06.04.2020 10:47 CEST
Brennpunkt Homeoffice - Das können Sie steuerlich geltend machen:
Brennpunkt Homeoffice: Das können Sie steuerlich geltend machen:
In Zeiten von Corona entfällt für viele Steuerpflichtige der Weg zur Arbeit, da sie ihre Tätigkeiten im Homeoffice ausüben müssen.
Als Steuerberater stellen wir uns natürlich die Frage, ob Sie bei der Tätigkeit im Homeoffice auch Steuern sparen können, z. B. dadurch, dass Sie die
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen.
Dieser Frage wollen wir nachfolgend auf den Grund gehen. Wir haben Ihnen
hierzu die wichtigsten Regelungen zusammengesucht und möchten Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen im
Einkommensteuergesetz geben.
Für diejenigen Arbeitnehmer, die für die Fahrten Wohnung-erster
Tätigkeitsstätte einen Firmenwagen nutzen, sollte daneben geprüft werden, ob es bei der Besteuerung des Sachbezugs PKW günstigere Alternativen gibt.
Sprechen Sie uns dazu gern an.
• Das häusliche Arbeitszimmer
Zunächst muss erst einmal definiert werden, was unter einem sog.
„häuslichen Arbeitszimmer“ zu verstehen ist. Nach Auffassung des
Gesetzgebers bzw. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes handelt es sich hierbei um einen Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Der Raum muss in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sein und dient dabei vorwiegend der
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Der Bundesfinanzhof vertritt die Ansicht, dass ein Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet ist. Sollte der Raum auch für private Tätigkeiten genutzt werden, scheidet ein Werbungskostenabzug in vollem Umfang aus.
Arbeitnehmer, die keinen eigenen Raum für ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung oder in ihrem Haus haben, erfüllen damit nicht die Voraussetzungen. Vor allem die „Arbeitsecke“ wird vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Ein Esstisch im Wohnzimmer, der in Zeiten von Corona tagsüber als Bürotisch verwendet wird, stellt kein häusliches Arbeitszimmer dar. Wichtig ist, dass der Steuerpflichtige einen eigenen Raum nahezu ausschließlich für seine Arbeit verwendet. Jede Art von privater Nutzung ist für das Vorliegen eines
Arbeitszimmers schädlich.
• Kein anderer Arbeitsplatz
Damit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig sind, darf dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung stehen. Vom Arbeitgeber werden
regelmäßig Büroräume zur Verfügung gestellt, in denen Steuerpflichtige ihre Arbeit ausführen können. Damit scheidet bereits für viele Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug aus.
Durch Corona hat sich diese Situation jedoch grundlegend geändert. Die Ausgangsbeschränkungen führen dazu, dass sich die „Bürotätigkeit“ ins Homeoffice verlagert und dort ausgeübt wird. Sollte ein Arbeitnehmer bspw.
nicht mehr ins Büro gehen können, da der Betrieb geschlossen wurde, steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Es ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber angeordnet hat, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig wird.
Damit wäre der erste Schritt erfüllt, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen.
Im nächsten Schritt muss geprüft werden, in welcher Höhe die
Aufwendungen geltend gemacht werden können. Sollte das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellen, können die Kosten in unbegrenzter Höhe abgezogen werden. Andernfalls ist der Abzug auf 1.250 Euro begrenzt.
• Mittelpunkt der Betätigung
Die Rechtsprechung definiert den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit wie folgt: „Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der (…) Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der
Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.“
So stellt z.B. ein häusliches Arbeitszimmer eines Richters regelmäßig nicht den Mittelpunkt seiner Tätigkeit dar. Seine Haupttätigkeit übt er im Gericht bei Verhandlungen aus.
Auch bei einem Lehrer befindet sich nach Auffassung der Finanzverwaltung der Mittelpunkt der Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen
Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im
Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule erbracht werden.
Der Mittelpunkt der Betätigung ist stets im Einzelfall zu prüfen. In der Regel ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit schwer nachzuweisen.
