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Bundesverband Deutscher Patentanwälte e.V., Sitz: Berlin

eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR 36968 B Vorstand: Dr. Hans-Martin Helwig, Präsident; Jürgen Klinghardt, Schatzmeister; Dr. Guido Flohr, Schriftführer

Telefon: +49 (0) 30 88 92 27 90

post@bundesverband-patentanwaelte.de

https://www.bundesverband-patentanwaelte.de

7. Dezember 2020

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steu- erberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vor- schriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe – Ihr Zeichen R B 1 9520/75 – 66- R3 291/2020

Sehr geehrte Frau Münch,

Vielen Dank für die Möglichkeit, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Ände- rung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe Stellung zu nehmen.

Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte e. V. (BDPA) besteht seit 1974 und reprä- sentiert auf Basis einer freiwilligen Mitgliedschaft die freiberuflichen Patentanwältinnen und Patentanwälte in Deutschland. Nach der Patentanwaltskammer ist der BDPA die größte bundesweit organisierte Vereinigung des Berufsstandes.

Zunächst möchten wir unsere grundsätzlichen Bedenken gegen die sehr weitgehend ange- dachte Öffnung der Möglichkeiten beruflicher Zusammenschlüsse zum Ausdruck bringen, die auch den anwaltlichen Beruf mit umfassen sollen. Unsere Bedenken begründen sich auf die besonderen anwaltlichen Berufspflichten, die sowohl für Rechtsanwälte als auch für Pa- tentanwälte gelten. Diese Berufspflichten umfassen als wesentliche Säulen sowohl die ein- schlägigen Bestimmungen und Verpflichtungen zur Wahrung beruflich anvertrauter Ge- heimnisse sowie auch die einschlägigen Bestimmungen und Verpflichtungen, die das Ver- bot widerstreitender Interessen betreffen.

Nicht ohne Grund sind diese Bestimmungen und Verpflichtungen sowohl im anwaltlichen Berufsrecht verankert als auch in den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen (§ 203 StGB und § 356 StGB).

Diese Bestimmungen sind nach unserer Auffassung wesentlich und tragend für die Stel- lung der Anwälte als Organ der Rechtspflege. Für die Wahrung und Einhaltung der Best- immungen und Verpflichtungen sind deswegen neben der Rechtsverfolgung auf Grund der

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Referat R B 1 – Frau RDn Münch Mohrenstraße 37

10117 Berlin

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strafrechtlichen Vorschriften auch die Überwachung der Einhaltung der beruflichen Ver- pflichtungen durch die zuständigen Anwaltskammern von besonderer Bedeutung.

Die Kammern können die Einhaltung der Bestimmungen jedoch nur gegenüber denjenigen Personen wirksam durchsetzen, die auf Grund einer entsprechenden einschlägigen Quali- fikation Mitglied der entsprechenden Kammer sind. Für uns ist es deswegen keine Lösung, dass in einem berufsrechtlichen Zusammenschluss Gesellschafter beteiligt sind, die nicht selbst Mitglied einer entsprechenden Kammer sind. Eine Öffnung der Kammern auch für Mitglieder, die lediglich als beteiligte Gesellschafter eines berufsrechtlichen Zusammen- schlusses Mitglied werden sollten, halten wir für nicht praktikabel. Die Kammern werden die entsprechenden Personen nicht ausreichend kontrollieren können, um auch gegenüber die- sen Personen die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen durchsetzen zu können.

Mit der vorgesehenen weitgehenden Öffnung der Berufsgruppen, mit denen Anwälte ge- meinsame Berufsausübungsgesellschaften gründen können, sehen wir unlösbare Prob- leme bei der Überwachung der Einhaltung der berufsrechtlichen anwaltlichen Verpflichtun- gen.

Dies gilt insbesondere für die Öffnung der beruflichen Zusammenschlüsse auch mit sol- chen selbständigen Berufen, die selbst nicht entsprechenden Verpflichtungen zur Geheim- haltung und zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen unterliegen.

Für diese Berufsgruppen gelten Beschränkungen der Akquise von neuen Kunden und neuen Aufträgen erst mit einer erheblichen Schwelle der Unlauterkeit im Verhältnis zu deren Wettbewerbern sowie im Geltungsbereich von Vorschriften des Verbraucherschutzes, die dann schon auf Täuschungstatbestände abzielen. Diese Schwelle reicht bei Weitem nicht aus, um das Ansehen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des anwaltlichen Berufsstan- des zu wahren. Bei solchen beruflichen Zusammenschlüssen würde werbliches Auftreten der anderen in dem beruflichen Zusammenschluss vertretenen Berufsgruppen auch auf die anwaltlichen Mitglieder der beruflichen Zusammenschlüsse abfärben.

