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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 18 vom 25. April 1991

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 18

vom 25. April 1991

INHALTSVERZEICHNIS

110 Bodenrecht und Anlagevorschriften

111 Zulässigkeit von Stiftungsfusionen sowie deren Auswirkungen auf die Vorsorgenehmer und die Vorsorgeeinrichtungen

112 Der Geltungsbereich der paritätischen Verwaltung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen

113 In eigener Sache: Wechsel in der Leitung der Abteilung Berufliche Vorsorge (nicht mehr aktuell)

Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83 Internet: http://www.bsv.admin.ch

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110 Bodenrecht und Anlagevorschriften

(BBAV/VAV und Art. 48, 54 f. BVV 2)

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 27. März 1991 den Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen (BBAV; SR 211.437.5) mitsamt der entsprechenden Verordnung vom 18. Oktober 1989 über die Bewertung der Grundstücke (VAV; SR 211.437.55) mit Wirkung ab 28. März 1991 aufgehoben.

Damit lebt das durch den BBAV verdrängte Recht wieder auf. Dies gilt insbesondere für die den Anlagevorschriften der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Vorsorge (BVV 2) unterstellten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.

Dies hat für die der BVV 2 unterstellten Einrichtungen zur Folge, dass sie ab 28.

März 1991 keine Grundstücke im Ausland als Anlage mehr erwerben können.

Ebenso ist bezüglich des Erwerbs von Aktien von Gesellschaften mit Sitz im Ausland die entsprechende Quote in Artikel 54 Buchstabe g BVV 2 von 10 % zu beachten.

Ausserdem gelten seit dem 28. März 1991 wiederum die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 55 BVV 2 über die Gesamtbegrenzungen.

Einrichtungen, welche während der Geltungsdauer des BBAV im zulässigen Rahmen von 5 % ihres Vermögens Grundstücke im Ausland erworben haben, und diejenigen, welche ihren Anteil an Aktien von Gesellschaften mit Sitz im Ausland auf die damals zulässige Quote von 30 % ihres Vermögens erweitert und die erweiterte Gesamtbegrenzung ausgenutzt haben, sind nicht verpflichtet, aufgrund der nun reaktivierten Vorschriften der BVV 2 diese Anlagen zu veräussern, um die seit dem 28. März 1991 wieder geltende Limite zu beachten. Insofern gilt für sie die Besitzstandsgarantie.

Hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke im Sinne von Artikel 5 BBAV bzw. der VAV ist zu beachten, dass die in Artikel 1 Absatz 3 BBAV bezeichneten Grundstücke seit dem 28. März 1991 wieder nach bisherigem Recht (Art. 48 Abs. 2 BVV 2) bewertet werden können. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung die Anlagevorschriften der BVV 2 angesichts des nun aufgehobenen BBAV und der neuen Finanzierungs- bzw. Sicherungsinstrumente einer Prüfung unterzieht und entsprechende Vorschläge erarbeitet.

111 Zulässigkeit von Stiftungsfusionen sowie deren Auswirkungen auf die Vorsorgenehmer und die Vorsorgeeinrichtungen

(BGE 115 II 415)

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Fusion von Personalfürsorgestiftungen. Die Praxis hat nämlich gezeigt, dass auch diese Stiftungen das Bedürfnis haben, sich den veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen zu können. So bedingt vielfach die Um- strukturierung eines Unternehmens auch eine Umgestaltung der betreffenden Pensionskasse. Die geeignetste und einfachste Form der Fortführung der beruflichen

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Vorsorge bei einem neuen Rechtsträger ist die Fusion, obwohl das ZGB für die Stiftungen diesbezüglich keine spezifischen Normen enthält. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung dem Personal zu folgen hat.

Für die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen sollten die Grundsätze in den Artikeln 748 und 914 OR eingehalten werden, soweit sich diese überhaupt auf Stiftungen übertragen lassen. Der Übergang der Aktiven und Passiven von einer Einrichtung auf eine andere erfolgt somit nach den Regeln der Universalsukzession, d.h. kraft Gesetz und ohne Beachtung der für die Übertragung einzelner Vermögenswerte notwendigen Formvorschriften. Die Fusion bewirkt die Kontinuität der gesamten vermögensrechtlichen Beziehungen trotz Schuldnerwechsel. Durch die Fusion gehen alle Rechte und Pflichten der aufgebenden Einrichtung auf die übernehmende über.

Es ist mit der Universalsukzession unvereinbar, einzelne Vermögenswerte von ihr auszuschliessen, selbst wenn deren Bestand im Zeitpunkt der Fusion unbekannt, ja nicht einmal feststellbar ist. Schützenswerte Interessen der Vorsorgenehmer oder anderer Gläubiger können somit der Fusion grundsätzlich nicht entgegenstehen, da das Haftungssubstrat in jedem Fall erhalten bleibt.

Die Fusion von Personalfürsorgestiftungen kommt ausschliesslich durch Verfügung der Aufsichtsbehörde, nicht etwa schon durch Beschluss der Stiftungsorgane zustande, da eine Selbstauflösung der Stiftung ausgeschlossen ist.

112 Der Geltungsbereich der paritätischen Verwaltung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen

(Urteil der Eidg. Beschwerdekommission BVG vom 6. Sept. 1990)

Streitig war im vorliegenden Fall, ob die paritätische Verwaltung gemäss Artikel 51 BVG für sämtliche "Vorsorgewerke einer umhüllenden Sammelvorsorgeeinrichtung zwingend vorgeschrieben ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin könnten im Rahmen einer solchen Sammeleinrichtung Vorsorgewerke, die nur im überobligatorischen Bereich tätig sind, nach Artikel 89bis Absatz 3 ZGB organisiert, d.h. der Parität im Sinne von Artikel 51 BVG entzogen werden. Die Eidg.

Beschwerdekommission BVG hält demgegenüber fest, dass der Grundsatz der paritätischen Verwaltung in jedem Fall für das gesamte Tätigkeitsgebiet einer im Re- gister für berufliche Vorsorge eingetragenen Einrichtung, also auch im sog.

weitergehenden Bereich, anzuwenden ist. Diese Auffassung ist unseres Erachtens zutreffend.

113 In eigener Sache: Wechsel in der Leitung der Abteilung Berufliche Vorsorge

(gestrichen, da nicht mehr aktuell)

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