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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Wohnungsverwaltung Ostfildern

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(1)

Neufassung Gemeinderat am 29.07.2009, Vorlage Nr. 128

Öffentliche Bekanntmachung in der Stadtrundschau am 06.08.2009, Inkrafttreten 07.08.2009

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Wohnungsverwaltung Ostfildern

Der Gemeinderat der Stadt Ostfildern hat aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) am 29.07.2009 folgende Satzung beschlossen:

§1

Gegenstand und Name des Eigenbetriebes

(1) Die Stadt Ostfildern unterhält unter der Bezeichnung Wohnungsverwaltung Ostfildern (WVO) einen Eigenbetrieb.

(2) Der Eigenbetrieb verwaltet die Wohnungen der Stadt im Scharnhauser Park und be- treibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäf- te.

§2 Gemeinderat

Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeord- nung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind.

§3

Betriebsausschuss

(1) Der nach der Hauptsatzung der Stadt gebildete Verwaltungsausschuss ist zugleich Be- triebsausschuss für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs.

(2) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Ent- scheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.

(3) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist, insbe- sondere über:

1. den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn die Gegen- leistung für den Erwerb im Einzelfall 25.000,-- Euro übersteigt, aber nicht mehr als 150.000,-- Euro beträgt;

2. die Ausführung von Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrech- nung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbau- kosten von mehr als 50.000,-- Euro aber nicht mehr als 250.000,-- Euro unabhängig davon, ob es sich um eine Maßnahme des Vermögensplans oder des Erfolgsplans handelt;

3. den Erwerb anderer Gegenstände des Anlagevermögens, wenn die Gegenleistung für den Erwerb im Einzelfall 25.000,-- Euro übersteigt, aber nicht mehr als

150.000,-- Euro beträgt;

(2)

Neufassung Gemeinderat am 29.07.2009, Vorlage Nr. 128

Öffentliche Bekanntmachung in der Stadtrundschau am 06.08.2009, Inkrafttreten 07.08.2009

4. die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 25.000,-- Euro übersteigt, aber nicht mehr als 150.000,-- Euro be- trägt;

5. die Veräußerung anderer Gegenstände des Anlagevermögens, wenn der Wert des Gegenstandes 10.000,-- Euro übersteigt, aber nicht mehr als 50.000,-- Euro im Ein- zelfall beträgt;

6. die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn die Belastung im Einzelfall 25.000,-- Euro übersteigt, aber nicht mehr als 150.000,-- Euro im Einzelfall;

7. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögensgegens- tänden bei einem jährlichen Nutzungsentgelt von mehr als 15.000,-- Euro, aber nicht mehr als 50.000,-- Euro im Einzelfall;

8. die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag der Ver- pflichtung 15.000,-- Euro übersteigt, aber nicht höher als 50.000,-- Euro im Einzel- fall ist;

9. die Aufnahme von Darlehen von mehr als 250.000,-- bis 500.000,-- Euro im Rah- men der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Kreditermächtigung;

10. die Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 10.000,-- Euro, aber nicht mehr als 50.000,-- Euro;

11. der Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebes einschließlich des Abschlusses von Vergleichen, wenn der Anspruch im Einzelfall mehr als 10.000,-- Euro, aber nicht mehr als 50.000,-- Euro beträgt;

12. die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamten des gehobenen Dienstes in Besoldungsgruppe A 11 und A12 sowie von Beschäftigten der Entgeltgruppe TVöD E11 und 12 mit Ausnahme der für die Dauer von bis zu sechs Monaten befristet Be- schäftigten;

13. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan, sofern sie nicht unabweisbar sind;

14. die Zustimmung zu Mehrausgaben im Vermögensplan, die für das einzelne Vorha- ben erheblich sind. Eine Mehrausgabe gilt als erheblich, wenn sie den Planansatz um mehr als 10.000,-- Euro bis 150.000,-- Euro überschreitet.

§4 Betriebsleitung

(1) Zur Leitung des Eigenbetriebs wird ein Betriebsleiter bestellt.

(2) Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und die Ent- scheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder Be- triebsausschuss zuständig ist.

(3) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwick- lung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.

(4) Der Betriebsleiter hat dem Leiter der Finanzverwaltung alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren. Er hat ihm insbesondere den Entwurf

(3)

Neufassung Gemeinderat am 29.07.2009, Vorlage Nr. 128

Öffentliche Bekanntmachung in der Stadtrundschau am 06.08.2009, Inkrafttreten 07.08.2009

des Wirtschaftsplanes mit Finanzplanung, des Jahresabschlusses und des Lageberichts so- wie die Zwischenberichte an den Oberbürgermeister zuzuleiten.

(5) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben.

(6) Die Betriebsleitung kann Beamte und Angestellte in bestimmtem Umfang mit

ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen. Die Beauftragung/Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedür- fen der Zustimmung des Oberbürgermeisters.

(7) Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 54 Abs. 1 GemO sind von den Betriebslei- tern oder von einem Betriebsleiter gemeinschaftlich mit einem vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten zu unterzeichnen.

§5 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

§6

Wirtschaftsjahr, Wertgrenzen (1) Wirtschaftjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

(2) Soweit in dieser Satzung Wertgrenzen genannt sind, gelten diese einschließlich der Umsatzsteuer.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 01.12.1993 außer Kraft.

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