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für die Zulassung zu Studien gem. § 38 HG an der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz

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Verordnung des Rektorats der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz vom 05.12.2018

betreffend Reihungsverfahren gem. § 50 Abs. 6 HG 2005

für die Zulassung zu Studien gem. § 38 HG an der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz

§ 1 Ordentliche Studien gem. § 38 Abs. 1 HG

(1) Nach Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und positiver Absolvierung des Aufnahmeverfahrens für das Bachelorstudium für das Lehramt Primarstufe erfolgt für den Fall, dass aus Ressourcengründen nicht alle Studienwerber/-innen zugelassen werden können, die Vergabe der vorhandenen Studienplätze nach Maßgabe folgender Reihung:

- Alle Studienwerber/-innen, die das Eignungsfeststellungsverfahren positiv abgeschlossen haben, werden gemäß der Gesamtpunktesumme absteigend gereiht.

- Nach Abschluss des letzten Eignungsfeststellungstermins werden die freien Studienplätze nach dieser Reihungsliste vergeben.

(2) Nach Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und positiver Absolvierung des Aufnahmeverfahrens für das Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung werden alle Studienwerber/-innen aufgenommen.

(3) Nach Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für das Masterstudium für das Lehramt Primarstufe werden alle Studienwerber/-innen aufgenommen. Nach Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für das Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung werden alle Studienwerber/-innen aufgenommen.

§ 2 Ordentliche Studien gem. § 38 Abs. 1a HG

(1) Nach Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für Bachelorstudien, die der Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (Berufstätigkeit an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen) dienen, erfolgt für den Fall, dass aus Ressourcengründen nicht alle Studienwerber/-innen zugelassen werden können, die Vergabe der vorhandenen Studienplätze nach folgenden Kriterien:

Die zu vergebenden Studienplätze werden vergeben:

- bis zu 50 % an Leitungskräfte von elementarpädagogischen Einrichtungen - die restlichen Plätze an Absolventinnen und Absolventen von Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie der entsprechenden Kollegformen

(2)

Diese werden in der jeweiligen Kategorie in folgender Reihenfolge aufgenommen:

- Teilnahme an studienrelevanten Fort- und Weiterbildungslehrgängen im Ausmaß von min. 15 ECTS-Anrechnungspunkten

- auf Evidenz gehaltene Anmeldungen aus den Vorjahren - nach dem Datum auf dem Anmeldeblatt

(2) Nach Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für Erweiterungsstudien werden alle Studienwerber/-innen aufgenommen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz in Kraft.

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