• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Strukturreform II: Fahrplan" (24.07.1992)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Strukturreform II: Fahrplan" (24.07.1992)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

m m

D

er Gesetzentwurf „zur Si- cherung und Strukturver- besserung der Gesetzli- chen Krankenversicherung"

(Gesundheits-Strukturgesetz '93) läßt erkennen: die - Selbst- verwaltung von Kassenärzten und Krankenkassen soll auf dem

„Altar der Kostendämpfung"

geopfert werden. Ein Experten- forum der Gesellschaft für Ver- sicherungswissenschaft und -ge- staltung (GVG) in Bonn hat ver- deutlicht, wie Selbstverwalter und Selbstverwaltungen syste- matisch abgewürgt werden sol- len. Der für die Seehofer-Initi- ative zuständige Abteilungsleiter im Bundesgesundheitsministeri- um, Gerhard Schulte, meinte blauäugig, der Gesetzgeber wol- le die Selbstverwaltung nicht lähmen. Gesetzliche Regelun- gen und Ersatzvornahmen wer- de es nur dort und so lange ge- ben, wo die Selbstverwaltung nicht spure. Aktuelles Exerzier- feld: die Arznei- und Heilmittel- verordnungen. Für 1993 werde der Gesetzgeber das Budget festsetzen. Anschließend könne sich ja die Selbstverwaltung über Nachfolgebudgets zusammen-

D

as Paket mit den Refe- rentenentwürfen für die

„Gesundheitsreform" ist 321 Seiten stark. Es enthält das

„Gesundheits-Strukturgesetz 1993" und ein drittes Gesetz zur Änderung des 5. Buches des So- zialgesetzbuches. Der griffig for- mulierte Gesetzentwurf enthält all die Bestimmungen, gegen die Ärzteschaft, pharmazeutische Industrie und Krankenhäuser derzeit mehr oder weniger laut protestieren. Der zweite Ent- wurf betrifft die Selbstbeteili- gungen von Patienten bei Arz- neimitteln, stationärer Behand- lung, Zahnersatz und Kieferor- thopädie, gegen die die Bonner Opposition opponiert.

Das Bundesarbeitsministe- rium betont, beide Gesetze stün- den in einem unauflösbaren Zu- sammenhang. Dennoch legt es zwei Gesetzentwürfe vor. Wes- halb? Das Gesundheits-Struk-

Strukturreform I

Totengräber

raufen. Komme dies nicht zu- stande, gelte das Ausgangsbud- get von 1993, oder es müßten endlich Richtgrößen dekretiert werden.

Umgekehrt wird aber auch ein Schuh daraus: Der unbestrit- tene Handlungsbedarf ist vor al- lem deswegen entstanden, weil der Gesetzgeber 1988 seine Schulaufgaben nicht erledigt hat, so Dr. Rainer Hess von der KBV. Viele verkorkste Vor- schriften konnten weder von Kassen noch den Selbstverwal- tungsgremien der Kassenärzte- schaft mit Leben erfüllt und um- gesetzt werden. Dies bestätigte auch Dr. Franz-Josef Oldiges vom AOK-Bundesverband: Der Gesetzgeber hat es versäumt, den Acker zu bestellen, daß die Selbstverwaltung fruchtbar ar- beiten kann. Die mißliche Situa- tion jetzt auszunutzen, um mit brachialer Gewalt gegen die

Strukturreform II moomwow ■ w

Fahrplan

turgesetz muß vom Bundesrat, in dem die SPD-geführten Län- der die Mehrheit haben, gebil- ligt werden. Das Gesetz über die diversen Zuzahlungen muß zwar auch den Bundesrat passieren, der könnte das Gesetz aber nicht verhindern. Die Aufteilung des Gesetzespaketes dient also dem taktischen Spiel. Vermut- lich wird es innerhalb der Regie- rungskoalition sowie zwischen Bund und Ländern zu einem Kuhhandel kommen, dessen Er- gebnis schwer vorhersehbar ist.

Bei dem Handel könnte auch das eine oder andere aus dem Gesundheits-Strukturgesetz her- ausgenommen werden, bei-

Selbstverwaltung vorzugehen, zeugt nicht gerade von einer be- sonderen Hochachtung gegen- über dieser Institution.

Beispiele: Infolge der Neu- gestaltung des Grundsatzes der Beitragsstabilität wird der Selbstverwaltung der Gestal- tungsspielraum für die Weiter- entwicklung der kassenärztli- chen Gesamtvergütung prak- tisch auf Null gesetzt. Nicht die Selbstverwaltung, sondern die Aufsichtsbehörde soll künftig über die Vergütung des Kassen- arztes bestimmen! Die Selbst- verwaltung soll lediglich wie eine nachgeordnete Bundesbehörde dienstbar gemacht werden, um dann die Aufsichtsbehörde ent- scheiden zu lassen. Allein die Vielzahl sich kumulierender Eingriffe in Sachentscheidungen führt zu einer grundlegend ver- änderten Stellung der Kassen- ärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen. Statt der Selbstverwaltung den nötigen Freiraum für Detailregelungen einzuräumen, ist der Gesetzge- ber dabei, die Grundlagen für die gemeinsame Selbstverwal- tung zu beseitigen. HC

spielsweise der Komplex Kran- kenhaus. Denn hier liegen vor allem die Interessen der Länder.

Die Bundesregierung will am 12. August über die Gesetz- entwürfe beschließen, die erste Lesung im Bundestag könnte am 11. September, der erste Durch- gang im Bundesrat am 25. Sep- tember sein. Alles weitere ist noch offen.

Für den 1. August hat die Kassenärztliche Bundesvereini- gung eine außerordentliche Ver- treterversammlung angesetzt, ei- ne weitere ist für den 9. Septem- ber terminiert, verbunden mit einem Kassenärztetag. Einen Tag später soll, so die bisherige Planung, ein außerordentlicher Deutscher Ärztetag stattfinden.

Der 95. Deutsche Ärztetag, im Mai dieses Jahres, hatte vorsorg- lich einen solchen beschlossen, wenn die Zeit dafür reif sei. Reif ist sie jetzt. NJ

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Dt. Ärztebl. 89, Heft 30, 24. Juli 1992 (1) A1-2505

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE