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Internationale und europäische Entwicklungen zu Biosafety

- CBRN, CWA und Co.

Dr. Anja Vomberg

Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Kommission Arbeitsschutz und Normung

(2)
(3)

Arbeitsschutz im Bereich Biosafety

EU-Richtlinie 2000/54

Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

BiostoffV

Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

ABAS

Beratungsgremium des BMAS

BMAS EU

(4)

Arbeitsschutz im Bereich Biosafety

EU-Richtlinie 2000/54

Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

BiostoffV

Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

ABAS

Beratungsgremium des BMAS

BMAS EU

Normung (EN, ISO) EU-CBRN

Aktionsplan

CEN Workshop Agreements

(5)

Schnittstelle Biosafety-Biosecurity

ƒ CBRN Aktionsplan (2009): Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der EU

ƒ Maßnahmenpaket momentan nicht verpflichtend; aktuell noch keine neue Regelungen in Deutschland

ƒ Schwerpunkt Biosecurity mit Schnittstellen zur Biosafety Æ Positionspapier des ABAS zur Bewertung der

Schnittstellen

CBRN Aktionsplan

der EU

(6)

Schnittstelle Biosafety-Biosecurity

ƒ Positionspapier des ABAS:

ƒ Zielsetzungen unterschiedlich, aber

Schnittstelle mit gemeinsamen Maßnahmen

CBRN Aktionsplan

der EU

Biosafety Biosecurity Qualifikation

Verantwortung Risikobewertung Gefährdungsbeurteilung

Organismenliste Zugangskontrolle

Dokumentation Überprüfung…

(7)

Schnittstelle Biosafety-Biosecurity

ƒ explizite Erwähnung eines CEN Workshop Agreements im CBRN Aktionsplan (B.4)

Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zweckdienliche Maßnahmen ergreifen, damit Einrichtungen, die in der EU-Liste der

hochriskanten biologischen Wirkstoffe und Toxine verzeichnete Stoffe besitzen, entsprechend den Erfordernissen die Umsetzung der CEN - Workshop-Vereinbarung (CWA 15793), der WHO-Veröffentlichung

"Laboratory Biosecurity Guidance" oder der entsprechenden nationalen Standards in Erwägung ziehen, sofern nicht gleichwertige oder strengere nationale Regelungen zu berücksichtigen sind.

Æ Biotechnologie nur betroffen, wenn hochriskante Biostoffe verwendet werden.

CBRN Aktionsplan

der EU

(8)

Biosafety in der Normung

ƒ Anforderungen an sichere Arbeitsmittel in Normen

(kein betrieblicher Arbeitsschutz)

ƒ Normung unter Einbeziehung

aller betroffenen Kreise unter Beachtung

bestimmter Regeln und mit nationalen Spiegelgremien

ƒ aktuelle Entwicklung: nicht Normen, sondern CEN Workshop Agreements (CWA) werden im Bereich Biosafety zunehmend genutzt

Normung (DIN, EN, ISO)

CEN Workshop Agreements

(9)

Beispiele für Biosafety-CWA

ƒ CWA 15793:2011

Laboratory Biorisk Management

ƒ CEN Workshop 55 - Guidance Document for CWA 15793:2008 Laboratory Biorisk Management Standard

ƒ CWA 16335: 2011 Biosafety professional competence

ƒ CEN Workshop 43 - Personal Protective Equipment for chemical, biological, radiological and nuclear (CBRN) hazards (PPE CBRN)

CEN Workshop Agreements

(10)

Problematik CWA

ƒ wie Normen nicht verpflichtend,

aber durch „CEN-Stempel“ gewisser Status, obwohl teilweise außereuropäisch geprägt

ƒ Erarbeitung in kurzer Zeit ggf. ohne Beteiligung aller Kreise, Teilnahme kostenpflichtig;

Vorsitzender bestimmt, wann Konsens erreicht ist

ƒ Verfahren nicht geeignet, um arbeitsschutzrelevante Inhalte festzulegen

(

CEN CWA-Guidance: „...is not designed to meet market needs where significant health and safety issues are to be addressed”)

CEN Workshop Agreements

(11)

Positionierung ABAS

ƒ CWA im Bereich Biosafety

kritisch verfolgt, Einfluss begrenzt, Aufhalten praktisch unmöglich

ƒ Zertifizierungstendenzen nicht steuerbar

ƒ genaue Beobachtung der Inhalte und Abgleich mit nationalem Regelwerk, ggf. Empfehlungen,

was national verbessert werden kann

(Bsp. Fachkundeanforderungen in BiostoffV) Æ Veröffentlichung von Positionspapieren

CEN Workshop Agreements

(12)

BiostoffV

Aktuell: BiostoffV in Überarbeitung Anlass: Umsetzung der RL 2010/32/EU

Æ Chance, weitere erforderliche

Änderungen der BioStoffV vorzunehmen

in Diskussion: Änderungen v.a. für folgende Bereiche

¾ Labor

¾ Versuchstierhaltung

¾ Biotechnologie

¾ Human- und Tiermedizin

Neufassung Biostoffverordnung

neuneu

(13)

BiostoffV

Æ Neuerungen insbesondere bei Tätigkeiten im hochpathogenen Bereich

(Risikogruppen 3 und 4)

ƒ Anpassung an Stand von Wissenschaft und Technik

ƒ Erleichterungen bei der Gefährdungsbeurteilung (Schutzstufenkonzept bleibt für Biotechnologie)

ƒ differenzierte Fachkundeanforderungen in Abhängigkeit von der Gefährdung

Eckpunkte Neufassung BiostoffV

neuneu

Æ Neuerungen insbesondere bei Tätigkeiten im hochpathogenen Bereich

(Risikogruppen 3 und 4)

ƒ Anpassung an Stand von Wissenschaft und Technik

ƒ Erleichterungen bei der Gefährdungsbeurteilung (Schutzstufenkonzept bleibt für Biotechnologie)

ƒ differenzierte Fachkundeanforderungen in Abhängigkeit von der Gefährdung

(14)

BiostoffV

ƒ eigener § für Betriebsstörungen, Unfälle, Notfälle

ƒ Erlaubnisverfahren für Tätigkeiten mit hochpathogenen Erregern, da hohes Gefährdungspotential

ƒ Präzisierung der Regelungen für Zugang und sichere Aufbewahrung

(nur für hochpathogene Organismen)

Eckpunkte Neufassung BiostoffV

neuneu

(15)

Vielen Dank für

Ihre Aufmerksamkeit!

Dr. Anja Vomberg zurzeit BMAS, Bonn

anja.vomberg@bmas.bund.de (vomberg@kan.de)

Referenzen

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