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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 157

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Academic year: 2022

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Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern

7. Oktober 2021

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 157

Hinweis

1070 Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht:

Die definitiven Formulare für das Meldeverfahren sind verfügbar ... 2

Rechtsprechung

1071 Kostentragung für ein Gutachten bei der Behebung von Mängeln ... 2 1072 Invalidität: Der Versicherungsschutz der obligatorischen beruflichen Vorsorge von arbeitslosen

Personen beginnt mit dem Anspruch auf Arbeitslosentaggeld ... 3 1073 WEF-Vorbezug: Keine Rückzahlungspflicht bei späterer Vermietung der bisher

selbstbewohnten Eigentumswohnung ... 4 1074 Hinterlassenenleistung: Rückforderung eines Todesfallkapitals, das an eine unberechtigte

Person aus dem Kreis der Begünstigten ausbezahlt wurde sowie Anspruch auf Verzugszins .. 4 1075 Freizügigkeitsleistungen und Verjährung ... 5

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Hinweis

1070 Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht:

Die definitiven Formulare für das Meldeverfahren sind verfügbar

Die Bestimmungen der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 20.

März 2015 und die Inkassohilfeverordnung werden auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt (für weitere Informationen siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 155, Rz 1057). Um Missverständnisse im Meldeverfahren zu vermeiden, müssen die Fachstellen und die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrich- tungen für die Meldung die vom Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) verfassten Formulare benutzen. Diese werden auf der Homepage des BSV und des BJ zur Verfügung gestellt. Die definitiven Formulare sind ab sofort verfügbar:

Meldepflicht bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Im Zusammenhang mit den neuen Meldepflichten wurde dem BSV die folgende Frage unterbreitet:

Muss die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn beim Vorsorgeausgleich die Austrittsleistung der ihr gemeldeten versicherten Person ganz oder teilweise zu Gunsten des anderen Ehegatten überwiesen wird?

Nein, die Überweisung eines Teils der Austrittsleistung anlässlich einer Scheidung im Rahmen des Vor- sorgeausgleichs unterliegt nicht der Meldepflicht nach Artikel 40 BVG bzw. Artikel 24fbis FZG (vgl. auch die Aufzählung der zu meldenden Vorgänge im Formular Nr. 5 S. 2).

Eine solche Meldepflicht besteht selbst dann nicht, wenn im Rahmen des Vorsorgeausgleichs die ge- samte Freizügigkeitsleistung, die sich auf einem Freizügigkeitskonto befindet, an den ausgleichsberech- tigten Gatten überwiesen und das Freizügigkeitskonto anschliessend aufgelöst wird.

Bei der Überweisung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des Vorsorgeausgleichs handelt es sich nicht um einen Anspruch der versicherten Person gemäss Artikel 40 Absatz 3 BVG bzw.

Artikel 24fbis Absatz 4 FZG, sondern um einen Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten.

Rechtsprechung

1071 Kostentragung für ein Gutachten bei der Behebung von Mängeln

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2021, 9C_440/2020; Entscheid in deutscher Sprache, zur Publikation vorgesehen)

Trifft die Aufsichtsbehörde zur Behebung von Mängeln Massnahmen und ordnet dabei ein Gutachten an, muss die beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung die verursachten Kosten tragen.

(Art. 62 Abs. 1 Bst. d, Art. 62a Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Satz 1 BVG)

Im vorliegenden Fall bestanden Anhaltspunkte, dass die betroffene Vorsorgeeinrichtung es unterlassen werde, die ihr zustehenden Retrozessionen einzufordern. In der Aufsichtsbeschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde gingen die Beschwerdeführenden von einem drohenden Schaden für die Versicherten von rund 21 Mio. aus. Die Aufsichtsbehörde gab für die Prüfung der Frage, ob die behaupteten Retro- zessionen plausibel seien, ein Gutachten in Auftrag. Gestützt auf diese Expertise gelangte sie zum Ergebnis, dass der betroffenen Vorsorgeeinrichtung keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden könne, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigen würde. Sie lehnte die Aufsichtsbe- schwerde ab und auferlegte die Kosten für das Gutachten im Betrag von rund 94'000 Franken je zur Hälfte den zwei Beschwerdeführenden, welche die Verfügung in der Folge beim Bundesverwaltungs- gericht anfochten. Dieses wiederum auferlegte die umstrittenen Kosten der Vorsorgeeinrichtung, welche gegen das Urteil schliesslich beim Bundesgericht Beschwerde führte.