Wir sehen für derartige berufliche Zusammenschlüsse ohnehin keine Notwendigkeit. Wenn es bei den anderen Berufsgruppen des beruflichen Zusammenschlusses nicht um rechts- beratende Dienstleistungen selbst geht, handelt es sich um Kundenbeziehungen, die unter Umständen Gegenstand eines Mandatsverhältnisses zu einem Anwalt sein können. Aus unserer Sicht ist es dafür jedoch keineswegs notwendig, dass dafür ein berufs-rechtlicher Zusammenschluss bestehen muss. Die Ausübung entsprechender rechtlicher Beratung so- wie die rechtliche Vertretung ist aus unserer Sicht im Sinne der Stellung des jeweiligen An- walts als unabhängiges Organ der Rechtspflege sogar viel besser gegeben, wenn diese Tätigkeit in einem reinen Mandatsverhältnis ausgeführt werden, ohne dass ein berufsrecht- licher Zusammenschluss besteht.

Aus diesen Gründen sehen wir die Begrenzung der beruflichen Zusammenschlüsse von Anwälten im bisher bestehenden Umfang auf die Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Pa- tentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als ausreichend und sinnvoll an. Dies gilt im entsprechenden Umfang auch für berufsrechtliche Zusammenschlüsse, die nach dem Recht eines anderen Staates geschlossen werden bzw. die in einem anderen Staat ihren Sitz haben.

Im Folgenden wird zu den Regelungen, die nach Ansicht des BDPA die gravierendsten Probleme aufwerfen, im Detail Stellung genommen:

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Zu §39a PAO

Die angedachte Regelung geht weit über die bisherige Regelung hinaus. Die bisherige Re- gelung findet sich in Abs. 4 Nr. 1 der angedachten Neuformulierung wieder und ist nach Ansicht des BDPA ausreichend. Schließlich knüpft sie an dem einzig relevanten Punkt, näm- lich der Frage, ob ein echter Interessenskonflikt besteht, an. Die in Abs. 4 Nr. 2 formulierte Bedingung für ein Tätigkeitsverbot ist hingegen unabhängig davon formuliert, ob die Inte- ressen der Partei, von der der Patentanwalt seine vertraulichen Informationen erhalten hat, tatsächlich verletzt werden. Dies ist sicherlich dann nicht der Fall, wenn aus der Tatsache, dass der Patentanwalt über dieses Hintergrundwissen verfügt, keine Nachteile für diese Partei entstehen.

Aufgrund der komplexen technischen Zusammenhänge, in denen sich der Patentanwalt be- wegt, ist es kaum möglich bereits zu Beginn einer Mandatsbearbeitung auszuschließen, dass gegebenenfalls technisches Hintergrundwissen des Patentanwalts relevant wird, dass ihm im Rahmen eines früheren Mandats von einer anderen Partei offenbart worden ist. Dies lässt sich in der Praxis erst nach einer intensiven und umfassenden Einarbeitung in die Details des Falles abschließend bewerten. Denn technische Gegebenheiten und Zusam- menhänge gelten oftmals auf einer Vielzahl unterschiedlicher technischer Sachgebiete. In der Praxis wird dies in den meisten Fällen Bereiche betreffen, in denen die Mandanten bei- spielsweise auf völlig unterschiedlichen Märkten tätig sind und keinerlei wirtschaftliche Be- rührungspunkte aufweisen, denn ein Patentanwalt vertritt – eben wegen des nach der be- stehenden Rechtslage geltenden Verbots – typischerweise nicht direkt miteinander konkur- rierende Wettbewerber.

Zudem wird die dem Patentanwalt typischerweise vertraulich mitgeteilte Information häufig im Laufe des Verfahrens zum Stand der Technik, der allgemein zugänglich ist. Jeder Dritte könnte dieses Wissen dann nutzen, lediglich der Patentanwalt, der es einmal im Rahmen eines Mandates – und damit auf vertraulichen Wege – erhalten hat, wäre nach der Formu- lierung in Abs. 4 Nr. 2 weiterhin davon abgehalten.

Konsequent angewendet würde die angedachte Regelung in Abs. 4 Nr. 2 daher wohl häufig dazu führen, dass Mandate in hochkomplexen Fällen „halber Strecke“ niedergelegt werden müssten, wenn die Relevanz einer Information erkennbar wird, ohne dass die Interessen der anderen Partei dadurch hier berührt worden wären.

Von daher wäre es zu begrüßen, es bei der bisherigen rechtlichen Regelung zu belassen.

Schließlich lässt sich diese auch auf Fälle einwenden, in denen in Rede stehendes Wissen des Patentanwalts zu jenen widerstreitenden Interessen führt. In allen anderen Fällen, in denen ein solches widerstreitendes Interesse nicht gegeben ist, besteht im Grunde auch kein Anlass, dem Patentanwalt seine Tätigkeit zu versagen.

