V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 407. Oktober 2005 AA2731
Pflichten eines Steuerberaters
Von Gesetzesänderung wurden alle überrascht.
Im entschiedenen Fall ging es um das Verhalten eines Steu- erberaters, das einem Man- danten geschadet hatte. Die- ser wollte eine bestimmte Art der Verlustverrechnung gel- tend machen. Das scheiterte jedoch an der rückwirkend eingetretenen Änderung des Umwandlungssteuergesetzes.
Der Bundesgerichtshof (BGH) betont in seinem Ur- teil, dass ein Steuerberater im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet ist, sei- nen Mandanten umfassend zu beraten. Er hat ihn auch un- gefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Fol- gen zu unterrichten und ihn möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu muss er den
relativ sichersten Weg zum an- gestrebten Ziel aufzeigen und die notwendigen Schritte vor- schlagen.
Neue oder geänderte Rechts- normen hat ein Steuerberater zu ermitteln. Wird in der Pres- se über Pläne zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Fall ihrer Umsetzung die Ziele eines Mandanten be- einträchtigen oder vereiteln könnten, sollte ein Steuerbe- rater sich darüber informieren.
Wie weit diese Pflicht im Ein- zelnen zu gehen hat, hängt nach dem Urteil des BGH we- sentlich von den jeweiligen Umständen ab.
Im entschiedenen Fall hatte sich der Mandant auf Presse- veröffentlichungen bezogen.
Der BGH vertrat jedoch die Auffassung, dass diese den Vorwurf nicht hinreichend be- gründeten. Im Kern wurde der Mandant von einer Überra- schungsaktion getroffen, da der Gesetzgeber ohne Vor- ankündigung rückwirkend ei- ne Gesetzesänderung beschlos-
sen hatte. Einem Steuerbera- ter könne aber dann keine Verletzung seiner Sorgfalts- pflichten vorgeworfen wer- den, wenn der gesamte Be- rufsstand der Steuerberater von der rückwirkenden Ge- setzesänderung überrascht wurde. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juli 2004, Az.:
IX ZR 472/00) Be
Patientenberichte
Kollegen sind zeitnah zu benachrichtigen.
Wer Patientenberichte erst Monate nach einer Untersu- chung oder Therapie verfasst, handelt berufswidrig. Das gilt auch, wenn Anfragen einer Bezirksärztekammer, die die- se zur Erfüllung ihrer gesetz- lichen Aufgaben bei der Be- rufsaufsicht an einen Arzt oder eine Ärztin richtet, nicht in angemessener Frist beant- wortet werden. Das hat das
Bezirksberufsgericht für Ärz- te in Stuttgart festgestellt.
Im entschiedenen Fall hat- te der beschuldigte Radiolo- ge eine Untersuchung vorge- nommen. Obwohl er wusste, dass die Patientin und der überweisende Arzt auf den Befund warteten, unterließ er es monatelang, diesen zu übersenden. Auch auf Nach- fragen der Mutter der Patien- tin reagierte er zunächst nicht.
Schließlich übersandte er den Befund, freilich ohne Abfas- sungsdatum, circa vier Mona- te später an den Kollegen.
Die Patientin beschwerte sich darüber bei der Ärzte- kammer, die den Arzt an- schrieb und um Stellungnah- me bat. Darauf reagierte er ebenso wenig wie auf weite- re Schreiben seiner Kammer.
Das Gericht verurteilte ihn deshalb angesichts schlechter finanzieller Verhältnisse zu ei- ner Geldbuße von 500 Euro.
(Bezirksberufsgericht für Ärz- te in Stuttgart, Urteil vom 4.
Mai 2005,Az.: BGÄS 2/05) Be Rechtsreport