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Das Bundesgericht prüft eingehend die Kostentragung für das Gutachten und kommt zum Schluss, dass gestützt auf das in Artikel 62a Absatz 3 BVG verankerte Verursacherprinzip die Vorsorgeeinrichtung die Kosten auch in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren tragen muss. Dieser Artikel hat u.a. zum Ziel, einen Anreiz zur sorgsamen Geschäftsführung zu setzen und die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge generell zu stärken. Sämtliche Vorsorgeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, unterstehen folglich in Bezug auf aufsichtsrechtliche Vorgänge der Regelung nach Artikel 62a Absatz 3 BVG. Das Bundesrecht würde einer allfällig anderslautenden kantonalen Regelung zudem vorgehen. Gemäss Bundesgericht darf die Kostentragungspflicht auch nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass ein Abklärungsverfahren der Aufsichtsbehörde zwingend in eine (aufsichtsrechtliche) Massnahme zur Behebung eines Mangels mündet (Artikel 62 Abs. 1 Bst. d BVG). Wobei vorliegend noch offen ist, ob die Gutachtensergebnisse letztendlich nicht doch noch zu aufsichtsrechtlichen Massnahmen führen werden (vgl. Einzelheiten in Erw. 6.2.2).

1072 Invalidität: Der Versicherungsschutz der obligatorischen beruflichen Vorsorge von arbeitslosen Personen beginnt mit dem Anspruch auf Arbeitslosentaggeld

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2021, 9C_106/2021, Entscheid in deutscher Sprache, zur Publikation vorgesehen)

Der Versicherungsschutz der obligatorischen beruflichen Vorsorge von arbeitslosen Personen besteht mit dem Anspruch auf Arbeitslosentaggeld und hängt nicht davon ab, ob eine Arbeitslosenentschädi- gung effektiv schon ausgerichtet wird.

(Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 lit. a BVG; Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 8 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen)

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob einer versicherten Person, welche nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern arbeitsunfähig und daraufhin invalid wurde, ein Anspruch auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vor- sorge für arbeitslose Personen zusteht. Die Stiftung Auffangeinrichtung hatte einen solchen u.a. mit dem Argument abgelehnt, es bestehe im vorliegenden Fall keine Versicherungsdeckung. Dies, weil die betreffende Person bei Eintritt der invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit zwar Anspruch auf Ar- beitslosentaggelder gehabt, aber eben noch keine Auszahlung erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt be- zog sie noch immer Krankentaggelder. Das Bundesgericht hatte somit (u.a.) zu prüfen, ob der Versi- cherungsschutz der obligatorischen beruflichen Vorsorge arbeitsloser Personen die effektive Ausrich- tung von Arbeitslosentaggeld voraussetzt.

Anlehnend an BGE 139 V 579 erwägt das Bundesgericht, es widerspreche dem Bestreben des Gesetz- gebers, den Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge bei Tod und Invalidität "während der Arbeits- losigkeit" gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG sicherzustellen, wenn dieser erst ab dem Zeitpunkt der tatsächli- chen Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern bestehe. Es könne nicht auf den Zeitpunkt der erstmali- gen faktischen Taggeldausrichtung ankommen, sondern darauf, ab wann das Taggeld arbeitslosenver- sicherungsrechtlich geschuldet gewesen sei, was sich nach Art. 8 AVIG richte. Das gelte nicht nur in dem BGE 139 V 579 zugrundeliegenden Fall, dass Arbeitslosentaggelder aufgrund eines Fehlers der Arbeitslosenkasse verspätet ausgerichtet werden. Diese Regelung finde auch Anwendung, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Arbeitslosenentschädigung trotz grundsätzlicher Anspruchsberechtigung ge- mäss Art. 8 AVIG wegen laufender Kranken- oder Unfalltaggeldern infolge Überentschädigung nicht zur Ausrichtung gelangt.

Das Bundesgericht kommt somit zum Schluss, dass für den Beginn des Versicherungsschutzes bei der Auffangeinrichtung die Anspruchsberechtigung nach Art. 8 AVIG massgebend ist, also der Zeitpunkt des Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld und nicht dessen effektive Auszahlung. Anders zu entscheiden hiesse – so das Bundesgericht – eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Versicherungslücke in Kauf zu

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nehmen. Denn die Krankentaggeldversicherung bietet keinen entsprechenden Schutz gegen die Risi- ken Tod und Invalidität.

1073 WEF-Vorbezug: Keine Rückzahlungspflicht bei späterer Vermietung der bisher selbstbewohnten Eigentumswohnung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2021, 9C_293/2020, zur Publikation vorgesehen;

Entscheid in deutscher Sprache)

Die Vermietung einer mittels WEF-Vorbezug finanzierten Eigentumswohnung in Form eines unbefriste- ten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren, Mietvertrags, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht.

(Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG)

Für die Zusammenfassung des Urteils verweisen wir auf die die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2021: https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/fi-

les/pdf/de/9c_0293_2020_2021_07_29_T_d_10_00_08.pdf

Das Bundesgericht bestätigt in diesem Entscheid die Auffassung, die das BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 vom 30. November 2000, Seite 12 und Nr. 135 vom 17. Februar 2014, Seite 7 vertreten hat.

