• Keine Ergebnisse gefunden

Zweigstelle Rosenheim. Gemeinde Bad Feilnbach Landkreis Rosenheim. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 Waldweg I mit integriertem Grünordnungsplan

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Zweigstelle Rosenheim. Gemeinde Bad Feilnbach Landkreis Rosenheim. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 Waldweg I mit integriertem Grünordnungsplan"

Copied!
17
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Gemeinde Bad Feilnbach Landkreis Rosenheim

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 „Waldweg I“

mit integriertem Grünordnungsplan

Flur Nr. 309, Gemarkung Bad Feilnbach

Begründung

V O R A B Z U G

Entwurf Datum: 26.11.2020

Projekt: 20808 Bearbeitung:

Zweigstelle Rosenheim

Kufsteiner Str. 87, 1. OG - Ost 83026 Rosenheim

Tel. +49/(0)8031 – 30 425 -10 rosenheim@plg-strasser.de Bearbeiter:

Peter Rubeck, Dipl.-Ing. (FH) Landschaftsarchitekt

(2)

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ... I

Anlass und Erforderlichkeit ... 1

Geltungsbereich und Lage im Raum ... 1

Ausgangssituation ... 2

3.1 Planungsrechtliche Ausgangssituation ... 2

3.2 Naturräumliche Gegebenheiten / Ausgangssituation ... 3

3.3 Planung ... 6

Begründung der Festsetzungen ... 7

4.1 Art der baulichen Nutzung ... 7

4.2 Maß der baulichen Nutzung ... 7

4.2.1 Zulässige Grundfläche GR ... 7

4.2.2 Zahl der Vollgeschosse ... 8

4.2.3 Zulässige Wandhöhe WH ... 8

4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Stellung der baulichen Anlagen ... 8

4.4 Flächen für Nebenanlagen und für Anlagen für den ruhenden Verkehr: Garagen, Carports, Stellplätze ... 8

4.5 Gestalterische Festsetzungen ... 9

4.6 Festsetzungen zur Grünordnung ... 9

4.7 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ... 9

Auswirkungen der Planung ... 9

5.1 Orts- und Landschaftsplanung ... 9

5.2 Verlust und Ausgleich des Retentionsvolumens ...10

5.3 Eingriffe in Natur und Landschaft ...11

5.4 Artenschutzrechtliche Betrachtung...12

Literatur- und Quellenverzeichnis ...15

(3)

Anlass und Erforderlichkeit

Für den westlichen Bereich des Grundstücks Flur Nr. 309, Gemarkung Bad Feilnbach wurde im März 2019 von Seiten der Grundstückseigentümer der Antrag auf Baurechtschaffung zur Errichtung eines Einfamilienhauses gestellt. Ziel ist die Wohnraumschaffung für den Nachkommen und dessen junge Familie.

Das Grundstück ist im nördlichen Bereich bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut. An der östlichen Grundstücksgrenze befindet sich ein Garagen- und Nebengebäude. Dieses Gebäude wird für diverse Kleingewerbe als Lagerflächen genutzt.

Besagtes Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungs- planes Nr. 40 „Waldweg I“ (20.11.2003).

Das Grundstück befindet sich innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsge- bietes am Jenbach.

Der westliche Bereich des Grundstücks ist im rechtskräftigen Bebauungsplan als ökologi- sche Ausgleichsfläche innerhalb des jenbachbegleitenden Gehölzsaums und Waldmantels festgesetzt.

Das beantragte Gebäude liegt zum Teil innerhalb dieser Ausgleichsfläche. Ein ausreichen- der Abstand zum Jenbach ist zudem ein Grundzug der Planung „Waldweg I“.

Die Gemeinde ist grundsätzlich bestrebt junge Familien in der Wohnraumbeschaffung so- weit möglich zu unterstützen. Die Grundzüge und Festsetzungen des rechtskräftigen Be- bauungsplans sowie die dingliche Sicherung der Ausgleichsfläche stehen dem Vorhaben jedoch entgegen.

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde hat sich in seiner Sitzung vom 11.11.2019 grundsätzlich mit der Thematik befasst. Einer Bebauungsplanänderung zur Schaffung von zusätzlichem Baurecht wurde grundsätzlich zugestimmt, vorbehaltlich einer Abstimmung und Beachtung der vorliegenden Rahmenbedingungen.

Unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen und wasserrechtlichen sowie der städ- tebaulichen Belange wurden durch das Planungsbüro Strasser GmbH, Zweigstelle Rosen- heim, unterschiedliche städtebauliche Konzepte zur Schaffung von Wohnraum entwickelt.

Das Konzept Variante 3a bildet die Grundlage für diese Bebauungsplanänderung. Ein Ein- griff in die rechtskräftig festgesetzte Ausgleichsfläche findet durch die vorliegende Planung nicht statt. Entsprechende Retentionsraumverluste sind ausgleichen.

Die Bebauungsplanänderung ersetzt für ihren Geltungsbereich den rechtskräftigen Be- bauungsplans Nr. 40 "Waldweg I".

Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durch- geführt. Die zulässige Grundfläche entsprechend §13a Abs. 1 Satz 1 BauGB von 20.000 m2 wird deutlich unterschritten. Eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG ist nicht er- forderlich.

Mit diesem Bebauungsplan liegt aufgrund der geplanten Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich ein Eingriff in Natur und Landschaft vor. Nachdem es sich bei dem Vorhaben jedoch um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, ist ein Aus- gleich i.V.m § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB aufgrund des beschleunigten Verfahrens nicht er- forderlich. Allerdings sind darüber hinaus die naturschutz- und artenschutzrechtlichen Be- lange zu berücksichtigen.

Die Änderung des Bebauungsplans wird aus dem rechtskräftigem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine Änderung beziehungsweise Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung ist daher nicht erforderlich.

Geltungsbereich und Lage im Raum

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Waldweg I“ umfasst die das Grundstück Flur Nr. 309 der Gemarkung Bad Feilnbach, Gemeinde Bad Feilnbach (siehe folgende Abbildung „Karte Geltungsbereich“).

(4)

Das Planungsgebiet befindet sich im Bereich des bebauten Bereichs am Waldweg westlich von Mooslindl, nördlich der Kreisstraße Kr RO 46 und ostseitig des Jenbachs.

Der überplante Bereich umfasst eine Fläche von circa 1.800 m².

Abb. 1 Karte Geltungsbereich M 1 : 1.000

Kartengrundlage: Digitale Flurkarte © 2020 Bay. Vermessungsverwaltung

Ausgangssituation

3.1 Planungsrechtliche Ausgangssituation

Entsprechend des Bebauungsplans Nr. 40 „Waldweg I“ wird für das Grundstück Flur Nr.

309 das vorhandene, hakenförmige Einzelhaus bestätigt. Östlich des bestehenden Gebäu- des befindet sich ein Garagen- / Nebengebäude (ca. 6,00 m x 8,5 m)

Die Grundfläche für das Hauptgebäude ist mit GR 170 festgesetzt. Die BauNVO 1990 ist anzuwenden. Das Haus wird als zweigeschossiges Gebäude bestätigt. Die zulässige Ge- bäude- bzw. Wandhöhe ist mit höchstens 5,80 m festgesetzt.

Die zulässige Zahl der Wohnungen je Wohngebäude ist auf 2 Wohnungen begrenzt.

Das überplante Grundstück befindet sich im Einflussbereich des westlich gelegenen Jen- bachs (vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet) und seiner begleitenden Gehölz- strukturen.

Die westlichen und südwestlichen Bereiche des überplanten Grundstücks sind als ökologi- sche Ausgleichsfläche (jenbachbegleitender Gehölzsaum) festgesetzt (siehe folgende Karte).

(5)

Abb. 2 Auszug aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 40 Waldweg I mit Kennzeich- nung des Planungsgebiets (schematisch rot umrandet) – ohne Maßstab

Quelle: © Gemeinde Bad Feilnbach

3.2 Naturräumliche Gegebenheiten / Ausgangssituation Erschließung / Technische Infrastruktur

Der Bereich ist über die Straße „Waldweg“ an die Kreisstraße Kr RO 46 und somit an das örtliche Straßennetz angebunden.

Das überplante Grundstück ist durch bestehende Anschlüsse an die Trinkwasserversor- gungsanlage der Gemeinde Bad Feilnbach sowie an die gemeindliche Kanalisation im Trennsystem an die vorhandene technische Infrastruktur angebunden.

Schutzgebiete / Biotope

Innerhalb des Planungsgebietes liegen keine gemäß §§ 23 bis 29 BNatSchG geschützten Teile von Natur und Landschaft (zum Beispiel Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzge- biete, Naturdenkmäler u.a.). FFH-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne von § 32 BNatSchG (NATURA 2000-Gebiete) und Biotope oder Lebensstätten gemäß § 30 BNatSchG beziehungsweise Art. 23 BayNatSchG bleiben von der Planung unberührt. In bestehende Waldflächen wird nicht eingegriffen.

Nördlich des Planungsgebiets befinden sich in einer Entfernung von circa 800 das FFH- Gebiet Nr. 8138-371 „Auer Weidmoos mit Kalten und Kaltenaue“ bzw. das annähernd de- ckungsgleiche Naturschutzgebiet NSG-00117.01 „Auer Weidmoos“. Beeinträchtigungen durch vorliegende Planung sind aufgrund der Größe des geplanten Vorhabens und der vor- herrschenden Entfernung zu den Schutzgebieten nicht zu erwarten.

Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet LSG-00448.01 „Hochrunstfiilze“ befindet sich in einer Entfernung von circa 3 km nordöstlich des Planungsgebiets. Beeinträchtigungen des LSG sind nicht zu erwarten.

Nach dem Bayerischen Fachinformationssystem Natur – Online-Viewer (FIN-WEB) des bay- erischen Landesamtes für Umwelt LfU Bayern, Online-Abfrage vom 04.11.2020, befinden sind innerhalb des Planungsgebiets keine kartierten Biotopflächen.

(6)

Westlich des überplanten Bereichs verläuft der Jenbach. Die gewässerbegleitenden Gehölz- strukturen sind als „Ufergehölze an Gebirgsbächen in und um Bad Feilnbach“ (Biotop Nr.

8238-0052-001) Bestandteil der Biotopkartierung Bayern: Flachland.

Abb. 3 Biotopflächen (rote Flächensignatur) im Umfeld des Planungsgebiets (schematisch gelb umrandet) – ohne Maßstab

Quelle: Auszug aus Fachinformationssystem FIS-Natur Online (FIN-Web) © 2020 BayLfU; Geobasis- daten: © 2020 Bayer. Vermessungsverwaltung

Denkmale

Entsprechend der Denkmalliste des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege BLfD mit Stand vom 02.11.2020 sind weder innerhalb noch angrenzend an das Planungsgebiet Bau- und Bodendenkmale verzeichnet (Bayerischer Denkmal-Atlas, Online-Abfrage vom 02.11.2020).

Das nächste Baudenkmal befindet sich mit der Hofkapelle (eines landwirtschaftlichen An- wesens) Ackerpointstraße 24 (Baudenkmal Nr. D-1-87-129-1) in einer Entfernung von circa 500 m südlich des Planungsgebiets.

Die nächstgelegenen Bodendenkmale befinden sich in einer Entfernung von mindestens 800 m westlich des überplanten Bereichs (D-1-8237-0058: „Untertägige spätmittelalterli- che und frühneuzeitliche Befunde und Funde im Bereich der Kath. Filialkirche Mariä Him- melfahrt in Lippertskirchen und ihrer Vorgängerbauten“).

Realvegetation

Das überplante Grundstück ist im Wesentlichen geprägt durch die vorhandene Wohnnut- zung. Im Umfeld des hakenförmigen Einfamilienhauses findet sich ein bäuerlicher Nutzgar- ten sowie eine intensive Hausgartennutzung.

Entlang der südlichen Grundstücksgrenze befindet sich eine Baumreihe aus mehrheitlich Nadelgehölzen (Fichte), ergänzt durch diverse hausgartentypische Ziergehölze bzw. Auf- wuchs.

Auf dem überplanten Grundstück finden sich in den Randbereichen vereinzelte Obstbäume (Apfel).

Die aus dem Luftbild mit Stand vom Juli 2018 erkennbaren Bäume im nördlichen Grund- stücksbereich wurden zwischenzeitlich entfernt. Über den Fällzeitpunkt liegen keine Er- kenntnisse vor.

Planungsgebiet

Biotop Nr. 8238-0052-001 Ufergehölze an Gebirgsbächen

in und um Bad Feilnbach

(7)

Entlang der westliche Grundstücksgrenze verlaufen gewässerbegleitenden Gehölzstruktu- ren des Jenbachs (Fichte, Esche, Ahorn u.a.). In Richtung Osten findet sich ein vorgela- gerter extensiv genutzter Bereich (Ausgleichsfläche). Im nördlichen Bereich dieser Fläche hat sich vermehrt Brennnessel angesiedelt. Im südlichen Bereich wurde ein Gartenpavillon installiert.

Topographie

Das überplante Grundstück ist überwiegend eben. Die Höhenlage befindet sich entspre- chend Digitalem Geländemodell DGM25 bei durchschnittlich 488,70 m ü.NN.

In Richtung der westlichen Grundstücksgrenze steigt das Gelände um circa 0,75 bis 1,0 m an.

Fließgewässer

Das überplante Grundstück wird im Westen durch den Jenbach begrenzt. Das geplante Vorhaben befindet sich innerhalb des 60 m – Bereichs von Fließgewässern.

Entsprechend der Gewässerstrukturkartierung der Fließgewässer Bayerns 2017 (Vor-Ort- Verfahren) wird der Jenbach wie folgt kategorisiert:

Jenbach

Gewässername Jenbach

Gewässerkennzahl 1828

Gewässerordnung Gewässer 3. Ordnung und sons-

tige

Kartierdatum 04.09.2015

Spezielle Eigenschaft Keine

Gesamtbewertung 7 (vollständig verändert)

Bewertung Gewässerbettstruktur 7 (vollständig verändert)

Bewertung Auestruktur 5 (stark verändert)

Bewertung Hauptparameter Linienführung 5 (stark verändert) Bewertung Hauptparameter Verlagerungspotenzial 7 (vollständig verändert) Bewertung Hauptparameter Entwicklungsanzeichen 7 (vollständig verändert) Bewertung Hauptparameter Strukturausstattung 4 (deutlich verändert) Bewertung Hauptparameter Retentionsraum 3 (mäßig verändert) Bewertung Hauptparameter Uferstreifenfunktion 4 (deutlich verändert) Bewertung Hauptparameter Entwicklungspotenzial 5 (stark verändert) Tab. 1 Gewässerstrukturkartierung der Fließgewässer Bayerns 2017

Datenquelle: UmweltAtlas Bayern – Gewässerbewirtschaftung © 2020 LfU Hochwasser und sonstige Gefahren

Das Planungsgebiet befindet sich im Einflussbereich des westlich verlaufenden Jenbachs.

Entsprechend dem Informationssystem überschwemmungsgefährdeter Gebiete in Bayern IÜG liegt das östliche Planungsgebiet innerhalb der Hochwassergefahrenfläche HQ100 (siehe folgende Karte). Der Bereich liegt innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwem- mungsgebiets „Jenbach, Osterbach und Feilnbach“ (Datum der Sicherung 25.11.2016).

(8)

Abb. 4 Darstellung des vorläufige gesicherten Überschwemmungsgebiets am Jenbach (blaue Flächensignatur) mit Kennzeichnung des Planungsgebiets (schematisch rot umrandet) – ohne Maßstab

Quelle: IÜG Bayern © 11.2020 BayLfU; Geobasisdaten: © 2020 Bayer. Vermessungsverwaltung Das überplante Gebiet befindet sich entsprechend IÜG Bayern vollständig innerhalb eines wassersensiblen Bereichs (Online-Abfrage IÜG Bayern vom 03.11.2020).

Die Standorte innerhalb wassersensibler Bereiche werden vom Wasser beeinflusst. Nut- zungen können hier beeinträchtigt werden durch

- über die Ufer tretende Flüsse und Bäche,

- zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder - zeitweise hoch anstehendes Grundwasser.

Im Unterschied zu amtlich festgesetzten oder für die Festsetzung vorgesehenen Über- schwemmungsgebieten kann bei dieser Fläche jedoch nicht angegeben werden, wie wahr- scheinlich Überschwemmungen sind. Die Flächen können je nach örtlicher Situation ein kleines oder auch ein extremes Hochwasserereignis abdecken.

3.3 Planung

Für das überplante Grundstück liegt ein Antrag auf Errichtung eines Einzelhauses vor.

In Anbetracht der naturräumlichen Situation wurden im Vorfeld der Planung mehrere Va- rianten zur Nachverdichtung und Schaffung von Wohnraum innerhalb des Grundstücks un- tersucht.

Unter Berücksichtigung eines möglichst großen Abstands zu den gewässerbegleitenden Gehölzstrukturen am Jenbach wird der Planung ein städtebauliches Konzept zur Errichtung eines Einzelhauses im südöstlichen Grundstücksbereich mit östlich gelegenem Garagenge- bäude zugrunde gelegt. In die bestehende westlich gelegene Ausgleichsfläche wird dadurch nicht eingegriffen. Mögliche Verluste des Retentionsraums sind entsprechend auszuglei- chen.

Das Konzept berücksichtigt ausreichende Abstände zur bestehenden Ausgleichsfläche und den gewässerbegleitenden Gehölzstrukturen am Jenbach, nähere Erläuterungen hierzu siehe Begründung der Festsetzungen.

Das geplante Vorhaben erfordert eine Anpassung bzw. Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche, eine Anpassung des Maßes der baulichen Nutzung sowie die Ordnung der Flächen für Anlagen für den ruhenden Verkehr (Garagen / Carports).

(9)

Begründung der Festsetzungen

Die Bebauungsplanänderung ersetzt für ihren Geltungsbereich den rechtskräftigen Bebau- ungsplan Nr. 40 „Waldweg I“ (21.11.2003).

Die Festsetzungen durch Planzeichen beschränken sich auf die in der Bebauungsplanände- rung verwendeten Planzeichen.

Die Bebauungsplanänderung beinhaltet lediglich die planungsrelevanten Festsetzungen durch Text. Im Übrigen gelten die textlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebau- ungsplanes auch für diese 1. Änderung.

Im Folgenden werden lediglich neue und geänderte Festsetzungen erläutert, im Übrigen wird auf die Begründung zum rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 40 „Waldweg I“ verwie- sen.

4.1 Art der baulichen Nutzung

Entsprechend der vorhandenen Prägung des Gebiets und analog der Festsetzung im recht- kräftigen Bebauungsplan ist das betroffene Baugrundstück als Allgemeines Wohngebiet WA gem. § 4 BauNVO festgesetzt.

4.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird i.V.m. § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO für den Geltungs- bereich durch Festsetzung

- der maximal zulässigen Grundfläche GR, - der zulässigen Zahl der Vollgeschosse sowie - der zulässigen Wandhöhe WH

bestimmt.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange wie zum Beispiel das Orts- und Landschaftsbild findet nicht statt.

4.2.1 Zulässige Grundfläche GR

Die zulässige Grundfläche GR gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO wird planteilbezogen festgesetzt.

Die zulässige Grundfläche GR gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO stellt ein Summenmaß für die Grundflächen aller baulichen Anlagen dar, die gemäß § 19 BauNVO auf das Maß der bauli- chen Nutzung anzurechnen sind.

Entsprechend Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan darf die zulässige GR i.V.m.

§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen, Stellplätze, Zufahrten u.a.) auf den Baugrundstücken um bis zu 70 v.H. überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 (Kappungsgrenze gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO).

Für das bestehende Einzelgebäude wird die zulässige GR entsprechend des rechtskräftigen Bebauungsplans in ihrem Wert unverändert übernommen.

Die für das zusätzliche Gebäude festgesetzte GR berücksichtigt die überbaubaren Grund- stücksflächen sowie die Anforderungen des § 19 BauNVO. Soweit die zulässige GR ein höheres Maß zulassen würde als die Baugrenze, ist die Baugrenze das maximale Ausmaß der überbaubaren Grundstücksfläche, ausgenommen der entsprechend Festsetzung zuläs- sigen Überschreitungen (siehe hierzu Kap. 4.4 dieser Begründung).

Die erhöhte, maximal zulässige GR stellt in diesem Fall lediglich einen Kompensationsspiel- raum für die Grundflächen der insgesamt anzurechnenden baulichen Anlagen nach § 19 BauNVO dar.

(10)

4.2.2 Zahl der Vollgeschosse

Die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse wird analog dem rechtskräf- tigen Bebauungsplan übernommen und für zusätzliche Baufelder entsprechend transfe- riert.

4.2.3 Zulässige Wandhöhe WH

Die Höhenentwicklung wird, analog des rechtskräftigen Bebauungsplans, neben der zuläs- sigen Zahl der Vollgeschosse auch durch Festsetzung der Wandhöhe (WH) bestimmt.

Der Begriff der Wandhöhe ersetzt in diesem Fall den überholten Begriff der Gebäudehöhe.

Die zulässige Wandhöhe wird entsprechend der Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungs- plan in ihrem Wert für den Baubestand und die geplante Nachverdichtung unverändert übernommen.

Die Höhenlage der Oberkante Fertigfußboden OK.FFB.EG wird entsprechend rechtskräfti- gem Bebauungsplan festgesetzt. Zum besseren Verständnis wird der entsprechende Be- zugspunkt durch Planzeichen gekennzeichnet.

4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Stellung der baulichen Anlagen

Die überbaubare Grundstücksfläche wird für das überplante Grundstück durch Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO festgesetzt.

Der Spielraum der Baugrenzen wird im Wesentlichen bestimmt durch - Abstände zu westlich angrenzenden Strukturen sowie zur Abstandsfläche, - Baubestand,

- Haustyp,

- Ausrichtung der Bauwerke zueinander und - notwendige Abstandsflächen.

Die Spielräume der baulichen Entwicklung auf dem überplanten Grundstück sind durch die festgesetzten Baugrenzen begrenzt. Im Sinne eines Planungsspielraums werden daher mögliche Überschreitungen der Baugrenze für untergeordnete Gebäudeteile und Anbauten definiert.

Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sind einzuhalten. Für eine Abweichung von den vorgeschriebenen Abstandsflächen besteht keine städtebauliche Notwendigkeit.

Die entsprechend Planzeichen festgesetzte Firstrichtung berücksichtigt den Baubestand, die Ortsrandsituation und die umgebende Bebauung. Das geplante Vorhaben fügt sich in die umgebende Hauslandschaft ein.

4.4 Flächen für Nebenanlagen und für Anlagen für den ruhenden Verkehr:

Garagen, Carports, Stellplätze

Untergeordnete Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO sind entsprechend Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan auf den nicht überbaubaren Grundstücks- flächen allgemein zulässig, ausgenommen der ökologischen Ausgleichsflächen.

Innerhalb dieser Flächen ist zur Sicherstellung des Ausgleichszweckes die Anlage von un- tergeordneten Nebenanlagen nicht zulässig.

Bewegliche Wertstoff- und Abfallsammelbehälter sind aus Gründen des Ortsbildes inner- halb der baulichen Anlagen unterzubringen.

Die Flächen für Garagen und Carports werden in Berücksichtigung bestehender Anlagen beziehungsweise dem geplanten Vorhaben zugeordnet festgesetzt.

Es gilt die Satzung über die Herstellung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen (Ga- ragen- und Stellplatzsatzung) in der Gemeinde Bad Feilnbach in der Fassung vom 13.11.2008.

(11)

Entsprechend der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Bad Feilnbach sind u.a.

- 2 Stellplätze pro Wohnung auf dem Baugrundstück nachzuweisen und

- vor der Garageneinfahrt ist ein Stauraum von mindestens 5 m vorzusehen, der straßenseitig nicht eingefriedet werden darf.

Zur Schonung der natürlichen Bodenfunktionen, einer gleichmäßigen Oberflächenwas- serableitung und damit einer Unterstützung des Wasserhaushaltes sind zur Befestigung von Stellplätzen und Zufahrten ausschließlich offene und wasserdurchlässige Materialien zulässig.

4.5 Gestalterische Festsetzungen

Aus Gründen des Ortsbildes und eines homogenen Erscheinungsbildes werden Festsetzun- gen zu Mindestmaßen von Dachüberständen getroffen.

4.6 Festsetzungen zur Grünordnung

Im Sinne einer ausreichenden Durchgrünung werden Mindestvorgaben für Baumpflanzun- gen durch Planeintrag getroffen.

Von der dargestellten Lage der Bäume kann abgewichen werden, wenn technische, ver- kehrstechnische oder gestalterische Gründe dies erfordern.

Alle Pflanzungen sind aus heimischen, standort- und klimagerechten Bäumen und Sträu- chern herzustellen. Die gepflanzten Gehölze sind zu pflegen, zu erhalten und bei Ausfall durch Neupflanzung zu ersetzen. Die Pflanzung von Sorten mit Säulen-, Pyramiden- und Hängeformen, buntlaubige Gehölze sowie alle Koniferen ist im Sinne des Ortsbildes nicht zulässig.

4.7 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Die Ausgleichsfläche an der westlichen Grundstücksgrenze wird analog des rechtskräftigen Bebauungsplans in ihrer Fläche unverändert festgesetzt.

Die Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen in der Urfassung des Bebauungsplans sieht die Entwicklung eines extensiv genutzten Gartenrandbereichs in der Übergangszone Sied- lung - Landschaft - Waldrand mit arten- und strukturreichen Hecken- und Feldgehölzpflan- zungen vor.

Die Pflanzung der Feldgehölze beziehungsweise naturnahen Heckenstrukturen wurde bis- lang nicht realisiert.

Im südlichen Bereich der Ausgleichsfläche wurde ein Gartenpavillon errichtet. Dieser ist rückzubauen und die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sind entsprechend zur realisie- ren.

Auswirkungen der Planung 5.1 Orts- und Landschaftsplanung

Entsprechend dem Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwick- lung der Städte vom 21.12.2006 wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung i. S. des § 2 Abs. 4 BauGB und ohne Umweltbericht i.S. des § 2a BauGB aufgestellt.

Die zulässige Grundfläche entsprechend §13a Abs. 1 Satz 2 BauGB wird wesentlich unter- schritten.

Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche wird mit der geänderten Planung im Sinne einer Wohnraumgewinnung als Maßnahme der Innenentwicklung erhöht. Das ist städte- baulich angemessen und schont Grund und Boden. Das geplante Vorhaben entspricht der planerischen Konzeption der Gemeinde Bad Feilnbach.

(12)

Die geplante Nachverdichtung durch Errichtung eines Einzelhauses berücksichtigt ausrei- chende Abstände zum angrenzenden Jenbach, die vorhandene Bauflucht bestehender Ge- bäude der Nachbargrundstücke wird durch das Vorhaben nicht überschritten.

Zusätzliche negative Eingriffe oder Belastungen für die naturräumliche Umgebung und das Ortsbild sind durch die Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten.

Die Grundzüge der Planung werden durch diese Bebauungsplanänderung nicht in Frage gestellt.

Abgesehen von temporären Störungen während der Bauzeit werden keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Grundstück selbst oder auf die umgebende Bebauung erwartet. Naturräumliche Empfindlichkeiten und Schutzgüter i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB sind von dieser Bebauungsplanänderung nach derzeitiger Einschätzung nicht be- troffen.

Im Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung sind keine Vorhaben zulässig, für die nach dem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre.

Entsprechend der Denkmalliste des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege BLfD mit Stand vom 02.11.2020 sind weder innerhalb noch angrenzend an das Planungsgebiet Bau- und Bodendenkmale verzeichnet (Bayerischer Denkmal-Atlas, Online-Abfrage vom 02.11.2020).

Es wird jedoch allgemein darauf hingewiesen, dass Bodendenkmäler, die bei der Ausfüh- rung von Baumaßnahmen zu Tage treten, der Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutz- gesetz (DSchG) unterliegen und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege BLfD unverzüglich anzuzeigen sind.

5.2 Verlust und Ausgleich des Retentionsvolumens

Das überplante Grundstück befindet sich in Teilen innerhalb des vorläufig gesicherten Über- schwemmungsgebiets „Jenbach, Osterbach und Feilnbach“ (07.11.2016).

Abb. 5 Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet (blaue Flächensignatur) mit Kenn- zeichnung des Planungsgebiets (schematisch rot umrandet) – ohne Maßstab Quelle: BayernAtlas – Naturgefahren © 2020 StMFH; Daten: © 2020 LfU, Geobasisdaten: © 2020 Bayerische Vermessungsverwaltung

(13)

Nach den hydraulischen Berechnungen des Wasserwirtschaftsamts WWA Rosenheim ist der östliche Grundstücksbereich demnach bei einem 100jährlichen Hochwasserereignis HQ100 durch Wasser, dass im Bereich der Kreisstraßenbrücke ausufert, betroffen.

Entsprechend Informationsdienst überschwemmungsgefährdeter Bereiche IÜG Bayern sind für die östlichen Grundstücksbereiche im Falle eines 100jährlichen Hochwasserereignisses Überflutungen durch Wassertiefen von größer 0 bis 0,5 m zu erwarten.

Aufgrund vorliegender Planung wird bei Realisierung des Vorhabens das vorhandene Re- tentionsvolumen verändert. Im Folgenden wird eine Überflutung durch Wasser in einer Tiefe von 0,5 m angenommen.

Eine gutachterliche Überprüfung und hydraulische Berechnung des Rückhaltevolumens ist nach derzeitiger Einschätzung nicht erforderlich. Das Grundstück ist bereits bebaut. Zur Ermittlung des Retentionsraumverlusts werden lediglich neue, zusätzliche Vorhaben bilan- ziert.

Überbaubare Grundstücksflächen (geplante Vorhaben)

Hauptgebäude 7,0 m x 11,0 m 77,00 m²

entspr. Festsetzung im Bebauungsplan Garage 6,50 m x 6,50 m

entspr. Festsetzung im Bebauungsplan 42,25 m² 119,25 m² Retentionsraumverlust

Fläche baulicher Anlagen x Überflutungstiefe 119,25 m² x 0,5 m = ca. 60 m³ Entsprechende Retentionsraumverluste sind durch geeignete Maßnahmen auf dem Grund- stück auszugleichen. Dadurch sind nach derzeitiger Einschätzung keine negativen Auswir- kungen auf die nördlich angrenzende (bebaute) Nachbarschaft zu erwarten.

In Berücksichtigung des § 77 WHG kann auf den Verlust an Rückhaltevermögen dahinge- hend reagiert werden, dass die notwendige Versickerung von anfallenden Niederschlägen in Form einer Muldenversickerung ausgeführt wird, mit einer ausreichenden Dimensionie- rung für die Aufnahme des verdrängten Volumens im Falle eines HQ100. Der entspre- chende Nachweis zur Kompensation des Verlusts an Retentionsvolumen ist mit dem Bau- antrag zu führen.

5.3 Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 18 Abs. 1 BNatSchG sieht für die Bauleitplanung die Anwendung der naturschutzrechtli- chen Eingriffsregelung vor, wenn aufgrund des Verfahrens nachfolgend Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. In welcher Weise die Eingriffsregelung in der Bauleitpla- nung anzuwenden ist, beurteilt sich nach den Vorschriften des BauGB. Mit diesem Bebau- ungsplan liegt aufgrund der geplanten Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche und der damit verbundenen Baurechtsmehrung grundsätzlich ein Eingriff in Natur und Landschaft vor. Die folgende Tabelle liefert einen entsprechenden Überblick.

Überblick Eingriffsbilanzierung

Gesamter Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ca. 1.800 m²

Festgesetzte Ausgleichsfläche abzgl. ca. 395 m²

Bestehende Eingriffsflächen

einschl. beanspruchter Flächen im baulichen Umfeld ca. 1.405 m² Bestehendes Baurecht Festgesetzte Grundfläche

(BauNVO 1990) 170 m²

Geplantes Baurecht Festgesetzte Grundfläche

(BauNVO 2017) 170 m² + 80 m²=

250 m² Baurechtsmehrung Festgesetzte Grundfläche

(BauNVO 2017) + 80 m²

Tab. 2 Überblick Eingriffsbilanzierung

(14)

Nachdem es sich bei dem Vorhaben um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB i.V.m § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich.

Eine Ausgleichspflicht wird durch diese Bebauungsplanänderung daher nicht begründet.

Allerdings sind darüber hinaus die naturschutz- und artenschutzrechtlichen Belange zu be- rücksichtigen.

5.4 Artenschutzrechtliche Betrachtung

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist für Vorhaben nach den Vorschriften des BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplans während der Planaufstellung (vgl. § 18 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB) zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG, insbesondere die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, entgegenste- hen (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – saP).

Die naturräumliche Gliederung des Vorhabenbereichs stellt sich wie folgt dar:

Biographische Region kontinental

Großlandschaft Alpenvorland

Naturraum-Haupteinheit D66 Voralpines Moor- und Hügelland (Ssymank)

Naturraum-Einheit 038 Inn-Chiemsee-Hügelland (Meynen / Schmithüsen et. al.)

Naturraum-Untereinheit 038-N Rosenheimer Becken

Im größeren Umfeld des Geltungsbereichs ist von hochwertigen und artenreichen Lebens- räumen und prüfrelevanten Arten auszugehen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten:

1) wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh- men, zu beschädigen oder zu zerstören,

2) wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande- rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschütz-

ten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4) wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsfor- men aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Nach dem Bayerischen Fachinformationssystem Natur – Online-Viewer (FIN-WEB) des bay- erischen Landesamtes für Umwelt LfU Bayern, Online-Abfrage vom 04.11.2020, befinden sind innerhalb des Planungsgebiets keine kartierten Biotopflächen.

Westlich des überplanten Bereichs verläuft der Jenbach. Die gewässerbegleitenden Gehölz- strukturen sind als „Ufergehölze an Gebirgsbächen in und um Bad Feilnbach“ (Biotop Nr.

8238-0052-001) Bestandteil der Biotopkartierung Bayern: Flachland. In das Biotop wird nicht eingegriffen.

(15)

Abb. 6 Biotopflächen (rote Flächensignatur) im Umfeld des Planungsgebiets (schematisch gelb umrandet) – ohne Maßstab

Quelle: Auszug aus Fachinformationssystem FIS-Natur Online (FIN-Web) © 2020 BayLfU; Geobasis- daten: © 2020 Bayer. Vermessungsverwaltung

Das überplante Grundstück selbst ist im Wesentlichen geprägt durch die vorhandene Wohnnutzung. Im Umfeld des hakenförmigen Einfamilienhauses findet sich ein bäuerlicher Nutzgarten sowie eine intensive Hausgartennutzung.

Entlang der südlichen Grundstücksgrenze befindet sich eine Baumreihe aus mehrheitlich Nadelgehölzen (Fichte), ergänzt durch diverse hausgartentypische Ziergehölze bzw. Auf- wuchs.

Auf dem überplanten Grundstück finden sich in den Randbereichen vereinzelte Obstbäume (Apfel).

Die aus dem Luftbild mit Stand vom Juli 2018 erkennbaren Bäume im nördlichen Grund- stücksbereich wurden zwischenzeitlich entfernt. Über den Fällzeitpunkt liegen keine Er- kenntnisse vor.

An der westlichen Grundstücksgrenze befindet sich ein, den gewässerbegleitenden Gehölz- strukturen vorgelagerter, extensiv genutzter Bereich (Ausgleichsfläche). Im nördlichen Be- reich dieser Fläche hat sich vermehrt Brennnessel angesiedelt. Im südlichen Bereich wurde ein Gartenpavillon installiert.

Die vorhandenen Gehölze stellen grundsätzlich einen potenziellen Lebensraum für saisonal brütende Vogelarten dar.

In die angrenzenden Gehölzstrukturen des Jenbachs wird durch diese Planung nicht einge- griffen.

Planungsgebiet

Biotop Nr. 8238-0052-001 Ufergehölze an Gebirgsbächen

in und um Bad Feilnbach

(16)

Durch die Planung gehen nach derzeitiger Einschätzung keine essenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Brutvögel mit saisonalen Brutplätzen verloren, eine Gefährdung der lokalen Brutvogelpopulationen ist nicht zu erwarten. Zusätzlich stehen in der näheren Um- gebung zum Eingriffsbereich Bäume und Heckenstruktur mit ausreichend Nistmöglichkei- ten zur Verfügung.

Innerhalb des überplanten, beanspruchten Bereichs fehlen aufgrund der intensiven Haus- gartennutzung Strukturen oder Habitatrequisiten wie zum Beispiel Altgras- oder Hochstau- denfluren, Kies- und Sandflächen für artenschutzrechtlich relevante Insekten-, Reptilien- und Amphibiengruppen.

Artenschutzrechtliche relevante Tiergruppen sind daher nach derzeitiger Einschätzung von der Planung nicht betroffen.

Dem städtebaulichen Vorhaben stehen somit keine grundsätzlichen artenschutzrechtlichen Aspekte entgegen. Somit kann entsprechend den Hinweisen der Obersten Baubehörde (2008) auf einen detaillierten Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) verzichtet werden.

Potenzielle Natura-2000-Gebiete (FFH- und VS-Richtlinien) sind von dieser Bebauungs- planänderung nicht betroffen. In Waldflächen wird mit dieser Planung nicht eingegriffen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG im Rahmen der konkreten Vorhabengenehmigung abschließend zu prüfen sind.

Bad Feilnbach, den ……….

...

Anton Wallner Erster Bürgermeister

(17)

Literatur- und Quellenverzeichnis

Die, in dieser Bebauungsplanänderung verwendeten Abbildungen und Karten wurden, so- weit nicht anders angegeben, durch die Planungsgruppe Strasser GmbH - Zweigstelle Ro- senheim, Kufsteiner Str. 87, 1. OG - Ost, 83026 Rosenheim erstellt.

Im Übrigen wurden neben eigenen Erhebungen folgende Quellen zur Erstellung dieser Be- gründung verwendet.

- RAUMINFORMATIONSSYSTEM RIS-VIEW IN BAYERN (RISBY) http://risby.bayern.de/

Auskunftssystem zum Rauminformationssystem der Landes- und Regionalplanung Bayern

Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, 80525 München, Referat101@stmwi.bayern.de

- BAYERISCHER DENKMAL-ATLAS

http://www.blfd.bayern.de/denkmalerfassung/denkmalliste/bayernviewer/

Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Hofgraben 4, 80539 München, poststelle@blfd.bayern.de

- KARTENDIENSTE DER LANDESANSTALT FÜR UMWELT LFU BAYERN https://www.lfu.bayern.de/umweltdaten/kartendienste/index.htm

Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Umwelt, Bürgermeister-Ulrich-Straße 160, 86179 Augsburg, poststelle@lfu.bayern.de

- REGIONALPLAN DER REGION 18 SÜD-OST-OBERBAYERN

© 2005 – 2019 Regionaler Planungsverband Südostoberbayern Stand der letzten Bearbeitung 08.09.2018

Herausgeber: Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, Geschäftsstelle Re- gion 18, Bahnhofstraße 38, 84503 Altötting

- RECHTSKRÄFTIGER FLÄCHENNUTZUNGSPLAN MIT INTEGRIERTEM LANDSCHAFTS- PLAN BAD FEILNBACH

- BEBAUUNGSPLAN NR. 40 „WALDWEG I“ (20.11.2003)

- DIGITALE FLURKARTE, MAßSTAB 1 : 1.000, STAND JULI 2020 -

F:\PROJEKTE\20808_Änderung B-Plan Nr.40 Waldweg I Fl.-Nr. 309\02 B-Plan\02 Entwurf\02 Begruendung-Umweltbericht\Begruendung BPlan_Ändrg_Waldweg I _201030.docx

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Eine rein qualitative Diskussion dieser Formel zeigt, dass die Schalldämmung ei- nes einschaligen Bauteils sehr stark von seiner Masse abhängt und bei Masse- verdopplung mit

In Abstimmung mit der Gemeinde Fridolfing wurde daher aufgrund der Ergebnisse von durchgeführten Vorabberechnungen für den nordöstlichen Rand des Plangebietes entlang

Im Jahr 2016 hat die Zahl der Abfallverstöße zugenommen. Sowohl bei den wilden Ablage- rungen in Feld und Flur als auch bei den Verschmutzungen an den Wertstoffinseln mit Haus-

Dauerhafte Quartiere für Fledermäuse oder Höhlenbrüter sind somit durch das Vorhaben nicht betroffen.. Der Geltungsbereich kann potentiell als Jagdgebiet von Fleder- mäusen genutzt

Aus welchen regenerativen Energieträgern wird in Stadt und Landkreis Strom erzeugt. Wenig Veränderungen zum Vorjahr,

Nebenanlagen bis 12 qm Grundfläche sind auch außerhalb von Baugrenzen sowie Flä- chen für Nebenanlagen und Garagen zulässig.. Der Abstand zu Nachbargrundstücken muss mindestens 1,0

Kinder ab 12 Jahren ohne Begleitung Workshops für Gruppen, Schulklassen, Kindergeburtstage.. Heute bleiben

In den Gehölzbestand im Bereich der Hausgärten wird nicht eingegriffen und dürfte als Brutplatz weiterhin genutzt werden, wobei anzumerken ist, dass durch die