglie-derung des Arbeitstages in verschiede-ne Belastungsabschnitte erforderlich.

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Nur im Ausnahmefall wird eine sach-kundige Messstelle beauftragt werden müssen, um die erforderlichen Daten durch Messung am Arbeitsplatz zur Gefährdungsbeurteilung zu bestimmen. Die Messung dieser physikalischen Grö-ße erfolgt nach DIN EN ISO 5349-1 oder den entsprechenden Abschnitten der VDI 2057 Blatt 2.

Bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Ausübung von Tätigkeiten mit Vibrationseinwirkung sind indirekte fährdungen der Sicherheit und der Ge-sundheit zu berücksichtigen. Dazu zäh-len z. B. verringerte Standfestigkeiten von Gebäuden, Gerüsten, mechani-schen Strukturen oder Anlagen sowie auch die Verfälschung von Anzeigen an Instrumenten oder das erschwerte Ab-lesen von solchen Instrumenten infol-ge von Vibrationen.

Als persönliche Schutzausrüstungen kommen allenfalls bei hochfrequenten Schwingungen zur Verringerung des Risikos von Durchblutungsstörungen sogenannte Anti-Vibrationshandschuhe in Frage. Deren Wirkung ist jedoch nicht allzu groß. Wichtig ist vor allem das Tra-gen wärmender Handschuhe bei Arbei-ten im Freien in den kalArbei-ten Jahreszei-ten oder in kalter und feuchter Umge-bung.

7.2 Ganzkörper-Vibrationen

Zur Gefährdungsbeurteilung bei Ganz-körper-Schwingungen wird ebenfalls der Tages-Expositionswert A(8) benö-tigt. Es wird also auch hierbei wieder auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normiert. Der Tages-Expositi-onswert A(8) ist jedoch eine andere phy-sikalische Größe als bei Hand-Arm-Schwingungen. Es sind die Effektivwer-te der frequenzbewerEffektivwer-teEffektivwer-ten Schwingbe-schleunigungen awx, awy und awz in den drei Einwirkungsrichtungen zu ermit-teln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die horizontalen Achsen vorab mit dem Korrekturfaktor 1,4 zu multiplizieren sind. Wegen der unterschiedlichen Expositi-onsgrenzwerte von A(8) = 1,15 m/s² für die horizontalen Richtungen und A(8) = 0,8 m/s² für die vertikale Richtung sind die Beurteilungen diesbezüglich ge-trennt vorzunehmen. Zur Beurteilung einer Ganzkörper-Schwingungsexposi-tion wird von den drei so ermittelten Effektivwerten derjenige Wert verwen-det, der zur geringsten täglich zulässi-gen Einwirkungsdauer führt, dies muss nicht stets der größte Effektivwert sein. Die Gefährdungsbeurteilung kann ebenfalls auf der Basis einer Schätzung anhand der Herstellerangaben in der Betriebsanleitung oder eines Katalog-ANHANG VIBRATIONEN

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