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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 13. September 2001 *

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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 13. September 2001 *

In der Rechtssache C-467/00 P

Personalvertretung der Europäischen Zentralbank mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),

Johannes Priesmann, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main,

Marc van de Velde, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Usingen-Kransberg (Deutschland),

und

Maria Concetta Cerafogli, Mitarbeiterin der Europäischen Zentralbank, wohn- haft in Frankfurt am Main,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pflüger, R. Steiner und S. Mittländer, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T-27/00 (Personalvertretung der EZB u. a./EZB, Slg. ÖD 2000, I-A- 217 und II-987) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

* Verfahrenssprache: Englisch.

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andere Verfahrens beteiligte:

Europäische Zentralbank, vertreten durch C. Zilioli, V. Saintot und M. López Torres als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: P. Léger Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts, folgenden

Beschluss

1 Die Personalvertretung der Europäischen Zentralbank (nachstehend: Personal- vertretung) sowie Herr Priesemann, Herr Van de Velde und Frau Cerafogli, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank (nachstehend: EZB), haben mit

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Rechtsmittelschrift, die am 27. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichthofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T-27/00 (Personalvertretung der EZB u. a./EZB, Slg. ÖD 2000, I-A-217 und II-987, nachstehend: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Rundverfügung Nr. 11/98 des Direktoriums der EZB vom 12. November 1998 über die Politik der EZB bezüglich der Nutzung des Internets als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

2 Der rechtliche Rahmen und der Sachverhalt werden in den Randnummern 1 bis 9 des angefochtenen Beschlusses wie folgt dargestellt:

„1 Das Protokoll zum EG-Vertrag über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ... (nachstehend:

ESZB-Satzung) enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

Artikel 35

Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten

35.1. Die Handlungen und Unterlassungen der EZB unterliegen in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof. Die EZB ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt.

(4)

Artikel 36

Personal

36.1. Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Be- schäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.

36.2. Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.'

2 In den Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB (Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999, ABl. L 125, S. 32; nachste- hend: Beschäftigungsbedingungen) ist u. a. Folgendes geregelt:

,Teil 8

Rechtsbehelfe und Disziplinarverfahren

41. Die Mitarbeiter können gemäß dem in den Dienstvorschriften ge- regelten Verfahren durch die Erhebung von Beschwerden und Wider- sprüchen eine verwaltungsinterne Überprüfung von ihnen gegenüber

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ergangenen Einzelentscheidungen auf deren Vereinbarkeit mit der Per- sonalpolitik und den Beschäftigungsbedingungen der EZB beantragen.

Den Mitarbeitern, deren Rechtsbehelf im Anschluss an die verwal- tungsinterne Überprüfung nicht abgeholfen wurde, steht das in den Dienstvorschriften vorgesehene Beschwerdeverfahren offen.

Die folgenden Rechtsakte können nicht in diesen Verfahren ange- fochten werden:

i) Entscheidungen des EZB-Rates oder interne Richtlinien der EZB, einschließlich der in diesen Beschäftigungsbedingungen oder den Dienstvorschriften vorgesehenen Richtlinien;

ii) Entscheidungen, für die besondere Beschwerdeverfahren bestehen;

oder

iii) Entscheidungen, mit denen die Anstellung eines Mitarbeiters nach Abschluss der Probezeit nicht bestätig wird.

42. Sind alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft, ent- scheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in allen Streitsachen zwischen der EZB und einem Mitarbeiter bzw. ehemaligen Mitarbeiter, für den diese Beschäftigungsbedingungen gelten.

Diese Zuständigkeit beschränkt sich auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung, es sei denn, es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zukommt.

(6)

Teil 9

Personalvertretung

46. Die Personalvertretung ist vor jeder Änderung dieser Be- schäftigungsbedingungen, der Dienstvorschriften und bei allen Fragen im Zusammenhang mit den in Nummer 45 genannten Angelegenheiten anzuhören.'