1074 Hinterlassenenleistung: Rückforderung eines Todesfallkapitals, das an eine unberechtigte Per- son aus dem Kreis der Begünstigten ausbezahlt wurde sowie Anspruch auf Verzugszins (Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2021, 9C_588/2020, Entscheid in deutscher Sprache)

Eine Vorsorgeeinrichtung kann das Todesfallkapital, das sie an eine Person aus dem Begünstigtenkreis ausbezahlt hat, die im Rang jedoch einer anderen Person nachgeht und daher nicht leistungsberechtigt ist, nach den Grundsätzen von Art. 35a BVG zurückfordern. Auf den Rückforderungsanspruch ist Ver- zugszins geschuldet. Die Höhe des Zinses richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen Best- immungen, subsidiär nach Massgaben von Art. 7 FZV.

(Art. 35a BVG, Art. 104 Abs. 1 OR sowie Art. 7 FZV)

Eine Pensionskasse zahlte ein Todesfallkapital gestützt auf das Vorsorgereglement an die Schwester des verstorbenen Versicherten aus. Dieses Kapital stand jedoch nicht ihr, sondern der Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten zu. Das Bundesgericht hatte nun beschwerdeweise zu prüfen, ob eine allfällige Rückzahlungspflicht der Schwester gegenüber der Vorsorgeeinrichtung im vorliegenden Fall auf Art. 35a BVG beruht oder nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 62 OR zu erfolgen hat. Zudem hatte es zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die Schwester ein Ver- zugszins auf die Rückforderung schuldet.

Das Bundesgericht erwägt, dass für eine Rückforderung im Anwendungsbereich von Art. 35a BVG fol- gende Voraussetzungen relevant seien: (1) Bei der erbrachten Leistung muss es sich um eine Versi- cherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handeln. (2) Die Leistung muss gestützt auf das Vorsor- gereglement ausgerichtet worden sein. (3) Die Leistung muss zu Unrecht – d.h. ohne gesetzlichen (resp.

reglementarischen) Grund – erfolgen, bzw. der Rechtsgrund der Leistung nachträglich wegfallen sein.

Auf diesen Grundlagen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall Art. 35a BVG die für die Rückerstattungsforderung anwendbare Rechtsgrundlage darstellt. So sei unbestritten, dass es sich bei der ausbezahlten Leistung – dem Todesfallkapital – um eine Versicherungsleistung handle

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(1). Zudem habe die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung gestützt auf die reglementarische Begünstig- tenordnung an die vermeintlich Begünstigte – und nicht etwa an eine unbeteiligte Drittperson – vorge- nommen. Die Vorsorgeeinrichtung habe sich mithin angesichts des Reglements vertraglich zur Leistung an diese Person verpflichtet gefühlt. Diese hätte grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf die Hinter- lassenenleistung gegen die Vorsorgeeinrichtung erheben können. Vorliegend bestehe folglich ein be- rufsvorsorgliches Verhältnis (2). Dass sich die Annahme der Vorsorgeeinrichtung, sie sei zur Leistung an die Beschwerdeführerin verpflichtet, nachträglich als unrichtig herausstellt, erfülle schliesslich auch die in Art. 35a Abs. 1 BVG geforderte Unrechtmässigkeit der Leistung (3).

Weiterhin hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob die Rückerstattungsforderung zu verzinsen sei, da Art. 35a BVG diese Frage nicht regelt. Anlehnend an die geltende Rechtsprechung (s. BGE 145 V 18, E. 4.2 und 5.2.1) hält das Bundesgericht fest, dass Verzugszinsen im Berufsvorsorgerecht sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlagen gestützt auf Art.

104 Abs. 1 OR zugelassen seien. Da sich im vorliegenden Fall aus dem einschlägigen Reglement be- züglich Rückforderung keine Vorgabe zum Verzugszins entnehmen lasse, sei somit ein Verzugszins gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR geschuldet. Was schliesslich die Höhe des Verzugszinses anbelangt, sei mangels ausdrücklicher reglementarischer Bestimmung ein Zinssatz geschuldet, der den Vorgaben von Art. 7 FZV entspricht (BVG-Mindestzinssatz plus 1%).

1075 Freizügigkeitsleistungen und Verjährung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2021 9C_520/2020; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 129–142 OR)

Ist eine versicherte Person der Ansicht, dass die ihr bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung zu gering ist und dass die Vorsorgeeinrichtung ihr einen höheren Betrag auszahlen sollte, muss sie diese Forderung innerhalb von 10 Jahren nach Einreichung ihres begründeten Antrags auf Barauszahlung geltend ma- chen.

Die 10-jährige Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Einreichung des begründeten Antrags auf Aus- zahlung und nicht ab dem Datum, an dem die Freizügigkeitsleistung fällig wurde.

Wenn nach Ansicht der versicherten Person also eine höhere Freizügigkeitsleistung hätte ausbezahlt werden sollen, muss sie dies innerhalb von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem sie einen begründeten Antrag auf Barauszahlung der Austrittsleistung gestellt hat, geltend machen. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherte eine solchen Antrag am 13. April 1989 eingereicht, so dass die Verjährungsfrist für seine Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung am 14. April 1999 ablief, also lange vor dem Zeitpunkt, in dem er den Streitfall schliesslich (nämlich erst im November 2018) vor Gericht brachte.

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