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06.04.2020 10:47 CEST

Brennpunkt Homeoffice - Das können Sie steuerlich geltend machen:

Brennpunkt Homeoffice: Das können Sie steuerlich geltend machen:

In Zeiten von Corona entfällt für viele Steuerpflichtige der Weg zur Arbeit, da sie ihre Tätigkeiten im Homeoffice ausüben müssen.

Als Steuerberater stellen wir uns natürlich die Frage, ob Sie bei der Tätigkeit im Homeoffice auch Steuern sparen können, z. B. dadurch, dass Sie die

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen.

Dieser Frage wollen wir nachfolgend auf den Grund gehen. Wir haben Ihnen

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hierzu die wichtigsten Regelungen zusammengesucht und möchten Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen im

Einkommensteuergesetz geben.

Für diejenigen Arbeitnehmer, die für die Fahrten Wohnung-erster

Tätigkeitsstätte einen Firmenwagen nutzen, sollte daneben geprüft werden, ob es bei der Besteuerung des Sachbezugs PKW günstigere Alternativen gibt.

Sprechen Sie uns dazu gern an.

Das häusliche Arbeitszimmer

Zunächst muss erst einmal definiert werden, was unter einem sog.

„häuslichen Arbeitszimmer“ zu verstehen ist. Nach Auffassung des

Gesetzgebers bzw. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes handelt es sich hierbei um einen Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Der Raum muss in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sein und dient dabei vorwiegend der

beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Der Bundesfinanzhof vertritt die Ansicht, dass ein Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet ist. Sollte der Raum auch für private Tätigkeiten genutzt werden, scheidet ein Werbungskostenabzug in vollem Umfang aus.

Arbeitnehmer, die keinen eigenen Raum für ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung oder in ihrem Haus haben, erfüllen damit nicht die Voraussetzungen. Vor allem die „Arbeitsecke“ wird vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Ein Esstisch im Wohnzimmer, der in Zeiten von Corona tagsüber als Bürotisch verwendet wird, stellt kein häusliches Arbeitszimmer dar. Wichtig ist, dass der Steuerpflichtige einen eigenen Raum nahezu ausschließlich für seine Arbeit verwendet. Jede Art von privater Nutzung ist für das Vorliegen eines

Arbeitszimmers schädlich.

Kein anderer Arbeitsplatz

Damit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig sind, darf dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung stehen. Vom Arbeitgeber werden

regelmäßig Büroräume zur Verfügung gestellt, in denen Steuerpflichtige ihre Arbeit ausführen können. Damit scheidet bereits für viele Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug aus.

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Durch Corona hat sich diese Situation jedoch grundlegend geändert. Die Ausgangsbeschränkungen führen dazu, dass sich die „Bürotätigkeit“ ins Homeoffice verlagert und dort ausgeübt wird. Sollte ein Arbeitnehmer bspw.

nicht mehr ins Büro gehen können, da der Betrieb geschlossen wurde, steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Es ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber angeordnet hat, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig wird.

Damit wäre der erste Schritt erfüllt, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen.

Im nächsten Schritt muss geprüft werden, in welcher Höhe die

Aufwendungen geltend gemacht werden können. Sollte das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellen, können die Kosten in unbegrenzter Höhe abgezogen werden. Andernfalls ist der Abzug auf 1.250 Euro begrenzt.

Mittelpunkt der Betätigung

Die Rechtsprechung definiert den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit wie folgt: „Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der (…) Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der

Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.“

So stellt z.B. ein häusliches Arbeitszimmer eines Richters regelmäßig nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit dar. Seine Haupttätigkeit übt er im Gericht bei Verhandlungen aus.

Auch bei einem Lehrer befindet sich nach Auffassung der Finanzverwaltung der Mittelpunkt der Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen

Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im

Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule erbracht werden.

Der Mittelpunkt der Betätigung ist stets im Einzelfall zu prüfen. In der Regel ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit schwer nachzuweisen.

Bei der aktuellen Rechtsprechung wurden jedoch nicht die Auswirkungen des Corona-Virus berücksichtigt. Wie wird z.B. der Online-Unterricht eines Lehrers

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behandelt, wenn die Schule geschlossen ist? Die Tätigkeit des Lehrers im Homeoffice könnte dann den Mittelpunkt der Betätigung darstellen. Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist, sollte jedoch das gesamte Jahr bei der Prüfung berücksichtigt werden. Sollte die Tätigkeit nur ein paar Wochen im Homeoffice ausgeübt werden, dürfte sich an dem „Mittelpunkt“ der

Tätigkeit nichts ändern.

Im Ergebnis bleibt der Abzug für die Aufwendungen des häuslichen

Arbeitszimmers voraussichtlich regelmäßig auf 1.250 Euro beschränkt, wenn der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelungen schafft.

Abzugsfähige Aufwendungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben vom 6. Oktober 2017 Aufwendungen dargestellt, die für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig sind. Danach gehören insbesondere die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und sowie die anteiligen Aufwendungen für:

-Miete,

-Abschreibungen,

-Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,

-Wasser- und Energiekosten,

-Reinigungskosten,

-Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,

-Renovierungskosten.

Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln.

Selbständige und Gewerbetreibende

Für Selbständige und Gewerbetreibende gelten die o.g. Regelungen

gleichermaßen. Die (anteiligen) Aufwendungen können als Betriebsausgaben

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berücksichtigt werden.

Achtung Steuerfalle: Selbständige und Gewerbetreibende müssen beim Betriebsausgabenabzug darauf achten, dass das Arbeitszimmer dem

Betriebsvermögen der entsprechenden Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Das heißt: Sollte der Steuerpflichtige seine Wohnung oder sein Haus

veräußern, ist das Arbeitszimmer stets steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn der restliche Teil der Immobilie außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden könnte.

Nur Arbeitszimmer von untergeordnetem Wert brauchen nicht als

Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt. Je nach Region sind diese Grenzen schnell überschritten. Bspw. hat ein Arbeitszimmer in Berlin den Wert von 20.500 Euro schnell erreicht. In einem solchen Fall sollte überlegt werden, auf ein häusliches Arbeitszimmer bzw. den Betriebsausgabenabzug zu verzichten.

Arbeitnehmer, die die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen können, sind davon nicht betroffen. Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit haben kein Betriebsvermögen.

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Kontaktpersonen

Maurits Hannes, M.A.

Steuerberater Geschäftsführer

Maurits.Hannes@ETL.de 030-726150500

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