• Keine Ergebnisse gefunden

Inhaltsverzeichnis 2.2 EG-Maschinenrichtlinie und Geräte- und Produktsicherheitsgesetz mit 3

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Inhaltsverzeichnis 2.2 EG-Maschinenrichtlinie und Geräte- und Produktsicherheitsgesetz mit 3"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Errata Rw 30

Die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung nach Redaktionsschluss und die Veröffentlichung des GPSG erfordert die nachfolgenden Änderungen.

Inhaltsverzeichnis

2.2 EG-Maschinenrichtlinie und Geräte- und Produktsicherheitsgesetz mit 3. und 9. Verordnung 10

3.2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG 16

3.2.2 Maschinenlärminformations-Verordnung – 3. GPSGV 20

3.2.3 Maschinenverordnung – 9. GPSGV 22

3.2.7 Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen – 8. GPSGV 31

Seite 10 Überschrift

2.2 EG-Maschinenrichtlinie und Geräte- und Produktsicherheitsgesetz mit 3. und 9. Verordnung 3. Absatz, 1. Satz

Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG (vorher 89/392/EWG) ist auf der Basis des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG; vgl. Abschn. 3.2.1) durch die Maschinenverordnung von 1993 (9. GPSGV; vgl. Abschn. 3.2.3) umgesetzt worden.

Seite 11

1. Absatz, 2. Satz

Dem gemäß wurde 1991 die Maschinenlärminformations-Verordnung erlassen (3. GPSGV; vgl. Abschn.

3.2.2):

Seite 16-18 Überschrift

3.2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG [A 1] // 98/37/EG [A 29]

Der abgedruckte Gesetzestext wird komplett ersetzt durch:

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.

Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen

1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,

2. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,

3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.

(4) Rechtsvorschriften, die der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Verwendung von Produkten dienen, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für Vorschriften, die den Arbeitgeber hierzu verpflichten.

(2)

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Produkte sind

1. technische Arbeitsmittel und 2. Verbraucherprodukte.

(2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind.

(3) Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen.

Abschnitt 2: Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten

§ 4 Inverkehrbringen und Ausstellen

(1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden.

Entspricht eine Norm, die eine harmonisierte Norm umsetzt, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem entsprechend dieser Norm hergestellten Produkt vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.

Seite 19

1. und 2. Absatz entfallen

3. Absatz

Mit dem GPSG zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe Anhang …

Seite 20 Überschrift

3.2.2 Maschinenlärminformations-Verordnung – 3. GPSGV – [A 2] // 86/188/EWG [A 29], 98/37/EG [A 29]

1. Absatz

§ 1 Lärminformation

(1) Wer als Hersteller oder Einführer neue technische Arbeitsmittel oder neue verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände in den Verkehr bringt oder ausstellt, hat ihnen eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, die mindestens die in Absatz 2 genannten Angaben über das bei üblichen Einsatzbedingungen von dem technischen Arbeitsmittel oder dem verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand ausgehende Geräusch enthält.

Seite 21 2. Absatz

§ 2 Andere Rechtsvorschriften

(1) Auf technische Arbeitsmittel und neue verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände, für die eine Verpflichtung zur Angabe des arbeitsplatzbezogenen Emissionswertes beziehungsweise Schalleistungspegels beim Inverkehrbringen oder Ausstellen in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, findet § 1 keine Anwendung.

(3)

(2) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften, nach denen das Inverkehrbringen oder Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln und neuen verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen von der Einhaltung eines bestimmten Geräuschemissionswertes abhängig ist.

3. Absatz, 1. Satz

Durch die 3. GPSGV ist auch der Umsetzung von Artikel 8, Abs. 1b der EG-Arbeitsplatz-Lärmschutz- Richtlinie 86/188/EWG [A 29] Rechnung getragen worden, wonach die Mitgliedsstaaten sicherstellen sollen, dass bei der Verwendung neuer technischer Hilfsmittel und verwendungsfertiger Gebrauchsgegenstände, die eine tägliche persönliche Lärmexposition von 85 dB(A) oder mehr, oder einen nicht bewerteten momentanen Schalldruck mit dem Höchstwert von 200 Pa (entspricht einem Schalldruckpegel von 140 dB) oder mehr verursachen können, „sachdienliche Informationen über den Lärm zur Verfügung gestellt werden können.“

4. Absatz

Mit der 3. GPSGV zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe Anhang …

Seite 22 Überschrift

3.2.3 Maschinenverordnung – 9. GPSGV – [A 3] // 98/37/EG [A 29]

1. Absatz

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen. Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln in den Verkehr gebrachte neue Sicherheitsbauteile.

