Landwirtschaftliches Sozialrecht
76. Agrarrechtsseminar der DGAR
Andreas Sandig
andreas.sandig@svlfg.de
1. Beitragszuschuss in der LAK, was ist neu?
2. KV-Beitragspflicht der Rentenbezieher 3. SVLFG Digital
3 Goslar, 27.09.2021
LAK Beitragszuschuss
Neuerungen ab 01.04.2021
bisher: etwa 1.000 Anträge monatlich mehr
Neuerungen ab 01.04.2021
Die Einkommensgrenze beträgt 23.688 € West und 22.428 € Ost.
Nicht neu, aber:
Für Junglandwirte ist ein Anspruch auf Beitrags- zuschuss zur Alterskasse besonders interessant.
Das Einkommen aus L+F wird am Anfang nicht
berücksichtigt (weil noch nicht im Steuerbescheid).
5 Goslar, 27.09.2021
1. Beitragszuschuss in der LAK, was ist neu?
2. KV-Beitragspflicht der Rentenbezieher
3. SVLFG Digital
Auftakt
Die Beitragspflicht aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ist bald 40 Jahre alt und
trotzdem immer noch ein Reibepunkt.
Während der Beitragseinbehalt aus den Renten selbst kaum noch diskutiert wird, wird die Beitragspflicht auf Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit häufig als
„böse Überraschung“ wahrgenommen.
Innerhalb der LKV hat der Wegfall der Hofabgabever- pflichtung für den Bezug der Alterskassenrenten das Thema noch einmal in der Fokus rücken lassen.
7 Goslar, 27.09.2021
LKK Beitragspflicht der Rentner
Auftakt
Ein Klassiker:
Die Photovoltaik auf dem Stalldach interessierte die LKK während der Unternehmerzeit jahrelang nicht. Die
Beiträge wurden immer nur aus dem landw.
Unternehmen selbst berechnet.
Wird nun die Alterskassenrente zugebilligt, entsteht für die Einnahmen aus der Photovoltaik „plötzlich“
Beitragspflicht. Gerade jetzt, wo die Abschreibungen ausgelaufen sind …
Auftakt
§ 39 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989
„Beitragspflichtig ist
…..Arbeitseinkommen aus außerland- und
außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.“
Entsprechendes gilt bei den allgemeinen Krankenkassen einschl. Einkommen aus L+F.
§ 226 Abs. 1 Nr. 4 SGB V
9 Goslar, 27.09.2021
LKK Beitragspflicht der Rentner
Welche Einnahmen sind beitragspflichtig
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 228 SGB V, §§ 39 und 45 KVLG 1989
Auslandsrenten
§ 228 SGB V, §§ 39 und 45 KVLG 1989
Versorgungsbezüge (der Rente vergleichbare Einnahmen)
§ 228 SGB V, §§ 39 und 45 KVLG 1989
Arbeitseinkommen, sofern es neben Renten oder Versorgungsbezügen gezahlt wird
§§ 226 und 237 SGB V, §§ 39 und 45 KVLG 1989
Einkommen aus der aktiv betriebenen Landwirtschaft
§ 39 KVLG 1989
Meldeverfahren
Verpflichtende Meldungen der deutschen Zahlstellen
im Wesentlichen:
§ 201 SGB V bei Rentenantragstellung und Rentenbezug
§ 202 SGB V bei Versorgungsbezügen
Diese Verpflichtung gilt auch für private Versicherungen
typisch: Betriebsrenten, Direktversicherungen, kapitalisierte Altersbezüge
nicht: klassische private Kapitallebensversicherung
11 Goslar, 27.09.2021
LKK Beitragspflicht der Rentner
Kein Meldeverfahren bei …
Für Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Auslandsrenten gibt es naturgemäß kein
Meldeverfahren.
Hier liegt die Meldepflicht beim Rentenbezieher selbst
§ 206 SGB V Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
§ 31 KVLG 1989 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
Abfrage erfolgt meist im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung oder anlassbezogen
Beitragserhebung
Aus Renten und Versorgungsbezügen behalten die Zahlstellen die Beiträge ein.