3 Zu diesen Bestimmungen sind Durchführungsvorschriften für die Mitarbeiter der EZB (nachstehend: Dienstvorschriften) ergangen, in denen es u. a. heißt:

,Teil 8

Rechtsbehelfe und Disziplinarverfahren

8.2 Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union

Die Bestimmungen der Nummer 42 der Beschäftigungsbedingungen sind wie folgt anzuwenden:

(7)

8.2.1 Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft sind binnen zwei Monaten zu erheben. Diese Frist läuft

— von dem Tag an, an dem dem betroffenen Mitarbeiter in einem Beschwerdeverfahren die endgültige Entscheidung mitgeteilt wird, oder

— von dem Tag an, an dem die im Beschwerdeverfahren geltende Frist von einem Monat abgelaufen ist, ohne dass eine endgültige Ent- scheidung ergangen ist. Wenn jedoch die endgültige Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren nach dieser Frist von einem Monat aber vor Ablauf der Frist von zwei Monaten für die Einlegung eines Rechtsmittels ergeht, beginnt die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels erneut ...'

4 Artikel 11.2 der Geschäftsordnung der EZB in der geänderten Fassung vom 22. April 1999 [(ABl. L 125, S. 34)] bestimmt: ,Unbeschadet der Be- stimmungen der Artikel 36 und 47 der Satzung erlässt das Direktorium Or- ganisationsvorschriften ... Die Mitarbeiter der EZB sind verpflichtet, diese Vorschriften zu beachten.' Auf der Grundlage dieser Bestimmung erließ das Direktorium am 12. November 1998 die Rundverfügung Nr. 11/98 über die Politik der EZB bezüglich der Nutzung des Internets (nachstehend: Rund- verfügung Nr. 11/98 oder [streitiger] Rechtsakt), die die Bedingungen regelt, zu denen den Mitarbeitern der EZB Internetdienste zur Verfügung gestellt werden, und diese bekannt macht. Sie legt die Politik der EZB in Bezug auf die Nutzung des Internets sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Mitarbeiter der EZB fest. Die Rundverfügung Nr. 11/98 erging ohne Anhörung der Personalvertretung der EZB.

5 Die Rundverfügung Nr. 11/98 wurde den Mitarbeitern am 12. November 1998 in elektronischer Form und am Tag darauf in Papierform mitgeteilt.

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6 Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 forderte die Personalvertretung der EZB den Vizepräsidenten der EZB, C. Noyer, auf, die Rundverfügung Nr.

11/98 zurückzunehmen, weil sie nicht gemäß Nummer 46 der Be- schäftigungsbedingungen angehört worden sei.

7 Mit Schreiben vom 10. Januar 2000 antwortete der Leiter der General- direktion Verwaltung und Personal der EZB, dass solche Vorschriften nicht der Anhörung der Personalvertretung bedürften.

8 Im Januar 2000 beantragte die Personalvertretung der EZB geschlossen eine verwaltungsinterne Überprüfung der Entscheidung des Direktoriums über den Erlass der Rundverfügung Nr. 11/98.

9 Ohne vorherige Erschöpfung der in den Nummern 41 und 42 der Be- schäftigungsbedingungen vorgesehenen und in den Artikeln 8.1 und 8.2 der Dienstvorschriften näher geregelten verwaltungsinternen Rechtsbehelfe ha- ben die Personalvertretung der EZB im eigenen Namen sowie drei ihrer Mitglieder die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Nichtigerklärung der Rundverfügung Nr. 11/98 beantragen, weil die Personalvertretung der EZB vor dem Erlass der Rundverfügung nicht angehört worden sei."

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

3 Mit Klageschrift, die am 15. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts einge- gangen ist, haben die Rechtsmittelführer u. a. beantragt, der EZB aufzugeben, die Rechte bzw. Pflichten ihrer Mitarbeiter nicht weiter aus der Rundverfügung Nr.

11/98 herzuleiten, diese Rundverfügung zurückzunehmen und keine Vorschriften über das Verhalten des Personals in seiner Gesamtheit zu erlassen, ohne sich zuvor mit der Personalvertretung abgestimmt zu haben, sowie festzustellen, dass

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die Rundverfügung Nr. 11/98 wegen Verletzung der Rechte der Personalvertre- tung nichtig ist.

4 Mit besonderem Schriftsatz, der am 18. Mai 2000 eingegangen ist, hat die EZB beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Rechtsmittelführer haben ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit am 26. Juni 2000 eingereicht.

5 Das Gericht hat vorab in Randnummer 15 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückgewiesen, die EZB könne sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

6 Bezüglich des Antrags auf Nichtigerklärung des streitigen Rechtsakts hat das Gericht in den Randnummern 24 bis 36 des angefochtenen Beschlusses den letzten der drei von der EZB für ihre Unzulässigkeitseinrede vorgetragenen Gründe geprüft, mit dem sie die Nichteinhaltung der Klagefristen geltend machte.

Das Gericht hat diesen Grund wie folgt gewürdigt:

„24 Der [streitige] Rechtsakt wurde von der EZB am 12. November 1998 er- lassen. Die klagenden Einzelpersonen (Herr Priesemann, Herr van de Velde und Frau Cerafogli) bestreiten nicht, davon noch am selben Tag Kenntnis erlangt zu haben. Die Personalvertretung trägt jedoch vor, dass sie als Ein- richtung die Rundverfügung Nr. 11/98 nie erhalten habe.

25 Hierzu ist festzustellen, dass die Personalvertretung nur durch ihre Vertreter handeln kann. Da ihr Sprecher, Herr Priesemann, von der Rundverfügung Nr.

11/98 am 12. November 1998 Kenntnis erlangt hat, ist davon auszugehen, dass auch die Personalvertretung der EZB als Einrichtung zur gleichen Zeit von ihr Kenntnis erlangt hat.

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26 Folglich ist zu prüfen, ob die vorliegende Klage innerhalb der hierfür vor- gesehenen Fristen erhoben wurde.

27 Die Kläger haben die vorliegende Klage gemäß Artikel 236 EG und Arti- kel 36.2 der ESZB-Satzung erhoben.

28 Insofern ist festzustellen, dass Artikel 36.2 der ESZB-Satzung für die Be- dingungen, unter denen der Gemeinschaftsrichter eine Streitsache zwischen der EZB und ihren Bediensteten entscheiden kann, auf die Be- schäftigungsbedingungen verweist.

29 Gemäß Nummer 42 der Beschäftigungsbedingungen kann der Gemein- schaftsrichter nur angerufen werden, wenn alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft sind. Es steht fest, dass die Kläger die in Arti- kel 8.1 der Dienstvorschriften vorgesehenen verwaltungsinternen Über- prüfungs- oder Beschwerdeverfahren nicht bis zum Abschluss durchgeführt haben.

30 Die Kläger machen jedoch geltend, sie hätten das Gericht anrufen können, ohne die internen Verfahren der EZB auszuschöpfen.

31 Selbst wenn es für die Anfechtung einer Rundverfügung nicht erforderlich wäre, die internen Verfahren der EZB auszuschöpfen, so gilt für die Erhebung einer Klage beim Gericht doch nach Artikel 8.2.1 der Dienstvorschriften, der die Durchführungsbestimmungen zu Nummer 42 der Beschäftigungs- bedingungen enthält, eine Frist von zwei Monaten. Da die Klage mehr als 15 Monate nach dem Erlass und der Bekanntmachung des streitigen Rechtsakts erhoben wurde, wurde sie nach Ablauf der Klagefrist erhoben.

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32 Diese Auslegung wird durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, wonach die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vor- schriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Be- handlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (vgl. insbe- sondere Beschluss des Gerichtshofes vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-239/97, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-2655, Randnr. 7).

33 Schließlich ist, selbst wenn Artikel 35.1 der ESZB-Satzung anzuwenden ge- wesen wäre, darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung auf die Fälle und die Bedingungen, die im Vertrag vorgesehen sind, und damit auf Artikel 230 Absatz 5 EG Bezug nimmt, der bestimmt, dass die Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben ist, wobei diese Frist je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat (Beschluss des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-33/99, Méndez Pinedo/EZB, Slg. ÖD 2000, [I-A-63 und] II-273, Randnr. 23).

34 Daraus ergibt sich, dass die Klage, die mehr als 15 Monate nach dem Erlass und der Bekanntgabe des streitigen Rechtsakts eingereicht wurde, in jedem Fall verspätet ist.

35 Folglich brauchen die übrigen Gründe nicht geprüft zu werden.

36 Aus alledem folgt, dass der Antrag der Kläger auf Nichtigerklärung jedenfalls als verspätet anzusehen und daher als unzulässig zurückzuweisen ist."

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7 Sodann hat das Gericht zu den übrigen Klageanträgen in Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt:

„37 Die übrigen Klageanträge sind darauf gerichtet, einem Gemeinschaftsorgan Anordnung zu erteilen. Da das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, solche Anordnungen zu erteilen, sind auch diese Anträge als un- zulässig zurückzuweisen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 6. Februar 1998 in der Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231, Randnr. 61)."

8 Das Gericht hat daher die Klage als unzulässig abgewiesen und jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt.

Das Rechtsmittel

9 Mit ihrem Rechtsmittel, das sie auf drei Rechtsmittelgründe stützen, beantragen die Rechtsmittelführer, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihren in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

10 Die EZB trägt vor, die Rechtsmittelführer wollten mit ihrem Rechtsmittel in Wirklichkeit eine erneute Prüfung des Sachverhalts und der vor dem Gericht vorgebrachten Argumente durch den Gerichtshof erreichen, ohne genau die Rechtsverletzung zu bezeichnen, die das Gericht begangen haben solle. Sie be- antragt daher, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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1 1 Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

12 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus vier Teilen besteht, machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zwar zu Recht festgestellt, dass ihre Klage nach den Artikeln 236 EG und 36.2 der ESZB-Satzung erhoben worden sei, doch sei es zu Unrecht der Auffassung gewesen, dass diese Klage nicht die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfülle.

Zum ersten Teil

13 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführer, das Gericht habe in Randnummer 31 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die in Artikel 8.2.1 der Dienstvorschriften vorgeschriebene Frist von zwei Mo- naten auf die ihm vorliegende Rechtssache Anwendung finde. Diese Bestimmung betreffe nur Streitsachen in Bezug auf Rechte Einzelner, während es sich im vorliegenden Fall um Kollektivrechte handele. Nach den Nummern 42 und 45 der Beschäftigungsbedingungen könne jedoch beim Gericht eine kollektive Rechte betreffende Klage erhoben werden, für die keine Frist gelte.

14 Insofern ist daran zu erinnern, dass die Klage vor dem Gericht einen Rechtsstreit zwischen der EZB und einigen ihrer Bediensteten sowie der Personalvertretung betraf.

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15 Aus Artikel 36.2 der ESZB-Satzung ergibt sich klar, dass die Recht- sprechungsorgane der Gemeinschaft für die Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig sind, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.

16 Die in Nummer 42 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen und in Arti- kel 8.2 der Dienstvorschriften näher bestimmten Bedingungen für die Erhebung einer Klage vor den Rechtsprechungsorganen der Gemeinschaft verlangen ins- besondere, dass die Klage binnen zwei Monaten erhoben wird.

17 Selbst wenn die Personalvertretung befugt wäre, gegen einen Rechtsakt wie die Rundverfügung Nr. 11/98 vor den Rechtsprechungsorganen der Gemeinschaft vorzugehen, würde für sie jedenfalls eine Ausschlussfrist von zwei Monaten gelten, sei es nach Artikel 8.2.1 der Dienstvorschriften oder nach Artikel 35.1 der ESZB-Satzung und Artikel 230 Absatz 5 EG.

18 Das Gericht hat daher in Randnummer 31 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei entschieden, dass bei ihm die Frist von zwei Monaten für die Erhebung einer Klage gelte.

19 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unbe- gründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil

20 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittel- führer dem Gericht vor, es habe nicht berücksichtigt, dass Artikel 8.2.1 der

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Dienstvorschriften nichtig sei, da der Erlass der für das Personal geltenden Dienstvorschriften unheilbar rechtsfehlerhaft gewesen sei, da er nicht gemäß den Artikeln 36.1 und 47.2 der ESZB-Satzung erfolgt sei. Das Direktorium der EZB habe die Dienstvorschriften ohne Beteiligung des EZB-Rates und des Erweiterten Rates der EZB erlassen und habe damit unter Verstoß gegen diese Bestimmungen seine Befugnisse überschritten.

21 Insoweit genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführer einen solchen Fehler vor dem Gericht nicht geltend gemacht haben.

22 Könnte eine Partei erstmals vor dem Gerichtshof ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Ge- richt hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat (vgl.

Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, und Beschluss vom 2 5 . Januar 2001 in der Rechtssache C-111/99 P, Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 2 0 0 1 , I-727, Randnr. 25).

23 Da der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht vor dem Gericht geltend gemacht wurde, ist er offensichtlich unzulässig.

Zum dritten Teil

24 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittel- führer geltend, sie hätten versucht, die Streitigkeit innerhalb der EZB beizulegen,

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bevor sie ihre Klage beim Gericht erhoben hätten, und nach den Be- schäftigungsbedingungen bestehe jedenfalls keine Verpflichtung, bei einer Strei- tigkeit um Kollektivrechte ein internes Verfahren durchzuführen, bevor beim Gericht Klage erhoben werde.