Seite 23 3. Absatz

Auf die 9. GPSGV nimmt auch die VSG 3.1 „Allgemeine Bestimmungen für den Betrieb von technischen Arbeitsmittel“ in § 1 Bezug. Demnach muss der Unternehmer sicherstellen, dass technische Arbeitsmittel, die unter den Anwendungsbereich der 9. GPSGV fallen und im Eigenbau erstellt werden, die Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG erfüllen.

Mit der 9. GPSGV zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe Anhang …

Seite 31 Überschrift

3.2.7 Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen – 8. GPSGV – [A 7] //

89/686/EWG [A 29]

1. Absatz

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen.

3. Absatz, 2. Satz

Mit der 8. GPSGV zusammenhängende Normen und andere Regeln siehe Anhang …

Seite 34-35

Der abgedruckte Gesetzestext wird komplett ersetzt durch:

§ 1 Ziel, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, und

(4)

1. im Reisegewerbe und Marktverkehr,

2. in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,

3. für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche liegen.

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Arbeitsstätten sind:

1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind,

2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

(2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.

(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.

(4) Zur Arbeitsstätte gehören auch:

1. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, 2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,

3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume), 4. Pausen- und Bereitschaftsräume, 5. Erste-Hilfe-Räume,

6. Unterkünfte.

Zur Arbeitsstätte gehören auch Einrichtungen, soweit für diese in dieser Verordnung besondere Anforderungen gestellt werden und sie dem Betrieb der Arbeitsstätte dienen.

(5) Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst insbesondere:

1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,

2. Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen Arbeitsmitteln sowie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,

3. Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen, Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen,

4. Festlegen von Arbeitsplätzen.

(6) Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen und Instandhalten der Arbeitsstätte.

§ 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.

Anhang: Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1

Die nachfolgenden Anforderungen gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern.

… 3.7 Lärm

In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist.

Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB (A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden.

letzter Absatz, 1. Satz Der Satz entfällt.

(5)

Seite 128

1 Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)

2 Dritte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations-Verordnung – 3. GPSGV) vom 18. Januar 1991 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6.

Januar 2004 (BGBl. I S. 2)

3 Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GPSGV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl.

I S. 2)

7 Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen – 8. GPSGV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) 8 entfällt

10 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S.

2179)

Seite 266, Tabelle Nr. 1, 3. Spalte, 1. Zeile 9. GPSGV

Nr. 2, 3. Spalte, 1. Zeile 9. GPSGV / 3. GPSGV

Seite 267, Tabelle Nr. 3.1, 3. Spalte, 1. Zeile 3. GPSGV

Nr. 3.1, 3. Spalte, 2. Zeile 9. GPSGV

Nr. 5, 3. Spalte, 1. Zeile 9. GPSGV

Seite 268, Tabelle Nr. 2.1, 3. Spalte, 2. Zeile 3. GPSGV, 9. GPSGV Nr. 2.2, 3. Spalte, 2. Zeile 3. GPSGV, 9. GPSGV

Seite 269, Tabelle Nr. 3, 3. Spalte, 2. Zeile ArbStättV, Anhang 3.7

Seite 270, Tabelle

Nr. 4.1, 3. Spalte, 13. Zeile

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Allgemeine Angaben Längerer Hautkontakt sowie Augenkontakt mit dem Produkt sollte vermieden werden. Aerosole und Dämpfe

Die hier gemachten Angaben sollen das Produkt im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beschreiben, sie dienen nicht dazu bestimmte Eigenschaften zuzusichern

a der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass dann, wenn Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage gefälschter Dokumente die Rechtsstellung eines langfristig

a der Richtlinie 2003/86 dahin auszule- gen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und

c der Richtlinie 2003/86 dahin auszule- gen, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ab- lehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf

Septem- ber 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszu- legen, dass ein Mitgliedstaat von Drittstaatsangehörigen verlangen kann, dass sie

November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung der Informationen an die für die Gruppenaufsicht

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen.. ►B RICHTLINIE 98/34/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND