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Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) zum Vorhaben

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(1)

speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)

zum Vorhaben

ökologischer

Gewässerausbau der Vils bei Gressenwöhr ca. Fluss-km 73,73 bis ca. Fluss-km 73,48

Gemarkung Gressenwöhr, Flnr. 159 durch das

Wasserwirtschaftsamt Weiden Dezember 2020

im Auftrag von

Neidl & Neidl

Landschaftsarchitekten und Stadtplaner Partnerschaft mbB

Dolesstraße 2

92237 Sulzbach-Rosenberg

Verfasser:

Bernhard Moos Diplom-Biologe Max-Wiesent-Straße 6

91275 Auerbach/Opf.

Tel.: 09643 - 20 58 803

Fax: 09643 - 20 58 804

(2)

Inhaltsverzeichnis

Seite

1 Einleitung ... 3 

1.1  Anlass und Aufgabenstellung ... 3 

1.2  Datengrundlagen ... 3 

1.3  Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen ... 4 

2  Wirkungen des Vorhabens ... 6 

2.1  Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse ... 6 

2.2  Anlagenbedingte Wirkprozesse ... 7 

2.3  Betriebsbedingte Wirkprozesse ... 8 

2.4  Mittelbare Folgewirkungen ... 8 

3  Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ... 8 

3.1  Maßnahmen zur Vermeidung ... 8 

3.2  Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) ... 8 

3.3  Weitere Vermeidungsmaßnahmen ... 10 

4  Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ... 10 

4.1  Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ... 10 

4.1.1  Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie ... 10 

4.1.2  Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie ... 11 

4.1.2.1 Säugetiere ... 12 

4.1.2.2 Libellen ... 15 

4.1.2.3 Sonstige Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ... 16 

4.1.2.4 Heuschrecken ... 16 

4.2  Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz- Richtlinie ... 17 

5  Gutachterliches Fazit ... 21 

6   Literaturverzeichnis ... 21 

7 Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums ... 23 

7.1  Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ... 25 

7.2  Europäische Vogelarten ... 28 

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-RL im Bearbeitungsraum 2020 ... 12

Tabelle 2: (Potenzielle) Gast- und Brutvogelarten in und im Umfeld der Planungsfläche 2020 ... 17

(3)

1 Einleitung

1.1 Anlass und Aufgabenstellung

Das Wasserwirtschaftsamt Weiden plant an der Vils bei Gressenwöhr, Landkreis Amberg-Sulzbach, einen ökologischen Gewässerausbau mit ca. 250 Metern Länge auf der Flurnummer 159, Gemarkung Gressenwöhr. Der Planungsraum umfasst die unmittelbare Aue zwischen den Fluss-km 73,73 und Fluss-km 73,48 mit einer Länge von ca. 250 Metern. Das Vorhaben liegt innerhalb des Überschwem- mungsbereichs der Vils bei einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ100). Durch den ökologischen Ausbau wird gleichzeitig der Retentionsraum für Hochwasserereignisse vergrößert. Die Baustellenein- richtung erfolgt ebenfalls im genannten Flurstück.

wird gleichzeitig der Retentionsraum für Hochwasserereignisse vergrößert. Die Baustelleneinrichtung erfolgt ebenfalls im genannten Flurstück.

Das Landschaftsarchitekturbüro Neidl & Neidl, Sulzbach-Rosenberg, beauftragte den Verfasser mit der Erstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP). In dieser speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sollen

- die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ermittelt und dargestellt bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogel- arten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), sowie der „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können.

(Hinweis zu den „Verantwortungsarten“: Diese Regelung wird erst mit Erlass einer neuen Bundes- artenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- heit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt)

- die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine gegebenenfalls erforderliche Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft werden.

Damit werden die artenschutzrechtlichen Gesichtspunkte im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung zum 15.09.2017 aufgeführt und beurteilt. Diese Ausarbeitung dient als Grundlage für die Behandlung des Artenschutzrechts im Zuge der Erschließung und Bebauung des Gewerbegebietes.

1.2 Datengrundlagen

Als Datengrundlagen wurden herangezogen:

o Entwurf zum Managementplan für das FFH-Gebiet DE6337371 (Regierung der Oberpfalz, Down- load, 12/2020) Karten Lebensraumtypen, Arten, Maßnahmen; Textteile Fachgrundlagen und Maß- nahmen

https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/service/umwelt/natura2000/6337-371vilsecker_mulde- taeler/index.html

o Entwurf zum Managementplan für das SPA-Gebiet DE6337471 (Regierung der Oberpfalz, Down- load, 12/2020) Karten Lebensraumtypen, Arten, Maßnahmen; Textteile Fachgrundlagen und Maß- nahmen

https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/service/umwelt/natura2000/VilseckerMulde/index.html o Ökologischer Ausbau der Vils bei Gressenwöhr: Erläuterungsbericht Vorplanung (Winderl Ingeni-

eure GmbH, München 2020)

o Ökologischer Ausbau der Vils bei Gressenwöhr: Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanz (Landschaftsarchitekturbüro Neidl & Neidl, Sulzbach- Rosenberg, 2020)

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o Ökologischer Ausbau der Vils bei Gressenwöhr: Pläne Eingriff und Ausgleich (Landschaftsarchitek- turbüro Neidl & Neidl, Sulzbach-Rosenberg, 2020)

o Ergebnisse der eigenen Untersuchungen zu Amphibien, Reptilien, Vögeln und Fledermäusen, Dipl.- Biologe Bernhard Moos (März bis August 2020)

o Daten der ASK des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom Mai 2020 für das nähere und weitere Umfeld des Vorhabensbereichs

Für die Beurteilung der potenziellen Wirkung des Vorhabens auf die vorkommenden Arten, insbeson- dere zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs auf die überörtlichen Populationen, wurden fol- gende Übersichtswerke herangezogen:

- Atlas der Brutvögel in Bayern (RÖDL et al. 2012)

- Online-Abfrage beim Bayerischen Landesamt für Umwelt zu saP-relevanten Arten, Mai 2020 - Online-Darstellung der Rasterverbreitungskarten der Amphibienarten beim Bayerischen Landesamt

für Umwelt (http://www.lfu.bayern.de/natur/artenschutzkartierung/amphibienkartierung/index.htm) - Botanischer Informationsknoten Bayern (http://www.bayernflora.de/daten/de/index.php) vom Mai

2020

1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen

Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20. August 2018 Az.: G7-4021.1-2-3 eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 08/2018.

Die Liste des zu prüfenden Artenspektrums basiert für die europarechtlich geschützten Arten sowie die Vogelarten auf einer Liste des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom Juli 2019, die vom Bearbeiter hinsichtlich der Gefährdungseinstufungen aktualisiert wurde.

Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 (Vorschriften für besonders ge- schützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) Abs. 1 BNatSchG lauten:

(1) Es ist verboten

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu ver- letzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädi- gen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszu- stand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffs- verbote).

Für Eingriffsvorhaben wurde in der Novelle vom Dezember 2007 des BNatSchG der Absatz (5) (geän- dert Juli 2009) angefügt, der einen praktikablen Vollzug der obigen Verbotsbestimmungen ermöglichen soll:

(5)

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Land- schaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richt- linie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen 1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträch-

tigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemp- lare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, 2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädi-

gung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflan- zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,

3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusam- menhang weiterhin erfüllt wird.

Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufge- führten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

Darüber hinaus fallen seit 1. März 2010 erforderliche naturschutzfachliche Untersuchungen bei Ein- griffsvorhaben nach § 44 BNatSchG Absatz (6) nicht unter obige Verbotsbestimmungen:

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vor- geschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorge- nommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogel- arten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Das methodische Vorgehen gestaltet sich wie folgt:

In einem ersten Schritt werden durch projekt- und ortsspezifisches Abschichten des zu prüfenden Ar- tenspektrums (siehe auch Kapitel 7.) solche Arten ausgeschieden, für die eine Betroffenheit durch das Bauvorhaben mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies sind zunächst solche Arten, die aufgrund ihrer Verbreitung - zum Beispiel Alpenvögel - oder Lebensraumansprüche - etwa Urwaldvögel - nicht im Wirkungsbereich des Projekts auftreten können.

In einem zweiten Schritt wird für die verbleibenden Arten durch eine Potenzialanalyse und anhand der eigenen Untersuchungsergebnisse die Bestandssituation der jeweiligen Arten im Wirkungsbereich er- hoben bzw. abgeschätzt. Anhand der Reichweite der jeweiligen Vorhabenwirkungen kann ermittelt wer- den, welche Arten von der Planung tatsächlich betroffen sein können. Arten, für die sich durch die Art des Eingriffs keine Erheblichkeit ergibt, werden nicht weiter betrachtet.

(6)

In der eigentlichen Prüfung wird untersucht, ob für die Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV FFH- Richtlinie und die Europäischen Vogelarten gemäß Art 1. der Vogelschutzrichtlinie die Verbotstatbe- stände gem. § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind. Wenn unter Berücksichtigung erforderlicher Vermeidungs- und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Verbotstat- bestände gem. § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG eintreten, erfolgt eine Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind.

Im § 45 Abs. 7 BNatSchG heißt es:

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbrin- gens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirt- schaftlicher Schäden,

2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,

3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken die- nende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswir- kungen auf die Umwelt oder

5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Arti- kel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Ab- satz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu be- achten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Lan- desbehörden übertragen.

2 Wirkungen des Vorhabens

Nachfolgend werden die Wirkfaktoren erörtert, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können.

2.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse

2.1.1 Vorübergehende baubedingte Flächennutzung und -veränderung

Die Baustelleneinrichtung erfolgt weitgehend innerhalb der Eingriffsfläche. Weitere naturbetonte Flä- chen werden nicht beansprucht.

2.1.2 Baubedingte Emissionen (Lärm, Abgase, Staub, Erschütterungen, Schad- und Betriebs- stoffe sowie optische Reize (Licht, Anwesenheit von Menschen)

Baubedingte Emissionen beschränken sich auf die Eingriffsfläche und sind räumlich sowie zeitlich eng begrenzt. Populationsgefährdende Auswirkungen ergeben sich daraus nicht.

(7)

2.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse

2.2.1 Flächeninanspruchnahme und -veränderung

Für den ökologischen Gewässerausbau werden 1,055 Hektar Fläche benötigt

Im Eingriffsgebiet wurden folgende Biotop- und Nutzungstypen (BNT) ermittelt:

Code Bezeichnung Eingriffsfläche

F13 Deutlich veränderte Fließgewässer 125 m²

G211 Mäßig extensiv genutztes, artenarmes Grünland 10.390 m²

B212 Feldgehölze mit überwiegend standortgerechten, einheimischen Arten,

mittlere Ausprägung 35 m²

Eingriffsfläche Gesamt 10.550 m²

Nach der Umgestaltung ergeben sich folgende BNT, die naturnah entwickelt und gepflegt werden.

Code Bezeichnung Geplante Fläche

V332 Wirtschaftsweg, unbefestigt, bewachsen 510 m²

G221 Mäßig artenreiche seggen- oder binsenreiche Feucht- und Nasswiesen 4.800 m²

F14 Mäßig veränderte Fließgewässer 2.535 m²

K123 Mäßig artenreiche Säume und Staudenfluren, nasser Standorte 1.080 m²

K11 Artenarme Säume und Staudenfluren 1.025 m²

F31 Wechselwasserbereiche an Fließgewässern, bedingt naturnah 600 m² Abgesehen von der Bauphase entsteht keine Zerstörung oder Beeinträchtigung von Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten, des Verlustes von Nahrungsgebieten, die Vernichtung von Wuchsorten oder Indivi- duen der geschützten Arten. Die Strukturverbesserung und die Erhöhung der Anzahl naturbetonter BNT verbessert grundsätzlich die Möglichkeit betroffener Arten Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu finden.

2.2.2 Veränderung der Standortbedingungen und des Lokalklimas (u.a. Wasserregime, Luft- strömungen, Exposition, Wasserqualität)

Insbesondere Veränderungen der Besonnung, der Bodenfeuchtigkeit und von Luftströmungen können Tier- und Pflanzenarten in ihrer Entwicklung oder Lebensfähigkeit bzw. die Standortbedingungen von Pflanzen beeinträchtigen. Dies kann zur Zerstörung oder Beeinträchtigung von Brut-, Wohn- und Zu- fluchtsstätten, Verlust von Nahrungsgebieten oder die Vernichtung von Individuen führen.

In diesem Fall ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der Standortbedingungen umliegender Flächen für streng geschützte Tierarten. Vielmehr entstehen durch die naturbetonte Herstellung und Entwicklung auentypischer BNT günstige Rahmenbedingungen. Derartige Situationen sind wichtige Be- standteile des Naturraums mit einem hohen Potenzial zur Verbesserung der Artenvielfalt.

2.2.3 Zerschneidungs- und Trenneffekte

Dieser Sachverhalt kann zum Beispiel bei großen Siedlungs- oder Industriegebieten oder bei Straßen- neubauten ein erhebliches Problem darstellen. Wenn größere Lebensraumkomplexe durch Bauflächen und Straßen zerteilt werden, können die Teilflächen für manche Arten nicht mehr die nötige Mindest-

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größe als Lebensraum aufweisen, so dass diese verschwinden. Allgemein weisen großflächige Lebens- räume eine höhere Artendichte im Bezug zur Fläche auf als kleinflächige, die gleichartig ausgebildet sind.

Die Vergrößerung der Strukturvielfalt durch den ökologischen Ausbau vergrößert die Attraktivität des Areals für die typischen Arten der Fließgewässer. Die Durchgängigkeit der Flussaue für wandernde Tierarten wird in diesem Abschnitt sogar verbessert.

2.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse

2.3.1 Betriebsbedingte Emissionen (Lärm, Abgase, Staub, Erschütterungen, Schad- und Be- triebsstoffe sowie optische Reize)

Nennenswerte betriebsbedingte Wirkprozesse treten nicht auf. Der ökologische Ausbau mit einer Funk- tion zur Hochwasserrückhaltung führt zu einer Verbesserung des naturschutzfachlichen Zustands der Eingriffsfläche. Als Pflege ist eine jährliche Mahd der Grünlandanteile im Herbst vorgesehen. Die dabei entstehenden Emissionen liegen dann etwas unterhalb der Emissionen durch die bisherige Nutzung.

2.3.2 Tötung von Tieren durch Kollisionen mit dem fließenden Verkehr bzw. an großen Glas- fronten

Bei diesem Vorhaben nicht relevant.

2.4 Mittelbare Folgewirkungen

Neben der oben genannten Wirkfaktoren und -prozessen können Vorhaben auch mittelbare Auswirkun- gen zeigen, die zu weiteren Veränderungen in Natur- und Landschaft führen. Straßenneubauten kön- nen beispielsweise durch verbesserte Erschließung von Agrarflächen zu einer intensiveren Nutzung führen oder einen Raum für die Freizeitnutzung leichter erreichbar machen. Neue, größere Wohnge- biete können einen verstärkten Freizeitdruck auf die Naturflächen der näheren Umgebung verursachen.

Mittelbare Folgewirkungen ergeben sich bei diesem Vorhaben nicht. Lage der Örtlichkeit und Art des Vorhabens schließen diese aus.

3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökolo- gischen Funktionalität

3.1 Maßnahmen zur Vermeidung

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung sind erforderlich, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzen- arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu min- dern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen:

aV 1: Erhaltung der wanderfähigen Berme unter der Brücke

Bei der Neugestaltung der Ufer an der Vils wird sichergestellt, dass die wanderfähige Berme am rechten Ufer unter der Brücke so am neuen Ufer angeschlossen wird, dass die „trockene“

Durchgängigkeit dauerhaft gewährleistet ist.

3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität

(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)

Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) sind nicht erforderlich.

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3.3 Weitere Vermeidungsmaßnahmen

Zur Sicherung des Fortpflanzungsbestands der Sumpfschrecke ist eine weitere Vermeidungsmaß- nahme vorgesehen.

V 1: Zeitlich versetzter Bodenabtrag bei der Umgestaltung

Die Maßnahmen soll gewährleisten, dass ein Teilbestand der Sumpfschrecke erhalten bleibt, indem im Baujahr eine Eiablage in fertiggestellten Abschnitten ermöglicht wird. Der Bodenab- trag wird so gestaltet, dass zunächst im östlichen Teil die Gelände-Modellierung erfolgt und weitgehend fertiggestellt wird. Gegebenenfalls werden punktuell Soden der Grünlandvegetation aus dem westlichen Teil in den östlichen übertragen. Die anschließend bzw. zwischenzeitlich schlüpfenden Sumpfschrecken können dann in den fertiggestellten Teil selbstständig einwan- dern bzw. werden teilweise dorthin aktiv verbracht. Damit wird eine Eiablage in den Bereichen ermöglicht, die während der restlichen Bauzeit nicht mehr verändert oder beeinträchtigt werden.

Auf diese Weise kann das Vorkommen im Baubereich soweit gesichert werden, dass keine Unterbrechung der Fortpflanzung eintritt.

4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten

4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie

Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgendes Verbot:

Schädigungsverbot (siehe Nr. 2der Formblätter):

Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen der besonders geschützten Arten oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von Exempla- ren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn

- die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Entnahme-, Beschädigungs- und Zer- störungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 BNatSchG analog),

- die Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Exemplare oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Standorte im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, be- einträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 BNatSchG analog),

- die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 BNatSchG analog).

Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Pflanzenarten

Pflanzenarten nach Anhang IV kommen im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens nicht vor. Alle diese Pflanzenarten können aus Gründen der Verbreitung und fehlender Standorte im Einwirkungsbereich ausgeschlossen werden (Botanischer Informationsknoten Bayern Mai 2020).

(11)

4.1.2 Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie

Das Untersuchungsgebiet für die artenschutzrechtliche Prüfung ist in Abbildung 1 dargestellt. Die Er- fassung richtet sich nach den Methoden bei ALBRECHT et al. (2014).

Der Untersuchungsraum für die Brutvögel umfasst die eigentliche Planungsfläche von ca. 1 Hektar so- wie ein umliegendes Areal von ca. 20 bis 50 Meter Breite rund um die Eingriffsfläche. Daraus ergibt sich ein Untersuchungsgebiet von ca. 5 Hektar (Methode V1).

Bearbeitet wurden zudem die Arten Biber und Fischotter (Methode S2) sowie die Grüne Keiljungfer (Methode L1). Die Erfassung erfolgte entlang des Flusslaufs auf ca. 400 Meter Länge (blaue Linie).

Abbildung 1: Untersuchungsraum für die Brutvogelerfassung (rote Fläche). Der eigentliche Eingriffsbereich (wiese) liegt ca. in der Mitte. Die blaue Linie zeigt die Länge des untersuchten Flusslaufes (Quelle: Bayer- natlas, Bayerische Vermessungsverwaltung, ohne Maßstab)

Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m.

Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgende Verbote:

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Schädigungsverbot von Lebensstätten (siehe Nr. 2.1 der Formblätter):

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vor- haben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§

44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG).

Störungsverbot (siehe Nr. 2.2 der Formblätter):

Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wan- derungszeiten.

Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffe- nen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Tötungs- und Verletzungsverbot (siehe Nr. 2.3 der Formblätter):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwick- lungsformen bei Errichtung oder durch die Anlage des Vorhabens sowie durch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor,

- wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG);

- wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädi- gung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestät- ten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG).

4.1.2.1 Säugetiere

Methodik zur Ermittlung der Vorkommen der betroffenen Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Anhand der oben genannten Datenquellen (Kapitel 1.2) wurden bestimmte streng geschützte Säuge- tierarten für das Planungsgebiet ausgeschlossen.

Die Untersuchung der Säugetierarten beschränkt sich auf Biber und Fischotter. Vorgenommen wurde eine Spurensuche nach Methode S2 (ALBRECHT et al. 2014) auf rund 400 Meter Flusslauf, der den Planungsraum einschließt sowie ca. 70 Meter unterhalb und oberhalb. Da Gehölze nicht betroffen sind, können keine Quartiere von Fledermäusen beeinträchtigt werden. Die vier Begehungen erfolgten am 27.04., 24.05., 23.07. und am 06.08.2020. Für eine Begehung wurden ca. 30 Minuten aufgewandt, so dass insgesamt ca. zwei Stunden für die Spurensuche eingesetzt worden sind.

Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richt- linie

Einige Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie werden für den Planungsraum ausgeschlos- sen, da das Verbreitungsgebiet den Planungsraum (gegenwärtig) nicht mehr erreicht (Baumschläfer, Birkenmaus, Luchs und Feldhamster) oder geeignete Habitate nicht betroffen sind (Haselmaus, Wild- katze, Fledermäuse).

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Biberausstiege bzw. frische -wege sind vorhanden sowie wenige ältere Fraßspuren an Bäumen. Ein Biberbau wurde nicht festgestellt.

In den Artkarten Nr. 3 und 4 zum FFH Gebiet „DE6337371 Vilsecker Mulde mit den Tälern der Schmal- nohe und Wiesennohe“ ist flussaufwärts und flussabwärts der Planungsfläche je ein Biberrevier abge- grenzt. Dabei bildet die Straßenbrücke die Reviergrenze zwischen dem sogenannten Revier 2 und 3.

Bewohnte Biberbaue befinden sich gemäß dieser Artkarten ca. 350 Meter flussabwärts bzw. 200 Meter flussaufwärts.

Tabelle 1: Säugetierarten des Anhangs IV FFH-RL im Bearbeitungsraum 2020

Artname deutsch

Artname wissen- schaftlich

RLB RLD EHZ KBR

Fundstellen, Quelle, letzter Nachweis

Biber Castor fiber - V G wenige alte Fraßspuren und frische Ausstiege, Baue ca. 350 m unterhalb und 200 m oberhalb Planungsfläche (FFH.Managementplan) Fischotter Lutra lutra 3 3 U ein Fraßrest unter der Brücke, weitere Nach-

weise an der Vils unter Brücken oberhalb und un- terhalb der Planungsfläche (FFH.Management- plan)

Erläuterungen: RL D = Rote Liste Deutschland (HAUPT et al.), RL B = Rote Liste Bayern, (BAYLFU 2016); Kategorie V = Vorwarnliste, 3 = gefährdet; EHZ KBR = Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region: G = günstig, U = ungünstig

Die Vils im Planungsraum wird somit gelegentlich von Biber zur Nahrungssuche oder für Ausbreitungs- bewegungen aufgesucht.

(14)

Abbildung 2: Zerstörter Carapax eines Flusskrebses, der sich außerhalb des Wassers im Sand in der rechtsseitigen Berme unter der Brücke befunden hat. Diese Krebsreste können als Nahrungsrest des Fisch- otters eingestuft werden. Solche Überbleibsel bilden häufig die Nachweise für Fischotter unter Brücken.

Unter der Straßenbrücke am oberen Ende des Planungsraums wurden am 06.08.2020 im Sand der rechten Berme ältere Skelettteile vom Brustpanzer eines Flusskrebses gefunden (siehe Abbildung 2).

Solche Reste können durch Mahlzeiten des Fischotters entstehen. Fußspuren von Ottern bzw. Kot oder weitere Futterreste wurden unter der Brücke nicht entdeckt - unter Brücken sind solche in Fischotterge- wässern mitunter häufig zu finden. Weitere Hinweise auf einen Fischotterbau im Planungsbereich erga- ben sich nicht. Es waren aber frische Spuren von Haushunden zu finden.

In der Artkarte Nr. 3 zum FFH Gebiet „DE6337371 Vilsecker Mulde mit den Tälern der Schmalnohe und Wiesennohe“ ist unter der gleichen Straßenbrücke ebenfalls ein Artnachweis für den Fischotter ver- zeichnet. Im weiteren Verlauf der Vils sind zudem – oberhalb und unterhalb der Planungsfläche - an anderen Brücken in den Artenkarten zum FFH-Gebiet noch einige Fischotternachweise dargestellt.

Man kann daher davon ausgehen, dass der Fischotter immer wieder auch im Planungsraum zur Nah- rungssuche die Vils aufsucht oder diese als Wanderachse nutzt.

Betroffenheit der Säugetierarten

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Schädigung Fortpflanzungs-, Ruhestätten) Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fischotter und Biber sind nicht betroffen.

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störungen)

Störungen können nur baubedingt entstehen. Da die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der beiden Bi- berreviere mindestens 200 Meter entfernt liegen und die Emissionen durch den Bau zeitlich und räum- lich begrenzt sind, können populationsgefährdende Störungen nicht eintreten.

(15)

Abbildung 3: Wanderfähige Berme unter der kleinen Straßenbrücke. Bei Ausbreitungsbewegungen wan- dern Fischotter und Biber häufig entlang der Ufer. Straßen werden dann gerne trockenen Fußes auf solchen Bermen unterquert, die bei Mittelwasser trocken liegen. Wanderfähige Bermen unter Brücken vermindern die Tötungsgefahr für beide Arten deutlich.

Sowohl Fischotter als auch Biber sind gegenüber kleinen Baustellen an Fließgewässern, die ja fast ausschließlich am Tage in Betrieb sind, kaum störungsempfindlich. So kann man Nachts oder am frü- hen Morgen mitunter beide Arten beobachten, wie sie sich durch die Baustelle bewegen.

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzungen und Tötungen)

Das Potenzial für baubedingte Tötungen der vorwiegend nachtaktiven Säuger ist wegen des Tagesbe- triebs der Baustellen ausgesprochen gering. Eine signifikante Steigerung der Tötungsgefahr für beide Arten ergibt sich deshalb nicht.

Die Maßnahme aV 1 „Erhaltung der wanderfähigen Berme unter der Brücke“ stellt sicher, dass die Unterquerung der Straßenbrücke in gewohnter Weise weiterhin möglich ist (siehe Abbildung 3). Damit wird vermieden, dass Fischotter oder Biber die Straße auf der Fahrbahn überqueren. Obwohl es eine nur sehr wenig genutzte Ortsverbindungsstraße ist, würde dann eine Tötungsgefahr entstehen.

Andere Gefährdungen, die zu Verletzungen oder Tötungen führen können, sind aufgrund der Art des Vorhabens nicht möglich.

Schlussfolgerung für Säugetiere:

Bei keiner Säugetierart, die im Gebiet auftritt oder potenziell auftreten kann, werden bei Einhaltung konfliktvermeidender Maßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch das Vorhaben er- füllt. Eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 in V. m. Abs. 5 BNatSchG ist nicht erforderlich.

4.1.2.2 Libellen

Methodik zur Ermittlung der Vorkommen der betroffenen Libellenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

An der Vils sind bereits verschiedentlich Vorkommen der Grünen Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) festgestellt worden. Entsprechend der Methode L1 nach ALBRECHT et al (2014) wurden vier Begehun- gen bei sonnigem und warmen Wetter (ca. 20° C Lufttemperatur) zur Flugzeit der Art durchgeführt (23.07., 08.08., 26.08. und 14.09.2020). Die Artnachweise erfolgen durch Sichtbeobachtungen oder per Kescherfang. Für die ca. 400 Meter lange Untersuchungstrecke wurden pro Begehung 60 Minuten aufgewandt. Es ergaben sich ca. vier Stunden Erfassungszeit.

Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Libellenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Im Planungsbereich wurden 2020 keine Exemplare der Art beobachtet. Ca. drei Viertel des Flusslaufes im Planungsgebiet liegen bereits ab ca. 9 bis 10 Uhr am Vormittag im Schatten. Dadurch findet dort praktisch keine Libellenaktivität statt. Auch bis ca. 50 Meter oberhalb der Brücke wurden keine Grünen Keiljungfern entdeckt.

In den Artkarten Nr. 3 und 4 zum FFH Gebiet „DE6337371 Vilsecker Mulde mit den Tälern der Schmal- nohe und Wiesennohe“ sind ca. 1000 Meter flussaufwärts und ca. 200 flussabwärts der Planungsfläche Fortpflanzungshabitate der Grünen Keiljungfer dargestellt.

Insbesondere gut besonnte und unbewachsene, oberflächennahe Sandbänke mit verschiedenen Strö- mungsgeschwindigkeiten sind die wesentlichen Larvenhabitate. Diese Strukturen fehlen im Planungs- bereich.

(16)

Folgende Libellenarten wurden teilweise zahlreich an der Vils beobachtet: Gebänderte und Blauflüge- lige Prachtlibelle, Federlibelle, Frühe Adonis-Libelle, Becher-Azurjungfer und Gewöhnliche Smaragd- Libelle.

Schlussfolgerung für Libellen:

Streng geschützte Libellenarten sind vom Vorhaben nicht betroffen.

4.1.2.3 Sonstige Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Sonstige Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie kommen im Planungsgebiet nicht vor, da geeig- nete Habitate fehlen oder das Planungsgebiet außerhalb des Verbreitungsraums dieser Arten liegt (LfU saP online-Arbeitshilfe). Im Einzelnen :

Reptilien, Amphibien

Innerhalb der Planungsfläche sind keine geeigneten Habitate vorhanden.

Tagfalter

Innerhalb der Planungsfläche sind keine geeigneten Habitate vorhanden. Der Große Wiesenknopf als Wirtspflanze des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (Phengaris nausithous) ist im Planungsge- biet nicht vertreten.

Nachtfalter, Käfer, Weichtiere

Innerhalb der Planungsfläche sind keine geeigneten Habitate vorhanden.

4.1.2.4 Heuschrecken

Streng geschützte Heuschreckenarten kommen in Bayern nicht vor. Die Vilsaue mit ihren Nebenbächen ist aber wichtig für den Bestand der Sumpfschrecke (Stethophyma grossum). Im Grünland der Pla- nungsfläche ist die Art in auffällig hoher Dichte vertreten (siehe Abbildung 4).

(17)

Abbildung 4: Die früher stark gefährdete Sumpfschrecke (Stethophyma grossum) wird seit 2016 in Bayern nur noch in der Vorwarnliste geführt. Im Vilstal ist die Art relativ weit verbreitet und in Seggenriedern, Feucht- wiesen oder regelmäßig überschwemmten Wiesen zu finden.

Die Vermeidungsmaßnahme V 1 „Zeitlich versetzter Bodenabtrag bei der Umgestaltung“ soll be- wirken, dass ein Teilbestand der Sumpfschrecke erhalten bleibt, indem im Baujahr eine Eiablage in fertiggestellten Abschnitten ermöglicht wird. Dadurch ist eine zügige Wiederbesiedlung der ökologisch aufgewerteten Flächen möglich. Insgesamt profitiert die Art vom Vorhaben, da feuchtes bis nasses Grünland neu geschaffen wird.

4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vo- gelschutz-Richtlinie

Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 VRL ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m.

Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgende Verbote:

Schädigungsverbot von Lebensstätten (siehe Nr. 2.1 der Formblätter):

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vor- haben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§

44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG).

Störungsverbot (siehe Nr. 2.2 der Formblätter):

Erhebliches Stören von europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über- winterungs- und Wanderungszeiten.

(18)

Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffe- nen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Tötungs- und Verletzungsverbot (siehe Nr. 2.3 der Formblätter):

Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwick- lungsformen bei Errichtung oder durch die Anlage des Vorhabens sowie durch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor,

- wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG);

- wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädi- gung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestät- ten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG).

Methodik zur Ermittlung der Vorkommen der betroffenen Vogelarten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie

Eine Beurteilung der Vogelwelt innerhalb der fünf Hektar großen Untersuchungsfläche beruht auf einer Einschätzung der vorhandenen Nutzungstypen und der Art ihrer Ausprägung (z.B. junger Wald – alter Wald), eigenen Daten zur Vogelwelt im Vilstal, den selbst durchgeführten Begehungen sowie den An- gaben in der ASK und dem Entwurf zum Managementplan für das SPA-Gebiet Vilsecker Mulde. Zu- nächst werden Vogelarten ausgeschlossen, die aufgrund ihrer grundsätzlichen Lebensraumansprüche oder ihrer generellen Verbreitung nicht im Planungsraum vorkommen können (etwa Alpen- oder Ur- waldvögel).

In einen zweiten Schritt werden solche Arten ausgeschieden, die nicht die notwendige Lebensraumaus- stattung oder Strukturen (etwa Altholzbestände, Ackerbrachen, größere Stillgewässer usw.) im Pla- nungsbereich vorfinden, die in der näheren und weiteren Umgebung aber vorkommen. Es verbleiben solche Vogelarten, die direkt festgestellt wurden, in den Datenquellen genannt sind oder aufgrund ihrer Lebensraumansprüche und der Ausstattung des Untersuchungsraums dort potenziell auftreten können.

Im Jahr 2020 wurde die Vogelwelt im Erfassungsraum für Vögel von ca. fünf Hektar Größe erfasst. Es wurden insgesamt sechs Begehungen durchgeführt (04.04., 27.04., 08.05., 24.05., 08.06. sowie am 13.06.2020). Für eine Begehung der fünf Hektar wurden ca. 30 Minuten benötigt, das entspricht fünf Minuten pro Hektar Untersuchungsfläche. Die Begehungen wurden am Morgen ab ca. 6.00 Uhr durch- geführt. Bei den Begehungen wurden alle Individuen von Vogelarten, die durch Gesänge, Rufe oder Sichtbeobachtungen eindeutig bestimmt werden konnten, mit ihren Standorten in Tages-Luftbildkarten eingetragen. Dazu wurde nach einem Standardzeichensystem (SÜDBECK et al. 2005) brutrelevantes Verhalten notiert:

(1) Vogelart wurde im geeigneten Bruthabitat einmal beobachtet (2) singendes Männchen am Standort zweimal festgestellt (3) Aufsuchen von potenziellen Brutplätzen

(4) Brutplatz entdeckt

(5) Futter oder Kotballen tragende Altvögel beobachtet (6) gerade flügge Jungvögel beobachtet

(7) nach Futter bettelnde Jungvögel (wichtig bei Eulen und Greifvögeln)

(19)

Vogelarten, die keine dieser Verhaltensweisen zeigen, werden als Nahrungsgäste eingestuft.

Das Ergebnis zeigt die Artenliste in Tabelle 2. Anschließend wird die Betroffenheit der Vogelarten durch das Ausbauvorhaben geklärt.

Übersicht über das Vorkommen der betroffenen europäischen Vogelarten

Im unmittelbaren Bereich der Erweiterungsfläche können rund 33 Vogelarten (potenziell) auftreten. Da- von werden insgesamt neun Arten als Nahrungsgäste gewertet: Taggreifvögel, Erlenzeisig, Eisvogel, Schwarzspecht, Stieglitz sowie Schwalben, Blässhuhn und Stockente. Ca. 32 Arten werden als Brutvö- gel eingestuft (siehe Tabelle 2).

Tabelle 2: (Potenzielle) Gast- und Brutvogelarten in und im Umfeld der Planungsfläche 2020

Artname deutsch

Artname wissenschaftlich

RL B

RL D

Status N p

bevorzugtes Bruthabitat / Häufigkeit

Betrof- fenheit

Aus- schluss

Amsel* Turdus merula - - B N Wald - wenige nein HF

Blaumeise* Parus caeruleus - - wB N Wald - einzelne nein HF

Blässhuhn*) Fulica atra - - G N Fluss - einzelne nein G

Buchfink* Fringilla coelebs - - wB N Wald - wenige nein HF

Buntspecht* Dendrocopos major - - wB N Wald - einzelne nein HF

Eichelhäher* Garrulus glandarius - - wB N Wald - einzelne nein HF

Erlenzeisig Carduelis spinus - - G N Wald - einzelne nein G

Fitis* Phylloscopus trochilus - - wB N Wald - einzelne nein HF

Gartengrasmücke*) Sylvia borin - - wB N Wald - einzelne nein HF

Grünfink* Carduelis chloris - - wB N Wald - einzelne nein HF

Heckenbraunelle* Prunella modularis - - wB N Wald - einzelne nein HF

Kleiber* Sitta europaea - - wB N Wald - einzelne nein HF

Kohlmeise* Parus major - - wB N Wald - einzelne nein HF

Mäusebussard Buteo buteo - - G N Offenland - einzelne nein G

Mehlschwalbe Delichon urbica 3 3 G N Offenland, Fluss - wenige nein G

Misteldrossel* Turdus viscivorus - - wB N Wald - einzelne nein HF

Mönchsgrasmücke* Sylvia atricapilla - - B N Wald - einzelne nein HF

Rabenkrähe* Corvus corone - - G N Offenland - einzelne nein G

Rauchschwalbe Hirundo rustica V 3 G N Offenland, Fluss - wenige nein G

Ringeltaube* Columba palumbus - - wB N Wald - einzelne nein HF

Rotkehlchen* Erithacus rubecula - - wB N Wald - einzelne nein HF

Schwarzspecht Dryocopus martius - - G N Wald - einzelne nein G

Singdrossel* Turdus philomelos - - B N Wald - einzelne nein HF

Sommergoldhähnchen* Regulus ignicapillus - - mB N Wald - einzelne nein HF

Star* Sturnus vulgaris - - wB N Wald - einzelne nein HF

Stieglitz*) Carduelis carduelis V - G N Offenland - einzelne nein G

Stockente*) Anas platyrhynchos - - G N Fluss - einzelne nein G

Sumpfmeise* Parus palustris - - wB N Wald - einzelne nein HF

Tannenmeise* Parus ater - - wB N Wald - einzelne nein HF

Wacholderdrossel* Turdus pilaris - - wB N Wald - einzelne nein HF

Wintergoldhähnchen* Regulus regulus - - wB N Wald - einzelne nein HF

Zaunkönig* Troglodytes troglodytes - - wB N Wald - einzelne nein HF

Zilpzalp* Phylloscopus collybita - - wB N Wald - einzelne nein HF

Erläuterungen: *) = allgemein häufige und weit verbreitete Vogelarten; RL D = Rote Liste Deutschland (NABU 2016), RL B = Rote Liste Bayern, (BayLfU 2016); V = Vorwarnliste, 3 = gefährdet; Status: B = Brutvogel, wB = wahrscheinlicher Brutvogel, mB = möglicher Brutvogel, G = Nahrungsgast; NW = Nachweistyp: N = Nachweis, P = potenzielles Vorkommen; Lebensraum = bevorzugter Habitat für Brut; Ausschluss Betroffenheit: HF = Häufigkeit

(20)

Im Grünland im Planungsgebiet sowie der näheren Umgebung treten keine bodenbrütenden Feld-Vo- gelarten auf, da es sich um mehr oder weniger intensiv genutztes Grünland handelt. Am Flusslauf und seiner Uferzonen halten sich zeitweilig einzelne Stockenten oder Blässhühner auf. Es wurden aber keine Vogelbruten entdeckt (Eisvogel, Enten, Rallen, Rohrsänger). Die Wasseramsel wurde ebenfalls in diesem Bereich nicht festgestellt.

In den angrenzenden Wäldern brüten die allgemein häufigen Waldvogelarten, wie Amsel, Buchfink, Ringeltaube, Zaunkönig oder Zilpzalp und andere. Die wesentlichen Arten der Vogelgemeinschaft in Fichten- und Nadelmischwäldern sind Amsel, Buchfink, Mistel- und Singdrossel sowie Rotkehlchen, Zilpzalp, Kohl- und Tannenmeise und Ringeltaube. Hin und wieder trifft man auch auf Buntspecht und Kleiber, seltener auf Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke oder Blau- und Sumpfmeise.

Horste von Greifvögeln, Störchen, Reihern oder störungsempfindliche Vogelarten wurden im Wirkbe- reich nicht beobachtet. Einige Arten mit größeren Aktionsradien wie Habicht oder Sperber können im Bearbeitungsgebiet als Nahrungsgäste auftreten. Hinweise auf Brutplätze dieser und weiterer Arten mit großen Revieren oder dauerhaften Horsten wurden bei den Begehungen nicht festgestellt.

Betroffenheit der Vogelarten

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Schädigung Fortpflanzungs-, Ruhestätten) Im unmittelbaren Eingriffsbereich sind daher keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vogelarten vorhanden. Die als Nahrungsgäste eingestuften neun Vogelarten (= Kürzel G in Tabelle 2) verlieren keine Fortpflanzungsstätten.

Bei den 24 wahrscheinlichen oder potenziellen Brutvogelarten ist aufgrund ihrer allgemeinen Häufigkeit (= Kürzel HF in Tabelle 2) und der weiten Verbreitung dieser Arten grundsätzlich eine Gefährdung der Populationen durch das Vorhaben nicht möglich (siehe auch Tabelle des zu prüfenden Artenspektrums des BayLfU von 2018, Kapitel 7.2).

Da Eingriffe in die Gehölze nicht erfolgen, ergeben sich hier keine Beeinträchtigungen von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten. Vogelarten der Gehölze sind von der Planung nicht negativ betroffen. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen ökologischen Ausbau der Vils mit dem Ziel, die Struktur des Gewässers zu verbessern. Mit der damit einhergehenden Entwicklung von feuchtem Grünland ist ins- gesamt eine Aufwertung des Gesamthabitats zu erwarten. Deswegen können in einigen Jahren Vogel- arten die Planungsfläche als Brutareal nutzen, was bisher nicht der Fall ist.

Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang wird nicht beeinträchtigt.

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störungen)

Für die Vogelarten, die möglicherweise oder wahrscheinlich im Wald brüten, zeigt eine Betrachtung der jeweiligen Störungsempfindlichkeit, dass diese Arten zu den weniger störungsempfindlichen Arten ge- hören. Daraus ergibt sich die Prognose, dass diese Arten durch eine zeitweilige Erhöhung von Emissi- onen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die unmittelbare Nähe zum Truppenübungsplatz mit sei- nen hohen Lärmemissionen hat darüber hinaus zu einer Gewöhnung an „Maschinenlärm“ geführt.

Die Umsetzung des ökologischen Ausbaus der Vils auf ca. 250 Meter Länge bewirkt daher keine be- deutenden zusätzlichen Störungen, die so stark über die bisherigen Belastungen hinausgehen, dass eine populationsgefährdende Wirkung für Vogelarten im Umfeld eintreten kann. Vogelarten mit großen Revieren wie Grün- und Schwarzspecht, Habicht, Sperber oder Schwarzstorch haben im Umfeld der Planungsfläche keine Brutplätze.

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzungen und Tötungen)

(21)

Der Bewegungen der Baufahrzeugverkehr erfolgen mit geringen Geschwindigkeiten, so dass Kollisio- nen nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit erfolgen und keine signifikante Erhöhung der Tötungsge- fahr im Vergleich zu den bisher bestehenden Gegebenheiten eintritt.

Schlussfolgerung für die Vögel:

Bei keiner Vogelart, die im Gebiet auftritt oder potenziell auftreten kann, werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch das Vorhaben erfüllt. Eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nrn.

1 - 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ist nicht erforderlich.

5 Gutachterliches Fazit

Von den in Bayern vorkommenden, europäisch geschützten Arten wurden im Planungsgebiet und sei- nem nahen Umfeld Arten aus den Gruppen der Vögel sowie Fischotter und Biber nachgewiesen, die dort auftreten oder potenziell auftreten können. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Biber, Fischotter und europäischen Vogelarten gemäß Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie keine Tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt werden.

Die genannten Arten(gruppen) haben im Planungsraum keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Bau- bedingte Störungen führen für diese Arten, die im Planungsgebiet und dem nahen Umfeld vorkommen oder potenziell vorkommen können, nicht zu erheblichen, populationsgefährdenden Beeinträchtigun- gen. Eine Verschlechterung der Erhaltungszustände der lokalen Populationen entsteht daher nicht.

Bernhard Moos Diplom-Biologe

(22)

6 Literaturverzeichnis

ALBRECHT,K.,T.HÖR,F.W.HENNING,G. TÖPFER-HOFMANN,&C.GRÜNFELDER (2014): Leistungs-beschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutz- beitrag. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben FE 02.0332/2011/LRB im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Schlussbericht 2014.

BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (BAYLFU)(2016): Rote Liste und Liste der Brutvögel Bayerns

BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (BAYLFU)(2016): Rote Liste und kommentierte Gesamtartenliste der Heu- schrecken (Saltatoria) Bayerns

BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (BAYLFU)(2017): Rote Liste und kommentierte Gesamtartenliste der Säu- getiere (Mammalia) Bayerns

BEZZEL, E., GEIGERSBERGER,I.,LOSSOW,G.V.&PFEIFER.R. (2005): Brutvögel in Bayern. Verbreitung 1996 bis 1999, Stuttgart: Verlag Eugen Ulmer 560 S.

