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Herzlichen Glückwunsch zur Zulassung und herzlich willkommen an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd!

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Academic year: 2022

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Stand: Oktober 2021

Herzlichen Glückwunsch zur Zulassung und herzlich willkommen an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd!

Bevor Sie sich an der Pädagogischen Hochschule immatrikulieren (einschreiben) können, müssen Sie zum Studium zugelassen sein. Erst der Zulassungsbescheid berechtigt Sie, sich zu immatrikulieren.

Auf Ihrem Zulassungsbescheid finden Sie die Frist zum Einschreiben (Immatrikulationsfrist). Dieser Termin ist ein Ausschlusstermin, d. h. die Zulassung erlischt, wenn Ihre Einschreibunterlagen nicht innerhalb dieser Frist bei der Hochschule postalisch eingehen. Maßgebend ist das Eingangsdatum an der Hochschule und nicht der Poststempel.

Die Einschreibung erfolgt online.

Bei der Online-Immatrikulation werden Sie durch den Immatrikulationsprozess geführt und erhal- ten am Ende den Antrag auf Immatrikulation. Dieser muss von Ihnen ausgedruckt, unterschrieben und im Original an uns zurückgeschickt werden.

Die allgemeinen Informationen zur Einschreibung und zum Studienbeginn sowie die zusätzlich zu Ihrem Immatrikulationsantrag benötigten Anträge finden Sie auf unserer Homepage unter www.ph-gmuend.de → Studium → Bewerben & Immatrikulieren → Zulassung / Immatrikulation

Infobox / Anträge (rechte Seite)

Sollten Sie die Einschreibfrist aus wichtigem Grund nicht einhalten können, setzen Sie sich bitte um- gehend mit dem Studierendensekretariat in Verbindung.

Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd Studierendensekretariat

Oberbettringer Str. 200 73525 Schwäbisch Gmünd

Öffnungszeiten: Mo – Fr 09:30 – 11:30 Uhr Do 13:30 – 15:00 Uhr

Telefonsprechzeiten: Mo – Fr 08:30 – 09:30 Uhr Mo – Do 14:00 – 15:00 Uhr Tel. 07171/983-213 oder -206

E-Mail: ssek@ph-gmuend.de

Die Hochschule benötigt zur Immatrikulation

1. den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Immatrikulationsantrag.

2. eine beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Abiturzeugnis), falls Sie diese dem Zulassungsantrag nicht beigefügt hatten.

3. bei Masterstudiengängen und Zweitstudiumbewerberinnen und -bewerber:

Beglaubigte Kopie Ihres Studienabschlusses (Urkunde, Zeugnis, Diploma Supplement, Diplom, Bachelor o. a.) falls Sie diese nicht bereits dem Zulassungsantrag beigelegt hatten.

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4. Krankenversicherungsnachweis zur Immatrikulation an einer Hochschule oder Befreiung (er- hältlich bei allen gesetzlichen Krankenkassen), wenn Sie privat versichert sind (ein Nachweis über eine private Versicherung alleine reicht nicht aus). Ohne Vorlage der Versicherungs- bzw.

Befreiungsbescheinigung werden Sie nicht immatrikuliert. Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt über die Krankenversicherung der Studierenden.

5. Formular „Passbild für den Studienausweis / Chipkarte“ mit aufgeklebtem Passbild.

Optional:

Bitte beachten Sie:

Wenn Sie derzeit bereits an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd immatrikuliert sind, benötigen wir zur Immatrikulation nur die unter Punkten 1 und 3 genannten Unterlagen.

6. Nachweis über eine studienfachliche Beratung, falls Sie derzeit im 3. oder einem höheren Fach- semester immatrikuliert sind und zum nächsten Semester einen Studiengangwechsel vorneh- men und Sie diesen Nachweis mit dem Zulassungsantrag nicht eingereicht hatten.

7. Exmatrikulationsbescheinigungen aller bisher besuchten Hochschulen (mit Beginn- und Ende- datum).

8. Wenn Sie Ihr Hochschulzugangszeugnis nicht an einer deutschsprachigen Schule erworben ha- ben, müssen Sie vor Studienaufnahme Ihre Deutschkenntnisse nachweisen. Z. B. durch TestDaF (mit der Mindestnote TDN 4 in allen Prüfungsteilen), DSH 2 oder Goethe-Zertifikat Deutsch C2.

