• Keine Ergebnisse gefunden

Adressaten in bestimmten Situationen Handlungsanweisungen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Adressaten in bestimmten Situationen Handlungsanweisungen"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Regelkonflikte. Dresden: Europäisches Graduiertenkolleg 625 „Institutionelle Ordnungen, Schrift und Symbole“, 25.04.2008-26.04.2008.

Reviewed by Judith Wellen

Published on H-Soz-u-Kult (May, 2008)

Das Europäische Graduiertenkolleg 625 „Insti‐

tutionelle Ordnungen, Schrift und Symbole“, eine interdisziplinäre Einrichtung der École Pratique des Hautes Études in Paris und der Technischen Universität Dresden, veranstaltete am 25. und 26.

April 2008 einen Workshop zum Thema „Regel‐

konflikte“. Regelkonflikte, also Situationen, in de‐

nen verschiedene Regeln sich widersprechen bzw.

historische Akteure sich im Konfliktfall jeweils auf verschiedene Regeln berufen können, sollten dabei anhand ausgewählter beispielhafter Studi‐

en aus der Alten Geschichte, der Mittelalterlichen Geschichte und der Kunstgeschichte analysiert werden.

Dabei war zunächst der Regelbegriff zu pro‐

blematisieren, decken Regeln doch einen großen Bereich von Handlungsanleitungen ab: von Spiel‐

regeln, moralischen Imperativen und erfahrungs‐

basierten Empfehlungen bis hin zu – in den drei Workshop-Sektionen thematisierten – ungeschrie‐

benen Normen und kodifizierten Gesetzen der rö‐

mischen Republik, mittelalterlichen Ordensregeln und schließlich ästhetischen Regeln des guten Ge‐

schmacks. Allen diesen Regeln ist, wie sich her‐

auskristallisierte, gemeinsam, dass sie ihren Adressaten in bestimmten Situationen Hand‐

lungsanweisungen geben, aber stets auch die – meist von einer Sanktion gefolgte, und gerade darin bereits antizipierte – Option beinhalten, va‐

riiert, ignoriert oder gänzlich gebrochen zu wer‐

den – oder, wie KARL-SIEGBERT REHBERG (Dres‐

den) bereits in seiner Einleitung umriss, Regel und Ausnahme müssen entgegen ihrer landläufi‐

gen Gegensetzung als eng verknüpft betrachtet werden, und nicht nur das: im Ausnahmezustand erfährt die Regel ihre eigentliche Anfangssetzung, die Ausnahme erst hebt die Regel ins Bewusstsein Siehe dazu auch: Rehberg, Karl-Siegbert, „Ausnah‐

mezustand“ und „Außeralltäglichkeit“ und die Prätentionen der Regellosigkeit. Soziologische An‐

merkungen zu einem Scheinwiderspruch, in:

Heinz Herbert Mann und Peter Gerlach (Hrsg.), Regel und Ausnahme. Festschrift für Hans Hollän‐

der. Aachen u.a.O. 1995, S. 11-38. , und darin liegt nicht nur ihre Faszination, sondern auch die Rele‐

vanz ihrer Untersuchung.

Mit einer Untersuchung von „Prinzipien und secondary rules. Regelkonflikte der römischen Re‐

publik im Licht moderner Rechtstheorie“ am Bei‐

spiel der Triumphvergabe durch den Senat eröff‐

nete CHRISTOPH LUNDGREEN (Dresden/ Paris) anschließend die althistorische Sektion. Wie Lundgreen überzeugend darlegte, lässt sich dabei weder das tradierte Bild eines klaren ius trium‐

phandi aufrechterhalten, noch das einer von der aktuellen althistorischen Forschung bisweilen fa‐

vorisierten rein rituellen oder gar willkürlichen Vergabepraxis. Die Analyse solch einer flexiblen Rechtsordnung sei daher mit dem eher starren Schema von Regel und Ausnahme(n) zwar mög‐

lich; fruchtbarer jedoch die von Lundgreen ange‐

botene Alternative: ein Rückgriff auf den Prinzipi‐

(2)

en-Begriff moderner Rechtstheorie (Dworkin, Alexy) als immer abwägbare, aber konkurrieren‐

de prima-facie-Gebote. Für das Verhältnis von Se‐

nat, Volkstribunen und Volksversammlungen zu‐

einander sei weiterhin, so Lundgreens zweites

„Angebot der (Rechts-)Theorie“, zumindest eine Betrachtung der auf H.L.A. Hart zurückgehenden rule of recognition – einer empirischen Grund‐

norm und damit ein Geltungskriterium von Nor‐

men – sinnvoll. Auch wenn in Rom vielleicht bei verschiedenen koexistierenden Geltungssphären (ius und mos) nicht eine einzige rule of recogniti‐

on die Validität von Normen feststellbar mache und sich damit keine klare Normenhierarchie er‐

gebe, sei eben dies als eine wichtige Erkenntnis festzuhalten. Grundlegend für die Thematik ist Dworkin, Ronald, The Model of Rules I, in: ders., Taking Rights Seriously, London, 1977. Für eine kritische Diskussion siehe besonders Alexy, Ro‐

bert, Recht, Vernunft, Diskurs, Frankfurt 1995 (insbesondere Kapitel 8). Zur rule of recognition siehe: Hart, Herbert L.A., The Concept of Law, Ox‐

ford 1961, besonders Kapitel VI: “The Foundation of a legal System”, S. 100ff.

Um die Frage, wie Neues in einer Gesellschaft entstehen kann, die alles Alte in Ehren hält, ging es anschließend JANI KIROV (Frankfurt am Main).

In Anlehnung an Niklas Luhmann untersuchte Ki‐

rov anhand struktureller Spezifika der römischen Gesellschaft, wie und ob überhaupt die Unter‐

scheidung zwischen normativen und kognitiven Erwartungen im republikanischen Rom ausgebil‐

det war – Spezifika, die, so Kirov, von einer äu‐

ßerst geringen Kontingenzerfahrung zeugten und dementsprechend auch einen sehr geringen Nor‐

mierungsbedarf (symptomatisch etwa der lex-Be‐

griff) hätten. Wenn also die römische Gesellschaft solcherart mit dem „Schleier des Selbstverständli‐

chen“ überzogen und eine Unterscheidung zwi‐

schen Normativät und Kognition eher rudimentär ausgebildet war, stelle sich die für den Vortrag zentrale Frage nach dem „Umgang mit Abwei‐

chungen in der römischen Republik“, welcher am Beispiel des Rechtsbereichs nachgegangen wurde.

Dieser Bereich, in dem – ähnlich wie in der Politik – sehr stark auf die prägende Kraft vergangener exempla verwiesen wurde, habe mit der Zeit vor allem in der Jurisprudenz eine eigene evolutio‐

näre Dynamik entwickelt, die ihn für Abweichun‐

gen öffnete, wenngleich diese oft mit Rekurs auf die Vergangenheit legitimiert wurden.

Mit der Frage, ob die Unterscheidung von Re‐

gel und Prinzip notwendigerweise des Rückgriffs auf moderne Rechtstheorie bedürfe, respektive dieser „ökonomisch“ sei, stieß WILFRIED NIPPEL (Berlin) in seinem Kommentar eine lebhafte Dis‐

kussion an, die sich vielleicht darin zusammenfas‐

sen lässt, dass ein solcher Rekurs – angesichts der oftmals mit Ritual-Begriffen und in Abgrenzung zu Mommsen marginalisierten Rolle des Rechts Zur Bedeutung von Mommsen siehe weiterhin:

Nippel, Wilfried; Seidensticker, Bernd (Hrsg.), Theodor Mommsens langer Schatten. Das Römi‐

sche Staatsrecht als bleibende Herausforderung für die Forschung, Hildesheim 2005 (Spudasmata, 107). – durchaus ein sinnvolles, wenngleich auf seinen (Arbeits-)umfang zu überprüfendes Analy‐

seinstrumentarium darstelle. Für die von Kirov abschließend aufgezeigte Besonderheit des Edikts des Stadtprätors, welches – obwohl gerade hier Potential für Neuschöpfung gegeben gewesen wäre – kaum Wandlungen unterworfen war, bot Nippel als weitere Erklärungsmöglichkeit die nur geringe Vorbereitungszeit und nur einjährige Amtsdauer an. Allgemein, so Nippel, sei die Fest‐

stellung von Regeln in Rom zudem dadurch er‐

schwert, dass nur Beschlüsse, nicht aber Argu‐

mente protokolliert worden wären. Den Charak‐

ter des mos maiorum könne man zugespitzt als momentanen Konsens der politischen Klasse se‐

hen. Besonders interessant seien, da weder zu dis‐

kutieren noch zu hinterfragen, Verweise auf das Sakralrecht. Hier vermutet Nippel darüber hinaus sowohl eine Dokumentation von Entscheidung als auch von Entscheidungsgründen.

Der Umgang mit der gewählten Norm, näher‐

hin der Benediktsregel, wurde anschließend von

(3)

GORDON BLENNEMANN (Erlangen-Nürnberg) am Beispiel der „Entwicklung und Deutung so ge‐

nannter stiftischer Strukturelemente im Kontext der Metzer Benediktinerinnen“ untersucht. Sahen Vertreter der spätmittelalterlichen Reformkongre‐

gationen Entwicklungen wie die Aufgabe der vita communis oder die Zulassung von Eigenbesitz als klare Devianz von der Regel, welche von der For‐

schung lange als Vorboten angeblicher Verstif‐

tungstendenzen im 13. und 14. Jahrhundert und damit erste Anzeichen des drohenden Verfalls im 15. Jahrhundert gedeutet wurde, so konnte Blen‐

nemann für den Bereich der Entwicklung inter‐

ner Besitzverhältnisse der drei Konvente überzeu‐

gend nachweisen, dass hinter den offensichtli‐

chen semantischen Veränderungen (des zunächst als stipendia, dann als praebenda, schließlich als vestiaire bezeichneten Gemeinguts) ein im Kern recht stabiles, von Kontinuitäten geprägtes Ver‐

sorgungskonzept der Gemeinschaften durchgehal‐

ten wurde. Entgegen einem absoluten Verständnis normativer Vorgaben erscheint die Regel bzw. der ordo der Nonnen dabei in erster Linie als norma‐

tive Handlungsreferenz.

Fordert auf der einen Seite die vita religiosa geschlossener Klosterstrukturen vom Individuum eine conversio totalis und damit Abkehr von welt‐

lichen Normen, so stehen auf der anderen Seite die normativen Erwartungen des weitgehend von informellen Ehrenkodizes geregelten gesellschaft‐

lichen Umfeldes mittelalterlicher Mönche (Gau‐

vard). So sind auch die von ELISABETH LUSSET (Paris) untersuchten, den Leitideen der vita religi‐

osa diametral entgegenstehenden gewalttätigen Racheakte im Ordenswesen als „Regelkonflikte in den Klöstern im 15. Jahrhundert aus den Suppli‐

kenregistern der päpstlichen Pönitenaire“ (dem obersten Gnadenhof der katholischen Kirche für den Gewissensbereich) zu sehen. Anhand dieser konstatiert Lusset zwar das Fortbestehen infor‐

meller weltlicher Normen im Kloster, die – ja auch stetig sanktionierte – Devianz von der Or‐

densregel konstruiere jedoch keine neue Norm:

Die meist auf Notwehr zielende Beweisführung

der Mönche in den Suppliken unterstehe nicht nur einer zynischen Verwertung von kanoni‐

schem Recht; sie zeuge in letzter Instanz von der Konkretion der klösterlichen Grundwerte, die als das zu erreichende Ideal ihre Gültigkeit behielten.

Dem drohenden Regelkonflikt mit zwei Päps‐

ten an der Spitze kanonischer Strukturen begeg‐

neten die Kartäuser, wie CORALIE ZERMATTEN (Dresden/ Paris) in ihrem Vortrag „Die Gesetzge‐

bung des Kartäuserordens während des Großen Schismas 1378 - 1410“ herausstellte, mit einem entschiedenen „Sowohl als auch“ in Form einer institutionellen Verdopplung. Hatte sich der Ordo Cartusiensis trotz seines dezidierten Eremitismus dem Druck der Zweispaltung des Christentums und den jeweiligen Legitimierungsdiskursen Ur‐

bans VI. und Clemens’ VII. nur bedingt entziehen können, bemühte man sich 1380 mittels der von einer Sondergesetzgebung begleiteten Duplizie‐

rung aller kartäusischen Ämter und einer Teilung der Ordensstruktur entlang der zwei päpstlichen Herrschaftsgebiete um Befriedung der Situation.

Aus dem Ausnahmezustand des Großen Schismas, so Zermatten, entstand für die Kartäuser also ein Paradoxon: Die kartäusische Regel, die vita mona‐

stica, wurde bewahrt, doch um den teils innerlich gespaltenen Orden vor drohenden Unruhen zu bewahren und damit zu erhalten, teilte er sich in zwei Obödienzen. Erfolgreich, wie sich zeigen sollte: Da die Ordensregel als solche kontinuier‐

lich bestehen geblieben, und lediglich die institu‐

tionellen Strukturen dupliziert worden waren, ge‐

lang es den Kartäusern schließlich 1410 – trotz der Fortführung des kirchlichen Schismas –, die Spaltung zu überwinden.

Um einen kunsttheoretischen Paradigmen‐

wechsel, den Rubenisten-Poussinistenstreit, und dessen Auswirkungen im Umfeld des Dresdner Hofes ging es UTE CHRISTINA KOCH (Dresden/ Pa‐

ris) in ihrem Vortrag „Kenntniß der Regeln, was an Kunst Stücken gut oder schlimm ist. Die Acadé‐

mie Royale und Geschmack im 18. Jahrhundert“.

Mit der 1648 unter spürbarem Einfluss italieni‐

(4)

scher Kunsttheorie vollzogenen Gründung der Pa‐

riser Académie manifestierte sich bald eine durch Regeln – Préceptes – gelenkte Kunsttheorie, der das Primat von dessein (disegno) und großforma‐

tiger Historie als Zeichen künstlerischen bon goût galt. Diese Préceptes wurden jedoch bald ein‐

schneidenden Umwälzungen bis hin zur Aufwer‐

tung der Kleinformate der nordischen Schule und Gattungen wie Genre und Landschaft (de Piles, du Bois) unterworfen. Wie Koch am Beispiel zweier Kunstsachverständiger in königlichen Diensten, Heinecken und Hagedorn, zeigen konnte, blieb dies zwar nicht ohne Einfluss auf sächsische Kunsttheoretiker und –sammler; in der königli‐

chen Gemäldesammlung etwa lässt sich jedoch weiterhin eine – vor allem in der Außendarstel‐

lung – andauernde Vorrangstellung der als wichti‐

ges Distinktionsmerkmal gewerteten italienischen Historie festhalten. Somit sei am sächsischen Hof Mitte des 18. Jahrhunderts lediglich ein Aufwei‐

chen der Regel vom Primat der Historia, nicht je‐

doch der Bruch mit ihr festzustellen.

„Friedrich der Große und Antoine Watteau.

Ein fürstlicher Sammler des 18. Jahrhunderts“

war das Thema des Vortrags von NADINE EICH (Frankfurt am Main). Wenn die barocken Sam‐

melprinzipien ganz im Sinne der Académie Roya‐

le auf einer möglichst prominenten Stellung der historischen grands sujets der alten Meister des 16. und 17. Jahrhunderts beruhten, so lasse sich das abweichende Interesse Friedrichs für Wat‐

teaus Fêtes galantes nicht nur als distinktives Cha‐

rakteristikum, sondern durchaus als sammlungs‐

politischer Regelbruch verstehen. Die unermüdli‐

che Akquisition durch den, so Eich, zwischen Tra‐

dition und aufgeklärter Moderne schwankenden König nahm jedoch mit dem Bau der Bildergalerie für Sanssouci 1755 stark (wenn auch nicht voll‐

ständig) zugunsten der großen Meister Flanderns und Frankreichs ab – im Gegensatz zu Watteau, der seine Klientel vorrangig im von höfischen Konventionen befreiten französischen Großbür‐

gertum fand, boten diese nach Eich Anschluss an einen universellen fürstlichen Kunstgeschmack.

Die von Koch konstatierte, mit der rapiden Zunahme der Sammler in Paris zwischen 1750 und 1790 einhergehende „Verbürgerlichung des Sammelgeschmacks“ in Bezug auf die holländi‐

sche und flämische Malerei ergänzte MICHAEL NORTH (Greifswald) in seinem Kommentar um die Frage, inwieweit es sich dabei nicht auch um einen Akt der Nobilitierung der Niederländer ge‐

handelt haben könne. Das in der Diskussion auf‐

geworfene Erklärungsmodell, es handele sich um eine rein auf ökonomische Faktoren wie der schlichten Verfügbarkeit der Niederländer zu‐

rückzuführende „Erschließung neuer Segmente des Kunstmarktes“ – greife, so North, zu kurz. Ver‐

tiefend dazu: North, Michael (Hrsg.), Kunstsam‐

meln und Geschmack im 18. Jahrhundert (Vorträ‐

ge der Tagung "Kunstsammeln und Bürgerlicher Geschmack im 18. Jahrhundert" am 17. und 18.

November 2000 in Potsdam), Berlin 2002. Weiter‐

hin wies er auf die bisher unterschätze Rolle der Berater der herrschaftlichen Sammler am Beispiel wichtiger Kunstkenner der Zeit, wie etwa des Pa‐

riser Kunsthändlers Gersaint – der eine wichtige Funktion bei der Promotion des neuen Kunst‐

marktsegmentes eingenommen habe – oder des erwähnten Heinecken, hin. Nicht zu vernachlässi‐

gen für das Verständnis des verstärkten Aufkom‐

mens dieser Kunstwerke sei außerdem das mögli‐

che Interesse der Sammler, sich eben über die Ab‐

weichung von der Sammlungsnorm in den Rand‐

bereichen des Kunstmarktes zu profilieren. Wei‐

terhin, so wurde in der sich anschließenden Ab‐

schlussdiskussion angemerkt, habe diese Zunah‐

me etwa an niederländischen Kunstwerken ne‐

ben der bereits konstatierten Lockerung oder gar Verschiebung der Gattungshierarchien auch einen „Paradigmenwechsel des Sammelns“ nach sich gezogen; dergestalt, als dass sich beispiels‐

weise mit der Einrichtung von Studienkabinetten eine gänzlich neue Funktion des Sammelns her‐

ausbildete.

(5)

Auch wenn Vorträge und Diskussionen – wie bei der abschließend offen gebliebenen Frage, ob, und wenn ja, welche Regeln für heutige Sammler relevant seien –, sowohl mit Hinblick auf die kon‐

kreten Fallstudien als auch auf wissenschaftstheo‐

retischer Ebene ab und an das eigentlich abge‐

steckte Feld der „Regelkonflikte“ verließen, um verwandten Spielarten wie der Frage nach Regel und Ausnahme, nach Devianz oder gar Paradig‐

menwechseln nachzugehen, so geschah dies doch fast durchgehend auf die produktive und kon‐

struktive Art und Weise, die gerade in ihrem Fa‐

cettenreichtum die Relevanz dieses Workshops ausmachte.

Kurzübersicht

Karl-Siegbert Rehberg: Einleitung

Sektion 1: „Regelkonflikte in der römischen Republik“

Christoph Lundgreen: „Prinzipien und secondary rules. Regelkonflikte der römischen Republik im Licht moderner Rechtstheorie“.

Jani Kirov: „Der Umgang mit Abweichungen in der römischen Republik“.

Kommentar: Wilfried Nippel

Sektion 2: „Regelkonflikte bei religiösen Or‐

den“

Gordon Blennemann: „Entwicklung und Deutung so genannter stiftischer Strukturelemente im Kon‐

text der Metzer Benediktinerinnenkonvente“.

Elisabeth Lusset: „Non adsumendo vindictam sed ad iniuriam compulsando. Regelkonflikte in den Klöstern im 15. Jahrhundert aus den Supplikenre‐

gistern der päpstlichen Pönitenaire“.

Coralie Zermatten: „Die Gesetzgebung des Kartäu‐

serordens während des Grossen Schismas“.

Sektion 3: „Regeln des Geschmacks“

Ute Christina Koch: „Kenntniß der Regeln, was an Kunst Stücken gut oder schlimm ist. Die Académie Royale und Geschmack im 18. Jahrhundert“.

Nadine Eich: „Friedrich der Große und Antoine Watteau. Ein fürstlicher Sammler des 18. Jahrhun‐

derts“.

Kommentar: Michael North

(6)

If there is additional discussion of this review, you may access it through the network, at http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/

Citation: Judith Wellen. Review of Regelkonflikte. H-Soz-u-Kult, H-Net Reviews. May, 2008.

URL: https://www.h-net.org/reviews/showrev.php?id=26612

This work is licensed under a Creative Commons Attribution-Noncommercial-No Derivative Works 3.0 United States License.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Es wurde oben bereits erwähnt, dass es nicht möglich war, die Menge der Niederschläge genau zu messen: dass es uns zuweilen nicht gelang, einen wirklichen Schneefall von

Das Walzeisenmaterial ist gleichmäßiger, zuverlässiger und bezüglich seiner Eigenschaften leichter zu kontrollieren als Gußeisen.. Auch haben gußeiserne "Säulen den Nachteil,

Das Walzeisenmaterial ist gleichmäßiger, zuverlässiger und bezüglich seiner Eigenschaften leichter zu kontrollieren als Gußeisen.. Auch haben gußeiserne "Säulen den Nachteil,

Das Walzeisenmaterial ist gleichmäßiger, zuverlässiger und bezüglich seiner Eigenschaften leichter zu kontrollieren als Gußeisen.. Auch haben gußeiserne "Säulen den Nachteil,

Innerhalb der EU sollte auch zunächst eine für alle Patienten ver- gleichbare transplantationsmedizi- nische Versorgung gewährleistet sein, bevor über eine EU-weite Har- monisierung

Zuerst sorgfältigste Ausvyahl des besten Rohstoffs mit geringstem Verbrauch und Gewicht, dann Zusammensetzung dieses Materials in sachgemäßester Weise experimentell in

"Bayerland" aus dem Bestand seiner der Stadt Frankfurt vermachten Bibliothek. Die Artikel waren stets mit einer Fotografie der entsprechenden Abordnung illustriert.

16: Schematische Darstellung der Mittelwerte des Proliferationsindex, getrennt nach Seite (bukkal und lingual), Ebene (subgingival, Mitte und apikal) und Zone (PDL ZZ, PDLzentral