25 Zur ersten Rüge dieses Teils, die sich auf die angebliche Einhaltung der internen Verfahren durch die Personalvertretung stützt, ist festzustellen, dass damit letzt- lich die vom Gericht in Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses vorge- nommene Würdigung des Sachverhalts angegriffen wird.

26 Aus den Artikeln 225 EG und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergibt sich aber, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen — sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind — und sie zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. Urteile vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, und vom 2 1 . Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 78).

27 Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführer keine Verfälschung der dem Ge- richt vorgelegten Beweismittel nachgewiesen haben, ist die erste Rüge des dritten Teils als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

28 Die zweite Rüge des dritten Teils greift nicht durch, da die Klage, wie in Rand- n u m m e r 31 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wurde, mehr als 15 M o -

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nate nach dem Erlass und der Bekanntmachung des streitigen Rechtsakts einge- legt wurde und jedenfalls, wie in den Randnummern 16 und 17 des vorliegenden Beschlusses festgestellt wurde, eine Ausschlussfrist von zwei Monaten galt.

29 Die zweite Rüge des dritten Teils ist daher zurückzuweisen.

Zum vierten Teil

30 Mit dem letzten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittel- führer schließlich geltend, das Gericht sei in Randnummer 25 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Personalvertretung als Einrichtung Kenntnis von der Rundverfügung Nr. 11/98 gehabt habe, weil ihre Vertreter davon Kenntnis erlangt hätten. Eine solche Argumentation lasse sich rechtlich nicht begründen und würde zu unannehmbaren Ergebnissen führen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Personalvertretung von einer Handlung oder einem Unterlassen des Dienstherrn Kenntnis erlangt habe, solange nicht eines ihrer Mitglieder oder einer ihrer Vertreter diese Informationen in amtlicher Eigenschaft erhalten habe.

31 Insofern genügt der Hinweis, dass das Gericht in Randnummer 25 des ange- fochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, dass die Personalvertretung nur durch ihre Vertreter handeln kann, so dass davon auszugehen ist, dass sie von der Rundverfügung Nr. 11/98 von dem Zeitpunkt an Kenntnis hatte, in dem ihr Sprecher von dieser Kenntnis erlangt hatte.

32 Da die Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen haben, dass das Gericht insoweit einen Rechtsfehler begangen hat, ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

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33 Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

34 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund greifen die Rechtsmittelführer die Begrün- dung des Gerichts in Randnummer 33 des angefochtenen Beschlusses damit an, dass Artikel 230 Absatz 5 EG und die darin vorgesehenen Fristen auf eine Klage gegen die Rundverfügung Nr. 11/98 nicht anwendbar sein könnten. Eine solche Rundverfügung sei nämlich keine normative Handlung, und nur solche könnten mit einer auf diese Bestimmung gestützten Klage angegriffen werden.

35 Insofern ist festzustellen, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss eindeutig ergibt, dass das Gericht nur im Rahmen einer Hilfserwägung auf die eventuelle Zulässigkeit der Klage nach Artikel 35.1 der ESZB-Satzung und daher nach Ar- tikel 230 EG eingegangen ist.

36 Unter diesen Umständen ist es irrelevant, dass das Gericht in Randnummer 33 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass die Klage der Rechtsmittelführer im Übrigen verspätet erhoben worden sei. Da es sich hierbei um einen nicht- tragenden Grund handelt, können die dagegen erhobenen Beanstandungen, selbst w e n n sie begründet wären, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 23).

37 Der zweite Rechtsmittelgrund greift daher nicht durch und ist zurückzuweisen.

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Zum dritten Rechtsmittelgrund

38 Mit ihrem letzten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe in Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerhaft festgestellt, dass ihre auf Erteilung von Anordnungen an die EZB gerichteten Anträge unzulässig seien, weil es nicht befugt sei, einem Gemeinschaftsorgan solche Anordnungen zu erteilen.

39 Da insbesondere in Anbetracht der Randnummer 28 des vorliegenden Beschlusses feststeht, dass die Klage beim Gericht nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde, greift dieser Rechtsmittelgrund nicht durch und ist daher zurückzuweisen.

40 Folglich ist das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

41 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die EZB beantragt hat, die Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Rechtsmittel unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

(20)

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Personalvertretung der Europäischen Zentralbank, Herr Priesemann, Herr Van de Velde und Frau Cerafogli tragen die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 13. September 2001

Der Kanzler

R. Grass

Der Präsident der Dritten Kammer

C. Gulmann

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