9. Ausländische (nicht EU-Bürger/innen) und staatenlose Studienbewerber/innen müssen eine Aufenthaltsgenehmigung, die zur Aufnahme des Studiums berechtigt, vorlegen.

10. Alumni-Adressen-Nutzung, wenn Sie mit einer Nutzung Ihrer Adressdaten nach Ihrer Exmatriku- lation nicht einverstanden sind.

11. (freiwillige) Angaben, falls Sie während des Studiums ein Kind/Kinder betreuen.

Allgemeine Informationen:

Sobald Ihre Unterlagen v o l l s t ä n d i g vorliegen und der Semesterbeitrag in Höhe von 147,00 € auf dem Konto der Hochschule eingegangen ist, werden Sie immatrikuliert.

Der Semesterbeitrag setzt sich aus dem Studierendenwerksbeitrag (67,00 €), dem Beitrag für die Verfasste Studierendenschaft (10,00 €) und dem Verwaltungskostenbeitrag (70,00 €) zusammen.

Falls Sie Ihren Einschreibantrag vor Semesterbeginn (1. Oktober / 1. April) zurückziehen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 € einbehalten.

Nach erfolgter Immatrikulation werden Ihnen Ihr Passwort und Ihr Studienausweis zugesandt.

Sollten Sie bereits einen Studierendenausweis der PH Schwäbisch Gmünd besitzen, wird ihnen kein neuer Ausweis zugesandt. Sie können Ihren alten Studierendenausweis nach Eingang des Semester- beitrags für das kommende Semester validieren. Bitte beachten Sie die jeweils aktuellen Öffnungszei- ten der Hochschule.

Danach können Sie sich über das Campus-Portal der Hochschule https://campus.ph-gmuend.de/ Ihre Studienbescheinigungen ausdrucken und sammeln. Somit liegen Ihnen auch nach Beendigung Ihres Studiums Studiennachweise (z. B. für Finanzamt, Rentenversicherung) vor.

Sie bekommen eine eigene PH E-Mailadresse. Wichtige E-Mails und Informationen werden nur an diese Adresse gesendet. Sie sind verpflichtet, diese regelmäßig zu sichten.

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3

Ihr Studium beginnt mit der Einführungswoche. Es finden Einführungsveranstaltungen statt, die Ihnen den Einstieg in das Studium an der Pädagogischen Hochschule erleichtern. Eine Übersicht zur Einführungswoche finden Sie auf der Homepage der PH

https://www.ph-gmuend.de/studium/beratung-und-information/studienbeginn/

Für Studierende des Faches Mathematik wird vor Vorlesungsbeginn ein Mathevorkurs angeboten.

Den Termin finden Sie auf dem Beiblatt.

Die Lehrveranstaltungen finden Sie unter

https://www.ph-gmuend.de/studium/studienorganisation/vorlesungsverzeichnisse/

Die Schreibwerkstatt im Staufer Studienmodell eine wichtige Anlaufstelle für das wissenschaftliche Schreiben und Arbeiten ab dem ersten Semester. Sie unterstützt Studierende bei allen Anliegen zum wissenschaftlichen Schreiben und Arbeiten sowie beim Selbst- und Zeitmanagement im Studium:

https://www.ph-gmuend.de/studium/staufer-studienmodell/angebote-fuer-alle- studierenden/lernwerkstaetten/schreibwerkstatt/

Das Studierendenwerk Ulm nimmt als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zusammenwirken mit den Hochschulen in Aalen, Biberach, Schwäbisch Gmünd und Ulm die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden wahr.

Die Abteilung für Studienfinanzierung vom Studierendenwerk berät Sie über verschiedene Möglich- keiten der finanziellen Absicherung Ihres Studiums wie BAföG, Bildungskredit, KfW-Studienkredit oder gibt Informationen über Stipendien. https://www.Studierendenwerk-ulm.de

Informationen zur Wohnungssuche finden Sie unter

https://www.ph-gmuend.de/studium/studienorganisation/wohnungssuche

Auch das Studierendenwerk Ulm möchte Ihnen die Suche nach geeignetem Wohnraum erleichtern.

Infos zu Wohnmöglichkeiten im Schwäbisch Gmünder Studierendenwohnhaus und eine Privatzim- merkartei finden sie auf der Homepage des Studierendenwerkes Ulm

https://www.Studierendenwerk-ulm.de

In den lokalen Tageszeitungen REMS-ZEITUNG (Telefon: 07171 / 6006 – 0) und GMÜNDER TA- GESPOST (Telefon: 07171 / 6001 – 0) sowie in den Wochenblättern GMÜNDER WOCHENBLATT (Tele- fon: 07171 / 6006 – 0) und GMÜNDER ANZEIGER (Telefon 07171 / 6001 – 777) finden Sie samstags bzw. mittwochs Wohnungsangebote bzw. können dort selbst inserieren.

Wenn Sie eine Wohnung oder ein Zimmer gefunden haben, müssen Sie sich innerhalb zwei Wochen beim Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt anmelden. Dazu stellt Ihnen der Haus-/Wohnungsbesitzer eine Wohnungsgeberbescheinigung aus. Diese und Ihren Ausweis benötigen Sie bei der Meldung des Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt.

Mit dem Semesterticket fahren Sie günstig mit Nahverkehrszügen und Bussen.

https://www.ph-gmuend.de/studium/studienorganisation/semesterticket/

Entsprechende Fahrpläne finden Sie unter www.stadtbus-gmuend.de oder www.ostalbmobil.de.

Die PH ist eine familienfreundliche Hochschule, die sich die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie für alle Mitglieder der Hochschule zum Ziel gesetzt hat. Infos dazu unter https://www.ph- gmuend.de/einrichtungen/beauftragte-vertretungen/gleichstellung-familienfreundlichkeit/

Wir wünschen Ihnen, dass Sie Ihr Studium in Schwäbisch Gmünd mit Engagement und Neugier be- ginnen und dass unsere Hochschule zu „Ihrer“ Hochschule wird.

Ihr Studierendensekretariat

(4)

Stand: August 2021

Fremdsprachenkenntnisse für den Bachelorstudiengang Lehramt Sekundarstufe I

Bei Wahl der Fächer Deutsch oder Englisch in den oben genannten Studiengängen werden bestimmte Fremdsprachenkenntnisse als Studienvoraussetzung verlangt.

Fach Deutsch • Kenntnis des Englischen und

• Kenntnis einer weiteren Fremdsprache

mit Endnote mindestens ausreichend, nachgewiesen durch

➢ 4 Jahre Unterricht der Sekundarstufe oder

➢ gesamte Sekundarstufe II mit Abiturprüfung* oder

➢ B2 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Spra- chen (GeR), Endnote mindestens ausreichend oder

➢ Latein- / Griechischkenntnisse: 2 Jahre Unterricht in der Sekundarstufe oder A2 GeR

Fach Englisch • Englisch Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) und

• Latinum oder

• Kenntnis einer weiteren modernen Fremdsprache

mit Endnote mindestens ausreichend, nachgewiesen durch

➢ 4 Jahre Unterricht der Sekundarstufe oder

➢ gesamte Sekundarstufe II mit Abiturprüfung* oder

➢ B2 GeR

* Die Formulierung „gesamte Sekundarstufe II mit Abiturprüfung“ ist so zu verstehen, dass die Fremdsprache in allen Schuljahren bis zum Abitur (G8: Stufe 10 – 12; G9: Stufe 11 – 13; BG: Eingangsklasse, Jahrgangsstufe I und II); BOS: Jahrgangsstufe I und II) belegt worden sein muss und dass die Leistung der vier Halbjahre der Jahrgangsstufe I und II zusammen im Durchschnitt mit mindestens „ausreichend“ (G8, G9, BG) bzw. „befriedigend“ (BOS) bewertet wurde. Es ist nicht erforderlich, dass dieses Fach in der mündlichen und schriftlichen Abiturprüfung gewählt wurde.

Die Studienvoraussetzungen sind in § 2 Abs. 4 der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge des Kultusministeriums vom 27.04.2015 (RahmenVO-KM) und in der jeweiligen Studien- und Prüfungsord- nung für den Bachelorstudiengang Sekundarstufe I geregelt.

Die Fremdsprachenkenntnisse sollen zu Beginn des Studiums vorliegen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Immatrikulation mit der Auflage, die Fremdsprachenkenntnisse bis zum Ende des vierten Semesters nachzuweisen. Erfolgt der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt nicht, muss das Fach gewechselt werden.

Die Vorkenntnisse weisen Sie in der Regel durch Vorlage Ihres Abiturzeugnisses, das Ihnen den Besuch des Unterrichts der geforderten Sprache über die geforderte Dauer bzw. die erforderliche Niveaustufe bestätigt, nach. Haben Sie den Unterricht in der geforderten Sprache über die erforderliche Dauer besucht, dies ist aber nicht im Abschlusszeugnis ausgewiesen, so senden Sie uns bitte einfache (nicht beglaubigte) Kopien der Jahreszeugnisse über die geforderte Dauer als Nachweis zu. Oder lassen Sie sich von Ihrer Schule eine Bestätigung ausstellen, wie lange Sie in der Sprache unterrichtet worden sind (ggf.

mit entsprechender Benotung oder GeR Niveau).

(5)

Pädagogische Hochschule | Oberbettringer Straße 200 | D-73525 Schwäbisch Gmünd Schwäbisch Gmünd, 28.07.2021

Einführungswoche vom 11.10. – 14.10.2021

Liebe Studienanfängerinnen und Studienanfänger,

wir begrüßen Sie herzlich an unserer Hochschule. Ihr Studium beginnt am

Montag, den 11. Oktober 2021 um 10.00 Uhr – digital per Zoom

In der Einführungswoche erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Studium, zu Ihren Fächern und zu den Lehrveranstaltungen, die Sie im ersten Semester belegen müssen. Sie können die Hochschule kennenlernen und sich umfassend orientieren.

Dazu gehört auch ein Einblick in die vielfältigen Angebote und Projekte, die es Ihnen ermöglichen, in Ihrem Studium ein persönliches Profil zu entwickeln.

Die Teilnahme an der Einführungswoche ist verpflichtend.

Die Programmübersicht finden Sie ab September auf der PH-Homepage:

https://www.ph-gmuend.de/studium/beratung-und-information/studienbeginn

Wir freuen uns auf Sie und wünschen Ihnen einen guten Start ins Studium.

Herzliche Grüße

Anette Schoch

Studienberaterin, Akademische Mitarbeiterin des Staufer Studienmodells

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Akad. Oberrat Peter Welzel

Institut für Mathematik und Informatik

Einladung zum Vorkurs Mathematik Einführung in das Mathematikstudium

26. Juli 2021

Sehr geehrte Studienanfängerinnen, sehr geehrte Studienanfänger,

der Vorkurs Mathematik bietet Ihnen eine solide Vorbereitung auf die mathematischen Lehrinhalte aller angebotenen Studiengänge und wird daher allen Studienanfängerinnen und -anfängern mit Fach Mathematik empfohlen.

Durch die allgemeine Gesundheitslage und die Corona-Verordnung der Hochschule ist es noch unsicher, in welchem Rahmen die Vorlesungen und Übungen stattfinden - im Online-Format oder in Präsenz. Der Beginn am ersten Tag wird auf jeden Fall per E-Learning organisiert. Evtl. können wir ab Dienstag in den Präsenzmodus wechseln.

Das Wichtigste in Kürze

Dauer

4.10., 5.10., 6.10. und 7.10.2021, jeweils von 9:00 – 12:00 Uhr und von 14:00 – 16:00 Uhr.

Am 4.10. beginnen wir im Online-Format und besprechen alles Weitere.

Inhalt

Der Vorkurs wiederholt und vertieft Schulstoff auf Hochschulniveau und gibt damit auch einen ersten Ausblick auf mathematische Vorlesungen des ersten Semesters.

Anmeldung nicht erforderlich

Verspäteter Einstieg und früherer Ausstieg

Sollten Sie einmal nicht am Vorlesungs-/Übungsbetrieb des Kurses teilnehmen können oder verhindert sein, so müssen Sie mich nicht darüber informieren.

Zugangsdaten

Auf diese Weise können Sie teilnehmen: Geben Sie im Browser www.zoom.us ein, wählen dann

„EINEM MEETING BEITRETEN“ (zu finden in der oberen Leiste) und geben diese ID ein: 974 0482 4996. Die Vorlesung ist geschützt durch ein Kennwort: 102030.

Schneller geht`s mit diesem Link:

https://us02web.zoom.us/j/97404824996?pwd=d3RqY0NRYmozOFBDTGdWWGtkeEJwQT09

Freundliche Grüße Peter Welzel

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Stand: August 2020 Die Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd informiert

Merkblatt über die Krankenversicherung der Studierenden

(gem. Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996)

zuletzt aktualisiert zum Wintersemester 2020/21 aufgrund von Angaben des AOK Bundesverbandes, 10178 Berlin

1. Versicherungstatbestände a) Versicherungspflicht

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- versicherung und sozialen Pflegeversicherung sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich aner- kannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt auch für im Inland eingeschriebene Studenten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatli- chen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen be- steht.

Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitraum hinaus besteht die Ver- sicherungspflicht fort, wenn

- die Art der Ausbildung, - familiäre Gründe, - persönliche Gründe,

insbesondere der Erwerb der Zugangsvorausset- zung in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bil- dungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze o- der eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.

Studenten, die neben dem Studium gegen Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach Student sind, d. h. wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

Wer dagegen aufgrund des Umfangs seiner Beschäf- tigung von seinem Erscheinungsbild her Arbeitneh- mer ist, ist nicht als Student, sondern als Arbeitneh- mer versicherungspflichtig.

b) Familienversicherung

Studenten sind nicht versicherungspflichtig, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer El- tern, Ehegatten oder Lebenspartner familienversi- chert sind; gleiches gilt für die Pflegeversicherung.

Anspruch auf Familienversicherung besteht für Kin- der bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Voraussetzungen für eine Familienversicherung sind bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse zu erfragen.

c) Befreiung von der Versicherungspflicht

Wer durch die Einschreibung als Student versiche- rungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versi- cherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.

Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums.

d) Freiwillige Versicherung

Für Studenten, deren Versicherungspflicht aus rechtlichen Gründen endet (z. B. wegen Überschrei- tens der Höchstsemesterzahl / des Höchstalters), setzt sich nach § 188 Abs. 4 SGB V die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versi- cherungspflicht automatisch fort (obligatorische Anschlussversicherung). Es sei denn, der Student er- klärt innerhalb von zwei Wochen nach einem Hin- weis der Krankenkasse über die Austrittsmöglich- keit tatsächlich seinen Austritt! Dieser Austritt wird allerdings nur dann wirksam, wenn das Bestehen ei- nes anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Für das Zustan- dekommen der obligatorischen Anschlussversiche- rung bedarf es keiner Vorversicherungszeiten. Die freiwillige Mitgliedschaft wird somit auch ohne An- trag des Studenten begründet.

Wer so freiwillig in der gesetzlichen Krankenversi- cherung weiterversichert ist, bleibt auch versiche- rungspflichtig in der Pflegeversicherung. Die Versi- cherungspflicht kann wahlweise aber auch durch den Abschluss einer privaten Pflegeversicherung eingelöst werden. Dieses Wahlrecht kann nur inner- halb einer Frist von drei Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kran- kenversicherung ausgeübt werden.

Seit 1. April 2007 gelten auch für freiwillige Mitglie- der einer gesetzlichen Krankenkasse, die als Studen- ten an einer ausländischen staatlichen oder staat- lich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, die beitragsrechtlichen Vergünstigungen der Kran- kenversicherung für Studenten. Weisen diese Versi- cherten ab dem 1. April 2007 nach, dass sie zum Kreis der Studierenden gehören, zahlen sie für ihre freiwillige Krankenversicherung in Deutschland nur noch den „Studentenbeitrag“.

e) Private Krankenversicherung

Wer sich privat krankenversichert, ist verpflichtet, auch eine private Pflegeversicherung abzuschlie- ßen. Jugendliche mit privat pflegeversicherten El- tern können unter denselben Voraussetzungen, wie dies in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung der Fall ist (siehe oben unter b) Familienversicherung), beitragsfrei privat pflegeversichert sein.