Die DRV berechnet die Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze autonom.
Die Zahlstellen der Versorgungsbezüge erhalten im Meldeverfahren von den Krankenkasse ggf. einen
Hinweis auf einen Maximalbetrag, aus dem Beiträge zu berechnen sind.
Die Zahlstellen überweisen die Beiträge gesammelt an den Gesundheitsfonds (DRV) bzw. die LKK
13 Goslar, 27.09.2021
LKK Beitragspflicht der Rentner
Beitragserhebung
Aus Arbeitseinkommen, Auslandsrenten und kapitalisierten Versorgungsbezügen werden die
Beiträge durch die (L)KK beim Versicherten erhoben.
Beitragshöhe
Renten
Die Beitragshöhe ergibt sich aus dem Beitragssatz der GKV (z.Zt. 14,6%) und dem Zusatzbeitragssatz der KK
§§ 247 ff SGB V, § 39 Abs. 3 KVLG 1989
Die DRV trägt die Beiträge zur Hälfte
§§ 249a SGB V, § 106 SGB VI
Auslandsrenten
Die Beitragshöhe ergibt sich aus dem halben
Beitragssatz der GKV (z.Zt. 7,3%) und dem halben Zusatzbeitragssatz der KK
§§ 247 ff SGB V, § 39 Abs. 3 KVLG 1989
15 Goslar, 27.09.2021
LKK Beitragspflicht der Rentner
Beitragshöhe
Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen
Die Beitragshöhe ergibt sich aus dem Beitragssatz der GKV (z.Zt. 14,6%) und dem Zusatzbeitragssatz der KK
§§ 247 SGB V, § 39 Abs. 2 KVLG 1989
Für Alterskassenrenten gilt der halbe Beitragssatz
§ 248 SBG V, § 39 Abs. 2 KVLG 1989
Beitragsberechnungsgrundlage
Bei Renten und Versorgungsbezügen gilt der grundsätzlich der monatliche Zahlbetrag
Bei Betriebsrenten wird ein Betrag von 1/20 der mtl.
Bezugsgröße (z.Zt. 164,50 €) nicht der
Beitragsberechnung unterworfen = Freibetrag.
Für kapitalisierte Versorgungsbezüge wird der Auszahlbetrag 10 Jahre mit 1/120 der
Beitragsberechnung zu Grunde gelegt.
17 Goslar, 27.09.2021
LKK Beitragspflicht der Rentner
Beitragsberechnungsgrundlage
Bei Arbeitseinkommen wird der Steuerbescheid
zugrunde gelegt (vorläufige/endgültige Festsetzung)
„volle Parallelität bei Zuordnung und Höhe“
Besonderheit Gesellschafter-Geschäftsführer
Das Gehalt von Geschäftsführern wird immer als Arbeitsentgelt versteuert. Das gilt auch, wenn der Geschäftsführer selbst
Gesellschafter der Gesellschaft ist und mindestens 50 v. H. der Gesellschaftsanteile hält. Er gilt dann als selbständig Tätiger.
Das als Arbeitsentgelt versteuerte Gehalt, wird in diesen Fällen als Arbeitseinkommen verbeitragt.
Ruhende Renten
Eine Rente ruht aufgrund von Einkünften aus Arbeitseinkommen (z.B. PV-Anlage).
Ruhende Leistungen gelten als bezogen.
Das Arbeitseinkommen aus der PV- Anlage ist zu verbeitragen, da es neben einer Rente erzielt wird.
19 Goslar, 27.09.2021
LKK Beitragspflicht der Rentner
Lieber keinen Rentenantrag?
Sollte der „Rentenantrag“ *
aus beitragstaktischen Überlegungen vielleicht nicht gestellt werden?
*
Lieber keinen Rentenantrag?