Zu §52b PAO

Der BDPA hält es für unglücklich, nahezu sämtliche auf dem Gebiet der EU existierenden Gesellschaftsformen zwingend für die Berufsausübungsgesellschaften zuzulassen. Es ist in keiner Weise zu übersehen (und vor allem für Dritte, insbesondere für Mandanten, kaum einzuschätzen), inwieweit sich die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, die die jeweiligen Gesellschaften betreffen, mit dem Berufsrecht rechtsberatende Berufe überhaupt in Ein- klang bringen lassen. Streng genommen wäre zu prüfen gewesen, inwieweit sämtliche in allen Mitgliedstaaten der EU mögliche Gesellschaftsformen jeweils in unproblematischer Weise mit dem jeweiligen Berufsrecht des jeweiligen rechtsberatenden Berufes vereinbar

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sind. Es kann kaum davon ausgegangen werden, dass eine solche Prüfung, insbesondere unter der Hinzuziehung ausländischer Rechtsexperten, die dies überhaupt erst abschlie- ßend beurteilen können, tatsächlich erfolgt ist. Von daher hält der BDPA die uneinge- schränkte Zulassung praktisch aller Gesellschaftsformen für die Berufsausübungsgesell- schaft für fahrlässig.

Zu §52c PAO

Die Möglichkeit, die Verbindung von Patentanwälten mit Angehörigen anderer freier Berufe über die durch die „Horn“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geschaffene Rechtslage hinaus auszudehnen, lehnt der BDPA ab.

Aus rein praktischen Gründen ist die Verbindung von Patentanwälten nur mit Angehörigen solcher Berufe praktikabel, die ebenfalls einer entsprechenden Verschwiegenheitsverpflich- tungen unterliegen und darüber hinaus auch ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen. Auf- grund der Tatsache, dass in der Praxis eine gesellschaftsinterne Geheimhaltung möglich- erweise sensible Informationen aus der Mandatsbearbeitung zwischen den Partnern in der Praxis kaum zu bewerkstelligen ist, kann nicht sichergestellt werden, dass solche Informa- tionen, für die eine Verschwiegenheitsverpflichtung und/oder ein Zeugnisverweigerungs- recht relevant sind, lediglich solchen Personen zur Kenntnis gelangen, die durch dieses erfasst sind. Abgesehen davon, dass rein praktische Erwägungen dagegen sprechen, so sieht der BDPA hier auch einen Konflikt zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Regelun- gen. So haben beispielsweise persönlich haftende Gesellschafter regelmäßig nahezu un- eingeschränkte Einsichtsrechte innerhalb ihrer Gesellschaft. Die Frage ist, wie sie diese wahrnehmen können sollen, wenn gleichzeitig für sie möglicherweise nicht die gleichen Ver- schwiegenheitsverpflichtungen und/oder Zeugnisverweigerungsrecht gelten, die für diejeni- gen Gesellschafter, denen diese Informationen anvertraut worden sind?

Auch die Möglichkeit eines Zusammenschlusses mit Berufsträgern, die in anderen Staaten zugelassen sind, steht der BDPA ablehnend gegenüber. Auch in diesen Fällen ist nicht si- chergestellt, dass Verschwiegenheitsverpflichtung und Zeugnisverweigerungsrecht in ei- nem hinreichenden Maße gewährleistet sind, um das gesetzlich geschützte Vertrauensver- hältnis, von dem auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausgegangen ist, zu gewährleisten.

Fazit

Über den Handlungsbedarf, den das Bundesverfassungsgericht nach der Begründung des vorliegenden Gesetzesentwurfes geschaffen hat, geht der vorliegende Gesetzesentwurf weit hinaus. Dies schafft eine Reihe gravierender offensichtlicher Probleme, die geeignet sind, die Qualität der Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland massiv und nachhal- tig zu gefährden. Dieses Risiko geht der vorliegende Gesetzesentwurf ein, ohne dass es hierfür überhaupt einen erkennbaren Bedarf gibt. Interprofessionelle Zusammenarbeit zwi- schen den genannten Berufsgruppen ist auch möglich, ohne dass sich diese Berufsgruppen in einer Gesellschaft zusammenschließen. Insbesondere die Patentanwaltschaft ist es ge- wohnt mit Kollegen im Ausland und inländischen Rechtsanwälten Fälle Hand in Hand zu bearbeiten, ohne dass hierfür ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss notwendig ist (wobei der Zusammenschluss mit inländischen Rechtsanwälten durchaus problemlos mög- lich und gemischte Kanzleien keine Seltenheit sind). Der BDPA hat den Eindruck gewonnen, dass das vorliegende Gesetzesvorhaben aus Sicht des Praktikers möglicherweise nicht um- fassend genug im Hinblick auf seine Folgen und Komplikationen untersucht worden ist. Der

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BDPA empfiehlt daher, den vorliegenden Entwurf nicht als Regierungsentwurf in ein Ge- setzgebungsverfahren einzubringen, ohne dass eine weitere und umfassende Prüfung der möglichen Folgen, die insbesondere auch den intensiven Austausch mit Praktikern aus den Betroffenen einberufen zum Gegenstand haben sollte, erfolgt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Martin Helwig Präsident

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