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2. Leistungen

Studenten und ggf. ihre mitversicherten Angehöri- gen erhalten als Leistungen unter anderem ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, Früher- kennungsuntersuchungen, Leistungen bei Schwan- gerschaft und Mutterschaft sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit; Anspruch auf Krankengeld be- steht hingegen nicht.

3. Beiträge*

Versicherungspflichtige Studenten haben die Bei- träge für das Semester zur gesetzlichen Krankenver- sicherung und zur Pflegeversicherung mit Beitrags- zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren vor der Ein- schreibung bzw. Rückmeldung im Voraus an die zu- ständige Krankenkasse zu zahlen. Die Zahlungs- weise wird vom Spitzenverband Bund für alle Kran- kenkassen einheitlich festgelegt. Auch weiterhin ist eine monatliche Zahlung der Beiträge möglich. Bei Studenten, die ihre Verpflichtung zur Beitragszah- lung nicht erfüllen, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.

Für Studenten, die familienversichert sind, wird kein Beitrag erhoben.

Für Studenten, die freiwillig versichert sind, wird die Beitragsbemessung in der Satzung der Kranken- kasse geregelt.

4. Keine Einschreibung ohne Versicherung!

Jeder Studienbewerber muss sich vor der Einschrei- bung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbin- dung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Die Krankenkasse stellt dem Studienbe- werber eine Bescheinigung darüber aus,

- ob er versichert ist oder

- ob er versicherungsfrei, von der Versicherungs- pflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.

Bei Privatversicherten ist der Nachweis über die Be- freiung von der Versicherungspflicht durch eine ge- setzliche Krankenkasse einzureichen!

Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Unter- lagen für die Einschreibung der Hochschule vorzu- legen. Wird die Hochschule gewechselt, ist eine neue Versicherungsbescheinigung einzureichen.

5. Welche Krankenkasse?

Studienbewerber erhalten die für die erstmalige Einschreibung erforderliche Versicherungsbeschei- nigung von der Krankenkasse, bei der sie zum Stu- dienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werden.

Die Studienbewerber, die zum Studienbeginn nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitglied- schaft oder Familienversicherung bestand. Uner- heblich ist dabei, wie lange die letzte Mitgliedschaft bzw. Familienversicherung zurückliegt. Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, ist eine der wählbaren Krankenkassen für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständig.

Studienbewerber, die sich von der Versicherungs- pflicht befreien lassen wollen, erhalten ihre Versi- cherungsbescheinigung von der Krankenkasse, die die Befreiung ausspricht.

6. Krankenkassenwahl

Versicherungspflichtige oder versicherungsberech- tigte Studenten haben die Möglichkeit, die Mitglied- schaft bei einer der folgenden Krankenkassen zu wählen:

̶ die AOK des Wohnortes,

̶ jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Wohnort des Versicherten erstreckt,

̶ die Betriebs- oder Innungskrankenkassen, wenn die Satzung dies vorsieht und der Versicherte im Kassenbezirk wohnt,

̶ die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitglied- schaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,

̶ die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist,

̶ die AOK oder jede Ersatzkasse an dem Ort, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.

Die Wahl ist vom Versicherten spätestens zwei Wo- chen nach Eintritt der Versicherungspflicht gegen- über der gewählten Krankenkasse zu erklären.

Die gewählte Krankenkasse ist auch für die Durch- führung der Pflegeversicherung zuständig. Familien- versicherte haben kein eigenes Wahlrecht; für sie gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.

7. Weitere Informationen

Dieses Merkblatt kann nur eine allgemeine Informa- tion sein. Nähere Auskünfte über die Krankenversi- cherung der Studentinnen und Studenten erteilen die Krankenkassen.

* Die Höhe der aktuellen Beitragssätze sind bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse zu erfragen.

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19 29

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297

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