Bei der aktuellen Rechtsprechung wurden jedoch nicht die Auswirkungen des Corona-Virus berücksichtigt. Wie wird z.B. der Online-Unterricht eines Lehrers
behandelt, wenn die Schule geschlossen ist? Die Tätigkeit des Lehrers im Homeoffice könnte dann den Mittelpunkt der Betätigung darstellen. Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist, sollte jedoch das gesamte Jahr bei der Prüfung berücksichtigt werden. Sollte die Tätigkeit nur ein paar Wochen im Homeoffice ausgeübt werden, dürfte sich an dem „Mittelpunkt“ der
Tätigkeit nichts ändern.
Im Ergebnis bleibt der Abzug für die Aufwendungen des häuslichen
Arbeitszimmers voraussichtlich regelmäßig auf 1.250 Euro beschränkt, wenn der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelungen schafft.
• Abzugsfähige Aufwendungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben vom 6. Oktober 2017 Aufwendungen dargestellt, die für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig sind. Danach gehören insbesondere die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und sowie die anteiligen Aufwendungen für:
• -Miete,
• -Abschreibungen,
• -Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
• -Wasser- und Energiekosten,
• -Reinigungskosten,
• -Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,
• -Renovierungskosten.
Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln.
• Selbständige und Gewerbetreibende
Für Selbständige und Gewerbetreibende gelten die o.g. Regelungen
gleichermaßen. Die (anteiligen) Aufwendungen können als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden.
Achtung Steuerfalle: Selbständige und Gewerbetreibende müssen beim Betriebsausgabenabzug darauf achten, dass das Arbeitszimmer dem
Betriebsvermögen der entsprechenden Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Das heißt: Sollte der Steuerpflichtige seine Wohnung oder sein Haus
veräußern, ist das Arbeitszimmer stets steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn der restliche Teil der Immobilie außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden könnte.
Nur Arbeitszimmer von untergeordnetem Wert brauchen nicht als
Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt. Je nach Region sind diese Grenzen schnell überschritten. Bspw. hat ein Arbeitszimmer in Berlin den Wert von 20.500 Euro schnell erreicht. In einem solchen Fall sollte überlegt werden, auf ein häusliches Arbeitszimmer bzw. den Betriebsausgabenabzug zu verzichten.
Arbeitnehmer, die die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen können, sind davon nicht betroffen. Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit haben kein Betriebsvermögen.
Steuerberatung 4.0 – Herzlich Willkommen bei ETL Hannes &
Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH
Wir lieben Technik. Mit unserer elektronischen MandantenaktePISA und unserem topaktuellen Newsroom, der viele interessante Informationen und Arbeitshilfen bereithält, stellen wir Ihnen mit unserer Website ein
umfassendes Unternehmerportal für Ihre steuerlichen Themen bereit.
Wir leben Qualität. Unsere Qualität lassen wir regelmäßig von der DQS (Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen) prüfen.
Wir sind nach ISO 9001:2015 zertifiziert und tragen auch das Qualitätssiegel des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V..
ETL Hannes & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH, die digitale und persönliche Steuerberatungsgesellschaft in Berlin.
Wir stehen für Steuerberatung 4.0 mit mehr als 50 Kollegen: Steuerberater,
Steuerfachwirte, Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte, die Qualität leben und moderne Technik lieben. Als inhabergeführter, mittelständischer Betrieb verstehen wir die Bedürfnisse unserer Mandanten, da wir sie mit ihnen teilen.
In der Branche der Steuerberater sind wir Technologieführer. Mit der elektronischen Mandantenakte, digitalem Kreditorenmanagement und digitalem Rechnungswesen, sowie bestens optimierten
Unternehmensprozessen, bieten wir unseren Kunden einen effizienten und hochwertigen Service. Unsere Qualität lassen wir regelmäßig von der DQS (Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen) prüfen.
Wir sind nach ISO 9001:2015 zertifiziert und tragen auch das Qualitätssiegel des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.
Als Steuerberater in Berlin sind wir Teil der ETL-Gruppe und bieten unseren Mandanten ganzheitliche und maßgeschneiderte Komplettlösungen bei allen steuerlichen und rechtlichen Belangen. Bei Angelegenheiten, die darüber hinausgehen, profitieren unsere Mandanten von unserem Netzwerk an kompetenten Partnern.
Kontaktpersonen
Maurits Hannes, M.A.
Steuerberater Geschäftsführer
Maurits.Hannes@ETL.de 030-726150500