GARNIEL,A. ET AL.(2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010 (FuE-Vorhaben des Bundesministeri- ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung).

HAUPT, H., LUDWIG, G., GRUTTKE, H., BINOT-HAFKE, M., OTTO, C.& PAULY, A. (RED.)(2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflan- zen und Pilze Deutschlands Band 1: Wirbeltiere. Bonn-Bad Godesberg

PETERSEN,B.,ELLWANGER,G.,BIEWALD,G.,HAUKE,U.,LUDWIG,G.,PRETSCHER,P.,SCHRÖDER,E.,SSYMANK,A.(2003): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 1: Pflanzen und Wirbellose. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69, Bonn Bad-Godesberg: 737 S.

PETERSEN,B.,ELLWANGER,G.,BLESS,R.,BOYE,P.,SCHRÖDER,E.,SSYMANK,A.(2004): Das europäische Schutzgebiets- system Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbel- tiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69/Band 2, Bonn Bad-Godesberg: 693 S.

RÖDL,TH.,RUDOLPH,B.-U.,GEIERSBERGER,I.,WEIXLER,K.&A.GÖRGEN (2012):Atlas der Brutvögel in Bayern Verbreitung 2005 bis 2009. Ulmer Stuttgart 256 S.

SSYMANK,A.,HAUKE,U.,RÜCKRIEM,C.&SCHRÖDER,E.(1998):Das europäische SchutzgebietssystemNATURA2000.

BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG). Hrsg. vom Bundesamt für Naturschutz. Schr.-R. f. Landschaftspflege u. Naturschutz 53, Bonn- Bad Godesberg.

Gesetze, Normen und Richtlinien

GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES RECHTS DES NATURSCHUTZES UND DER LANDSCHAFTSPFLEGE IN DER FASSUNG VOM 29.JULI

2009S.2542BUNDESGESETZBLATT JAHRGANG 2009TEIL INR.51S.2542(BONN 6.AUGUST 2009); IN KRAFT AB 01.MÄRZ

2010

BAYERISCHES NATURSCHUTZGESETZ (BAYNATSCHG);Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur; in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.2.2011 (GVBl S. 82)

RICHTLINIE DES RATES 92/43/EWG VOM 21.MAI 1992 ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME SOWIE DER WILD LEBEN- DEN TIERE UND PFLANZEN (FFH-RICHTLINIE); ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 08.11.1997 (ABl. EG Nr. L 305) in der Fassung vom 01.05.2004

RICHTLINIE DES RATES 79/409/EWG VOM 02.APRIL 1979 ÜBER DIE ERHALTUNG DER WILD LEBENDEN VOGELARTEN (VOGEL- SCHUTZ-RICHTLINIE); ABl. Nr. L 103 vom 25.04.1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 97/49/EG vom 29.07.1997 (ABl. EG Nr. L 223) in der Fassung vom 01.05.2004

RICHTLINIE 97/49/EG DER KOMMISSION VOM 29.JULI 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. - Abl. EG Nr. L 206, S. 7 - 50, in der Fassung vom 01.05.2004

RICHTLINIE 97/62/EG DES RATES VOM 27.OKTOBER 1997 ZUR ANPASSUNG DER RICHTLINIE 92/43/EWG ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME SOWIE DER WILD LEBENDEN TIERE UND PFLANZEN AN DEN TECHNISCHEN UND WISSENSCHAFTLI- CHEN FORTSCHRITT.-AMTSBLATT NR.L 305/42 VOM 08.11.1997.

(23)

7 Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums

Die folgenden vom Bayerischen Landesamt für Umwelt geprüften Tabellen beinhalten alle in Bayern noch aktuell vorkommenden

- Arten des Anhangs IVa und IVb der FFH-Richtlinie,

- nachgewiesenen Brutvogelarten in Bayern (1950 bis 2008) ohne Gefangenschaftsflüchtlinge, Neozoen, Vermehrungsgäste und Irrgäste

In Bayern ausgestorbene/verschollene Arten, Irrgäste, nicht autochthone Arten sowie Gastvögel sind in den Listen nicht enthalten.

Anhand der dargestellten Kriterien wird durch Abschichtung das artenschutzrechtlich zu prüfende Artenspektrum im Untersuchungsraum des Vorhabens ermittelt.

Von den sehr zahlreichen Zug- und Rastvogelarten Bayerns werden nur diejenigen erfasst, die in relevanten Rast- /Überwinterungsstätten im Wirkraum des Projekts als regelmäßige Gastvögel zu erwarten sind.

Die ausführliche Tabellendarstellung dient vorrangig als interne Checkliste der Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums und als Hilfe für die Abstimmung mit den Naturschutzbehörden. Die Ergebnisse der Auswahl der Arten müssen jedoch in geeigneter Form (z.B. in Form der ausgefüllten Listen) in den Genehmi- gungsunterlagen dokumentiert und hinreichend begründet werden.

Abschichtungskriterien (Spalten am Tabellenanfang):

Schritt 1: Relevanzprüfung V: Wirkraum des Vorhabens liegt:

X = innerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Bayern oder keine Angaben zur Verbreitung der Art in Bayern vorhanden (k.A.) 0 = außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Bayern

L: Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens (Lebensraum- Grobfilter nach z.B. Feuchtlebensräume, Wälder, Gewässer):

X = vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art voraussichtlich erfüllt oder keine Angaben möglich (k.A.)

0 = nicht vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art mit Sicherheit nicht erfüllt E: Wirkungsempfindlichkeit der Art:

X = gegeben, oder nicht auszuschließen, dass Verbotstatbestände ausgelöst werden können 0 = projektspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen

werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i.d.R. nur weitverbreitete, ungefährdete Arten)

Arten, bei denen eines der o.g. Kriterien mit "0" bewertet wurde, sind zunächst als nicht-relevant identifiziert und können damit von den weiteren Prüfschritten ausgeschlossen werden.

Alle übrigen Arten sind als relevant identifiziert; für sie ist die Prüfung mit Schritt 2 fortzusetzen.

Schritt 2: Bestandsaufnahme

NW: Art im Wirkraum durch Bestandserfassung nachgewiesen X = ja

0 = nein

PO: potenzielles Vorkommen: Vorkommen im Untersuchungsgebiet möglich, d. h. ein Vorkommen ist nicht si- cher auszuschließen und aufgrund der Lebensraumausstattung des Gebietes und der Verbreitung der Art in Bayern nicht unwahrscheinlich

X = ja 0 = nein

Referenzen

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