Faustregel:
vorherige Beratung wichtig, regelmäßig wird aber nur bei geringen Zahlbeträgen oder hohen
Arbeitseinkommen ein Verzicht sinnvoll sein.
21 Goslar, 27.09.2021
LKK Beitragspflicht der Rentner
Beispiel 1
Landwirt Erwin freut sich auf die Auszahlung der Direktversicherung … Landwirtschaftliches Unternehmen, 100 ha, Beitrag BKL 14 = 463,64 € Einnahme aus Photovoltaik & Windkraft jährl. 50.000 €/ 4.166,67 mtl.
4.166,67 €* 15,9% = 662,50 € (Bemessungsgrenze 4.837,50€)
Auszahlung Direktversicherung als Kapitalleistung 12.000 € 12.000 / 120 = 100,00 €mtl. für 10 Jahre
100,00 €* 15,9% = 15,90€mtl.
Beitragsbelastung: 463,64 €+ 662,50€+ 15,90€= 1.142,04€
ABER: Begrenzung auf Beitrag der höchsten Beitragsklasse = 662,35 €
§ 40 Abs. 7 KVLG 1989
Effektive Mehrbelastung auf 10 Jahre ohne Beitragssteigerung:
662,35 €– 463,64 €= 198,36€*120 = 23.803,20€
Beispiel 1
Effektive Mehrbelastung auf 10 Jahre ohne Beitragssteigerung:
662,35 €– 463,64 €= 198,36€*120 = 23.803,20€ Bei 10.000 €Gesamtauszahlung liegt der Schluss nah:
Schade um die Direktversicherung …
Bedenkenswert: Wie entwickelt sich perspektivisch die Erwerbstätigkeit?
Wird das Unternehmen bald abgegeben?
Wird die PV/Windkraft mit dem Unternehmen abgegeben?
23 Goslar, 27.09.2021
LKK Beitragspflicht der Rentner
Beispiel 2
Landwirtin Elsa will ihr Unternehmen abgeben, Rente beantragen und macht sich Gedanken über die Beitragsbelastung in der Zukunft … Altersgeldbezieherin, erwartete mtl. Alterskassenrente 473,51 € 473,51 €* 7,85 % = 37,17€
Einnahme aus Photovoltaikanlagen jährl. 20.000 €/ 1.166,67€mtl.
1.166,67 €* 15,9% = 265,00 €
Auszahlung Direktversicherung als Kapitalleistung 12.000 € 12.000 €/ 120 Monate = 100,00 €mtl. für 10 Jahre
100,00 €* 15,9% = 15,90€mtl.
Beitragsbelastung: 37,17 €+ 265,00 €+ 15,90€= 318,07€
Beispiel 2
Beitragsbelastung:
37,17 €+265,00 €+ 15,90 €= 318,07€
Ob sich die Beitragslast aus der PV abmildern / verhindern lässt?
Bedenkenswert: Kann die PV mit dem landw. Unternehmen abgegeben werden und eine höhere Altenteilsleistung aus dem landw. Unternehmen vereinbart werden?
Einnahmen aus einem ehem. bewirtschafteten landw. Unternehmen bleiben in der LKV beitragsfrei. § 45 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989
25 Goslar, 27.09.2021
1. Beitragszuschuss in der LAK, was ist neu?
2. KV-Beitragspflicht der Rentenbezieher
3. SVLFG Digital
Online-Kommentar zum ALG
27 Goslar, 27.09.2021
Der Kommentar der SVLFG zur Alterssicherung der Landwirte ist nun in neuer, digitaler Form wieder veröffentlicht worden.
Inhaltlich an die aktuelle Gesetzeslage und neue Rechtsprechung angepasst, bildet die Kommentierung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG) nun den Kernbestandteil des SVLFG Recht©.
https://www.svlfg.de/svlfg-recht-online
Dieses Angebot ist seit Mitte Mai 2021
über die Homepage der SVLFG frei im Internet zugänglich.
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Aktuell sind aus VMB folgende Angebote u.a. verfügbar:
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29 Goslar, 27.09.2021